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Urteil

III ZR 238/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung auch für mehrere aus ein und demselben Beratungsvorgang resultierende Pflichtverletzungen, weil die Hemmungswirkung den prozessualen Streitgegenstand erfasst. • Die Berufung auf die durch Zustellung eines Mahnbescheids eingetretene Verjährungshemmung ist rechtsmissbräuchlich und daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen, wenn der Antragsteller im Mahnantrag bewusst falsche Angaben macht, z.B. dass eine Gegenleistung bereits erbracht sei, obwohl dies nicht der Fall ist. • Das Mahnverfahren ist nach § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für solche Ansprüche ausgeschlossen, die Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu erfüllen sind (so genannter "großer" Schadensersatz). • Bei Anlageberatungsfällen ist für die Verjährungsberechnung jeder einzelne Beratungsfehler materiell-rechtlich gesondert zu betrachten; prozessual kann jedoch ein Mahnverfahren die Verjährung des gesamten Streitgegenstands hemmen, sofern kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorliegt.
Entscheidungsgründe
Verjährungshemmung durch Mahnbescheid vs. Rechtsmissbrauch beim Zug-um-Zug-Schadensersatz • Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung auch für mehrere aus ein und demselben Beratungsvorgang resultierende Pflichtverletzungen, weil die Hemmungswirkung den prozessualen Streitgegenstand erfasst. • Die Berufung auf die durch Zustellung eines Mahnbescheids eingetretene Verjährungshemmung ist rechtsmissbräuchlich und daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen, wenn der Antragsteller im Mahnantrag bewusst falsche Angaben macht, z.B. dass eine Gegenleistung bereits erbracht sei, obwohl dies nicht der Fall ist. • Das Mahnverfahren ist nach § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für solche Ansprüche ausgeschlossen, die Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu erfüllen sind (so genannter "großer" Schadensersatz). • Bei Anlageberatungsfällen ist für die Verjährungsberechnung jeder einzelne Beratungsfehler materiell-rechtlich gesondert zu betrachten; prozessual kann jedoch ein Mahnverfahren die Verjährung des gesamten Streitgegenstands hemmen, sofern kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorliegt. Die Klägerin kaufte 1996 Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Empfehlung eines Handelsvertreters der Beklagten und finanzierte einen Teil durch ein Darlehen. Sie verlangt später Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (u.a. fehlende Plausibilitätsprüfung, Totalverlustrisiko, Nichtaufklärung über Provisionen). Mit Schreiben vom 4.11.2011 forderte sie die Beklagte zur Haftung auf und erklärte zugleich die Bereitschaft, die Beteiligungsrechte Zug um Zug zu übertragen. Am 21.12.2011 beantragte die Klägerin einen Mahnbescheid über einen Geldbetrag; der Mahnbescheid wurde zugestellt. In der Klagebegründung vom 4.2.2013 forderte sie Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung sowie Freistellung. Die Beklagte hat Verjährungseinrede erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin blieb erfolglos. • Das Berufungsgericht hat zu Recht die Verjährung als Einrede angesehen; die Ansprüche aus der Anlageberatung entstanden 1996 und unterlagen nach Übergang der Gesetzeslage der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Frist (§ 199 Abs.3 BGB i.V.m. Art.229 §6 EGBGB), die Ende 2011 ablief. • Soweit der Mahnantrag und das vorangegangene Schreiben vom 4.11.2011 bestimmte Beratungsfehler ausreichend individualisierten, hätte die Zustellung des Mahnbescheids Verjährungshemmung bewirken können; der Senat stellt aber klar, dass die Hemmung prozessualen Streitgegenstand und damit sämtliche aus dem Beratungsvorgang ableitbaren Pflichtverletzungen erfassen kann. • Der Klägerin ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Berufung auf die Hemmungswirkung des Mahnbescheids verwehrt, weil der Mahnantrag bewusst die unzutreffende Angabe enthielt, die Gegenleistung (Übertragung der Beteiligung) sei bereits erbracht. Das Mahnverfahren ist für Zug-um-Zug-Ansprüche ausgeschlossen (§ 688 Abs.2 Nr.2, § 690 Abs.1 Nr.4 ZPO). • Die Rechtsanwälte der Klägerin wussten oder mussten wissen, dass die behauptete Gegenleistung nicht erbracht war und dass das Mahnverfahren zur Herbeiführung einer raschen Hemmung gewählt wurde. Daher liegt Rechtsmissbrauch vor und die Klägerin kann sich nicht auf die Hemmung durch den Mahnbescheid berufen. • Soweit die Revision eine engere Reichweite der Hemmung verlangt hat, hat der Senat dem entgegengehalten, dass die Hemmung nach § 204 Abs.1 BGB nach dem prozessualen Anspruch zu beurteilen ist und nicht nach einzelnen materiell-rechtlichen Unteransprüchen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt erfolglos. Der Mahnbescheid konnte zwar grundsätzlich Verjährungshemmung bewirken, doch ist die Klägerin wegen bewusst falscher Angaben im Mahnantrag nach Treu und Glauben daran gehindert, sich darauf zu berufen. Insbesondere war das Mahnverfahren für den "großen" Schadensersatz, der Zug um Zug gegen Herausgabe der Beteiligung zu leisten wäre, unzulässig, und die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten haben dieses Verfahren gezielt eingesetzt, um noch vor Ablauf der Verjährungsfrist Hemmung zu erreichen. Mangels zulässiger Hemmung sind die geltend gemachten Ansprüche verjährt, weshalb die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.