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Urteil

6 U 57/22

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:1109.6U57.22.00
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Leitsätze
1. Hat der in Anspruch Genommene den Vertrieb eines Whiskyglases auf eine einstweilige Verfügung hin europaweit eingestellt, besteht keine Erstbegehungsgefahr für die Verletzung einer später eingetragenen Unionsmarke; auch fehlt es vorliegend an einer markenmäßigen Benutzung. 2. Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz sind mangels (unmittelbarer oder mittelbarer) Herkunftstäuschung nicht gegeben, ohne dass es darauf ankommt, dass das nachgeahmte Glas in Großbritannien bzw. Schottland bekannt sein mag.
Tenor
1. Die Berufung gegen das am 23.03.2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-06 O 76/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesen Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 150.000 Euro festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der in Anspruch Genommene den Vertrieb eines Whiskyglases auf eine einstweilige Verfügung hin europaweit eingestellt, besteht keine Erstbegehungsgefahr für die Verletzung einer später eingetragenen Unionsmarke; auch fehlt es vorliegend an einer markenmäßigen Benutzung. 2. Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz sind mangels (unmittelbarer oder mittelbarer) Herkunftstäuschung nicht gegeben, ohne dass es darauf ankommt, dass das nachgeahmte Glas in Großbritannien bzw. Schottland bekannt sein mag. 1. Die Berufung gegen das am 23.03.2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-06 O 76/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesen Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 150.000 Euro festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Unionsmarkenverletzung und hilfsweise aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch und macht Annexansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz geltend. Die Klägerin mit Sitz in Schottland ist Herstellerin des sog. Glencairn-Glases, eines Whisky-Glases, das sich als sog. Nosing-Glas (Verköstigungsglas) besonders für Whisky-Proben (sog. Tastings) eignet (nachfolgend: Glencairn-Glas). Das Glencairn-Glas wird nach den Vorgaben und unter der Kontrolle der Klägerin in Deutschland von der Firma B produziert. Die Schwestergesellschaft der Beklagten ist unter anderem Inhaberin der am 30.12.2020 angemeldeten und am 15.05.2021 eingetragenen dreidimensionalen Unionsmarke EU 183 65 787, die unter dem Namen „THE GLENCAIRN GLASS“ in Klasse 21 für (Englisch) „glassware; glasses; whisky glasses, whisky tasting glasses; whisky nosing glasses“ Schutz genießt und wie nachfolgend wiedergegeben die Gestaltung des (durchsichtigen) Glencairn-Glases abbildet (nachfolgend: Klagemarke; vgl. Anlagen K13 [GA 200ff.], K22 [GA 308 ff.]): Die Klägerin nahm die Beklagte, ein italienisches ausschließliches Vertriebsunternehmen des C/Q-Konzerns für Europa (vgl. Anlage K2), vorgerichtlich mit Anwaltsschreiben vom 19.09.2019 (Anlage K7) nach einem Testkauf (Anlagen K4 bis K6) erfolglos wegen des Vertriebs des nachfolgend wiedergegebenen Glases „nude [Islands]“ (vgl. Anlage K1, nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), das ebenfalls ein Nosing-Glas ist, über die Handelsplattform www.(...).com („https://(...).com[…]“, vgl. Anlage K3) in Anspruch: Mit Beschluss vom 14.10.2019 erwirkte die Klägerin eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte (vgl. Anlage K8), gegen die diese zwar nicht vorgegangen ist, aber auch keine Abschlusserklärung abgegeben hat. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 15.01.2020 stellte die Beklagte den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform nicht nur in Deutschland, sondern europaweit ein. Die Klägerin hat erstinstanzlich zunächst nur die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ansprüche stünden ihr wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 Buchst. a UWG) zu (vgl. insofern auch die nachfolgend wiedergegebene Gegenüberstellung der Gläser in Anlage K12): Nach Eintragung der Klagemarke hat die Klägerin (ausschließlich) den Unterlassungsantrag unter dem Gesichtspunkt einer Erstbegehungsgefahr hauptweise auf deren Verletzung und nur noch hilfsweise auf einen UWG-Verstoß gestützt, während sie die Annexanträge aus Lauterkeitsrecht weiterverfolgt hat. Die Klägerin hat behauptet, sie sei als ausschließliche Lizenznehmerin ihrer Schwestergesellschaft zur Geltendmachung aller Rechte aus einer Verletzung der Klagemarke befugt (Beweis: Zeugnis ihres ehemaligen Geschäftsführers E, GA 188). Diese ist nach ihrer Auffassung eine reine 3D-Marke, in der der im Boden eingravierte Schriftzug „The Glencairn Glass“ (bzw. „THE GLENCAIRN GLASS“) zu vernachlässigen sei. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (GA 713 ff.). Abweichend davon wird festgestellt, dass die Klägerin, wie oben bereits dargetan wurde, ausschließlich den Unterlassungsantrag hauptweise auf eine Verletzung der Klagemarke gestützt hat, dass das am 25.09.2001 mit Priorität vom 27.03.2001 angemeldete und am 16.01.2022 eingetragene deutsche Design der Schwestergesellschaft der Klägerin DE 40108622-001 ausweislich des Registerauszugs eine bewirkte Schutzdauer von 25 Jahren hat und dass die Beklagte bestreitet, dass die angegriffene Ausführungsform eine sich bei etwa zwei Dritteln verjüngende Kuppa (Glaskörper) aufweist, die sich zum Glasrand hin wieder leicht erweitert; ihrer Behauptung zufolge sei die Form beider Kuppen nahezu gleich. Das Landgericht hat das von ihm zunächst erlassene, klageabweisende Versäumnisurteil (GA 378 f.) auf Einspruch der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil vom 23.03.2022 aufrechterhalten (GA 713 ff.). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert sei und ob eine Erstbegehungsgefahr bestehe. Ihr stehe kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Es fehle an einem markenmäßigen Gebrauch der angegriffenen Ausführungsform. Zwar wiesen die Gläser von Wettbewerbern andere Gestaltungen auf. Die Klagemarke unterscheide sich aber nicht so deutlich vom Branchenüblichen, dass sie nicht mehr als bloße Variante einer üblichen Glasform angesehen werden könne, die es dem Durchschnittsverbraucher ohne Prüfung und ohne besondere Aufmerksamkeit erlaube, in der Warenform einen Herkunftshinweis zu sehen. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke, die Anlass zur Annahme eines Herkunftshinweises geben könnte, könne das Gericht aus eigener Sachkunde nicht feststellen, da die Klagemarke bislang nicht in Alleinststellung, sondern mit dem im Boden eingravierten Wortzeichen „Glencairn Glas“ benutzt worden sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordere substantiierten Vortrag zur Verkehrsdurchsetzung auf dem relevanten Inlandsmarkt, der fehle. Die Klägerin habe nur zu ihren Verkaufszahlen in Deutschland vorgetragen und diese nicht belegt. Ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehe mangels Nachahmung nicht. Zwar verfüge das Glencairn-Glas, das sich im Wesentlichen durch die Verbindung einer bauchigen Kuppa in Tulpenform und einem sich verjüngenden Glasrand mit festem, konisch zulaufendem Glasfuß auszeichne, über wettbewerbliche Eigenart. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es aufgrund der Anerkennung in der britischen und deutschen Fachpresse und der durchschnittlichen Verkaufszahlen auch gewisse Bekanntheit. Allerdings liege keine Nachahmung vor, da sich beide Gläser nach ihrem Gesamteindruck deutlich unterschieden. So verjünge sich die Kuppa (der angegriffenen Ausführungsform) nicht am Glasrand, so dass die Öffnung des Trinkgefäßes weiter sei. Dies wirke sich nicht nur optisch, sondern auch auf das Trinkerlebnis aus. Vor allem aber sei der runde Fuß deutlich anders gestaltet als der konische des Glencairn-Glases. Es sei davon auszugehen, dass sich dies erheblich auf den Tragekomfort auswirke. Gerade der kurze, dicke, kegelstumpfförmige Fuß des Glencairn-Glases ermögliche es, dieses mit Fingern und Daumen am Fuß angenehm und sicher zu halten. Der angesprochene Verkehrskreis werde diese Unterschiede nicht vernachlässigen. Dagegen folge ein Herkunftshinweis nicht unabhängig von der jeweiligen Form aus der Kombination eines massiven Fußes und einer darauf aufbauenden Kuppa in Tulpenform, die in einem Verhältnis von 1/4 zu 3/4 zueinander stünden. Der angesprochene Verkehr betrachte und beurteile die Gläser nicht isoliert im Hinblick auf einzelne Merkmale, sondern nach ihrem Gesamteindruck. Die geltend gemachten Annexansprüche teilten das Schicksal des Unterlassungsanspruchs. Den nach Ablauf der Schriftsatzfrist eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 16.03.2022 (GA 699 ff.) hat das Landgericht ausdrücklich nicht mehr berücksichtigt. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt. Die Klägerin behauptet (erneut), das Glencairn-Glas habe auch in Deutschland hohe Bekanntheit (vgl. insofern die Angebote und Beiträge im Internet, Anlagen K24 und K25, GA 427 ff.). Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe ihren Schriftsatz vom 16.03.2022 (vgl. auch GA 815 ff.) mit den als Anlage K27 überlassenen Beispielsgläsern zu Unrecht nicht berücksichtigt. Auch sei es unzutreffend davon ausgegangen, dass keine Markenverletzung vorliege, obwohl das Glencairn-Glas - abgesehen von dem „Perfect Dram“-Glas, gegen das sie vorgegangen sei - erheblich von der branchenüblichen Form abweiche (vgl. u.a. die „Tumbler“ in Anlage K14 und die Nosing-Gläser in Anlage K15) und gesteigerte Kennzeichnungskraft habe. Der nur in der „Top plan“-Ansicht des Klagemusters wahrzunehmende und lesbare Schriftzug sei insofern von untergeordneter Bedeutung. Bei gebotener Gesamtbetrachtung beider Gläser nach dem Erinnerungseindruck ohne direkte Gegenüberstellung sei die angegriffene Ausführungsform eine wettbewerbliche Nachahmung, was ein Vergleich der vier Gläser (neben dem Glencairn-Glas und der angegriffenen Ausführungsform [„Islands“] die Gläser „Craft Master Taste“ - mit Fuß-Kuppa-Verhältnis von 1/5 zu 4/5 und „Knick“ am oberen Glasrand - und „Final Touch“ aus den früheren Verletzungsverfahren der Klägerin vor dem Senat … und …) im Original (vgl. Anlage K27) und - wie nachfolgend wiedergegeben - in Kopie (Anlage K26) belege: Bei den beiden gleich großen Gläsern der Parteien setze die Kuppa auf gleicher Höhe auf dem Stiel auf. Die Kuppen hätten - abgesehen von der Richtung am oberen Glasrand der angegriffenen Ausführungsform - die gleiche Form und Größe, Füße mit identischen Ausmaßen und das gleiche Fuß-Kuppa-Verhältnis von 1/4 zu 3/4. Da die Wölbung am oberen Glasrand der angegriffenen Ausführungsform kaum auffalle, unterscheide sich nur der sich bei der angegriffenen Ausführungsform unten wieder nach innen verschiebende Fuß. Dies bleibe dem angesprochenen Verkehr nicht in Erinnerung. Für diesen sei in erster Linie die Form der Kuppa maßgeblich, ein Fuß nur in zweiter Linie, wenn er etwas Besonderes sei, zumal Übereinstimmungen bei der Bewertung stärker ins Gewicht fielen. Auch sei unter anderem deshalb von einer hohen Bekanntheit des Glencairn-Glases in Deutschland auszugehen, weil es kein anderes Glas gebe, das mit seinem Namen und nicht mit einer generischen Typen- bzw. Glasformbezeichnung (wie Tumbler oder Nosing-Glas) bezeichnet werde (vgl. u.a. Anlage K25, GA 516 ff.). Die Beklagte hat nach Erlass des angefochtenen Urteils am 03.08.2022 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Klagemarke beim EUIPO gestellt, über den noch nicht entschieden worden ist (vgl. Anlage B10, GA 849 ff.). Die Klägerin beantragt: das am 23.03.2022 verkündete und am 28.03.2022 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M., Az. 2-06 O 76/20, aufzuheben und, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in Deutschland unter dem Design in Anlage K1 Gläser anzubieten bzw. anbieten zu lassen; 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, a) welche Umsätze unter dem unter Ziffer 1. genannten Verstoß getätigt wurden und zwar aufgeschlüsselt nach Kunden, Euro-Werten und Kalendermonaten, b) welche Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren im Rahmen des Verstoßes angefallen sind; c) über den im Rahmen des Verstoßes erzielten Gewinn; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang des Verstoßes Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage von Verzeichnissen zur Auskunft gemäß Ziffer 2. Der Beklagten mag es vorbehalten bleiben, die Rechnungslegung statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zur Prüfung zu gestatten, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung entstehenden Kosten trägt und den Wirtschaftsprüfer zugleich ermächtigt, der Klägerin unter Anonymisierung der Kundendaten die Ergebnisse der Prüfung mitzuteilen; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum über den gegen die Unionsmarke 18365767 anhängigen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit auszusetzen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz. Die Beklagte ist der Auffassung, die Folgeanträge seien wegen des Verweises auf den vorrangig auf eine Markenverletzung gestützten Antrag zu 1 schon nicht hinreichend bestimmt. Außerdem sei das Verfahren bis zur Entscheidung des EUIPO über ihren Nichtigkeitsantrag auszusetzen, da für die Nichtigerklärung der nicht unterscheidungskräftigen Klagemarke angesichts des Marktumfelds eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe (vgl. u.a. die bereits erstinstanzlich in Bezug genommenen Abbildungen auf Seite 6 bis 8 der Berufungserwiderung, GA 842 ff.): Durch das Marktumfeld sei die wettbewerbliche Eigenart der angegriffenen Ausführungsform derart verwässert, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Glencairn-Glas keinen Hinweis auf seine betriebliche Herkunft sähen. Es liege auch keine Nachahmung vor. B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht vollständig abgewiesen. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Die jederzeit von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt in Bezug auf die auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützten Ansprüche aus Art. 67 Abs. 1 Buchst. a BrexitAbk. Danach sind die Zuständigkeitsbestimmungen der Brüssel Ia Verordnung (VO (EU) Nr. 1215/2012) auf vor Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren in den Mitgliedstaaten anwendbar. Der Übergangszeitraum endete nach Art. 126 BrexitAbk am 31.12.2020, die Klage ist bereits am 28.02.2020 eingereicht worden. Da eine unerlaubte Handlung in Deutschland in Rede steht, besteht danach im Inland ein besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO). Außerdem hat sich die Beklagte rügelos auf die Klage eingelassen (Art. 26 Abs. 1 Brüssel Ia-VO). Zwar greift Art. 67 Abs. 1 Buchst. b BrexitAbk m.E nicht, soweit die Klägerin ihren Unterlassungsantrag erst nach Ablauf der Übergangszeit mit Schriftsatz vom 07.05.2021 auch auf die Klagemarke gestützt hat (GA 187 ff.). Insoweit besteht allerdings nach Art. 125 Abs. 5 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 UMV eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Unionsmarkengerichts für in Deutschland drohende (oder begangene) Unionsmarkenverletzungen (zur Berufungsinstanz, vgl. Art. 133 Abs. 1 UMV). II. Die Klageanträge sind entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt (§ 253 ZPO): Der Unterlassungsantrag ist vorrangig auf eine drohende Verletzung der Klagemarke und lediglich hilfsweise auf einen UWG-Verstoß gestützt, während die Annexanträge ausschließlich auf einen UWG-Verstoß gestützt werden. Letztere Anträge könnten gar nicht mit einer Markenverletzung begründet werden, da ein Markenverstoß zu einem Zeitpunkt nach der Eintragung der Klagemarke weder dargetan noch ersichtlich ist. Eine fehlende Bestimmtheit folgt insofern nicht aus dem Umstand, dass sich die Annexanträge auf den Unterlassungsantrag rückbeziehen. Dieser Verweis bezieht sich nicht auf den geltend gemachten Marken- und/oder UWG-Verstoß, sondern auf das Anbieten/-lassen von Gläsern unter dem Design in Anlage K1. III. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet. 1. Soweit er hauptweise auf eine drohende Verletzung der Klagemarke gestützt ist (Art. 130 Abs. 1 Satz 1, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. b UMV), fehlt bereits die erforderliche Erstbegehungsgefahr. Jedenfalls aber hat die Beklagte die angegriffene Ausführungsform nicht markenmäßig benutzt. a) Ein auf eine Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten. Eine Erstbegehungsgefahr kann auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen. Eine solche Berühmung, aus der die unmittelbar oder in naher Zukunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, kann unter Umständen auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden. Die Tatsache allein, dass sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist allerdings nicht als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet. Eine Rechtsverteidigung kann aber dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 Rn. 32 mwN - Bring mich nach Hause). Nach diesen Maßstäben lässt sich vorliegend ein die Annahme einer Erstbegehungsgefahr rechtfertigender Zustand der Rechtsunsicherheit nicht feststellen (vgl. insofern BGH, Urteil vom 02.10.2018 - X ZR 62/16, GRUR 2019, 110 Rn. 39 - Schneckenköder). Zur Beseitigung der Erstbegehungsgefahr genügt nach zutreffender Auffassung der Beklagten grundsätzlich ein sog. „actus contrarius“, also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 Rn. 64 mwN - Crailsheimer Stadtblatt II). Zwar hat die Beklagte die beanstandete Handlung (jedenfalls in Deutschland) nicht freiwillig eingestellt, sondern aufgrund der gegen sie erlassenen einstweiligen Verfügung. Dies sowie der Umstand, dass es vor Eintragung der Klagemarke und Einstellung des Vertriebs durch die Beklagte bereits zumindest sehr ähnliche Marken der Klägerseite gegeben hat, rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Beklagte könnte den „überobligatorisch“ in ganz Europa eingestellten Vertrieb auch dann wieder aufnehmen, wenn das Gericht auf eine Markenverletzung erkennt. Einer über den „actus contrarius“ der Einstellung des Vertriebs hinausgehenden eindeutigen Erklärung, die angegriffenen Ausführungsform in Deutschland nicht mehr anzubieten (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 23.09.2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 58 f. - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; GRUR 2019, 189 Rn. 65 mwN - Crailsheimer Stadtblatt II), bedarf es insoweit nicht. b) Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts hat Beklagte die angegriffene Ausführungsform auch nicht markenmäßig benutzt. aa) Eine markenmäßige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandeten Bezeichnungen bzw. Gestaltungen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dienen. Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. b i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV, dessen Anwendung mangels identischer Gläser eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte. Bei einer dreidimensionalen Marke ist dabei entsprechend dem angefochtenen Urteil zu berücksichtigen, dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht. Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2016, 197 Rn. 27 mwN - Bounty). Maßgeblich ist insofern das Verständnis des angesprochenen, durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Ware (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 12.12.2019 - C-783/18 P, juris Rn. 24 f. - Gefäß mit Wulst (Amphore)); BGH, Urteil vom 05.12.2002 - I ZR 91/00, juris Rn. 40 - Abschlussstück; Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 17/05, juris Rn. 30 - Pralinenform II). Für die Beurteilung, ob die Beklagte die angegriffene Ausführungsform markenmäßig benutzt hat, kommt es dabei nicht notwendig nur auf den Kaufzeitpunkt an. Die nachfolgende bestimmungsgemäße Verwendung des angegriffenen Glases - auch durch dritte Teilnehmer des angesprochenen Verkehrskreises (z.B. Benutzer der Gläser) - kann zu berücksichtigen sein, wenn der Verkehr dabei zu der Annahme gelangen kann, es handele sich um ein vom Hersteller der Klagemarke produziertes Glas (vgl. insofern z.B. BGH; Urteil vom 30.04.2008 - I ZR 123/05, juris Rn. 20-22 - Rillenkoffer I). (2) Soweit eine dem Verkehr bekannte Gewohnheit, die Form der Waren herkunftshinweisend zu gestalten, für eine markenmäßige Benutzung sprechen kann (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 17/05, juris Rn. 31 - Pralinenform II), ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass sich eine solche Gewohnheit im Bereich der (Whisky-/) Gläser etabliert hätte. (3) Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts weicht die Form der Klagemarke - ebenso wie die der angegriffenen Ausführungsform - bezogen auf den Kollisionszeitpunkt frühestens mit Eintragung der Klagemarke auch nicht in irgendeiner Weise erheblich vom Branchenüblichen ab, so dass ihr aus diesem Grund herkunftshinweisende Funktion beigemessen werden könnte (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 17/05, juris Rn. 31 - Pralinenform II). Für die Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke ist Voraussetzung für deren Eintragungsfähigkeit, dass nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb geeignet ist, ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen, auch Unterscheidungskraft hat. Der bloße Umstand, dass die eingetragene Form eine „Variante“ der üblichen Formen dieser Warengattung ist, genügt nicht, um von einer Unterscheidungskraft ausgehen zu können, die es dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Ware erlaubt, diese - ohne Prüfung und ohne besondere Aufmerksamkeit - von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 12.12.2019 - C-783/18 P, juris Rn. 24 f. - Gefäß mit Wulst (Amphore)). Nach diesen vom Landgericht zutreffend zugrunde gelegten Kriterien besteht kein Hinweis auf eine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Ausführungsform. Diese weicht ebenso wenig wie das als dreidimensionale Marke eingetragene Glencairn-Glas derart vom Brachenüblichen ab, dass die Gläser nicht mehr als bloße Varianten üblicher Gläser angesehen werden könnten. (4) Für die Klagemarke lässt sich für den maßgeblichen deutschen Markt auch keine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft feststellen, die die Annahme einer herkunftshinweisenden Benutzung (auch) der angegriffenen Ausführungsform rechtfertigen könnte. (a) Da sich der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke darauf auswirkt, ob der Verkehr einer Form, der er als Ware begegnet, einen Herkunftshin-weis entnimmt, ist zu prüfen, welche Kennzeichnungskraft die Klagemarke hat (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 17/05, juris Rn. 33 - Pralinenform II; GRUR 2016, 197 Rn. 29 mwN - Bounty). Eine Bindung an die Eintragung der Klagemarke (Art. 127 Abs. 1 UMV) besteht insoweit nicht. Zwar ist es dem Tatrichter durch die Eintragung (grundsätzlich) verwehrt, vom Vorliegen von Eintragungshindernissen auszugehen und der Klagemarke jeden Schutz zu versagen; die Eintragung hat aber nicht zur Folge, dass das Zeichen in jedweder Verwendungsform die Funktion eines Herkunftshinweises erfüllt (vgl. z.B. BGH, GRUR 2016, 197 Rn. 31 - Bounty). Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von ihr gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und Benutzungsdauer, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt. Die Prüfung hat anhand aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2017, 75 Rn. 29 mwN - Wunderbaum II).Dabei ist die Kennzeichnungskraft (wie deren Steigerung) für das geographische Gebiet festzustellen, für das die Klagemarke Schutz beansprucht (vgl. z.B. BGH, GRUR 2017, 75 Rn. 42 mwN - Wunderbaum II), hier also trotz des Umstands, dass es sich um eine Unionsmarke handelt, für Deutschland. Zwar ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die (originäre) Kennzeichnungskraft einer Marke bei inländischen Verkehrskreisen dadurch gesteigert wird, dass die Marke nicht nur im Inland, sondern in zahlreichen weiteren Ländern präsent ist und inländische Verkehrskreise ihr bei Reisen ins Ausland begegnen. (z.B. BGH, GRUR 2017, 75 Rn. 42 mwN - Wunderbaum II). Der Klagevortrag muss eine solche Annahme aber tragen. (b) Originäre Kennzeichnungskraft kann der Klagemarke - jedenfalls in Bezug auf die reine Formgestaltung - nicht beigemessen werden. (aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, bestimmt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.06.2016 - I ZR 75/15, GRUR 2017, 75 Rn. 19 mwN - Wunderbaum II). (bb) Diese Eignung hatte die bloße Gestaltung des Glencairn-Glases, insbesondere zum Zeitpunkt der Eintragung der Klagemarke, aus den unten zum geltend gemachten Wettbewerbsverstoß ausgeführten Gründe nicht. Die originäre Unterscheidungskraft kann sich allenfalls aus dem Wortbestandteil „THE GLENCAIRN GLASS“ ergeben, den die angegriffene Ausführungsform allerdings nicht enthalten hat. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Wortbestanteil den Gesamteindruck der Klagemarke in erster Linie prägt. Der Erfahrungssatz, der Verkehr orientiere sich bei dreidimensionalen Marken nicht anders als bei Wort-/Bildzeichen eher am Wortbestandteil, gilt im Regelfall - sofern die Form nicht nur nichtssagend oder geläufig, nicht ins Gewicht fallend ist - nur bei der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr, weil die dreidimensionale Gestaltung nicht die akustische, sondern allein die visuelle Wahrnehmung anspricht. Dagegen ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, nach dem der Verkehr (auch) bei der rein visuellen Wahrnehmung einer dreidimensionalen Marke in erster Linie den Wortbestandteil in sein Erinnerungsbild aufnimmt (siehe insofern z.B. BGH; Urteil vom 26.10.2006 - I ZR 37/04, juris Rn. 22 - Goldhase I). Selbst wenn aber die Bezeichnung „Glencairn“ für Whisky-Gläser im Inland bekannt wäre - was weder dargetan noch ersichtlich ist -, bedeutete dies nicht, dass auch die konkrete Formgestaltung in Deutschland bekannt wäre und daher vom Verkehr losgelöst vom Wortzeichen als Herkunftshinweis aufgefasst würde. (c) Soweit im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr eine mit einer verkehrs-durchgesetzten dreidimensionalen Klagemarke für identische Waren verwendeten, hochgradig ähnliche Form ebenso wie die Form der Klagemarke als herkunftshinweisend wahrnimmt (BGH, GRUR 2016, 197 Rn. 33 mwN - Bounty), lässt sich eine Verkehrsdurchsetzung der Klagemarke - selbst mit dem Schriftzug - nicht feststellen. (aa) Eine Verkehrsdurchsetzung (als Herkunftshinweis) setzt grundsätzlich eine Verwendung der Kennzeichnung als Marke, also eine markenmäßige Verwendung voraus (BGH; Beschluss vom 09.07.2009 - I ZB 88/07, juris Rn. 33 - ROCHER-Kugel). Aus dem Umstand, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Form einem bestimmten Unternehmen zuordnet, kann grundsätzlich auf deren Bekanntheit auch als Herkunftshinweis geschlossen werden (vgl. z.B. BGH, GRUR 2021, 1199 Rn. 59 - Goldhase III). Für die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrads ist nicht von festen Prozentsätzen auszugehen. Entscheidend ist, dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise das Zeichen nicht mehr nur als beschreibende oder übliche Angabe, sondern zumindest auch als Herkunftshinweis ansieht. Deshalb kann - sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Bewertung rechtfertigen - die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50% angesetzt werden (vgl. z.B. BGH; Beschluss vom 09.07.2009 - I ZB 88/07, juris Rn. 41 mwN - ROCHER-Kugel; Beschluss vom 09.07.2015 - I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn. 34 - Nivea-Blau; Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 139/00, GRUR 2021, 1199 Rn. 59 - Goldhase III). Die Anforderungen sind umso höher, je weniger sich das betreffende Zeichen nach seinem spezifischen Charakter als Herkunftshinweis eignet. In Einzelfällen hat der Bundesgerichtshof eine sehr hohe oder nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung für notwendig erachtet, wobei Teile des Schrifttums diese Anforderung auch an dreidimensionale Marken stellen, die nur übliche Warenformen darstellen (vgl. BGH; Beschluss vom 09.07.2009 - I ZB 88/07, juris Rn. 41 mwN - ROCHER-Kugel). (bb) Eine Verkehrsdurchsetzung bzw. erhöhte Kennzeichnungskraft der Klagemarke beim überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise (siehe insofern auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 139/00, GRUR 2021, 1199 Rn. 47 - Goldhase III) für das allein maßgebliche Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lässt sich nicht feststellen. Ein Durchsetzungsgrad von (wenigstens) 50 % ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Dies gilt selbst dann, wenn man nur auf denjenigen Teil der angesprochenen Verkehrskreise - Verbraucher im Allgemeinen sowie Unternehmen - abstellt, die Bedarf für ein Whiskyglas haben. Zwar mögen die Internetausdrucke in Anlagen K24 und K25 (GA 427 ff.) belegen, dass das Glencairn-Glas auf dem deutschen Markt unter dieser Bezeichnung angeboten wird. Auch sind Beiträge in Zeitschriften bzw. Zeitungen zu diesem Glas vorgelegt worden. Aus diesen ergibt sich nach zutreffender Auffassung der Beklagten aber nicht, in welchen Mengen das Glencairn-Glas in Deutschland vertrieben worden ist und welchen Marktanteil es hierzulande hat. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn entsprechend dem Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands des angefochtenen Urteils davon auszugehen ist, dass die vom Landgericht zutreffende festgestellte Produktionszahl von 2,8 Millionen Stück des Glencairn-Glases die jährliche Produktionszahl ist. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass diese Stückzahl allein für den deutschen Markt produziert worden wäre. Der Vortrag auf S. 4 f. der Klageschrift spricht vielmehr dafür, dass in Deutschland nach Behauptung der Klägerin jährlich etwa 300.000 Gläser abgesetzt worden sind. Zwar hat die Beklagte dies mit Nichtwissen bestritten. Auch kann insoweit aufgrund der widersprüchlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO davon ausgegangen werden, dass diese Zahl zutreffend ist (vgl. S. 3, 9 und 10). Darüber ist aber kein Beweis zu erheben, insbesondere ist eine Vernehmung des von der Klägerin als Zeugen benannten ehemaligen Geschäftsführers E nicht erforderlich. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die behaupteten Verkaufszahlen, ihre Richtigkeit unterstellt, für sich gesehen nicht auf eine hohe Bekanntheit des Glencairn-Glases in Deutschland, und damit gegebenenfalls auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Klagemarke, schließen lassen. Die neuen Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 12.10.2023 führen insofern nicht zu einer abweichenden Bewertung. Selbst wenn das Glencairn-Glas weltweit eines der verbreitetsten Whisky-Gläser sein und sich zunehmender Beliebtheit erfreuen mag, lassen die von der Klägerin unter Verweis auf Anlage K31 (GA 921 ff.) in Bezug genommenen Zahlen - geschätzter Marktanteil („Estimated Market Share“) von 12-15 % (2022: 13,2 % bei einem Umsatz von 39,6 Milliarden USD, vgl. auch GA 924) in den Hauptgebieten („Key Geographies“) „North America, Europe, Asia Pacific, Middle East, South Africa“ (GA 922) nicht den Schluss auf die Bekanntheit bzw. Verkehrsdurchsetzung der Klarmarke bzw. Glencairn-Glasform in Deutschland zu. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin behauptet hat, das Glencairn-Glas werde durchgehend auf Whisky-Präsentationen, Festen und Branchentreffen auch für Tastings eingesetzt. Soweit sie dafür (ebenfalls) die Zeugen F und L von der Firma B benannt haben sollte (vgl. S. 5 der Klageschrift), ist deren Vernehmung nicht geboten. Es ist nicht substantiiert dargetan und auch nicht erkennbar, dass sich aus einem solchen Einsatz der Gläser eine hohe Bekanntheit in Deutschland bzw. Kennzeichnungskraft der Klagemarke ergeben könnte, zumal sich aus der eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen L ergibt, dass die Firma B die (angeblich) etwa 300.000 für „Glencairn“ produzierten und von „Glencairn“ dann wieder zum Vertrieb durch B bezogenen (klaren) Gläser vertreibe, während „Glencairn“ selbst Gläser mit Markenaufdrucken in Deutschland, meist für Hersteller und Tastings, vertreibe (vgl. Anlage E). Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen F stehen etwa 20.000 bis 30.000 Gläser mit Aufdruck für Messebesucher in Rede (vgl. Anlage D). Auch diese Verwendung lässt nicht den Schluss auf eine Bekanntheit des Glencairn-Glases, und damit auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Klagemarke, zu. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Auszeichnungen (Anlage F) betreffen allein den britischen Markt. Sie lassen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf eine Bekanntheit (bzw. Kennzeichnungskraft der Klagemarke) im Inland schließen. Entsprechendes gilt für die englischsprachigen Beiträge in Anlage B. Ob das Glencairn-Glas länderübergreifend bekannt ist, wie die Klägerin behauptet, ist entgegen ihrer Ansicht unerheblich, solange sich dies nicht (auch) für Deutschland feststellen lässt. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, hängst selbst die Kennzeichnungskraft einer Unionsmarke, die infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, von der Benutzung im Kollisionsgebiet, also in Deutschland, ab. Der Nachweis einer intensiven Benutzung im Vereinigten Königreich (oder auch nur in Schottland) würde insoweit nicht genügen (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 09.11.2017 - I ZB 45/16, juris Rn. 27 f. - OXFORD/Oxford Club). Dies gilt für den hier allein in Rede stehenden Unterlassungsantrag auch deshalb, weil das Publikum im Vereinigten Königreich seit (vollem) Wirksamwerden des Brexit (ab dem 01.01.2021) nicht mehr Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ist (vgl. EuG, Urteil vom 12.10.2022 - T-222/21, juris Rn. 96 f., 103). Eine hohe Bekanntheit des Glencairn-Glases (und Kennzeichnungskraft der Klagemarke) folgt auch nicht aus dem Umstand, dass dieses Glas in der streitgegenständlichen Form - wohl unstreitig - als solches bezeichnet wird, während andere Whiskygläser unter generisch Begriffen wie „Tumbler“ oder „Nosing“-Glas vertrieben werden (vgl. u.a. Anlage K25). Die bloße Verwendung des Herstellerzeichens (oder einer Marke) zur Bezeichnung des Glases der Klägerin (oder gar nur seiner Form) lässt nicht den Schluss darauf zu, dass das Glencairn-Glas im Inland hohe Bekanntheit genösse und die Klagemarke allein aufgrund der Form dieses Glases herkunftshinweisend wäre. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr die reine Formgestaltung der Klagemarke als Herkunftshinweis sieht. Er erkennt darin vielmehr das Bemühen, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (vgl. insofern z.B. BGH; Beschluss vom 09.07.2009 - I ZB 88/07, juris Rn. 25 mwN - ROCHER-Kugel). Dies gilt nach zutreffender Auffassung des Landgerichts erst Recht für die angegriffene Ausführungsform, die sich hinsichtlich der Gestaltung des oberen Glasrands und vor allem des für die Verkehrswahrnehmung nicht unwesentlichen Fußes vom Glencairn-Glas unterscheidet. Insoweit ist anerkannt, dass selbst aus der Verkehrsdurchsetzung einer Marke - die sich hier schon nicht feststellen lässt - jedenfalls dann nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, dass die beanstandete Form bei der konkreten Verwendung als Herkunftshinweis aufgefasst wird, wenn zwischen beiden Formen nicht unerhebliche Unterschiede bestehen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2016, 197 Rn. 33 mwN - Bounty). 2. Soweit damit die Bedingung für die Entscheidung über den auf Lauterkeitsrecht gestützten Hilfsantrag eingetreten ist, steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG zu. a) Soweit der von der Klägerin auf eine Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützte Unterlassungsanspruch voraussetzt, dass die beanstandete Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtswidrig war und dies auch noch auch im für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt ist, ist seit dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte keine für den Streitfall relevante inhaltliche Gesetzesänderung erfolgt. b) Soweit die Beklagte zulässig mit Nichtwissen bestritten hat (vgl. z.B. BGH, GRUR 2023, 736 Rn. 18 mwN - KERRYGOLD), dass die Klägerin das Glencairn-Glas in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt und damit als ihre Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt und anspruchsberechtigt ist, kann dies letztlich dahingestellt bleiben. c) Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls deshalb nicht zu, weil ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 Buchst a UWG nicht vorliegt. aa) Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG kann das Anbieten einer Nachahmung wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie die hier geltend gemachte vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (vgl. z.B. BGH, GRUR 2023, 736 Rn. 25 mwN - KERRYGOLD). bb) Aus maßgeblicher Sicht des angesprochenen Verkehrskreises verfügt das Glencairn-Glas allenfalls über durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart. (1) Für den Tatbestand der unlauteren Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG kommt es auf die Anschauung derjenigen Verkehrskreise an, denen das als Nachahmung beanstandete Produkt zum Erwerb angeboten wird. Diese werden durch die die wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmale des Produkts in ihrer wirtschaftlichen Entschließung angesprochen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.09.2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 Rn. 14 mwN - Flying V). Maßgeblich ist die Anschauung der an dem in Rede stehenden Produktangebot interessierten Verkehrskreise (BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 15 - Flying V) und insofern eines Durchschnittsadressaten und nicht die Sicht eines informierten Benutzers (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 Rn. 65 - Ballerinaschuh). Dabei kann sich der Verkehr grundsätzlich nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen einer Ware orientieren (es ist nur nicht erforderlich, dass der Verkehr Besonderheiten, die eine Gestaltung des Erzeugnisses gerade im Gebrauch aufweist, schon auf den ersten Blick erkennen kann, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.11.2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 22 mwN - Hot Sox). Daher dürfte das Landgericht zu Unrecht Unterschiede der sich gegenüberstehenden Gläser beim Gebrauch in die Betrachtung mit einbezogen haben. Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die Sicht verschiedener Verkehrskreise zu ermitteln ist, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 16 mwN - Flying V). Für eine solche gespaltene Verkehrsauffassung (etwa in Whisky-Kenner und den allgemeinen Kreis der Verbraucher), besteht im Streitfall kein Anhaltspunkt. Dabei können die Mitglieder des Senats die Feststellungen zur Verkehrsanschauung aufgrund eigener Sachkunde treffen, da sie zum angesprochenen Verkehrskreis gehören; jedenfalls sind dafür keine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen vonnöten (vgl. insofern insgesamt auch BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 18 mwN - Flying V). (2) In zeitlicher Hinsicht ist für die Prüfung, ob durch eine Nachahmung eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervorgerufen wird, der Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung maßgeblich (vgl. z.B. BGH, GRUR 2021, 1544 Rn. 48 mwN - Kaffeebereiter; GRUR 2022, 160 Rn. 31 - Flying V). Im Streitfall lag der maßgebliche Kollisionszeitpunkt im Jahr 2019. Ein zeitlich früheres Angebot oder Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform im Inland ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar. (3) Einem Erzeugnis kommt wettbewerbliche Eigenart zu, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. z.B. BGH; GRUR 2023, 736 Rn. 33 mwN - KERRYGOLD). Zwar kommt es für die wettbewerbliche Eigenart nicht darauf an, dass der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt, erforderlich ist aber, dass er annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 21 mwN - Flying V). Die Annahme einer Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass die übernommenen Gestaltungsmittel gerade diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Dazu bedarf es der Feststellung, dass die angesprochenen Verkehrskreise in den wesentlichen Gestaltungselementen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts erkennen. Soweit zur Darlegung der die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale auf Abbildungen verwiesen werden kann, die diese deutlich erkennen lassen, und ein Exemplar des Produkts vorgelegt werden kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 01.07.2021 - I ZR 137/20, GRUR 2021, 1544 Rn. 22 - Kaffeebereiter), sind hier die von der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 16.03.2022 (GA 699 ff.) vorgelegten Anlagen K26 und K27 gemäß § 529 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 ZPO mit zu berücksichtigen. Die Klägerin ist mit neuem Sach- und Rechtsvortrag im Schriftsatz vom 16.03.2022 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 531 Abs. 1 ZPO präkludiert, da das Landgericht diesen Schriftsatz nicht verfahrensfehlerfrei zurückgewiesen hat. Das Landgericht hat dem Klägervertreter in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 09.02.2022 Schriftsatznachlass bis zum 02.03.2022 gewährt (GA 693), nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.02.2022 auf die Einspruchsschrift der Klägerin erwidert hatte (GA 659 ff.). Vor Ablauf der bis zum gesetzten 02.03.2022 Frist, am 25.02.2022, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch den zuständigen Sachbearbeiter aufgrund seiner akuten Positivtestung auf das Coronavirus um stillschweigende Fristverlängerung um zwei Wochen bis zum 16.03.2022 gebeten. Beigefügt ist das Ergebnis eines entsprechenden PCR-Tests vom 20.02.2022 (vgl. GA 694 f.). Der Schriftsatz vom 16.03.2022 ist am selben Tag beim Landgericht eingegangen, ohne dass dieses zuvor zum Ausdruck gebracht hätte, dass es dem Verlängerungsantrag der Klägerseite nicht stattgeben wird. Zwar hat die Klägerin die ihr gemäß § 283 Satz 1 ZPO gesetzte Schriftsatzfrist formal versäumt. Allerdings haben ihre Prozessbevollmächtigten darauf vertrauen dürfen, dass diese Frist gemäß § 224 Abs. 2 ZPO antragsgemäß stillschweigend verlängert worden ist. Ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 05.04.2022 ist mangels gerichtlicher Reaktion sogar vor Ablauf der Stellungnahmefrist am 01.03.2022 telefonisch auf der Geschäftsstelle der 6. Zivilkammer nachgefragt worden, woraufhin diese (Frau M) mitgeteilt habe, die Fristverlängerung sei „stillschweigend“ gewährt worden (GA 743). Soweit das Landgericht der Ansicht gewesen sein mag, ein erheblicher Grund für die erbetene Fristverlängerung sei nicht gemäß § 244 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht worden, ist (u.a.) für den erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist anerkannt, dass deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, wenn der Antrag auf erhebliche Gründe gestützt ist. An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit einer solchen Fristverlängerung dürfen bei erstmaligem Antrag dabei keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt im Einzelfall bereits der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - VIII ZB 69/16,NJW 2017, 2041 Rn. 11-13 mwN). Ob für eine gemäß § 283 ZPO eingeräumte Stellungnahmefrist insgesamt Entsprechendes gilt, kann dahingestellt bleiben. Sollte das Landgericht die Begründung für den Verlängerungsantrag nicht für ausreichend gehalten haben, hätte es die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hinweisen oder den Antrag sofort zurückweisen müssen. Da dies nicht geschehen ist, hätte es den formal verfristeten Antrag bei pflichtgemäßer Ermessenausübung zumindest gemäß § 283 Satz 2 ZPO berücksichtigen und die Verhandlung bei entscheidungserheblichem Vortrag gemäß § 296a ZPO wiedereröffnen müssen (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 10.03.1983 - VII ZR 135/82, juris Rn. 9 ff. [19]). Daher ist der Schriftsatz vom 16.03.2022 zu berücksichtigen, soweit er nicht vollständig neuen Vortrag unabhängig vom Beklagtenvortrag im vorherigen Schriftsatz oder Vorbringen zu lediglich wiederholendem, schon früher gehaltenen Beklagtenvortrag enthält (vgl. insofern z.B. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - VIII ZR 90/17, juris Rn. 22; Urteil vom 02.06.2022 - III ZR 216/20, juris Rn. 31). Dies gilt insbesondere für die zur Inaugenscheinnahme eingereichten vier Originalgläser (Anlage K27) und deren Gegenüberstellung in Kopie (Anlage K26). (4) Nach diesen Maßstäben hat das Glencairn-Glas von Haus aus durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart. (a) Für den Grad der originären wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck eines Erzeugnisses abzustellen, der auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden kann, die für sich genommen nicht als Herkunftshinweis geeignet sind (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.12.2015 - I ZR 176/14, GRUR 2016, 730 Rn. 43 mwN - Herrnhuter Stern). Technisch notwendige Merkmale sind aus Rechtsgründen nicht geeignet, eine wettbewerbliche Eigenart begründen, wobei dies nur der Fall ist, soweit der erstrebte technische Erfolg nur durch das übernommene Gestaltungselement und nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Merkmale, die nicht technisch notwendig, sondern nur technisch bedingt, aber ohne Qualitätseinbußen frei austauschbar sind, können eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet. Eine Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale kann ebenso wie eine Kombination technischer und ästhetischer Merkmale der Formgestaltung wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 25 mwN - Flying V). Nach diesen Grundsätzen ist dem Glencairn-Glas von Haus aus durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart beizumessen. Keines seiner Gestaltungselemente ist in der konkreten Ausgestaltung technisch notwendig. Zwar mag die bauchige Form der Kuppa, die in der Mitte breiter ist und sich nach oben hin verengt, für ein sog. Nosing-Glas vorteilhaft oder sogar erforderlich sein, damit sich das Aroma entfalten und der Geruch des Getränks über die Nase möglichst gut wahrgenommen werden kann. In Bezug auf die konkrete Glasform hat aber Gestaltungsspielraum bestanden. Bei gebotener Gesamtbetrachtung zeichnet sich das Glencairn-Glas durch den konischen, massiv wirkenden Fuß aus, der mit etwa einem Viertel des Gesamtglases zwar vergleichsweise kurz, aber lang genug ist, das Glas sicher zu halten. Der Fuß verschmälert sich nach oben hin. An ihn schließt sich eine Kuppa in Tulpenform an, die bis zur Höhe etwa eines Drittels der Kuppa nach außen gebogen geformt ist und dann - jedenfalls zunächst - zumindest leicht nach innen gebogen zum oberen Glasrand hin schmaler wird. Die Gravur der Wortbestandteile im Fuß des Glases ist (jedenfalls) bei Inaugenscheinnahme des Glases (Anlage K27) kaum wahrnehmbar. Sie prägt den Gesamteindruck nicht entscheidend mit. Insgesamt kann mit der Klägerin davon ausgegangen werden, dass der stabile Fuß einen gewissen Kontrast zur filigranen Kuppa bildet und sich das Glas insoweit sowohl von herkömmlichen Nosing-Gläsern mit Stielfuß als auch von sog. Tumblern (eher groben Eimergläsern mit dickem feste Boden) unterscheidet, die wie etwa das nachfolgend wiedergegeben Glas keinen erkennbaren Fuß aufweisen: (b) Soweit die Bekanntheit eines Produkts die wettbewerbliche Eigenart erhöhen kann (vgl. z.B. BGH; GRUR 2023, 736 Rn. 40 mwN - KERRYGOLD; GRUR 2022, 160 Rn. 33 f. - Flying V), liegen die Voraussetzungen dafür aus den oben bereits zur Kennzeichnungskraft der Klagemarke dargelegten Gründen nicht vor. Die dafür erforderliche tatsächliche Bekanntheit des Glencairn-Glases im Inland, die sich aus einer langjährigen Marktpräsenz, einer umfangreichen Bewerbung, Prämierungen, Absatzzahlen, dem Marktanteil und/oder einer aktiven Verteidigung gegen Nachahmungen ergeben kann (vgl. z.B. GRUR 2022, 160 Rn. 34 mwN - Flying V), lässt sich nicht feststellen. Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin keinen substantiierten Vortrag gehalten, der auf eine Bekanntheit des Glencairn-Glases in Deutschland schließen lassen könnte. (c) Ob die wettbewerbliche Eigenart des Glencairn-Glases aufgrund des wettbewerblichen Umfelds geschmälert worden (oder sogar entfallen) ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. (aa) Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann entfallen, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen zuordnet. Dies kann der Fall sein, wenn der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert, die es in großem Umfang unter eigenen Kennzeichnungen vertreiben. Voraussetzung ist, dass der Verkehr die weiteren Kennzeichnungen als Herstellerangaben und nicht als Handelsmarken ansieht. Für die wettbewerbliche Eigenart ist es unschädlich, wenn ein Vertrieb unter fremden Marken nur in geringfügigem Umfang erfolgt oder mit zahlreichen Erzeugnissen anderer Hersteller unter einer Handelsmarke. In letzterem Fall geht der Verkehr davon aus, dass die unterschiedlichen Waren von verschiedenen Herstellern stammen, die lediglich nicht selbst genannt werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16.11.2017 - I ZR 91/16, GRUR 2018, 311 Rn. 20 mwN - Handfugenpistole). Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr annimmt, die verschiedenen Marken seien Handelsmarken, hinter denen ein Hersteller steht oder ob er hinter jeder Marke ein anderes Herstellerunternehmen vermutet (vgl. z.B. BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 26 ff.- Hot Sox). Hat die klagende Partei ihrer Darlegungs- und Beweislast zum Vorliegen wettbewerblicher Eigenart genügt, trifft die beklagte Partei die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen der an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern oder eine an sich bestehende wettbewerbliche Eigenart schwächen oder entfallen lassen. Das Vorliegen vorbekannter Gestaltungen auf dem Markt ist ein Umstand, der das Entstehen einer aufgrund des Gesamteindrucks der Merkmale des Erzeugnisses an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern kann. Daher ist es Sache der beklagten Partei, zum wettbewerblichen Umfeld des in Rede stehenden Produkts vorzutragen und die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen sie die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 01.07.2021 - I ZR 137/20, GRUR 2021, 1544 Rn. 23 - Kaffeebereiter). Allerdings trifft die klagende Partei - in den Grenzen der Zumutbarkeit - eine sekundäre Darlegungslast, soweit die beklagte Partei zum Umfang der Fremd- oder Zweitkennzeichnung nicht in vollem Umfang aus eigener Anschauung vortragen kann (vgl. z.B. BGH, GRUR 2021, 1544 Rn. 36, 40 mwN - Kaffeebereiter). Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit derjenige der Markteinführung der Nachahmung. Die wettbewerbliche Eigenart muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Angebots der Nachahmung auf dem Markt noch bestehen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2021, 1544 Rn. 48 mwN - Kaffeebereiter). (bb) Im Kollisionszeitpunkt im Jahr 2019 gab es jedenfalls bereits Wassergläser mit entsprechend konisch zulaufendem Fuß (vgl. das vom deutsche Designer Heinrich Löffelhardt 1968 Wassergläser gestaltete Glas, Anlage B1, GA 97 ff.): Auch ist das Glencairn-Glas durch die Klägerin oder jedenfalls mit deren Zustimmung auch mit dem Aufdruck verschiedener anderer Marken vertrieben worden ist. Allerdings kann insoweit jeweils nicht von einer Schwächung der wettbewerblichen Eigenart ausgegangen werden, da der Umfang dieses Vertriebs unbekannt und nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser Vertrieb nicht nur mit anderen (Zweit-) Marken, sondern auch unter anderen Herstellerkennzeichen erfolgt wäre. Dagegen könnte die unstreitige Bezeichnung als „Glencairn-Glas“ sprechen. Zwar ist denkbar, dass der Vertrieb des sog. „Perfect Dram“-Glases - wie nachfolgend wiedergegeben (vgl. u.a. S. 10 des Beklagtenschriftsatzes unten rechts, GA 668) - die wettbewerbliche Eigenart des Glencairn-Glases in Deutschland geschwächt hat: Dieses stellt auch aus Sicht der Klägerin eine Nachahmung des Glencairn-Glases dar. Eine solche ist grundsätzlich geeignet, die wettbewerbliche Eigenart entfallen zu lassen oder zu schwächen. Zwar hat die Klägerin behauptet, sie sei gegen diese Nachahmung vorgegangen, allerdings hat die Beklagte dies mit Nichtwissen bestritten und die Klägerin lediglich vorgetragen, sie habe zu diesem Whisky-Glas in einem Verfahren in den USA einen Vergleich geschlossen (vgl. z.B. S. 5 des Schriftsatzes vom 16.03.2022, GA 819), der den weiteren Verkauf zulasse. Im letzten Schriftsatz hat sie ergänzt, sie könne zum Inhalt des Vergleichs wegen einer Geheimhaltungsvereinbarung nichts sagen (S. 4 des Schriftsatzes vom 12.10.2023, GA 913). Da das Perfect Dram-Glas nach unbestrittenem und durch Anlagen belegten Vortrag der Beklagten nach wie vor auf zahlreichen deutschen Internetseiten angeboten wird (vgl. Anlagen B5 und B5 [GA 151 ff.], B11 [GA 867 ff.]) und die Beklagte unbestritten von einer „Fülle“ an aktuellen Angeboten gesprochen hat (S. 9 des Schriftsatzes vom 12.10.2022, GA 845), ist es grundsätzlich in die wettbewerbliche Betrachtung einzubeziehen und geeignet, die Eigenart des Glencairn-Glases zumindest zu schwächen. Teile der Whiskygläser von Dartington (nachfolgend auch: Dartington-Gläser), die über eine Internetseite mit britischer Top-Level-Domain (www.(...).uk) auch nach Deutschland vertrieben werden, weisen nach zutreffender Auffassung der Beklagten, wie nachfolgend exemplarisch wiedergegeben, ebenfalls einen konisch zulaufenden Fuß auf, der im Verhältnis zur Kuppa - gerade im rechts abgebildeten Beispiel, das allerdings ein größeres Glas betreffen könnte und etwas dickeres Glas als das Glencairn-Glas hat - ebenfalls ein Viertel der Gesamthöhe des Glases ausmacht (vgl. u.a. S. 15 des Schriftsatzes vom 05.10.2021 [GA 337] i.V.m. Anlage B7 [GA 367 ff.]): Außerdem bieten zahlreiche Händler in Deutschland das „Schott Zwiesel Whisky Nosing Bar Special“-Glas an (vgl. S 5 f. des Schriftsatzes vom 18.02.2021 [GA 92 f.] i.V.m. Anlagen B3 [GA 112 ff.]), dessen Kuppa dem Glencairn-Glas zumindest sehr ähnlich ist, wobei der Fuß trotz konischer Form anders gestaltet und deutlich kürzer ist: bb) Selbst ausgehend von einer durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart des Glencairn-Glases, ist die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform allenfalls das Ergebnis einer sog. nachschaffenden Übernahme, was vorliegend nicht den Vorwurf einer unlauteren Nachahmung begründet. (1) Für die Annahme einer unlauteren Handlung gemäß § 4 Nr. 3 UWG ist Voraussetzung, dass der in Anspruch Genommene Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind. Eine Nachahmung setzt voraus, dass das Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. Dabei müssen die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Aufgrund der Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachen, muss der Grad der Nachahmung festgestellt werden. Bei einer (nahezu) unmittelbaren Übernahme sind geringere Anforderungen an die Unlauterkeitskriterien zu stellen als bei einer nur nachschaffenden Übernahme (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 38 - Flying V). Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist dabei nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen, wobei es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte ankommt, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die sich unterscheidenden (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 40 - Flying V). Hinsichtlich der Intensität der Nachahmung ist zwischen identischen, nahezu identischen und nachschaffenden Nachahmungen zu unterscheiden (vgl. z.B. BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 50 mwN - Ballerinaschuh). (2) Die angegriffene Ausführungsform ist weder eine identische noch eine nahezu identische Nachahmung. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn diese nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 38 - Flying V). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar haben beide Gläser nahezu die gleiche Größe und eine Kuppa in Tulpenform auf einem stabilen Fuß, der nahtlos auf etwa gleicher Höhe an der Kuppa ansetzt. Allerdings ist die Kuppa der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls im oberen Bereich anders gestaltet. Während sie beim Glencairn-Glas oberhalb des Bauches der Kuppa allenfalls leicht nach innen gebogen ist, verbreitert sich die Kuppa der angegriffenen Ausführungsform in diesem Bereich wieder, so dass sie leicht nach außen gebogen ist. Auch läuft der Fuß des angegriffenen Glases nicht konisch nach oben zu, sondern bis etwa zur Mitte von innen nach außen und dann wieder von außen nach innen, was ihm einen rundlichen Eindruck verleiht. Diese Unterschiede sind trotz der Maßgeblichkeit des Erinnerungseindrucks nicht zu vernachlässigen. (3) Ob eine nachschaffende Übernahme vorliegt, bei der die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 38 - Flying V), bedarf letztlich keiner Entscheidung. Allerdings ist der Klägerin darin beizutreten, dass beide Gläser im Erinnerungseindruck aufgrund der übereinstimmenden Proportionen vom Fuß zur Kuppa und des Kontrasts zwischen dem stabilen Fuß und der Kuppa aus dünnem Glas in Tulpenform jedenfalls so ähnlich erscheinen, dass sich das Original in der angegriffenen Ausführungsform noch wiedererkennen lässt. cc) Jedoch fehlt es im Streitfall an einer unlauteren Nachahmung, die Voraussetzungen eines Verstoßes wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG ist. (1) Für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen die Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ist stets ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers erforderlich. Einen allgemeinen Schutz von Innovationen gegen Nachahmungen sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht vor. Hinzukommen muss vielmehr ein lauterkeitsrechtlich missbilligtes Verhalten gemäß § 4 Nr. 1 bis Nr. 4 UWG. Anspruchsbegründend sind in diesen Fällen nicht allein die Übernahme eines fremden Leistungsergebnisses und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Möglichkeit des Herstellers des nachgeahmten Erzeugnisses, die Entwicklungs- und Markterschließungskosten sowie einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften. Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes sind vielmehr neben der Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbersund damit besondere Begleitumstände (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2016 - I ZR 58/14,GRUR 2017, 79 Rn. 96 - Segmentstruktur). (2) Vorliegend kommt insofern nur eine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG in Betracht. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. (a) Sofern das Original und die Nachahmung nicht nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittelbar miteinander vergleichen kann, muss das nachgeahmte Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise gewisse Bekanntheit erlangt haben (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.12.2015 - I ZR 176/14, GRUR 2016, 730 Rn. 31 („erheblichen Teilen“), 58 mwN - Herrnhuter Stern). Denn eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24.03.2005 - I ZR 131/02, juris Rn. 38 - Handtuchklemmen). Allerdings genügt bereits eine Bekanntheit (des nachgeahmten Originalerzeugnisses (als solches) zum Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung), bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung noch in relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.09.2005 - I Z 151/02,GRUR 2006, 79 Rn. 35 - Jeans; GRUR 2016, 730 Rn. 58 - Herrnhuter Stern). Maßgebend ist auch insoweit eine Bekanntheit auf dem inländischen Markt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 09.10.2008 - I ZR 126/06, juris Rn. 35 - Gebäckpresse). Diese kann daher im Streitfall ebenfalls nicht daraus abgeleitet werden, dass das Glencairn-Glas in Großbritannien bzw. Schottland bekannt sein mag. Dabei ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (bzw. Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht oder wenn er die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält. Soll die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung mit dem Argument bejaht werden, die angesprochenen Verkehrskreise könnten annehmen, dass lizenzvertragliche Verbindungen zwischen dem Hersteller des Originalprodukts und dem Anbieter der Nachahmung bestehen, müssen bei einer deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit einem abweichenden Herstellerkennzeichen - über die Nachahmung hinausgehende - Hinweise vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen. Ein solcher Hinweis kann etwa darin liegen, dass die beklagte Partei zuvor Originalprodukte der klagenden Partei vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren. Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen sich entsprechende Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise treffen lassen (vgl. z.B. BGH; GRUR 2023, 736 Rn. 46 mwN - KERRYGOLD). Für die Prüfung der Voraussetzungen einer unlauteren Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG kommt es ebenfalls auf die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises an (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 16 - Flying V). (b) Nach diesen Kriterien kann vorliegend nicht von einer unmittelbaren Herkunftstäuschung ausgegangen werden. (aa) Bei der Frage, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, ist - jedenfalls in erster Linie - auf die Kauf- bzw. Erwerbssituation abzustellen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2021, 1544 Rn. 55 - Kaffeebereiter; Urteil vom 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 20021, 443, 445 [juris Rn. 30] - Viennetta), hier also auf den in Rede stehenden Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform über das Internet. Wie in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Glas der Beklagtenseite in Deutschland auch über den stationären Handel vertrieben worden wäre. Dabei ist eine abweichende Herstellerkennzeichnung grundsätzlich geeignet, einer unmittelbaren Herkunftstäuschung entgegenzuwirken, wenn sie in der Erwerbssituation erkennbar ist (vgl. z.B. BGH, GRUR 2021, 1544 Rn. 55 - Kaffeebereiter). (bb) Ausgehend davon kommt es im Streitfall grundsätzlich nicht darauf an, dass auf der Kuppa des Originalglases in Anlage K27 sowohl ein Aufkleber mit dem Hinweis „Handmade“ und dem grafisch gestalteten Wort „nude“ aufgebracht als auch Letzteres in den Fuß eingraviert ist (siehe insofern auch die nachfolgend wiedergegebene Produktverpackung in Anlage K6 aus dem Testkauf): Allerdings lässt sich der von der Klägerin in Bezug genommenen Produktabbildung in Anlage K1 ebenfalls ein Aufkleber mit dieser Kennzeichnung entnehmen (in der oben wiedergegebenen Kopie nicht so gut sicht-/lesbar wie in Anlage K1). Sofern diese Abbildung nicht dem Internetangebot entnommen worden sein sollte, sondern aus dem Testkauf stammen sollte, ist das Wort-Bildzeichen „nude“ - wie aus Anlagen K2 und (v.a.) K3 ersichtlich und nachfolgend auszugsweise wiedergegeben - auch im Internetauftritt der Beklagten abgebildet gewesen, ohne dass ein zusätzlicher Hinweis auf „Glencairn“ oder das „Glencairn“-Glas vorhanden gewesen wäre: (cc) Entgegen der von der Klägerin in der Berufungsverhandlung vertretenen Auffassung ist insoweit unerheblich, dass der Verkehr das Zeichen „nude“ als Marke versteht und dem streitgegenständlichen Internetauftritt der Beklagten hat entnommen werden können, dass die Herstellerfirma „Q“ ist (vgl. Anlage K2). Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass der Verkehr von sog. Handelsmarken nicht auf einen bestimmten Hersteller schließt. Allerdings zeichnet sich eine Handelsmarke dadurch aus, dass ein Handelsunternehmen unter der Marke Produkte verschiedener (Fremd) Hersteller vertreibt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.04.2009 - I ZR 144/06, juris Rn. 16 f. - Knoblauchwürste; Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 41/08, juris Rn. 23 - Peek & Cloppenburg II). Eine Handelsmarke wird vom Verkehr regelmäßig nur dann als solche verstanden, wenn sie auf ein (Einzel-) Handelsunternehmen hindeutet (BGH, Urteil vom 02.04.2009 - I ZR 144/06, juris Rn. 18 - Knoblauchwürste). Anderenfalls sieht der Verkehr in der Bezeichnung eine sog. „Herstellerangabe“ (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 02.04.2009 - I ZR 144/06, juris Rn. 18 - Knoblauchwürste). Eine solche Herstellerangabe muss keine Firma bzw. Unternehmensbezeichnung im Sinne des Namens des Herstellers sein. Da es die Funktion einer Marke ist, dem Verkehr die Ursprungsidentität des damit gekennzeichneten Produkts zu garantieren, wird der Verkehr grundsätzlich annehmen, dass verschiedene Marken auf eine unterschiedliche betriebliche Herkunft der entsprechend gekennzeichneten Produkte hinweisen, dass es sich also um sog. „Herstellermarken“ - in Abgrenzung zu „Handelsmarken“ - handelt (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 26 - Hot Sox; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.12.2020 - 6 U 136/20, juris Rn. 45 - Aquaplay). Dies gilt auch hier, zumal der Verkehr dem Bestandteil „(…)“ in der Internetadresse der Beklagten (vgl. Anlage K3) ebenfalls herkunftshinweisende Funktion beimessen dürfte und es im Internetauftritt der Beklagten (u.a.) hieß: „Design by Nude Design Team“. Davon, dass der Verkehr die Angabe „nude“ völlig vernachlässigte und sich allein an den Gestaltungsmerkmalen des angegriffenen Glases orientierte, kann mangels feststellbarer Bekanntheit des Glencairn-Glases auf