Beschluss
6 UF 134/25
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0731.6UF134.25.00
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Leitsätze
Betrifft ein Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern ausschließlich die Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat, besteht kein Regelungsbedürfnis für eine sorgerechtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BGB, sondern vielmehr ein Vorrang einer Regelung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antrag des Beteiligten zu 4. auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 3. und der Beteiligte zu 4. hälftig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt aufrechterhalten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Betrifft ein Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern ausschließlich die Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat, besteht kein Regelungsbedürfnis für eine sorgerechtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BGB, sondern vielmehr ein Vorrang einer Regelung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antrag des Beteiligten zu 4. auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 3. und der Beteiligte zu 4. hälftig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt aufrechterhalten. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligte zu 3. (im Folgenden Kindesmutter) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den gemeinsamen 14jährigen Sohn auf den Beteiligten zu 4. (im Folgenden Kindesvater). Das betroffene Kind ist aus der zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedenen Ehe der Kindeseltern hervorgegangen. Nach der Trennung der Eltern Ende des Jahres 2013 verblieb das Kind im Haushalt der Kindesmutter und es fanden Umgangskontakte mit dem Kindesvater statt. Seit Januar 2016 übte der Kindesvater regelmäßigen Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag und in der hälftigen Ferienzeit aus. Im Jahr 2020 führten die Kindeseltern bei dem Amtsgericht unter dem Aktenzeichen … EAUG ein Umgangsverfahren, nachdem die Kindesmutter den Umgang während der Coronapandemie eingeschränkt hatte. Zuletzt fanden Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und dem Kind wieder alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag und in der Hälfte der Schulferien statt. Die Haushalte der Eltern liegen im gleichen Ort. Der Kindesvater hat das vorliegende sorgerechtliche Verfahren mit Schriftsatz vom 18. April 2023 mit dem Ziel eingeleitet, den Lebensmittelpunkt des Kindes in seinem Haushalt zu begründen. Den Antrag, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, hat er mit dem seit Dezember 2021 geäußerten Wunsch des Kindes, bei ihm zu leben, begründet. Das Kind fühle sich bei ihm viel wohler als bei der Kindesmutter, die durch Erziehungsfehler das Kindeswohl gefährde. Der Kindesvater hat erstinstanzlich beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind X, geb. am XX.XX.2011, allein zu übertragen, Die Kindesmutter hat zunächst ebenfalls beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Kindesmutter sah den Lebensmittelpunkt des Sohnes in ihrem Haushalt. Zur Begründung verwies sie darauf, dass beim Kindesvater unter anderem eine unkontrollierte Mediennutzung ohne Förderung der Sozialkompetenzen des Kindes stattfinde. Erst seit ca. Dezember 2022 sei eine nachhaltige Veränderung des Wunsches des Kindes feststellbar gewesen. Weiter führte sie an, dass das Kind im Haushalt des Kindesvaters gegen sie aufgehetzt und ihr entfremdet werde. Der Kindesvater lasse auch das notwendige Interesse an der Kindesentwicklung vermissen. Die bisherige positive soziale und kognitive Entwicklung des Kindes sei einzig und allein ihrem durchgängigen Engagement geschuldet. Ein inniges Vater-Sohn-Verhältnis sei schließlich nicht festzustellen. Für die erstinstanzliche schriftliche Stellungnahme des Verfahrensbeistands wird auf dessen Bericht vom 25. Mai 2023 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Eltern, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt am 05. Juni 2023 persönlich angehört und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzungen des Amtsgerichts vom 05. Juni 2023 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Das Amtsgericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens. Wegen der Beweisfragen wird auf den Beweisbeschluss vom 09. Juni 2023 Bezug genommen. Zugleich leitete das Familiengericht von Amts wegen ein einstweiliges Anordnungsverfahren ein, welches unter dem Aktenzeichen …EAUG geführt wurde. Mit Beschluss vom 09. Juni 2023 ordnete das Amtsgericht die vorläufige paritätische Betreuung des Kindes mit wöchentlichen Aufenthaltswechseln an. Zu einer Umsetzung der Regelung kam es in der Folgezeit nicht. Während der Erstellung des Gutachtens durch die Sachverständige wechselte das Kind im März 2024 zunächst probeweise in den Haushalt des Kindesvaters. Mittlerweile lebt das Kind überwiegend beim Kindesvater und besucht die Kindesmutter 14tägig am Wochenende. Die Sachverständige hat empfohlen, den Lebensmittelpunkt des Kindes beim Kindesvater festzulegen und den Umgang mit der Kindesmutter dergestalt auszuweiten, dass dieser alle 14 Tage am Wochenende von Freitag bis Dienstag stattfindet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf das Gutachten der Sachverständigen Y vom 06. November 2024 Bezug genommen. Der Verfahrensbeistand hat sich unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Sachverständigengutachtens dafür ausgesprochen, dass der Hauptaufenthaltsort des Kindes beim Kindesvater sein soll und der Kindesmutter großzügige Umgangskontakte eingeräumt werden. Auf die Stellungnahme des Verfahrensbeistands vom 21. Januar 2025 wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat das Kind am 31. Januar 2025 erneut persönlich angehört und das Ergebnis des Sachverständigengutachtens in der Sitzung vom 31. Januar 2025 erörtert und alle Beteiligten erneut angehört. Eine Einigung über den Lebensmittelpunkt des Kindes konnte nicht erzielt werden. Während der Kindesvater sich für eine Beibehaltung des überwiegenden Aufenthalts des Kindes in seinem Haushalt aussprach, begehrte die Kindesmutter die Einführung eines Wechselmodells. Wegen des Ergebnisses der Erörterung und der Anhörung wird auf den Vermerk und das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 31. Januar 2025 Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind entsprechend der Empfehlung der Sachverständigen und des Verfahrensbeistands übertragen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und der Übertragung auf den Kindesvater lägen vor. Die Sachverständige habe empfohlen, den dauernden Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Kindesvaters zu belassen. Hinzukomme, dass auf Seiten der Kindesmutter Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit, insbesondere in der Förderfähigkeit und der Bindungstoleranz, bestünden. Der Kindesvater erscheine eher geeignet, dem Kind den notwendigen Freiraum zu belassen, ohne hierbei die schulischen Belange zu vernachlässigen. Den Empfehlungen der Sachverständigen sei zu folgen. Insbesondere sei der Wille des Kindes, zukünftig seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt des Kindesvaters zu haben, zu berücksichtigen. Der künftige Umgang zwischen dem Kind und der Kindesmutter sei gesondert zu regeln. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Gegen den ihr am 07. Mai 2025 zugestellten Beschluss erhebt die Kindesmutter mit am 05. Juni 2025 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich erstrebt. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückzuweisen, weil nach Ansicht des Senats bei einem Streit über den Schwerpunkt der Kindesbetreuung ein Vorrang der umgangsrechtlichen Regelung besteht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde werde erwogen. Die Kindesmutter hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025 begründet und ist der Ansicht des Senats beigetreten. Sie rügt, dass die amtsgerichtliche Entscheidung auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruhe, da das Gutachten bereits sechs Monate alt gewesen sei. Das Amtsgericht habe sich zudem nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt und den Kindeswillen nicht ausreichend hinterfragt. Das Amtsgericht habe ein Wechselmodell abgelehnt, ohne zu prüfen, ob dies für das Kind nicht doch die beste Option sei. Höchst vorsorglich, für den Fall, dass der Senat doch die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechtes für erforderlich halte, sei auszuführen, dass es dem Kindeswohl am besten entspreche, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sie übertragen werde. Sie sei bereit und in der Lage, die Verantwortung für das Kind zu tragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 23. Juli 2025 Bezug genommen. Der Verfahrensbeistand hat erklärt, dass er die Ausführungen des Senats nachvollziehen könne und eine Klärung durch den Bundesgerichtshof angezeigt sei. Auf seine Stellungnahme vom 28. Juli 2025 wird verwiesen. Der Kindesvater hat der Rechtsauffassung des Senats widersprochen. Er führt aus, dass es sich vorliegend um ein Hauptsacheverfahren handele und nicht wie in der Entscheidung des Senats vom 19. Dezember 2022 um eine vorläufige Regelung. Vorliegend sei zudem zu keinem Zeitpunkt ein Wechselmodell gelebt worden. Angesichts des Alters des Kindes von über 14 Jahren sei sein Wille nachhaltig zu berücksichtigen. Der Kindesvater führt weiter aus, dass er auch künftig keinerlei Einwände gegen eine flexible Anpassung der Betreuungszeiten erhebe, sofern diese mit dem Willen des Kindes im Einklang stehen. Eine gemeinsame Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes sei aufgrund der dominanten Rolle der Kindesmutter nicht praktikabel. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 29. Juli 2025 verwiesen. II. Die Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und hat insoweit Erfolg, als die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind auf den Kindesvater aufgehoben und der Antrag des Kindesvaters, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, zurückgewiesen wird. Das Amtsgericht hätte keine Entscheidung über die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB treffen dürfen, sondern den Antrag des Kindesvaters zurückweisen müssen. Denn die vom Kindesvater erstrebte Aufteilung der überwiegenden Kinderbetreuungszeiten zu Gunsten eines Elternteils ist einer umgangsrechtlichen Regelung nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB vorbehalten und es besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil. Nach der Rechtsprechung des Senats gebührt bei einem Elternstreit um die Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten - auch außerhalb eines im Raum stehenden Wechselmodells - der umgangsrechtlichen Lösung dieser Frage nach § 1684 BGB gegenüber einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 BGB der Vorrang. Denn es besteht im Hinblick auf das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte elterliche Sorgerecht kein Regelungsbedürfnis für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil. Der Eingriff in das Elternrecht ist unverhältnismäßig, weil dem begünstigten Elternteil mehr Rechtsmacht verliehen wird als notwendig und eine Umgangsregelung, die nur die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge betrifft ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 511/18 -, juris), ein milderes Mittel gegenüber einer sorgerechtlichen Entscheidung darstellt (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2022 - 6 UF 208/22 -, NZFam 2023, 162 mit ausführlicher Begründung; Senat, Beschluss vom 05. Juni 2025 - 6 UF 77/25 -, nicht veröffentlicht; so auch KG, Beschluss vom 22. Dezember 2022 - 3 UF 87/21 -, NZFam 2023, 220; OLG München, Beschluss vom 06. Juni 2025 - 16 UF 108/25 e -, BeckRS 2025, 13206; Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1684 Rn. 72c; Lack FamRZ 2024, 1675 (1678 f,); Obermann NZFam 2023, 337 (344 f.); Ernst NZFam 2023, 164 f.; Völker FamRZ 2022, 1535). Das Gesetz macht keine Vorgaben, in welchem Umfang Betreuungszeiten durch die Eltern maximal angeordnet werden können (BGH, Beschluss vom 01. Februar 2017 - XII ZB 601/15 -, NZFam 2017, 206). Demnach unterliegt auch eine Umkehrung der Betreuungszeiten einer Regelung des Umgangs und nicht der elterlichen Sorge (KG Beschluss vom 18. Mai 2018 - 3 UF 4/18 -, BeckRS 2018, 10788; OLG München, Beschluss vom 06. Juni 2025 - 16 UF 108/25 e -, BeckRS 2025, 13206). Der Streit um den Lebensmittelpunkt des Kindes wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar zum Teil nach wie vor auf der sorgerechtlichen Ebene durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gelöst (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 - 13 UF 157/22 -, BeckRS 2023, 7906; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Mai 2022 - 1 UF 219/21 -, NJW-RR 2022, 1229 Rn. 29; zum Streitstand im Übrigen vgl. Senat, a. a. O.). Für die Auffassung des Senats spricht über die bereits genannten Erwägungen hinaus aber einerseits der Umstand, dass mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht notwendiger Weise die gerichtliche Entscheidung für ein Residenzmodell verbunden ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 -, NZFam 2022, 406 mAnm Opitz; BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, NZFam 2020, 116, Rn. 15 mAnm Wache). Andererseits entfaltet eine zum Sorgerecht ergangene Entscheidung keine Bindungswirkung für das Umgangsverfahren. In den meisten Fällen, wie auch vorliegend, wird zwar die Begründung des Residenzmodells Motiv für die erstrebte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sein. Sie ist aber nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, NZFam 2020, 116, Rn. 15 mAnm Wache). Gemessen daran bleibt die künftige konkrete Regelung des Kindesumgangs auch im Falle der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen Elternteil unbeantwortet, so dass ein zusätzliches Umgangsverfahren geführt werden muss. Auch der Prüfungsmaßstab spricht nicht für eine sorgerechtliche Regelung. Denn auch im Umgangsverfahren ist die Entscheidung unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu treffen (BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, NZFam 2020, 116, Rn. 15 mAnm Wache). Für die Auffassung des Senats spricht schließlich auch, dass der Bundesgerichtshof bereits ausdrücklich entschieden hat, dass die Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodell stets in einem Umgangsverfahren zu erfolgen hat und nicht über die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 -, Rn. 13, juris). Wenn das Wechselmodell - wie vorliegend - nur im Wege einstweiliger Anordnung tituliert ist, verfängt dies zwar zunächst nicht. Denn § 1696 BGB findet in einem solchen Fall keine Anwendung, weil Änderungsgegenstand nach § 1696 Abs. 1 BGB keine einstweilige Anordnung sein kann (vgl. Staudinger/Coester, 2023, § 1696 BGB, Rn. 3; MüKoBGB/Volke, 9. Aufl. 2024, BGB § 1696; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. März 2021 - 13 UF 111/21 -, BeckRS 2021, 7169). Allerdings gibt es keinen Grund, der dem Vorrang der umgangsrechtlichen Lösung auch in einem Fall widerspricht, in denen das Wechselmodell nur im Wege einstweiliger Anordnung tituliert oder etwa einvernehmlich ohne Vorhandensein eines Titels vereinbart wurde (vgl. auch Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1684 Rn. 260a). Soweit der Kindesvater argumentiert, die Rechtsauffassung des Senats beträfe ausschließlich vorläufige Regelungen in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, verkennt er, dass ein auf § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gestützter Eingriff in das Sorgerecht stets dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss (vgl. BVerfG 23. Januar 2019 - 1 BvR 1461/18 -, FamRZ 2019, 802 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 29.4.2020 - XII ZB 112/19 -, NJW 2020, 2182). Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt danach - unabhängig von der jeweiligen Verfahrensart - nur in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel als der Sorgerechtsübertragung entsprochen werden kann. Im vorliegenden Fall ist der Streit der Eltern um die Betreuungsanteile umgangsrechtlich zu lösen. Der Kindesvater strebt die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes an, um den Lebensmittelpunkt des Kindes, das sich seit März 2024 überwiegend bei ihm aufhält, bei sich beizubehalten. Er hat in dem Verfahren selbst wiederholt deutlich gemacht, dass es ihm um eine Beibehaltung der Betreuungszeiten im Sinne einer überwiegenden Betreuung durch ihn geht. Die Kindesmutter hingegen erstrebt eine Einführung des Wechselmodells. Es steht weder ein Umzug eines Elternteils im Raum noch fasst ein Elternteil ernsthaft eine Fremdunterbringung des betroffenen Kindes ins Auge, was eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ggf. rechtfertigen kann (vgl. BGH FamRZ 2020, 255 Rn. 15). Den unterschiedlichen Vorstellungen der Eltern über die künftige Betreuung des Kindes ist gemein, dass Gegenstand des Verfahrens allein der Streit um die Ausgestaltung der Betreuungszeiten ist. Daran ändert auch der Umstand, dass beide Eltern das Kind im Haushalt des anderen Elternteils jeweils nicht kindeswohlentsprechend betreut sehen, nichts. Ausgehend hiervon sind keine Gründe ersichtlich, die dafürsprechen könnten, einen Eingriff in die elterliche Sorge vorzunehmen. Auch die vom Kindesvater zuletzt hervorgehobene Dominanz der Kindesmutter rechtfertigt keine Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechtes. Eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hätte in der vorliegenden Konstellation keine Auswirkungen auf die derzeitige Betreuungssituation und auch ansonsten keine positiven Auswirkungen auf das Kindeswohl. Die Erforderlichkeit eines Eingriffs in den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts liegt deshalb nicht vor. Die Notwendigkeit der Einleitung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Umgang im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens zeigt zudem deutlich, dass der Streit der Eltern durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht gelöst werden kann. Die Eltern sind daher auf die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zum Umgang zu verweisen, soweit es ihnen nicht gelingt, eine akzeptable Regelung finden. Dort sind die zu § 1671 Abs. 1 BGB entwickelten Kindeswohlkriterien ebenfalls zu berücksichtigen (BGH NZFam 2017, 206). Es besteht schließlich nicht etwa deshalb Veranlassung, dem Kindesvater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, weil unter Berücksichtigung des Alters des betroffenen Kindes eine flexible Regelung der Umgangskontakte des Kindes mit der Kindesmutter vom Kindesvater für sinnvoll erachtet wird. Der Umgang wird trotz des Alters des Kindes und dem Wunsch nach einer flexiblen Gestaltung der Umgangskontakte nicht ungeregelt bleiben können. Lediglich in ganz bestimmten Ausnahmefällen kann das Familiengericht von einer konkreten Umgangsregelung absehen (vgl. zum Ganzen Staudinger/Dürbeck (2023), Stand 29.04.2025, BGB § 1684, Rn. 183 ff.). Vereinzelt wird zwar insoweit vertreten, dass allein das Alter und der Wille des Kindes es rechtfertigen kann, von einer Regelung des Umgangs abzusehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02. November 2023 - 13 UF 106/22 -, NZFam 2024, 125; OLG Hamm, Beschluss vom 04. Juli 2025 - 6 UF 83/23 -, BeckRS 2025, 17323; OLG Köln, Beschluss vom 06. Juli 2016 - 4 UF 41/16 -, BeckRS 2016, 133148). Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Denn § 1684 BGB sieht anders als § 1685 BGB grundsätzlich nur die Möglichkeit vor, entweder nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB den elterlichen Umgang vollstreckbar zu regeln und ihn ggf. nach Abs. 4 Satz 1 oder 2 zu beschränken oder aber ihn nach Abs. 4 Satz 2 wegen einer nicht anders abwendbaren Gefährdung des Kindeswohls auszuschließen (vgl. Staudinger/Dürbeck, BGB, (2023), Stand 29. April 2025, § 1684, Rn. 189, m.w.N.; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Januar 2024 - 6 UF 196/23 -, juris). Dem Senat ist es verwehrt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren selbst eine Umgangsregelung zu treffen. Dem Erlass einer gerichtlichen Umgangsregelung durch das mit einer sorgerechtlichen Entscheidung befasste Beschwerdegericht steht die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Familiengericht entgegen. Das Beschwerdegericht als Gericht des zweiten Rechtszugs ist - anders als das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszugs - nicht befugt, von Amts wegen ein Umgangsverfahren einzuleiten. Seine Entscheidungsbefugnis ist auf den Gegenstand der Beschwerde beschränkt (mit ausführlicher Begründung: OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Dezember 2018 - 4 UF 167/18 -, NZFam 2019, 355). Kommt eine Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechtes nach alledem nicht in Frage, wird den von der Kindesmutter vorgetragenen Erwägungen zur Regelung des Umgangs im Sinne einer paritätischen Betreuung gegebenenfalls in einem Umgangsverfahren nachzugehen sein. Die Entscheidung über die Beschwerde konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne neuerliche Anhörung der Beteiligten getroffen werden. Das Amtsgericht hat das Kind, die Kindeseltern, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt mehrmals, zuletzt am 31. Januar 2025 angehört und das Ergebnis ausführlich protokolliert. Von einer Wiederholung im Beschwerdeverfahren waren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Es hat sich auch keine Änderung der Sachlage ergeben und es wurden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, zu denen die Beteiligten hätten angehört werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017, XII ZB 350/16, Rn. 19 f.). Zudem beruht die Entscheidung des Senats allein auf rechtlichen Erwägungen zum Verhältnis des Sorge- und Umgangsrechts. Eine Stellungnahme des Kindesvaters zum Inhalt der Beschwerdebegründung der Kindesmutter war nicht zur Wahrung rechtlichen Gehörs erforderlich, weil bereits nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung des Antrags geboten war, ohne dass es auf den Inhalt der nachgereichten Beschwerdebegründung ankommt. Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Frage der Abgrenzung von Sorge- und Umgangsrecht bei einem elterlichen Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes zugelassen, weil der Senat von der Entscheidung anderer Oberlandesgerichte abweicht.