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Beschluss

6 UF 77/25

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0605.6UF77.25.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die Anträge der Beteiligten zu 3. und 4. auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts werden zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. wird zurückgewiesen. Der Antrag des Beteiligten zu 4., ihm die Gesundheitssorge zur alleinigen Ausübung zu übertragen, wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 3. und der Beteiligte zu 4. hälftig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt aufrechterhalten. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die Anträge der Beteiligten zu 3. und 4. auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts werden zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. wird zurückgewiesen. Der Antrag des Beteiligten zu 4., ihm die Gesundheitssorge zur alleinigen Ausübung zu übertragen, wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 3. und der Beteiligte zu 4. hälftig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt aufrechterhalten. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligte zu 3. (im Folgenden Kindesmutter) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den gemeinsamen fast sechsjährigen Sohn auf den Beteiligten zu 4. (im Folgenden Kindesvater). Der Kindesvater erhebt Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags, ihm die elterliche Sorge für Kindergarten- und Schulangelegenheiten zur alleinigen Ausübung zu übertragen und erweitert seinen Antrag auf die Übertragung der Gesundheitssorge auf ihn alleine. Das betroffene Kind Y ist aus der von dem Kindesvater als „Freundschaft Plus“ bezeichneten Beziehung mit der Kindesmutter hervorgegangen. Die Kindeseltern haben sich bei der X, in der der Kindesvater tätig war, kennengelernt und sich später beim Arzt wiedergetroffen. Seit etwa 2017 kam es immer wieder zu Treffen, häufig mit Übernachtungen. Die Schwangerschaft war nicht geplant. Die Kindeseltern haben zu keinem Zeitpunkt einen dauerhaften gemeinsamen Haushalt geführt. Sie üben das Sorgerecht für das betroffene Kind gemeinsam aus. Bereits vor der Geburt des Kindes haben sie am 16.01.2019 eine Sorgeerklärung abgegeben. Nach der Geburt des Kindes hat die Kindesmutter sich mit dem Kind für einige Wochen im Haushalt des Kindesvaters aufgehalten. Zwischen den Kindeseltern kam es in dieser Zeit zu das Kind betreffenden Konflikten, die schließlich in einem von den Kindeseltern unterschiedlich berichteten Streit mit Polizeieinsatz mündeten. Die Kindesmutter kehrte zu diesem Zeitpunkt mit dem betroffenen Kind in ihre Wohnung zurück. In der Folgezeit hatte der Kindesvater unregelmäßige Umgänge, die spontan festgelegt wurden, manchmal mehrmals in der Woche, manchmal fand aber auch mehrere Wochen kein Umgang statt. Die Kindesmutter befand sich nach der Geburt des Kindes 3 Jahre in Elternzeit, war danach ein Jahr arbeitslos und bezog schließlich Bürgergeld. Aktuell arbeitet sie in geringem Umfang. Beide Eltern haben einen Hauptschulabschluss. Die Kindesmutter war vor der Geburt des Kindes in der Lagerlogistik und der Produktion tätig. Der Kindesvater ist gelernter Beruf1, war in verschiedenen Berufen tätig, hat eine Ausbildung zum Beruf3 und ein Fernstudium Studium1 absolviert und arbeitet derzeit bei der X in Vollzeit als Beruf2. Die Kindesmutter lebt in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus in Stadt1. Der Kindesvater lebt in einem angemieteten Haus in Stadt2. Bei beiden Eltern hat Y ein eigenes Zimmer. Im Jahr 2020 führten die Kindeseltern bei dem Amtsgericht unter dem Aktenzeichen ... ein Sorgerechtsverfahren, in dem sie sich darauf einigten, dass der dauernde Aufenthalt des Kindes bei der Kindesmutter ist und der Vater großzügigen Umgang mit dem Kind hat. Danach hatte der Kindesvater jeden Mittwochnachmittag und alle zwei Wochen samstags und sonntags Umgang mit IA, nach einigen Wochen auch teilweise mit Übernachtungen von Samstag auf Sonntag. Wegen der Einzelheiten der Umgangsvereinbarung, die gerichtlich gebilligt wurde, wird auf das Protokoll der Sitzung vom 06.05.2020 in dem Verfahren … verwiesen. Ein im Jahr 2021 bei dem Amtsgericht geführtes einstweiliges Anordnungsverfahren (Aktenzeichen ...) wegen eines von der Kindesmutter geplanten Auslandsaufenthalts mit dem Kind wurde durch Vereinbarung einvernehmlich beendet. Der den Umgang des Kindesvaters betreffende Teil der Vereinbarung wurde gerichtlich gebilligt. Auf das Protokoll der Sitzung vom 28.06.2021 in der Sache … wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Unter dem Aktenzeichen ... führten die Beteiligten auf Veranlassung des Kindesvaters ein Umgangsverfahren. In der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 22.02.2023 vereinbarten die Beteiligten nach anfänglichem Widerstand der Kindesmutter zunächst, ab 01.03.2023 das Kind probeweise im Wechselmodell zu betreuen und Gespräche bei der Erziehungsberatungsstelle zu führen bei gleichzeitiger Anberaumung eines weiteren Termins. Auf das Protokoll und den zugehörigen Vermerk der nichtöffentlichen Sitzung vom 22.02.2023 in dem Verfahren … wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. In der Sitzung vom 24.05.2023 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sie das bisher durchgeführte Wechselmodell weiterführen, die Ferien hälftig teilen wollten und auf eine vollstreckbare Niederlegung der Modalitäten wegen grundsätzlichen Einvernehmens verzichteten. Im Hinblick hierauf wurde das Umgangsverfahren ohne vollstreckbare Umgangsregelung beendet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung in dem Verfahren … und den beigefügten Vermerk Bezug genommen. Die Kindeseltern hatten Gespräche bei der Erziehungsberatungsstelle wahrgenommen und äußerten sich beide grundsätzlich positiv zum Wechselmodell. Das Jugendamt bezeichnete die Kommunikation der Kindeseltern als „wirklich gut“ und riet ihnen, ihre Erziehungsstile anzupassen, damit das Kind sie nicht gegeneinander ausspiele. Seit Ende 2022 erhielt das Jugendamt Gefährdungsmeldungen hinsichtlich des Wohls des betroffenen Kindes. Auf den Bericht des Jugendamts vom 24.09.2024 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Danach meldete die Kita B, die Y besucht, am 11.11.2022 einen blauen Flecken auf der Wange des Kindes und die von der Kindesmutter bestrittene Behauptung des Jungen, er sei von der Kindesmutter geschlagen worden. Am 23.02.2023 meldete die Kita eine Äußerung des Jungen, er sei vom Kindesvater geschlagen und angeschrien worden. Am 31.01.2024 teilte der Kindesvater dem Jugendamt telefonisch mit, Y habe ihm erzählt, von der Kindesmutter geschlagen zu werden. Am 11.04.2024 meldete der Vater, Y habe in der Kita erzählt, dass er von der Mutter geschlagen werde. Am 15.05.2024 erfolgte eine weitere Gefährdungsmeldung der Kita. Es wurde mitgeteilt, dass die Kindesmutter Y später als gewöhnlich mit verweinten Augen in die Kita gebracht und Y den Erziehern zunächst erzählt habe, dass die Mama mit ihm geschimpft habe, worauf diese plötzlich den Kindergarten verlassen habe. Auf weitere Nachfrage habe Y berichtet, dass die Mama ihn geschlagen habe, weil er noch zu Hause auf dem Tablet etwas schauen wollte. Wegen der Einzelheiten des Vorfalls wird auf den Vermerk der Kita vom 15.05.2024 Bezug genommen. Am 14.08.2024 verlangte Y beim Abholen durch den Vater nach der Kindesmutter. Wegen der Beobachtungen der Erzieher im Kindergarten wird auf die E-Mail der Kindergartenleiterin an das Jugendamt vom 16.08.2024 Bezug genommen. Am 19.08.2024 berichtete Y im Morgenkreis der Kita, dass sein Papa böse sei und ihm immer wehtue. Die Mutter sage, dass sein Vater ein Dieb sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk der Kita vom 19.08.2024 Bezug genommen. Beide Eltern bestreiten, Y geschlagen zu haben. Die Kindesmutter hat gegenüber dem Jugendamt angegeben, Y im Spaß Klapse auf den Po zu geben oder ihn in den Po zu beißen. Der Kindesvater hat gegenüber der Sachverständigen angegeben, Y aus Reflex einmal auf den Oberschenkel gehauen zu haben, nachdem dieser ihm beim Raufen aus Versehen in die Magengrube getreten habe. Der Kindesvater hat das vorliegende sorgerechtliche Verfahren mit dem Ziel eingeleitet, das einvernehmlich praktizierte paritätische Wechselmodell zu beenden, den Lebensmittelpunkt des Kindes in seinem Haushalt zu begründen und die Gesundheitssorge für das Kind alleine auszuüben. Den Antrag, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, hat er mit der Befürchtung einer Kindeswohlgefährdung bei einem Verbleib des Kindes im Haushalt der Kindesmutter begründet. Das Kind habe ihm von Schlägen und Beleidigungen durch die Kindesmutter berichtet. Den Antrag, ihm die Gesundheitssorge zu übertragen, hat er mit der schwierigen Kommunikation und von der Kindesmutter bestrittenen Alleingängen in medizinischen Angelegenheiten (Beschneidung, Vorstellung bei der Frühförderstelle und bei einem Kinderpsychologen) begründet. Auch über die schulärztliche Voruntersuchung und den Ort der Ergotherapie habe die Kindesmutter ihn nicht informiert. Das Recht zur Entscheidung über Kindergarten- und Schulangelegenheiten benötige er, weil darüber zu entscheiden sei, ob Y noch ein weiteres Jahr im Kindergarten bleibe und in den Kindergarten an seinem Wohnort in Stadt2 wechsele. Der Kindesvater hat zunächst beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn Y, geb. am XX.XX.2019, allein zu übertragen, ihm die Gesundheitssorge für den gemeinsamen Sohn allein zu übertragen. Zuletzt hat er seinen Antrag auf Übertragung der Gesundheitssorge sowie seinen zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Übertragung der Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt, ihm das Recht zur Regelung von Kindergarten- und Schulangelegenheiten für den gemeinsamen Sohn zu übertragen. Die Kindesmutter hat zunächst ebenfalls beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge für den gemeinsamen Sohn zu übertragen. Zuletzt hat sie nur noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt und sich im Übrigen für die Ausübung der gemeinsamen Sorge ausgesprochen. Auch nach Auffassung der Kindesmutter ist das Wechselmodell gescheitert. Die Erziehungsziele seien zu unterschiedlich, der Kindesvater habe Y zu früh mit Medien in Kontakt gebracht, nehme sie nicht ernst und werte sie ab. Er sei bindungsintolerant, weil er etwa gegenüber dem Sohn äußere, die Mama meckere nur dumm rum. Die Kindesmutter bestreitet, dass der Kindesvater keine Kenntnis von der Vorstellung bei der Frühförderstelle und dem Kinderpsychologen gehabt habe. Sie sieht den Lebensmittelpunkt des Sohnes in ihrem Haushalt, weil er eine enge und innige Bindung zu ihr habe und ihr vertraue. Er vermisse sie bei einem längeren Aufenthalt beim Kindesvater. Der Kindesvater suche ständig Fehler der Kindesmutter. Ohne ein Sachverständigengutachten könne keine Lösung gefunden werden. Für die erstinstanzlichen schriftlichen Stellungnahmen des Verfahrensbeistands wird auf dessen Berichte vom 30.07.2024 und 17/22.09.2024 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Eltern, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt am 14.08.2024 und am 27.09.2024 persönlich angehört und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Am 27.09.2024 hat es die Leiterin der Kita B und eine Erzieherin als Zeuginnen insbesondere zu dem Vorfall vom 15.05.2024 vernommen. Nach der Zeugenvernehmung haben die Beteiligten vereinbart, dass Y bis zu einer Entscheidung weiter im Wechselmodell wie bisher betreut wird, die Eltern einen Antrag auf eine sozialpädagogische Familienhilfe stellen und Elternberatung bzw. Elterntraining in Anspruch nehmen sowie eine Verpflichtung der Kindesmutter zur Information des Kindesvaters über ärztliche und therapeutische Termine festgelegt. Das einstweilige Anordnungsverfahren ... haben sie für erledigt erklärt. Auf die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen des Amtsgerichts vom 14.08.2024 und 27.09.2024 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Das Amtsgericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens. Wegen der Beweisfragen wird auf den Beweisbeschluss vom 11.10.2024 Bezug genommen. Die Sachverständige hat empfohlen, den Lebensmittelpunkt des Kindes beim Kindesvater festzulegen und den Umgang mit der Kindesmutter dergestalt zu regeln, dass dieser alle 14 Tage am Wochenende von Freitag bis Montag und alle 14 Tage von Mittwoch bis Donnerstag stattfindet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf das Gutachten der Sachverständigen M. Sc. Psychologin C vom 28.01.2025 Bezug genommen. Im Dezember 2024 wurde in beiden Haushalten eine sozialpädagogische Familienhilfe installiert. Nach Eingang des Sachverständigengutachtens hat der Kindesvater am 05.02.2025 ein sorgerechtliches Eilverfahren unter dem Aktenzeichen ... eingeleitet, in dem er die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Regelung der Kindergarten- und schulischen Angelegenheiten sowie der Gesundheitsfürsorge auf sich allein und eine Grenzsperre für die Ausreise der Kindesmutter mit dem Kind ins Ausland beantragt hat. Der hierauf antragsgemäß erlassene Beschluss vom 06.02.2025, auf den Bezug genommen wird, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 wieder aufgehoben, weil der Kindesvater seinen Antrag zurückgenommen hat. Das Amtsgericht hat das Ergebnis des Sachverständigengutachtens im vorliegenden Verfahren in der Sitzung vom 21.02.2025 erörtert und alle Beteiligten erneut angehört. Eine Einigung über den Lebensmittelpunkt des Kindes konnte nicht erzielt werden. Wegen des Ergebnisses der Erörterung und der Anhörung wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 21.02.2025 Bezug genommen. Der Kindesvater hat mitgeteilt, dass die Kindesmutter die Unterschrift zur Schulanmeldung in Stadt2 verweigere. Der Verfahrensbeistand hat sich unter Berücksichtigung der Erkenntnisses des Sachverständigengutachtens dafür ausgesprochen, dass der Hauptaufenthaltsort des Kindes beim Kindesvater sein soll und der Kindesmutter großzügige Umgangskontakte eingeräumt werden. An der Kommunikation der Eltern müsse wieder gearbeitet werden. Auf die Stellungnahme des Verfahrensbeistands vom 05.03.2025 wird Bezug genommen. Das Jugendamt hat sich ebenfalls der Empfehlung der Sachverständigen angeschlossen, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt des Vaters haben soll, aber mehr Umgang zwischen Kindesmutter und Y vorgeschlagen. Eine Aufhebung der elterlichen Sorge in Teilbereichen hat es nicht befürwortet. Die Kindeseltern sollten künftig bei sorgerechtlichen Fragen zusammenarbeiten und gemeinsame Lösungen finden. Sie sollten mit professioneller Hilfe an ihrer Kommunikation arbeiten, um Y eine gute, psychisch stabile und dem Kindeswohl dienliche Zukunft zu ermöglichen. Auf die Stellungnahme des Jugendamts vom 10.03.2025 wird verwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Y entsprechend der Empfehlung der Sachverständigen und des Verfahrensbeistands sowie des Jugendamts übertragen und den Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen. Den Antrag des Kindesvaters, ihm Teilbereiche der elterlichen Sorge (Kindergarten- und Schulangelegenheiten) zu übertragen, hat es ebenfalls zurückgewiesen. Über das Aufenthaltsbestimmungsrecht müsse entschieden werden, weil die Eltern sich über den Hauptaufenthalt des Kindes nicht einigen könnten. Eine klare Entscheidung über den Aufenthalt sei erforderlich, zumal die Einschulung des Kindes im Sommer dieses Jahres bevorstehe und eine Beratung keine Verbesserung gebracht habe. Unter Beachtung aller Kindeswohlkriterien habe das Kriterium der von der Sachverständigen festgestellten eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter den Ausschlag für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater gegeben. Für die Übertragung der anderen Teile des Sorgerechts bestehe (noch) kein Bedürfnis. Das Gericht halte weiterhin eine Elternberatung in Form eines Elterntrainings für erforderlich. Es müsse dringend verhindert werden, dass sich die Konflikte der Eltern nach gerichtlicher Klärung des Aufenthalts in andere Bereiche (Schule, Umgang) verlagerten. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Gegen den ihr am 01.04.2025 zugestellten Beschluss erhebt die Kindesmutter mit am 07.04.2025 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde, mit der sie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich erstrebt. Sie beanstandet das Sachverständigengutachten und die fehlende Kindesanhörung durch das Amtsgericht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 23.04.2025 Bezug genommen. Der Kindesvater erhebt ebenfalls mit am 16.04.2025 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde gegen den ihm am 01.04.2025 zugestellten Beschluss, soweit sein Antrag auf Übertragung der Teilbereiche der elterlichen Sorge Regelung schulischer und Kita-Angelegenheiten zurückgewiesen worden ist und beantragt in Antragserweiterung, ihm auch den Teilbereich der Gesundheitsfürsorge für den gemeinsamen Sohn allein zu übertragen. Die Erforderlichkeit der Übertragung dieser Teilbereiche habe sich vor allem im Nachgang zum Termin vom 21.02.2025 gezeigt. Er habe einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorübergehenden Regelung des Umgangs gestellt. Die Kindesmutter instrumentalisiere und manipuliere das Kind und bringe es ständig in einen Loyalitätskonflikt. Es sei davon auszugehen, dass die Kindesmutter der Empfehlung, Y zeitnah therapeutisch anzubinden, nicht zustimmen werde. Y müsse bei der Schule angemeldet werden, bevor die vom Kindergarten empfohlene Rückstellung beantragt werden könne. Die übermittelten Unterlagen habe die Kindesmutter nicht unterschrieben. Aktuell finde zwischen den Kindeseltern keine Kommunikation statt, da die Kindesmutter ein vernünftiges Gespräch verweigere und mit Beleidigungen, Unterstellungen und Vorwürfen reagiere. Derzeit seien beide Eltern nicht handlungsfähig. Mit Schreiben vom 09.04.2025 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und beide Anträge der Eltern auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückzuweisen, weil nach Ansicht des Senats bei einem Streit über den Schwerpunkt der Kindesbetreuung ein Vorrang der umgangsrechtlichen Regelung besteht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde werde erwogen. Der Kindesvater ist dieser Rechtsauffassung mit Schriftsatz vom 16.04.2025, auf den Bezug genommen wird, entgegengetreten. Der Verfahrensbeistand empfiehlt, weitere Beratung, die Hilfe durch die SPFH und das Elterntraining für die Kindesmutter abzuwarten und Y therapeutisch zu begleiten bis die Eltern es mit Unterstützung geschafft haben, den anderen Elternteil nicht mehr entfernen oder entwerten zu müssen. Auf seine Stellungnahmen vom 09.04.2025 und 21.04.2025 wird verwiesen. Das Jugendamt geht davon aus, dass eine abschließende Klärung des Aufenthalts des Kindes ggf. mit einer verbindlichen Umgangsregelung den Sachverhalt auf lange Sicht beruhigen und dem Wohle von Y dienlich sein könnte. Es sieht eine Übertragung der weiteren Teile des Sorgerechts als (noch) nicht erforderlich an. Die Kindeseltern sollen mit professioneller Hilfe befähigt werden, die notwendige Elternarbeit durchzuführen, um zusammen Entscheidungen zum Wohle von Y treffen zu können. Nach Festlegung des Aufenthalts des betroffenen Kindes stelle sich möglicherweise nicht mehr die Frage, ob weitere Teilbereiche des Sorgerechts familiengerichtlich geregelt werden müssten. Nur wenn eine abschließende Klärung des Aufenthalts und Umgangs in absehbarer Zeit nicht geschehen könne und/oder die Konflikte der Eltern sich nach abschließender familiengerichtlicher Klärung drastisch in andere Bereiche verlagern würden, sei zu überlegen, ob in die weiteren Teilbereiche der elterlichen Sorge familiengerichtlich eingegriffen werden müsse. Auf die Stellungnahmen des Jugendamts vom 17.04.2025 und 25.04.2025 wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Senat hat die erstinstanzlich nicht durchgeführte Anhörung des Kindes mit Beschluss vom 13.05.2025 auf die Berichterstatterin als beauftragte Richterin gemäß § 68 Abs. 4 Satz 2 FamFG übertragen. Die Berichterstatterin hat das betroffene Kind am 19.05.2025 in Anwesenheit des Verfahrensbeistand in der Kita angehört. Y berichtete, dass seine Mama ihn verletzt habe und er nicht mehr so lange bei ihr sein wolle. Anlässlich der Kindesanhörung fand auch ein Gespräch mit der Kitaleiterin und der Bezugserzieherin statt, die die Hintergründe des von dem Kind geschilderten Geschehens vom 16.05.2025 erläuterten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vermerke über die Kindesanhörung und das Gespräch vom 19.05.2025 Bezug genommen. Das Jugendamt teilte mit Schreiben vom 19.05.2025 mit, dass wegen des Vorfalls rund um die Kindesmutter in der Kita und im Jugendamt am 16.05.2025 ein Vorgang nach § 8a SBG VIII eröffnet worden sei. Die Kindesmutter habe im Jugendamt beteuert, das Kind entgegen dessen Aussage nicht geschlagen zu haben. Y habe ihr gedroht, eine solche Aussage zu machen, wenn sie ihm das IPad nicht mit in den Kindergarten gebe. Die Kindesmutter ließ sich weder in der Kita noch im Jugendamt beruhigen und ließ das Kind dort zurück, bevor der Kindesvater kam, um Y abzuholen. Das Jugendamt hat den Umgang der Kindesmutter dann bis zum Anhörungstermin am 28.05.2025 im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgang (...) untersagt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Jugendamts vom 19.05.2025 Bezug genommen. Auf das Schreiben des Verfahrensbeistands an das Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren vom 20.05.2025 wird ebenfalls Bezug genommen. Das Amtsgericht hat den Umgang der Kindesmutter mit Y in dem Verfahren ... einstweiligen geregelt. Den Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat es dem Senat zur Kenntnis übersandt. Die Akten ..., ..., ..., ... und ... waren beigezogen. II. Die Beschwerden der Eltern sind gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde der Kindesmutter hat insoweit Erfolg, als die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind auf den Kindesvater aufgehoben und der Antrag des Kindesvaters, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, zurückgewiesen wird. Soweit die Kindesmutter eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich begehrt, ist ihre Beschwerde unbegründet und ihr Antrag zurückzuweisen. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen die Zurückweisung seiner Anträge, ihm Teilbereiche der elterlichen Sorge zu übertragen ist unbegründet, ebenso wie der erweiterte Antrag, ihm zusätzlich die Gesundheitssorge zu übertragen. Das Amtsgericht hätte keine Entscheidung über die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB treffen dürfen, sondern die Anträge der Kindeseltern zurückweisen müssen. Denn die von den Kindeseltern erstrebte Aufhebung des einvernehmlich praktizierten Wechselmodells und die Aufteilung der überwiegenden Kinderbetreuungszeiten zu Gunsten eines Elternteils ist einer umgangsrechtlichen Regelung nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB vorbehalten und es besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil. Nach der Rechtsprechung des Senats gebührt bei einem Elternstreit um die Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten - auch außerhalb eines im Raum stehenden Wechselmodells - der umgangsrechtlichen Lösung dieser Frage nach § 1684 BGB gegenüber einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 BGB der Vorrang. Denn es besteht im Hinblick auf das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte elterliche Sorgerecht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil. Der Eingriff in das Elternrecht ist unverhältnismäßig, weil dem begünstigten Elternteil mehr Rechtsmacht verliehen wird als notwendig und eine Umgangsregelung, die nur die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge betrifft ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen (vgl. BGH, NJW 2020, 1067), ein milderes Mittel gegenüber einer sorgerechtlichen Entscheidung darstellt (Senat, Beschluss vom 19.12.2022 - 6 UF 208/22 -, NZFam 2023, 162 mit ausführlicher Begründung; so auch KG, Beschluss vom 22.12.2022 - 3 UF 87/21 -, NZFam 2023, 220). Der Streit um den Lebensmittelpunkt des Kindes wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar häufig nach wie vor auf der sorgerechtlichen Ebene durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gelöst (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2023 - 13 UF 157/22 -, BeckRS 2023, 7906; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.05.2022 - 1 UF 219/21 -, NJW-RR 2022, 1229 Rn. 29; zum Streitstand im Übrigen vgl. Senat, a. a. O.). Für die Auffassung des Senats spricht über die bereits genannten Erwägungen hinaus aber der Umstand, dass mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht notwendiger Weise die gerichtliche Entscheidung für ein Residenzmodell verbunden ist und die zum Sorgerecht ergangene Entscheidung keine Bindungswirkung für das Umgangsverfahren entfaltet. In den meisten Fällen wird zwar die Begründung des Residenzmodells Motiv für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sein. Sie ist aber nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (BGH, NJW 2020, 1067). Somit bleibt die künftige konkrete Regelung des Kindesumgangs unbeantwortet, so dass ein zusätzliches Umgangsverfahren geführt werden muss. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, dass die beabsichtigte Aufhebung eines einvernehmlich praktizierten Wechselmodells anders behandelt wird als die Abänderung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung eines Wechselmodells, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur im Umgangsverfahren erfolgen kann (BGH, NJW 2022, 5433). Zuletzt spricht auch der Prüfungsmaßstab nicht für eine sorgerechtliche Regelung. Denn auch im Umgangsverfahren ist die Entscheidung unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu treffen (BGH, NZFam 2020, 116 Rn. 20). Im vorliegenden Fall haben die Kindeseltern seit März 2023 das in einem Umgangsverfahren vereinbarte nicht gerichtlich gebilligte paritätische Wechselmodell praktiziert. Beide streben die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an, um das Wechselmodell zu beenden und den Lebensmittelpunkt ihres Sohnes bei sich zu begründen. Der Kindesvater hat in seiner Antragsschrift vom 17.07.2024 selbst darauf abgestellt, dass kein Aufenthaltswechsel im eigentlichen Sinn angestrebt ist, sondern es nur um eine Verschiebung der Betreuungszeiten geht. Es steht weder ein Umzug eines Elternteils im Raum noch fasst ein Elternteil ernsthaft eine Fremdunterbringung des betroffenen Kindes ins Auge. Gegenstand des Verfahrens ist allein der Streit um die Betreuungszeiten. Daran ändern die Kindeswohlgefährdungsmeldungen nichts. Auch der Umstand, dass der Kindesvater die Übertragung weiterer Teilbereiche der elterlichen Sorge beantragt hat, vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Die Erforderlichkeit eines Eingriffs in die elterliche Sorge ist für jeden Teilbereich zu prüfen und liegt für den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht vor. Die Einleitung des einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Umgang zeigt deutlich, dass der Streit der Eltern durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht gelöst ist. Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat gerade keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang. Vor diesem Hintergrund sind beide Beschwerdeführer auf die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zum Umgang zu verweisen, soweit in dem bereits eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren keine für beide Eltern akzeptable Regelung gefunden bzw. getroffen wird. Der Beschluss war deshalb abzuändern und die Anträge beider Eltern auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückzuweisen. Dem Senat ist es verwehrt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren selbst eine Umgangsregelung zu treffen. Dem Erlass einer gerichtlichen Umgangsregelung durch das mit einer sorgerechtlichen Entscheidung befasste Beschwerdegericht steht die funktionale Zuständigkeit des Amtsgerichts als Familiengericht entgegen. Das Beschwerdegericht als Gericht des zweiten Rechtszugs ist - anders als das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszugs - nicht befugt, von Amts wegen ein Umgangsverfahren einzuleiten. Seine Entscheidungsbefugnis ist auf den Gegenstand der Beschwerde beschränkt (mit ausführlicher Begründung: OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.12.2018 - 4 UF 167/18 -, NZFam 2019, 355). Die Beschwerde des Kindesvaters ist unbegründet, soweit er sich gegen die Zurückweisung seiner Anträge wendet, ihm Teilbereiche des Sorgerechts (Schul- und Kindergartenangelegenheiten) zu übertragen. Sein im Beschwerdeverfahren gestellter Antrag, ihm die Gesundheitssorge für das betroffene Kind allein zu übertragen, ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die Anträge des Kindesvaters im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (noch) nicht vorliegen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in den genannten Teilbereichen und die Übertragung auf den Vater allein dem Wohl des Kindes Y am besten entspricht. Leben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB einem von ihnen auf seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die elterliche Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass zum einen die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht und zum anderen bei Aufhebung der gemeinsamen Sorge deren Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei sprechen das Vorliegen eines Elternkonflikts oder die Verweigerungshaltung eines Elternteils nicht entscheidend dafür, dass die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl widerspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 -, Rn. 23, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 13 UF 10/20 -, Rn. 20, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. März 2019 - 20 UF 27/19 -, Rn. 10, juris). Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt allerdings ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge weiter gemeinsam zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 -, Rn. 23 f., juris, m.w.N.). Denn gelingt es Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge nicht, die Belange ihres Kindes angemessen zu besprechen und zu Entscheidungen in dessen Interesse zu gelangen, kann dies für das betroffene Kind zu Belastungen führen, die mit seinem Wohl nicht vereinbar sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 8 UF 61/18 B -, NJOZ 2021, 1031, Rn. 29). Entscheidend ist aber, welche Auswirkungen eine mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei der Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf das Wohl des Kindes haben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 -, Rn. 24, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. April 2022 - 1 UF 219/21 -, Rn. 30, juris). Da die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1671 BGB in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eingreift, kommt sie im Übrigen nur aus Gründen des Kindeswohls und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 1461/18 -, Rn. 2, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 13 UF 10/20 -, Rn. 16, juris). Diesen Maßstäben wird die amtsgerichtliche Entscheidung gerecht, soweit sie die Aufhebung der elterlichen Sorge in den Teilbereichen Kindergarten- und Schulangelegenheiten ablehnt. Der Senat geht auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren mit dem Amtsgericht, dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt davon aus, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den von dem Kindesvater beantragten Teilbereichen nicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Zwar ist die elterliche Kommunikation derzeit gestört. Die Sachverständige hat ein erhöhtes Konfliktniveau zwischen den Eltern festgestellt. Sie hat aber auch darauf hingewiesen, dass es den Kindeseltern nach dem Gerichtstermin vom 27.09.2024 gelang, grundlegende Absprachen, deren Notwendigkeit sich im Zuge des gelebten Betreuungsmodells ergab, zu treffen. So funktionierte die Kommunikation wieder besser und es erfolgte nach den Angaben des Kindesvaters gegenüber der Sachverständigen ein grundlegender Austausch, beispielsweise bei Erkrankungen von Y. Von einer schwerwiegenden und nachhaltigen Störung der Kommunikation kann daher noch nicht gesprochen werden. Nicht jede Kommunikationsstörung reicht für eine Aufhebung der elterlichen Sorge aus. Denn eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil kommt in seiner Wirkung für den anderen Elternteil einem völligen Entzug des Sorgerechts nach § 1666 BGB gleich und beide Eltern bleiben grundsätzlich zum Konsens verpflichtet (BGH, FamRZ 2008, 592). Für eine nur vorübergehende Kommunikationsstörung spricht vorliegend, dass der Kindesvater das vorliegende Verfahren nach den Angaben in seinem Antrag vom 17.07.2024 in erster Linie wegen der Kindeswohlgefährdungsmeldungen, die im Wesentlichen auf Aussagen des betroffenen Kindes gegenüber Fachkräften und dem Kindesvater beruhten, eingeleitet hat und gerade nicht wegen einer nachhaltigen Kommunikationsstörung zwischen den Kindeseltern. Zur Frage der Gesundheitssorge hat er lediglich pauschal auf die schwierige Kommunikation der Eltern verwiesen und eine gemeinsame Ausübung vor allem nach einem Aufenthaltswechsel in seinen Haushalt für immer schwieriger gehalten. Soweit der Antragsteller sich in der Antragsschrift auf medizinische Alleingänge der Kindesmutter berufen hat, hat diese sich in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2024 verpflichtet, den Kindesvater künftig über alle ärztlichen und therapeutischen Termine zu informieren und damit ihre Bereitschaft zur Kommunikation und Kooperation mit dem Kindesvater zum Ausdruck gebracht. Im Teilbereich der Gesundheitssorge ist nicht erkennbar, dass die Beteiligten grundlegende unterschiedliche Auffassungen über medizinische Angelegenheiten haben. Eine Beschneidung des Kindes wurde letztlich nicht durchgeführt, nachdem in den von dem Kindesvater eingeholten Attesten eine medizinische Notwendigkeit nicht festgestellt worden war. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, mit einer Vorstellung des Kindes bei der Frühförderstelle bzw. einem Kinderpsychologen grundsätzlich nicht einverstanden gewesen zu sein. Das gemeinsame Sorgerecht macht im Übrigen gerade in solchen wichtigen Angelegenheiten Alleingänge nicht möglich. Weshalb der Kindesvater davon ausgeht, die Kindesmutter werde der empfohlenen therapeutischen Anbindung nicht zustimmen, ist nicht nachvollziehbar. Denn die Kindesmutter ist bisher allen Empfehlungen gefolgt und ihr wird vom Jugendamt eine gute Zusammenarbeit mit den Fachkräften bestätigt. So ist sie etwa der Empfehlung des Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten L gefolgt, Y ergotherapeutisch behandeln zu lassen. Der Kindesvater hat gegen eine solche Behandlung keine Einwände erhoben. Der Umstand, dass die Kindesmutter die Unterlagen für die Anmeldung in der Schule nicht unterschrieben hat, rechtfertigt keine Aufhebung der elterlichen Sorge in diesem Teilbereich. Denn der Senat teilt die Auffassung des Jugendamts, dass nach endgültiger Beilegung des Streits um den Schwerpunkt der Betreuung und der Regelung des Umgangs mit dem anderen Elternteil, wieder gemeinsame Entscheidungen von den Eltern getroffen werden können. Denn die Eltern sind derzeit so in dem Streit um den Schwerpunkt der Betreuung des Kindes verstrickt, dass sie auch in den damit zusammenhängenden Fragen des Schul- und Kindergartenbesuchs keine Einigung finden können. Im Moment haben die Eltern wegen des Streits um den Lebensmittelpunkt des Sohnes ihr Kind aus dem Blick verloren, machen sich gegenseitige Vorwürfe und versuchen dem anderen Elternteil Fehler nachzuweisen. Die Kindesmutter fühlt sich vom Kindesvater in die Enge getrieben und reagiert in Überforderungssituationen impulsiv. Der Kindesvater meint, die Kindesmutter würde das Kind absichtlich manipulieren und sieht es in ihrem Haushalt gefährdet. Ist erst einmal der Schwerpunkt der Betreuung festgelegt und der Streit beendet, gibt es keine Gründe mehr, einem Kindergartenbesuch bzw. einer Einschulung am Wohnort des im Schwerpunkt betreuenden Elternteils zuzustimmen. Im Hinblick auf die Frage der Rückstellung hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 13.03.2025 mitgeteilt, den Empfehlungen der Fachleute zu folgen. Sollten die Eltern sich nicht zeitnah darüber einigen können, das Kind in der Schule anzumelden bzw. es zurückzustellen, ist es überdies vor einer Übertragung der Alleinsorge in diesem Teilbereich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten, eine einzelne situative Angelegenheit - wie die Einschulung oder die Wahl des Kindergartens und der Schule - über § 1628 BGB klären zu lassen (BGH, FamRZ 2005, 1167), ggf. auch im Wege einer einstweiligen Anordnung. Derzeit ist noch nicht zu erwarten, dass die Störung der elterlichen Kommunikation gemeinsame Entscheidungen für das Kind in Zukunft unmöglich machen wird. Hierfür spricht, dass die Eltern sich in der Vergangenheit immer wieder über den Umgang mit dem Kind einigen konnten. Die Verfahren ..., ... … und ... wurden alle mit Vereinbarungen abgeschlossen. Nachdem die Kindeseltern in dem Verfahren ... probeweise ein paritätisches Wechselmodell vereinbart hatten, haben sie sich nach Gesprächen bei der Erziehungsberatungsstelle auf die Fortsetzung des Wechselmodells geeinigt. Das Jugendamt hat die Kommunikation der Eltern zu diesem Zeitpunkt als „wirklich gut“ bezeichnet. Auch in der Verhandlung vom 27.09.2024 konnten die Eltern sich auf die Fortsetzung des Wechselmodells bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verständigen, haben das von Amts wegen eingeleitete einstweilige Anordnungsverfahren für erledigt erklärt und sich verpflichtet, einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung beim Jugendamt zu stellen sowie ein Elterntraining zu absolvieren oder die Termine bei der Erziehungsberatungsstelle fortzusetzen. Im Dezember 2024 wurde auf Antrag beider Eltern eine sozialpädagogische Familienhilfe installiert. Die Kindesmutter hat sich zu einem Elterntraining angemeldet, das am 21.03.2025 begonnen hat. Beide Eltern haben im Verlauf der gerichtlichen Verfahren immer wieder betont, wie wichtig auch der andere Elternteil für das betroffene Kind ist. Der Kindesvater geht in seinen Schriftsätzen selbst davon aus, dass die Eltern nur „derzeit“ nicht kommunizieren können. Mit Schriftsatz vom 11.02.2025 hat er nicht ausschließen wollen, dass eine vertrauensvolle elterliche Zusammenarbeit in Zukunft wieder möglich sein könnte. Mit Schriftsatz vom 21.02.2025 hat er mitgeteilt, bei einer Einigung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge und einer Umgangsregelung einverstanden zu sein. Die Antragstellerin will die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam ausüben. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Prognosen des Jugendamts und des Verfahrensbeistands, dass ein weiterer Beratungsprozess mit Elternberatung bzw. Elterntraining und der Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe nach abschließender Klärung des Betreuungsmodells die Situation beruhigen wird und eine Verlagerung des Streits auf Teilbereiche der elterlichen Sorge verhindert werden kann. Dass die Kommunikation der Eltern sich nach Kenntnis des Gutachtens und nach der Verhandlung vom 21.02.2025 zunächst wieder verschlechtert hat, spricht mangels endgültiger Klärung der Betreuungssituation zu diesem Zeitpunkt nicht gegen die Prognose des Senats. Dem Kindeswohl entspricht es derzeit deshalb noch am besten, wenn beide Eltern für das Kind sorgerechtliche Entscheidungen treffen können, zumal die Kindesmutter in den für die Bindung wichtigen ersten Lebensjahren Hauptbezugsperson des betroffenen Kindes gewesen ist und dem Kind als wichtige Bezugsperson erhalten bleiben soll. Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung auch nicht, dass sich das betroffene Kind bereits in einem erheblichen Loyalitätskonflikt befindet und derzeit einer großen Belastung durch den Elternkonflikt ausgesetzt ist. Die gebotene Gesamtabwägung der Verhältnisse führt aber unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu einer Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch in den beantragten Teilbereichen. Der Senat appelliert an beide Eltern, die angebotene professionelle Unterstützung anzunehmen und zum Wohl des Kindes zusammenzuarbeiten. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag des Kindesvaters, ihm die elterliche Sorge in dem Teilbereich Gesundheitsfürsorge zu übertragen, ist zulässig, aber aus den genannten Erwägungen unbegründet. Der Antrag ist zulässig, weil er sich im Rahmen des Verfahrensgegenstands Sorgerecht hält. Das Beschwerdegericht darf den Verfahrensgegenstand weder erweitern noch einschränken. Unzulässig sind neue Anträge, die die Angelegenheit zu einer anderen machen als diejenige, die Gegenstand der Entscheidung erster Instanz gewesen ist. In einer Sorgerechtssache kann nicht erstmals im Beschwerdeverfahren eine Regelung des Umgangs begehrt werden (Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Auflage 2022, § 65 FamFG Rn. 6). Der Antrag des Kindesvaters, ihm weitere Sorgerechtsteile zu übertragen, betrifft das Sorgerecht und führt nicht zu einer Veränderung des Verfahrensgegenstands. Die Entscheidung über die Beschwerde konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne neuerliche Anhörung der Beteiligten getroffen werden. Das Amtsgericht hat die Kindeseltern, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt mehrmals, zuletzt am 21.02.2025 angehört und das Ergebnis ausführlich protokolliert. Von einer Wiederholung im Beschwerdeverfahren waren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Es hat sich auch keine Änderung der Sachlage ergeben und es wurden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, zu denen die Beteiligten hätten angehört werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.7.2017, XII ZB 350/16, Rn. 19 f.). Da das Amtsgericht das betroffene Kind im vorliegenden Verfahren nicht angehört hat, wurde die Anhörung im Beschwerdeverfahren durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin gemäß § 68 Abs. 4 Satz 2 FamFG durchgeführt. Das Amtsgericht hat dem Senat die im Wege einstweiliger Anordnung (...) getroffene Umgangsregelung vom 30.05.2025 mit Anlagen zur Kenntnis übersandt. Es bestand keine Veranlassung, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör zu gewähren, weil der Beschluss für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich ist. Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Frage der Abgrenzung von Sorge- und Umgangsrecht bei einem elterlichen Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes zugelassen, weil der Senat von der Entscheidung anderer Oberlandesgerichte abweicht.