dem deutschen Markt nicht ausgegangen werden; dagegen spricht auch, dass sich die Bezeichnung „Glencairn“ nach eigenem Vortrag der Klägerin für deren Glas etabliert hat und beide Gläser nicht identisch sind. Der Umstand, dass das Glencairn-Glas auch mit anderen Kennzeichnungen (etwa Merchandising-Aufdrucken bzw. Marken dritter Unternehmen) auf den Markt gebracht worden ist, führt schon deshalb nicht zu einer anderen Bewertung, weil weder dargetan noch erkennbar ist, dass dies hierzulande in erheblichem Umfang geschehen wäre. (dd) Soweit der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden hat, ob eine erst nach der Kaufsituation auftretende Herkunftstäuschung Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz begründen kann (vgl. z.B. (vgl. z.B. BGH, GRUR 2021, 1544 Rn. 57 mwN - Kaffeebereiter), kann dies auch vorliegend dahingestellt bleiben. Wie oben bereits dargetan wurde, ist im unteren, schräg nach oben verlaufenden Teil des Fußes der angegriffenen Ausführungsform selbst dann noch die abweichende Marke bzw. Herstellerkennzeichnung „nude“ eingraviert, wenn der gut sichtbare und aufgrund der schwarzen Schrift gut lesbare Aufkleber entfernt worden ist. Dies steht einer unmittelbaren Herkunftstäuschung entgegen. (c) Die Voraussetzungen einer mittelbaren Herkunftstäuschung liegen ebenfalls nicht vor. (aa) Bei der Prüfung einer Herkunftstäuschung sind alle Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen, insbesondere ist zu berücksichtigen, welche Produkt- und Herkunftsbezeichnungen auf der Nachahmung verwendet werden und in welcher Weise dies geschieht (BGH; GRUR 2023, 736 Rn. 50 - KERRYGOLD). Jedenfalls wenn auf dem als Nachahmung beanstandeten Produkt sowohl eine deutlich unterschiedliche Produktbezeichnung als auch ein ebenso deutlich abweichender Herstellername angebracht ist, kommt eine Herkunftstäuschung eher nicht in Betracht (BGH, GRUR 2023, 736 Rn. 51 - KERRYGOLD; GRUR 2001, 443 [juris Rn. 32] - Viennetta). (bb) Zwar könnte eine vermeidbare Herkunftstäuschung zu bejahen sein, wenn der Verkehr sich nicht auch an der Kennzeichnung „nude“ auf dem Glas, sondern allein an der äußeren Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform orientierte und diese daher einem bestimmten Hersteller zuordnete. Davon kann, wie oben bereits dargetan wurde, aber nicht ausgegangen werden. Liegen deutlich abweichende Kennzeichnungen der sich gegenüberstehenden Produkte vor, setzt die Annahme einer mittelbaren Herkunftstäuschung grundsätzlich voraus, dass ein konkreter Hinweis auf mögliche lizenzrechtliche Verbindungen zwischen den Parteien vorliegt. Ein solcher Hinweis kann etwa darin liegen, dass die beklagte Partei zuvor Originalprodukte der klagenden Partei vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 51 - Flying V). Solche besonderen Umstände sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Daher genügt die hervorgehobene Kennzeichnung (auch) im Internetangebot der angegriffenen Ausführungsform, um eine mittelbare Herkunftstäuschung zu verneinen. (d) Unter Berücksichtigung des oben (in wesentlichen Teilen) wiedergegebenen Marktumfelds, von dem sich das Glencairng-Glas nicht deutlich abhebt, hat die Beklagte auch geeignete und zumutbare Maßnahmen ergriffen, um eine Herkunftstäuschung zu vermeiden. Ob und welche Maßnahmen dem Wettbewerber zugemutet werden können, um eine Herkunftstäuschung zu verhindern, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalprodukts an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung von nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Gestaltungselementen und das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern zu berücksichtigen. Dabei liegt zwar regelmäßig kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine (fast) identische Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale vor, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, da den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. z.B. BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 68 mwN - Herrnhuter Stern). Eine Herkunftstäuschung, die auf der Übernahme freizuhaltender Gestaltungselementen beruht, ist jedoch hinzunehmen. Anderenfalls würde wettbewerbsrechtlicher Schutz für nicht monopolisierbare Elemente gewährt (vgl. z.B. BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 71 mwN - Herrnhuter Stern). Eine solche Fallgestaltung liegt hier trotz der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Gläser vor. IV. Die ebenfalls auf einen Verstoß gegen § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG gestützten Annexansprüche teilen nach zutreffender Auffassung des Landgerichts das Schicksal des Hilfsantrags zu 1. C. Soweit die Beklagte in der Berufungsverhandlung Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12.10.2022 (GA 910 ff.) beantragt hat (GA 937), besteht für dessen Erteilung gemäß § 283 Satz 1 ZPO kein Anlass. Aus den oben wiedergegebenen Gründen führen die Sach- und Rechtsausführungen in diesem Schriftsatz nicht zu einer anderen Bewertung. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 06.11.2023 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß §§ 296a Satz 2, 156 ZPO wiederzueröffnen. Mit neuem Sachvortrag ist die Klägerin grundsätzlich gemäß § 296a Satz 1 ZPO präkludiert. Der Schriftsatz enthält auch keinen entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtsvortrag, den der Senat nicht bereits bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hätte. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Gravur im Fuß der angegriffenen Ausführungsform („nude“) schließe eine Herkunftstäuschung unter anderem deshalb nicht aus, weil sie nicht hinreichend deutlich sichtbar sei, auch könne sie vom Verkehr rein beschreibend verstanden werden, scheidet Letzteres schon aufgrund der grafischen Gestaltung aus. Auch fehlt eine glatt beschreibende Wortbedeutung von „nude“ bzw. „nackt“ für ein Glas. Aus Sicht des Senats besteht im konkreten Fall auch kein Hinweis darauf, dass der Verkehr „nude“ als Zweitmarke oder neues Serienzeichen verstanden haben könnte. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Firma B das (gerade) nicht identisch gestaltete Glencairn-Glas in Deutschland vertreibt, zumal dies unter der Marke Glencairn erfolgten dürfte. Wie oben bereits dargetan wurde, lässt Anlage K24 auch nicht den Schluss darauf zu, dass das Glencairn-Glas in Deutschland hohe bzw. große Bekanntheit erlangt hätte. (Selbst) Unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 06.11.2023 besteht auch kein Hinweis darauf, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform hierzulande nicht nur online, sondern auch über den stationären Handel vertrieben hätte, zumal darauf, dass diese ohne eine Verpackung wie die oben wiedergegebene aus dem Testkauf mit deutlich erkennbarem „nude“-Logo (Anlage K6) geschehen wäre. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, der Internetauftritt der Beklagten habe keine abweichende Herkunft der angegriffenen Ausführungsform nahegelegt, teilt der Senat dies aus den oben ausgeführten Gründen nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dort neben dem Logo „nude“ das Wort „Islands“ abgebildet war (z.B. „Islands [-] Set of Two Whisky Tasting Glasses Short“), wobei allerdings fernliegend erscheint, dass der Verkehr dieses Wort nicht ebenfalls herkunftshinweisend, sondern als (beschreibende) Bezeichnung der Gläser als zwei Inseln aufgefasst haben könnte. Darauf, ob der Vertrieb des [Dartington-/Perfect-] Dram-Glases in Deutschland zu einer Schwächung oder sogar zum Wegfall der wettbewerblichen Eigenart des Glencairn-Glases geführt hat, kommt es, wie oben bereits dargetan wurde, nicht an. Daher ist der neue Vortrag der Klägerin (u.a. zu angeblichen Unterschieden dieses Glases zum Glencairn-Glas hinsichtlich seiner Größe und des Fuß-Kuppa-Verhältnisses) unerheblich. D. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. E. Grundlage der Streitwertfestsetzung sind §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 und 2 GKG. Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift einen Streitwert von 120.000 Euro angegeben, von denen 100.000 Euro auf den Unterlassungsantrag, 10.000 Euro auf die Anträge auf Auskunft und Rechnungslegung und 10.000 Euro auf den Antrag auf Schadensersatzfeststellung entfallen. Diese Wertangabe hat aber noch nicht berücksichtigt, dass der Unterlassungsantrag im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hauptweise auf eine Markenverletzung gestützt worden ist. Da das Landgericht wie auch der Senat über den Haupt- und den Hilfsantrag entschieden haben, die nicht denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 ZPO betreffen, ist der Wert dieser Anträge gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich zusammenzurechnen (vgl. insofern z.B. BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 10 ff. - Testmandat). Da beide Unterlassungsanträge auf das gleiche Klageziel gerichtet sind, erscheint allerdings sachgerecht, den Wert des ursprünglichen Unterlassungsantrags nicht zu verdoppeln, sondern eine maßvolle Erhöhung auf einen Streitwert von insgesamt 150.000 Euro vorzunehmen (vgl. insofern z.B. BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 13 - Testmandat). F. Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO besteht im Streitfall keine Veranlassung. Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Vorliegend geht es nur um deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall.