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Beschluss

6 UF 233/20

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0311.6UF233.20.00
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Leitsätze
1. Im elterlichen Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames Kind kann der Grundsatz der Kontinuität im Hinblick auf eine im Einzelfall bestehende Bindungsintoleranz des betreuenden Elternteils zurücktreten und einen Wechsel des Kindes in den Haushalt des anderen Elternteils nach Maßgabe von § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB rechtfertigen. 2. Legt der bisher betreuende Elternteil in einem solchen Fall Beschwerde ein, kann er sein Ziel der Rückführung des Kindes dann nicht erreichen, wenn er selbst keinen eigenen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht stellt, sondern lediglich die Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge beantragt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im elterlichen Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames Kind kann der Grundsatz der Kontinuität im Hinblick auf eine im Einzelfall bestehende Bindungsintoleranz des betreuenden Elternteils zurücktreten und einen Wechsel des Kindes in den Haushalt des anderen Elternteils nach Maßgabe von § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB rechtfertigen. 2. Legt der bisher betreuende Elternteil in einem solchen Fall Beschwerde ein, kann er sein Ziel der Rückführung des Kindes dann nicht erreichen, wenn er selbst keinen eigenen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht stellt, sondern lediglich die Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge beantragt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt. I. Die beschwerdeführende Kindesmutter wendet sich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihren am XX.XX.2016 geborenen Sohn A Vorname2 Nachname1 allein auf dessen Vater. Die nicht verheirateten Kindeseltern übten die elterliche Sorge für A aufgrund von Sorgeerklärungen gemeinsam aus. Die Mutter ist verbeamtete Beruf1, der Vater Beruf2. Die Mutter fing drei Monate nach der Geburt von A wieder an zu arbeiten, um ihre Lebenszeitverbeamtung zu erreichen. In dieser Zeit nahm der Vater zehn Monate Elternzeit, um A zu versorgen. Die Familie lebte zunächst in Stadt1. Der Vater war weiter für seinen Arbeitgeber in Bundesland1 tätig, wobei er drei Tage in der Woche vor Ort und im Übrigen im Home-Office arbeitete. Im August 2018 zog die Familie um nach Stadt2, in die Heimat des Kindesvaters, wo dieser bis heute lebt. In der Folgezeit kam es zu heftigen verbalen Auseinandersetzungen zwischen den Kindeseltern, während derer der Vater die Mutter unstreitig mindestens einmal mit einem Kraftausdruck belegte. Einmal schob der Vater die Mutter außerdem am Kopf aus dem Bad hinaus. Die Kindeseltern trennten sich im Februar 2019. A lebte seitdem bei der Kindesmutter, die mit ihm im Mai 2019 nach Stadt1 zurückzog. Die Kindesmutter bewohnt eine Dachgeschosswohnung im Haus ihrer Eltern, in dem auch ihre Großmutter lebt. Der Kindesvater bewohnte sein Haus - die ehemalige Familienwohnung - allein. Seine Eltern und seine Schwester wohnen in demselben Ort. In einem vorangegangenen Sorgerechtsverfahren hatte die Kindesmutter beim Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für A auf sich beantragt. Die Kindesmutter nahm ihren Antrag zurück, nachdem der Kindesvater dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung für das Kind zugestimmt und sich mit einer Vorstellung des Kindes bei der Kinderschutzambulanz und einer kinderpsychotherapeutischen Behandlung einverstanden erklärt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Sitzungsvermerk des Familiengerichts vom 24. Februar 2020 in der Beiakte Az. …/19 Bezug genommen (Bl. 64 ff d. Beiakte). Nach der Trennung der Eltern fand nur stundenweiser Umgang des Vaters mit A statt. Der Vater beantragte daraufhin bei dem Amtsgericht Stadt3 die Regelung seines Umgangs mit A (Az. …/10). Die Mutter wandte sich gegen Umgänge mit Übernachtungen. Sie verwies darauf, dass es zwischen den Eltern in der Vergangenheit anlässlich der Umgangstermine zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei. Hierdurch sei A stark belastet. Er sei auch sehr anhänglich, sodass ein Umgang am Wohnort des Vaters mit den damit verbundenen Belastungen nicht möglich sei. Die Eltern schlossen daraufhin am 5. Juni 2019 zunächst eine vorläufige Vereinbarung über tageweise Umgänge. Am 13. Januar 2020 erstattete die Mutter Strafanzeige gegen den Vater (Sonderband AG Stadt3) wegen angeblicher Vorfälle im Januar und Februar 2019. Am 27. Januar 2019 habe der Vater sie bei einem Streit fest im Nacken gepackt. Danach habe sie Schmerzen gehabt, aber keine sichtbare Verletzung erlitten. Am 3. Februar 2019 habe er den Putzeimer nach ihr geworfen, sie aber nicht getroffen. Er habe sie an den Haaren und am Nacken gepackt und so aus dem Zimmer geworfen. Sie sei gestolpert. Er habe sie trotzdem weiter gestoßen. Sie habe A gerade noch zur Seite schieben können. A und sie hätten dann beide weinend auf dem Boden gelegen. Der Vater habe gebrüllt, er würde ihr gerne den Schädel eintreten und eine Kopfnuss angedeutet. Beleidigungen - etwa mit dem Wort „Fotze“ - seien immer wieder vorgekommen, zum Beispiel am 1. Februar 2019 („Drecksfotze“). Auch habe er häufiger Kopfnüsse angedeutet und sie immer mal wieder gepackt und aus dem Raum geworfen. Am 13. Februar 2019 habe er bei einem Streit geäußert, er würde ihr gerne mit dem Metallteil eines Stuhls den Schädel einschlagen. Da habe sich A dazwischen gestellt und „Nein, Papa“ gesagt. Sie sei wegen der Vorfälle nie beim Arzt gewesen. A sei aber fast immer dabei gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der polizeilichen Vernehmung der Mutter Bezug genommen. Der Vater hat gegenüber der Sachverständigen angegeben, dass sie sich gegenseitig angeschrien hätten. Am 14. Januar 2020 beantragte die Kindesmutter, den Umgang des Vaters mit A auszuschließen, da es während der Umgänge im Oktober und Dezember 2019 zweimal zu Verletzungen des Kindes gekommen sei. Außerdem konsumiere der Vater regelmäßig Cannabis. Sie legte ein kinderärztliches Attest vom 16. Dezember 2019 vor, aus dem hervorging, dass A ein kleines Hämatom, eine oberflächliche Schürfwunde am rechten seitlichen Augenwinkel sowie einen kleinen Schmelzdefekt an einem oberen Schneidezahn hatte (Bl. 47 Sonderband AG Stadt3). Der Kindesvater erklärte die Verletzungen mit Spielunfällen. Nachdem die Verfahrensbeiständin dem Amtsgericht Stadt3 im November 2019 berichtet hatte, dass zwischen Vater und Sohn eine sichere Bindung bestehe, die Interaktion sehr liebevoll sei und sie keine Verhaltensauffälligkeiten bei A beobachtet habe, regelte das Amtsgericht den Umgang des Vaters mit A mit Beschluss vom 27.01.2020 dahingehend, dass sich A - nach einer kurzen Anbahnungszeit im Februar 2020 ohne Übernachtungen - ab März 2020 vierzehntägig von Samstag auf Sonntag sowie zusätzlich an einem weiteren Samstag im Monat bei seinem Vater aufhalten sollte (Sonderband AG Stadt3). Außerdem ordnete es zur Vorbereitung und Begleitung der Übergaben eine bis zum 31. Mai 2020 befristete Umgangspflegschaft an. Gegen diesen Beschluss legte die Kindesmutter Beschwerde beim Oberlandesgericht Stadt4 ein. Am 12. März 2020 stellte die Kindesmutter A der Kinderschutzambulanz in Stadt1 vor. Sie führte Verhaltensauffälligkeiten des Kindes wie Einnässen, Nägelkauen, Zähneknirschen und besondere Anhänglichkeit an. Zudem zeigte sie ein Video, das sie mit A erstellt hatte, auf dem er zeigen sollte, wie der Kindesvater die Verletzung an seinem Kopf im Dezember 2019 verursacht haben sollte. Die Ärzte der Kinderschutzambulanz beurteilten die Befragung von A durch die Kindesmutter als selektiv und suggestiv. Das Video zeige eine „Tendenz zur Selbstbestätigung mit operanter Konditionierung der kindlichen Aktion“. Es gebe keine Hinweise für eine körperliche Misshandlung von A durch den Vater. Dies schließe eine Misshandlung zwar nicht aus. Sollten die Angaben der Mutter nicht zutreffen, läge aber ebenfalls eine Kindeswohlgefährdung vor. Es wurde unter anderem eine kinderpsychologische Diagnostik im Sozialpädiatrischen Zentrum empfohlen (SPZ). Auf den Bericht vom 23. März 2020 (Bl. 17-20 d. A.) wird im Übrigen Bezug genommen. Als Folge regte das Jugendamt1 bei dem Amtsgericht Darmstadt am 22. April 2020 die Einleitung des vorliegenden Verfahrens nach § 8a Abs. 2 S. 1 SGB VIII an (Bl. 1 ff d. A.). Das Kindeswohl sei durch die Streitigkeiten der Kindeseltern und die Instrumentalisierung des Kindes durch die Mutter gefährdet. Diese sammele Argumente gegen den Vater, ohne eigene Anteile am Konflikt wahrnehmen zu können und lehne ambulante Hilfe ab. In der Zeit von März bis Juni 2020 fanden keine persönlichen Umgänge des Vaters mit A statt, da die Mutter diese unter Hinweis auf die Corona-Pandemie mit der Begründung verweigerte, sie müsse ihre in demselben Haus lebenden vorerkrankten Eltern sowie ihre Großmutter schützen. Aus den Berichten der Umgangspflegerin, auf die im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 30 ff, 141 f, 147 ff, 160 ff, 209 ff, 257f, 272f d. A.), ergibt sich, dass A Freude am Umgang mit dem Vater hatte, wenn die Übergabe geschafft war. Nachdem die Umgänge nach der coronabedingten Unterbrechung wiederaufgenommen worden waren, kam es aber zu massiven Übergabeproblemen. A wollte keinesfalls mehr beim Vater übernachten, ohne Gründe hierfür nennen zu können. Er habe dies immer wieder, auch aus dem Zusammenhang gerissen wiederholt, so die Umgangspflegerin. Am 27. Juni 2020 wandte sich der Kindesvater an die Polizei, als die Mutter die Herausgabe des Kindes verweigerte. Sie verlangte die Zusicherung des Vaters, dass A nicht bei ihm übernachten werde und wollte im Folgenden den Umgang vom Willen des Kindes abhängig machen (Bl. 136 ff d. A.). Das Amtsgericht hat das betroffene Kind am 12. Mai 2020 persönlich angehört. Eine Kommunikation über den Verfahrensgegenstand war nicht möglich. A konnte sich nicht von seiner Mutter trennen (Bl. 57 d. A.). Einem Bericht der Kindertagesstätte vom 18. Mai 2020 (Bl. 131 d. A.) lässt sich entnehmen, dass A sich unauffällig entwickele, die Kindesmutter Aussagen der Fachkräfte diesbezüglich jedoch nicht traue. Auch die vom Amtsgericht Darmstadt bestellte Verfahrensbeiständin erklärte in ihrer Stellungnahme (Bl. 70 ff d. A.), dass sie in dem Verhalten der Mutter eine Kindeswohlgefährdung sehe. Das Amtsgericht hat die Beteiligten am 25. Mai 2020 persönlich angehört und ein psychologisches Sachverständigengutachten bei Frau B in Auftrag gegeben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Sitzungsvermerk (Bl. 84-90 d. A.) sowie auf den Beweisbeschluss vom 27. Mai 2020 (Bl. 91 ff d. A.) verwiesen. Das Jugendamt2 berichtete dem Oberlandesgericht Stadt4 unterdessen am 8. Mai 2020, dass der Widerstand der Kindesmutter gegen die Umgänge die Gefahr der Entfremdung zwischen A und dem Vater berge. Die Kindesmutter sei nicht in der Lage, ihre Haltung zu verändern, auch wenn ihr Positives über den Umgang berichtet werde. Auch die Verfahrensbeiständin berichtete in ihrer Stellungnahme für das Oberlandesgericht Stadt4 vom 15. Juni 2020, dass die Kindesmutter alle Auffälligkeiten des Kindes einseitig dem Vater anlaste. Es sei kaum noch möglich, mit ihr zu kooperieren. Ihr Verhalten sei kindeswohlgefährdend. Mit Beschluss vom 6. Juli 2020, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wies das Oberlandesgericht Stadt4 unter dem Aktenzeichen …/20 die Beschwerde der Kindesmutter zurück (Bl. 113 ff d. A.). Es führte unter anderem aus, dass, soweit die Kindesmutter geltend mache, dass sich A beim Vater Verletzungen zugezogen habe, es sich jeweils um kleinere, ohne Weiteres im Rahmen des Tobens entstehende Verletzungen, wie ein kleines Hämatom am Auge handele. Die von der Mutter dargestellten autoaggressiven Handlungen wie Haareraufen, Nägelkauen, Zähneknirschen seien Ausdruck der massiven Spannungen, die A auszuhalten habe, ausgelöst durch den Loyalitätskonflikt, in dem er sich befinde. A liebe seinen Vater und wolle möglichst viel Zeit mit ihm verbringen. Die Kindesmutter übertrage ihre Ressentiments gegenüber dem Vater bewusst oder unbewusst auf das Verhältnis von Vater und Sohn. Sie unterstelle, dass A durch die ihrer Darstellung nach miterlebte Partnergewalt traumatisiert sei, obwohl hierfür keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Da sich die Übergaben beim Umgang weiterhin äußerst schwierig gestalteten, verlängerte das Oberlandesgericht außerdem die Umgangspflegschaft bis zum 31. Juli 2021. Am 6. Juli 2020 teilte das Jugendamt1 dem Amtsgericht mit, dass die Mutter eine Familienhilfe weiterhin ablehne (Bl. 132-134 d. A.). Das Sozialpädiatrische Zentrum (SPZ), wo A inzwischen untersucht worden war, berichtete am 28. September 2020 (Bl. 227 ff d. A.), dass die Kindesmutter A doppelte Botschaften übermittele, indem sie ihn einerseits auffordere zum Vater zu gehen, andererseits aber warne, er sei gewalttätig. A werde damit völlig überfordert. Auch verlange sie von A, dem Vater selbst mitzuteilen, dass er nicht bei ihm übernachten wolle. Die Mutter instrumentalisiere das Kind. Es liege eine von ihr ausgehende Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes vor. Daher werde empfohlen, A aus dem Konflikt zu nehmen und ihn einer Wohngruppe unterzubringen. Auf das psychologische Sachverständigengutachten vom 28. Oktober 2020 (Sonderband Gutachten) wird Bezug genommen. Im Rahmen der Begutachtung wurden auch Haarproben des Vaters analysiert. Hinweise auf Alkohol- oder Drogenkonsum in den vorangegangenen drei Monaten ergaben sich nicht. Das Jugendamt berichtete am 19. November 2020, dass seit dem 21. Oktober 2020 eine sozialpädagogische Familienhilfe installiert sei, mit deren Hilfe es gelungen sei, dass A beim Vater übernachtet habe. Es empfahl dennoch die Unterbringung des Kindes in einer stationären Wohngruppe. Auf den weiteren Inhalt des Berichts wird Bezug genommen (Bl. 249 ff d. A.). Die Sachverständige hat ihr Gutachten in einem vom Amtsgericht am 30. November 2020 durchgeführten Anhörungs- und Erörterungstermin, in dem auch die Kindeseltern sowie die Vertreter des Jugendamtes nochmals angehört wurden, mündlich ergänzt. Das Jugendamt hat erneut angeregt, den Kindeseltern das Recht auf Aufenthaltsbestimmung und auf Antragstellung bei Ämtern und Behörden zu entziehen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu übertragen. Die Übergaben seien für A traumatisierend, was sich nicht durch einen Wechsel zum Vater beheben lasse. Die Kindeseltern sollten daher zunächst ihre eigenen Probleme bearbeiten und A solle die Bindung unbelastet von einem Zusammentreffen der Eltern aufbauen können. Der Kindesvater hat in dem Termin nunmehr beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A allein auf ihn zu übertragen. Er sehe A zwar bei der Kindesmutter grundsätzlich gut betreut, ein Verbleib bei dieser sei aber angesichts der Entwicklung nicht mehr möglich. Die Kindesmutter hat beantragt, den Sorgerechtsantrag des Vaters zurückzuweisen und keine familiengerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sie sei von dem Vater psychisch und physisch misshandelt worden. Dieser könne seine Impulse nicht kontrollieren. A sei traumatisiert und sie fürchte, dass der Kindesvater auch gegenüber A gewalttätig werde. Das Kind sei bei ihr sehr gut betreut und versorgt und sollte keinesfalls einen erneuten Aufenthaltswechsel erleben. Am 2. Dezember 2020 legte die Kindesmutter eine Bescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass sie an demselben Tag bei einer Psychotherapeutin behandelt worden war und einen weiteren Termin vereinbart hatte (Bl. 288 d. A.). Die Verfahrensbeiständin hat am 9. Dezember 2020 schriftlich Stellung genommen. Sie empfahl, zunächst sechs Monate abzuwarten, damit die Kindeselten therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen könnten. Falls dies nicht erfolgreich sei, solle A zum Vater umziehen. Das Amtsgericht hat das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, aufgehoben und es dem Vater zur alleinigen Ausübung übertragen. A wechselte daraufhin am 11. Dezember 2020 in den Haushalt des Kindesvaters. Ein Umgang mit der Mutter hat in Form eines Videotelefonats an Heiligabend stattgefunden, wobei es zu Streit zwischen den Eltern kam. Über weitere Umgänge hat der Senat keine Erkenntnisse. Der Vater hat nach eigenen Angaben Elternzeit beantragt. Ab dem 18. Januar 2021 sollte für A ein Kindergartenplatz an seinen neuen Wohnort zur Verfügung stehen. Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 16. Dezember 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. Dezember 2020 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Kindesmutter mit welcher sie eine Aufhebung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht begehrt. Einen eigenen Antrag zum Sorgerecht hat die Kindesmutter nicht gestellt. Sie rügt, dass das Amtsgericht sich über die Empfehlungen der Sachverständigen, die keinen Wechsel des Kindes zum Vater empfohlen habe, hinweggesetzt habe. Die Bindungstoleranz des Vaters sei ebenfalls eingeschränkt. Er betreibe de facto „Umgangsboykott“. A habe nicht nur seine Mutter, die seine Hauptbezugsperson gewesen sei, sondern auch sein Umfeld verloren. Das Amtsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Mutter nach anfänglichen Vorbehalten aufgrund ihrer Beamtenstellung nunmehr bereit sei, eine Psychotherapie zu machen und bereits Kontakt zu einem Therapeuten aufgenommen habe. Auch habe die Verfahrensbeiständin keine Übertragung empfohlen. Das Jugendamt habe sich dagegen früh einseitig positioniert. Es gehe anscheinend darum, die Kindesmutter zu erziehen. Der Kindesvater und das zuständige Jugendamt verteidigen die angefochtene Entscheidung. Auch die Verfahrensbeiständin hat sich dafür ausgesprochen, A zur Ruhe kommen zu lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Mutter dem Vater wichtige Unterlagen wie das Vorsorgeheft und medizinische Berichte zu seinen Allergien nicht aushändige. Es bestehe Anlass zur Sorge, dass nach einer Rückkehr des Kindes zur Mutter, die Problematik unverändert weitergehe und die Schädigung des Kindes andauere. Überdies sei die Umgangspflegerin, zu der A eine „vertraute Arbeitsbeziehung“ gehabt habe, Anfang … 2020 verstorben. Der Senat hat den Antrag der Kindesmutter auf Aussetzung der Wirksamkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sowie Anordnung der Herausgabe des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 27. Januar 2021 zurückgewiesen. II. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat dem Vater auf seinen Antrag hin zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A allein übertragen. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, kann jeder Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 S. 1 BGB beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder Teilbereiche davon alleine überträgt. Dem Antrag ist gemäß § 1671 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die dem Wohl des Kindes A am besten entsprechende Entscheidung getroffen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Übertragung auf einen Elternteil hat das Gericht alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen. Dabei ist das Wohl des Kindes oberste Richtschnur. Das Kind ist als ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Entscheidung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Da zwischen den Eltern kein Konsens über den Aufenthalt von A besteht - jeder beansprucht, dass A in seinem Haushalt lebe soll - war das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben. Es war dem Vater zur alleinigen Ausübung zu übertragen, weil dies dem Wohl des Kindes A am besten entspricht. Das Kindeswohl gebietet eine Förderung der Entwicklung des Kindes und eine Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. § 1 SGB VIII). Maßgebliche Kriterien für eine sich hieran orientierende Entscheidung des Gerichts sind das Förderprinzip, der Kontinuitätsgrundsatz, die Bindungen des Kindes und der Kindeswille (Palandt/Götz, BGB, 79. Auflage 2020, § 1671, Rn. 26 ff m. w. N.). Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Lebensumstände und der Persönlichkeit des Kindes sowie eine Prognose der Entwicklung des Kindeswohls aufgrund der zu treffenden Regelung (BVerfG, FamRZ 2018, 266). Das Förderprinzip knüpft an die Bereitschaft und Fähigkeit des jeweiligen Elternteils an, Verantwortung für die Erziehung und Versorgung des Kindes zu tragen, es beim Aufbau seiner Persönlichkeit zu unterstützen und ihm eine stabile und verlässliche Bezugsperson zu sein (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 2. Dezember 1993 - 6 UF 105/93 -, FamRZ 1994, 920). In diesem Rahmen ist auch die sogenannte Bindungstoleranz zu berücksichtigen, also die Bereitschaft und Fähigkeit, bestehende Bindungen des Kindes, insbesondere zum anderen Elternteil, zu unterstützen, die ein nicht nur unwesentlicher Bestandteil der Erziehungsfähigkeit ist (Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019, § 1684 Rn. 123 m. w. N). Der Kontinuitätsgrundsatz gebietet für eine dem Kindeswohl entsprechende Entwicklung des Kindes die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit seiner Erziehung, aber auch seines sozialen Umfelds und seiner Lebensverhältnisse (vgl. Palandt/Götz, § 1671, Rn. 38 m. w. N.). Die emotionalen und sozialen Bindungen des Kindes verlangen besondere Berücksichtigung und äußern sich häufig auch in dem vom Kind geäußerten Willen. Dieser ist auch Ausdruck der Selbstbestimmung des Kindes, die mit zunehmendem Alter immer stärker in den Vordergrund tritt (Palandt/Götz, § 1671, Rn. 40, 41 m. w. N.). Unter Zugrundlegung der genannten Kriterien entspricht ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters dem Wohl des Kindes am besten. Für A sind nach den Feststellungen der Sachverständigen beide Eltern wichtige Bezugspersonen. A genießt die Zeit mit beiden Eltern und profitiert von den unterschiedlichen Ressourcen. Allerdings gelingt es dem Vater besser, A Perspektive einzunehmen und ihn nicht zu stark zu vereinnahmen. Er kann die Emotionen des Kindes spiegeln und mit ihm emotional mitschwingen, was der Mutter weniger gelingt. Diese klammert sehr stark an A und erkennt seine emotionalen Signale nicht immer. A Beziehung zu ihr ist stärker von Ambivalenz geprägt. Er muss die Doppelbindungsbotschaften der Mutter in Bezug auf den Vater verarbeiten und immer wieder kognitive Dissonanzen aushalten. Ein Wille des Kindes dahingehend, dass es lieber bei Mutter oder Vater leben möchte, ließ sich nicht feststellen. Diesbezüglich hat die Sachverständige auch ausgeführt, dass A noch nicht zu einer autonomen Willensäußerung in der Lage ist. Beachtlich ist aber, dass A im Verlauf des Verfahrens immer wieder gezeigt hat, dass er den Kontakt zu seinem Vater genießt. Der Senat verkennt nicht, dass im vorliegenden Fall der Kontinuitätsgrundsatz für einen Verbleib des Kindes bei der Mutter spricht, die - auch wenn der Vater zehn Monate Elternzeit genommen hat, um A zu betreuen, als die Mutter wieder anfing zu arbeiten - zumindest seit der Trennung der Eltern Anfang 2019 die Hauptbezugsperson des Kindes war. Mit deren Verlust als Hauptbezugsperson geht auch der Verlust seines bisherigen Umfelds, der mütterlichen Großeltern und der Urgroßmutter, die im selben Haus wie die Mutter wohnen, der Erzieherinnen und Freunde im Kindergarten einher. Allerdings ist A noch ein sehr junges Kind, was sich verhältnismäßig schnell an die neue Lebenssituation beim Vater gewöhnen können wird. Außerdem kehrt er in sein altes Wohnumfeld zurück. Letztlich muss das Prinzip der Kontinuität in der Gesamtabwägung hier dahinter zurückstehen, dass der Vater nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigengutachtens eine höhere Bindungstoleranz aufweist, während eine solche bei der Kindesmutter fehlt. Dem Vater gelingt es besser, die Mutter vor A nicht abzuwerten. Bei beiden Eltern besteht eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit. Beim Vater beruht diese auf einer Störung der Impulskontrolle, die sich aber nicht gegen das Kind richtet und die er in den Übergabesituationen steuern konnte. Anzeichen dafür, dass der Vater das Kind misshandelt oder unangemessenen Erziehungsmethoden aussetzt, haben sich weder in diesem, noch in den vorangegangen familiengerichtlichen Verfahren ergeben. Auch haben sich keine Hinweise auf einen Drogenkonsum des Vaters in jüngerer Zeit ergeben, was durch die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Haaranalyse belegt wurde. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Erziehungsfähigkeit des Vaters infolge des von ihm für die Vergangenheit eingeräumten Konsums von Cannabisprodukten eingeschränkt ist. Die fehlende Bindungstoleranz der Mutter resultiert aus ihren nicht bewältigten Ängsten vor dem Vater, die sie auf das Kind überträgt. A wurde immer wieder vermittelt, dass der Umgang bedrohlich sei. Indem sie ihn einerseits motiviert, zum Vater zu gehen, ihm andererseits aber vermittelt, dieser sei bedrohlich und unfähig, sendet die Kindesmutter Doppelbindungsbotschaften an A aus. Das hat dazu geführt, dass A zunehmend selbst Ängste entwickelte und sich bei den Übergaben kaum mehr von der Mutter trennen konnte. Diese Feststellungen der Sachverständigen werden auch dadurch gestützt, dass A nach der Unterbrechung der Umgangskontakte durch die Mutter unter Berufung auf pandemiebedingte Gefahren, Übernachtungen beim Vater, bzw. teilweise auch die Umgänge als solche zunächst verweigerte. A - so die Sachverständige weiter - habe immer mehr kognitive Dissonanzen zwischen dem ihm positiv zugewandten Vater, mit dem er qualitativ hochwertige Interaktionszeit verbracht habe und mit dem er gerne zusammen sei, und den Ängsten und Sorgen der Mutter bezüglich der Umgänge und deren Erwartungshaltung und negativem Vaterbild erlebt, was ihn vollkommen überfordere. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass A sich infolgedessen in einem maßgeblich durch die Mutter verursachten Loyalitätskonflikt befindet. Die voraussichtlichen Folgen des Loyalitätskonflikts schildert die Sachverständige eindrücklich: Als Folge werde es A nicht mehr gelingen, die Beziehung zu beiden Eltern zuzulassen, sondern er werde sich einseitig positionieren und den Kontakt zum Vater abbrechen. Er werde mit einem negativen Vaterbild leben müssen, was ihn auch in der Beziehung zur Mutter beeinträchtigen werde. Die Bewältigung seiner Entwicklungsaufgaben und seines Selbstbildes werde darunter leiden. Schon jetzt zeigten sich erste Beeinträchtigungen wie ein dissoziierendes Verhalten, das A an den Tag lege, wenn er zu Kontakten mit seinem Vater gegen seinen Willen aufgefordert werde. A könne dann seine Emotionen nicht wahrnehmen und ausdrücken, was einen Risikofaktor für die Ausbildung psychischer Störungen darstelle. Er zeige auch externalisierendes Verhalten, indem er agitiere und laut werde, wenn er überfordert sei. Ferner zeigten sich bereits erste psychosomatische Auswirkungen der Belastungssituation wie Einnässen, Harndrang, Nägelbeißen, Haareziehen und Zähneknirschen. Diese Reaktionen, so die Sachverständige, zeige A aufgrund der konflikthaften Umgangsregelung, nicht etwa aufgrund väterlichen Fehlverhaltens während der Umgänge. A sei an der Belastungsgrenze angelangt und benötige dringend Entlastung. Die Sachverständige betont zwar, dass für die Gefährdung von A nicht allein die Mutter verantwortlich sei, sondern diese der Situation geschuldet sei, die zwischen den Eltern bereits vor der Trennung bestanden habe und weiterbestehe. Letztlich lässt sich ihren Ausführungen aber entnehmen, dass der Loyalitätskonflikt überwiegend von der Mutter verursacht wird (S. 81-82, 106-107 GA). Die Sachverständige hat empfohlen, dass die Kindeseltern jeweils therapeutische Unterstützung suchen sollten. Die Mutter solle so lernen, zwischen ihren Ängsten und Bedürfnissen und denen des Kindes zu trennen. Der Vater solle zu einer adäquaten Emotionsregulation gelangen (S. 104-105 GA). Soweit die Mutter belegt hat, dass sie am 2. Dezember 2020 einen Behandlungstermin bei einer Psychotherapeutin wahrgenommen hat, hat sie nicht vorgebracht, dass sie diese Therapie tatsächlich fortgeführt und erfolgreich beendet hat. Auch erscheint eine Psychotherapie, die sich möglicherweise über Jahre hinzieht - selbst wenn man eine echte Therapiemotivation der Mutter, die nicht nur dem Druck des Verfahrens geschuldet ist, unterstellt - nicht als probates Mittel, um die Belastung des Kindes zeitnah signifikant zu verringern. Überzeugend hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass A in einer für ihn stark belastenden Situation verharren müsste, während es letztlich davon abhängig wäre, ob die Mutter einen guten Therapeuten findet und mit dem richtigen Anliegen zur Therapie geht, ob sich seine Situation dadurch überhaupt verbessert. Ein Coaching, das die Mutter durchgeführt hatte, hat jedenfalls nicht zu einer Verbesserung des Verhältnisses der Kindeseltern und der Belastungssituation des Kindes geführt. Auch die im Umgangsverfahren angeordnete Umgangspflegschaft hat nicht zu Entlastung des Kindes geführt. Umgänge konnten zwar wieder stattfinden. A blieb aber nach den Schilderungen der Umgangsbegleiterin weiter der Übertragung der Ängste der Mutter auf ihn und den daraus resultierenden hoch belastenden Übergabesituationen ausgesetzt. Die Übergabesituation verbesserte sich nach dem letzten aktenkundigen Bericht der Umgangsbegleiterin vom 28. November 2020 (Bl. 272 f d. A.) erst, nachdem das zuständige Jugendamt eine sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) installiert hatte. Allerdings verfiel A auch beim letzten Umgangskontakt vor dem erstinstanzlichen Anhörungstermin wieder in alte Muster, in dem er unvermittelt und stereotyp anfing zu weinen und sich an seine Mutter klammerte. Die - inzwischen verstorbene - Umgangsbegleiterin stellte daher die Überlegung an, die Übergaben so zu verändern, dass die Mutter nicht dabei sei. Nach Auskunft des Jugendamtes hat auch der Einsatz der SPFH die Situation des Kindes nicht signifikant verbessert (Bl. 249-250 d. A.). Der Mutter sei es nicht gelungen, A bei der Wahrnehmung der Umgänge zu unterstützen. Sie habe weiterhin eigene Ängste und Konflikte mit dem Vater in den Vordergrund gestellt. A zeige sich bei den Übergaben belastet und angespannt, entspanne sich aber, sobald er mit dem Vater allein sei und könne dann die Umgänge genießen. Vor der Übernachtung des Kindes beim Vater habe die Mutter im Vorfeld große Vorbehalte thematisiert. Eine Veränderung ihres Verhaltens sei nicht erkennbar. Sie schaffe es nicht, eigene Gefühle ohne Übertragung auf das Kind zu formulieren. A habe, nachdem er sich von der Mutter gelöst habe, im Kontakt mit dem Vater gezeigt, dass er sich auf die Übernachtung freue. Es sei deutlich, dass zwischen dem Vater und A eine tragfähige Bindung bestehe und A keine Angst vor ihm habe. Die Kindesmutter habe jedoch im Nachgang von Auffälligkeiten des Kindes, die sie auf Umgang zurückführte, berichtet. Eine andere Deutung, zum Beispiel, dass A aufgrund des Loyalitätskonflikts Auffälligkeiten zeige, habe sie nicht zugelassen. Es besteht nach Auffassung des Senats, der sich den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts diesbezüglich anschließt, daher nur dann die Chance, dass A beide Elternteile erhalten bleiben, wenn er bei seinem Vater lebt. Zwar ist dem Senat bewusst, dass die Sachverständige einen Wechsel zum Vater nicht empfohlen hat. Sie ging aber davon aus, dass der Elternkonflikt auch im Falle des Aufenthaltswechsels weiterhin fortbestünde, A also weiter in diesen involviert wäre und außerdem weiter die Wechsel zwischen den Eltern bewältigen müsste. Die Sachverständige hat jedoch auch ausgeführt, dass aufgrund der besseren Bindungstoleranz des Vaters die Beeinflussungen des Kindes im Falle des Wechsels zu diesem geringer seien, sodass eine Umgangsregelung mit Übernachtungen (bei der Mutter) gelingen könnte, wenn A außerhalb seines häuslichen Umfelds übernachten würde. A könnte dann von den Ressourcen in der Beziehung zum Vater stärker profitieren (S. 107 des Gutachtens). Der Senat ist davon überzeugt, dass A den Loyalitätskonflikt bei einem Verbleib bei der Mutter letztlich dadurch lösen würde, dass er den Kontakt zum Vater verweigert. Er teilt nicht die Auffassung der Sachverständigen, dass A grundsätzlich nicht außerhalb seines häuslichen Umfelds übernachtet, sondern geht davon aus, dass die Verweigerung der Übernachtungen beim Vater maßgeblich darauf zurückging, dass die Mutter ihre Ängste auf A übertrug. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass es - wenn auch nur mit Unterstützung der sozialpädagogischen Familienhilfe - im Verfahren letztlich gelang, A wieder zu Übernachtungen beim Vater zu motivieren. Der Senat geht daher davon aus, dass es den Eltern gelingen könnte, dass A vom Haushalt des Vaters aus unbelastet Umgänge mit seiner Mutter wahrnehmen und so von den Beziehungen zu beiden profitieren könnte. Nicht zuletzt war zu berücksichtigen, dass sich auch die Verfahrensbeiständin und das zuständige Jugendamt in der Beschwerdeinstanz für einen Verbleib des Kindes beim Vater ausgesprochen haben. Aus der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin ergab sich, dass die Mutter weiterhin den Konflikt mit dem Vater sucht und ihre mangelnde Bindungstoleranz demonstriert, in dem sie ihm wichtige, das Kind betreffende Unterlagen nicht aushändigt. Die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Während an Entscheidungen gemäß § 1666 BGB strenge Verhältnismäßigkeitsanforderungen gestellt werden, ist dieser Prüfungsmaßstab bei der Prüfung von Entscheidungen gemäß § 1671 BGB zurückgenommen (jurisPK-BGB/Thormeyer, 9. Auflage, Stand: 15.10.2019, § 1671 Rn. 42). Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu ihrem Kind entfalten können (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris Rn. 10; BVerfG). Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Entscheidungen gemäß § 1671 BGB keine Anwendung findet (Beschluss vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 1461/18 -, juris). Ein Beibehalten des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts erscheint aber auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht angezeigt, da dies den Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Vaters nicht sicherstellen würde. Die elterliche Sorge muss auch nicht abweichend - etwa nach §§ 1666, 1666a BGB - geregelt werden, § 1671 Abs. 4 BGB. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Fremdunterbringung hier jedenfalls nicht erforderlich ist. Die Voraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge liegen im Hinblick auf den in Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GG normierten Vorrang der Erziehung und Pflege von Kindern durch ihre Eltern nämlich dann nicht vor, wenn einer Gefährdung des Kindeswohls durch eine gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge im Verhältnis der Eltern untereinander nach § 1671 BGB begegnet werden kann (MüKo/Lugani, BGB, 8. Auflage 2020, § 1666 Rn. 7 f; Staudinger/Coester, BGB, 2020, § 1666 Rn. 39 f). Es kann daher dahinstehen, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung vorlag. Im Übrigen kann die Mutter ihr Ziel, die Rückkehr des Kindes in ihren Haushalt, durch eine bloße Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht erreichen, da dies lediglich zur Folge hätte, dass die gemeinsame elterliche Sorge in vollem Umfang wiederaufleben würde. Die Entscheidung über die Beschwerde konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne neuerliche Anhörung der Beteiligten getroffen werden. Das Amtsgericht hat alle erforderlichen Anhörungen durchgeführt. Es hat auch das betroffene Kind angehört. Von einer Wiederholung im Beschwerdeverfahren waren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Es hat sich keine Änderung der Sachlage ergeben und es wurden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, zu denen die Beteiligten hätten angehört werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. 7. 2017, XII ZB 350/16, Rn. 19 - 20). Insbesondere sind von einer erneuten Kindesanhörung in der Beschwerdeinstanz keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, da A erst vier Jahre alt und - wie die Sachverständige festgestellt hat - noch nicht zu einer autonomen Willensäußerung in der Lage ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 84 FamFG. Gründe dafür, im vorliegenden Einzelfall von der Kostenregelung des § 84 FamFG abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 FamGKG in der bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung.