Beschluss
6 W 120/20
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0107.6W120.20.00
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Leitsätze
Die Beschwerde gegen einen Beschluss, der einen - zulässigerweise vom Antragssteller persönlich beim Landgericht eingereichten - Verfügungsantrag zurückweist, unterliegt dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO (Festhaltung an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.06.2010 - 6 W 91/10).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 50.000,- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschwerde gegen einen Beschluss, der einen - zulässigerweise vom Antragssteller persönlich beim Landgericht eingereichten - Verfügungsantrag zurückweist, unterliegt dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO (Festhaltung an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.06.2010 - 6 W 91/10). Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 50.000,- € Die Beschwerde ist - worauf der Senat den Antragsteller mit Verfügung vom 30.11.2020 hingewiesen hat - unzulässig, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 28.6.2010 - 6 W 91/10 entschieden hat, unterliegt eine Beschwerde gegen einen den Verfügungsantrag zurückweisenden Beschluss dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO. Die Vorschriften der §§ 78 Abs. 5, 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO sehen eine Ausnahme vom Anwaltszwang nur dann vor, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug „nicht als Anwaltsprozess zu führen“ ist oder war. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil sich die Parteien vor den Landgerichten gemäß § 78 ZPO grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Die Regelung, wonach der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann (§§ 920 Abs. 3, 936 ZPO), nimmt lediglich eine bestimmte Prozesshandlung vom Anwaltszwang aus und führt nicht dazu, dass das erstinstanzliche Eilverfahren insgesamt „nicht als Anwaltsprozess zu führen“ sei. Sie beruht auf der Erwägung, dass im Einzelfall wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht genügend Zeit zur Verfügung stehen kann, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt am Main OLGR 2004, 221). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass diese Eilbedürftigkeit während des gesamten weiteren Verfahrens und sogar noch im Beschwerdeverfahren gegeben ist. Im Übrigen ist das Landgericht nach Eingang eines Eilantrages prozessual nicht gehindert, den Antrag dem Antragsgegner zur schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 39. Auflage, Rn 2.23 zu § 12 UWG). Diese Stellungnahme des Antragsgegners unterliegt ebenso dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO wie eine etwa erforderlich werdende Gegenäußerung des Antragstellers. Jedenfalls kann die Ausnahmevorschrift des § 920 Abs. 3 ZPO nach ihrem klaren Wortlaut auf diese weiteren Prozesshandlungen nicht erstreckt werden. Auch diese Erwägungen sprechen dagegen, dass das erstinstanzliche Eilverfahren (ohne mündliche Verhandlung) im Sinne von § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO „nicht als Anwaltsprozess zu führen“ sei. Eine gegenteilige Auslegung von § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hätte zur Konsequenz, dass nach § 571 Abs. 4 ZPO das gesamte schriftliche Beschwerdeverfahren vom Anwaltszwang freigestellt wäre. Dies erscheint systemwidrig, wenn - wie ausgeführt - im erstinstanzlichen Verfahren die Ausnahme vom Anwaltszwang nur für die Stellung des Eilantrages, nicht aber für die Einreichung weiterer Schriftsätze gilt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.