Urteil
7 U 157/07
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2008:0514.7U157.07.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juni 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 9 O 44/07) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juni 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 9 O 44/07) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger ist Treuhänder in dem am 19.06.2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau X, die bei der Beklagten eine Rentenversicherung unterhält. Im Mai 2006 hatten die Parteien des Versicherungsvertrags ein Verwertungsverbot nach § 165 Abs. 3 VVG vereinbart. Danach ist eine Verwertung des Vertrages vor dem Eintritt der Schuldnerin in den Ruhestand ausgeschlossen, wobei als Verwertung jede Nutzung des wirtschaftlichen Wertes der Versicherung zu Gunsten der Versicherungsnehmerin oder eines Dritten (z.B. Kündigung, Beleihung, Abtretung oder Verpfändung) zu verstehen ist. Der Wert der von dem Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Versicherungsansprüche beträgt 200,-- € je vollendetem Lebensjahr der am….1955 geborenen Versicherungsnehmerin, höchstens 13.000,-- €. Der Rückkaufswert der Versicherung hat sich am 1.1.2007 auf 5.711,67 € belaufen. Diesen Betrag macht der Kläger im Rechtsstreit geltend. Er hatte mit Schreiben vom 28.09.2006 die Nichterfüllung des Versicherungsvertrags gemäß § 103 InsO erklärt und die Zahlung des sich ergebenden Guthabens an die Masse verlangt. Die Beklagte hat die Auszahlung des Rückkaufswertes verweigert unter Hinweis darauf, dass dies eine Kündigung des Versicherungsvertrages voraussetzen würde, ein Kündigungsrecht aber ausgeschlossen worden sei. Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zum pfändbaren Vermögen der Schuldnerin gehörten und mithin gemäß § 35 InsO in die Insolvenzmasse gefallen seien. Der vertraglich vereinbarte Verwertungsausschluss berühre nicht die Pfändbarkeit der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, welche nach § 851 Abs. 2 ZPO gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden könnten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.711,67 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat darauf abgestellt, dass dem Insolvenzverwalter eine Kündigung des Vertrages nur insoweit möglich sei, als auch der Versicherungsnehmer selbst die Kündigung aussprechen könnte, was indessen durch das Verwertungsverbot gerade ausgeschlossen sei. Die Erklärung des Klägers gemäß § 103 InsO, das Vertragsverhältnis nicht erfüllen zu wollen, müsse als Kündigungserklärung ausgelegt werden. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger an das vertraglich vereinbarte Verwertungsverbot gebunden sei, weil er nach § 80 Abs. 1 InsO lediglich in die Rechte und Pflichten der Insolvenzschuldnerin eingetreten sei. Infolge der Verweigerung der weiteren Vertragserfüllung gemäß § 103 InsO ruhe das Vertragsverhältnis bis zum Eintritt der Insolvenzschuldnerin in den Ruhestand. Mit der am 25.07.2007 eingelegten und am 07.08.2007 begründeten Berufung gegen dieses am 25.06.2007 zugestellte Urteil verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Er macht geltend, dass die vom Landgericht gegebene Begründung zwar im Ausgangspunkt zutreffend sei, das Landgericht jedoch außer acht gelassen habe, dass der Kläger als Treuhänder gemäß § 35 InsO das gesamte pfändbare Einkommen der Schuldnerin in Besitz zu nehmen habe. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag seien in die Insolvenzmasse gefallen mit der Folge, dass der Versicherungsvertrag dem § 103 InsO unterfalle und in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt werde. Da der Kläger nicht die Erfüllung des Vertrages gewählt habe, könne er den Rückkaufswert für die Masse beanspruchen. Der Kläger beantragt, abändernd die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.711,67 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht drüber hinaus geltend, dass der Anspruch auf den Rückkaufswert nach § 851 c ZPO weitgehend unpfändbar sei und deshalb gemäß § 36 Abs. 1 InsO insoweit nicht in die Insolvenzmasse falle. Zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt führt der Kläger noch aus, dass Ansprüche auf Versicherungsleistungen nur dann dem Pfändungsschutz nach § 851 c Abs. 1 Nr. 4 ZPO unterliegen, wenn die Zahlung einer Kapitalleistung außer für den Todesfall nicht vereinbart wurde, was auf den verfahrensgegenständlichen Vertrag nicht zutreffe. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, weil das Landgericht den unstreitigen Sachverhalt im Ergebnis zutreffend rechtlich gewürdigt hat. Es hat offen gelassen, ob der Anspruch der Schuldnerin auf den Rückkaufswert zur Masse gehört, und hat darauf abgestellt, dass der Kläger nicht in eine Rechtsstellung eingetreten sei, die ihm eine Realisierung des Rückkaufswerts ermögliche. Dem ist beizupflichten. Ein fälliger Anspruch auf den Rückkaufswert setzt die Beendigung des Versicherungsvertrags voraus, die nicht schon alleine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin bewirkt worden ist. Ein Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags konnte der Kläger nicht ausüben, weil es nicht in die Insolvenzmasse gefallen ist. Ansprüche aus noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen erlöschen nicht eo ipso mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die früher von ihm vertretene gegenteilige Ansicht (vgl. zuletzt BGHZ 135, 25, 26 m.w.N.), die auf Kritik gestoßen war, in dem Urteil vom 25.04.2002 (BGHZ 150, 353, 359) aufgegeben. Er vertritt nun die Auffassung, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine materiell-rechtliche Umgestaltung des gegenseitigen Vertrages bewirkt, sondern wegen der beiderseitigen Nichterfüllungseinreden der Vertragspartner nach § 320 BGB nur zur Folge hat, dass beide Parteien ihre noch ausstehenden Erfüllungsansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, nicht durchsetzen können. Ob daraus folgt, dass eine Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages erforderlich ist, um den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen, hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zunächst offen gelassen (VersR 2005, 923 f. Rdnr. 12 in juris; bejahend Elfring BB 2004, 617, 619). In einer neueren Entscheidung, in der das Recht des Insolvenzverwalters zur Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners im anwaltlichen Versorgungswerk in Frage stand, führt der IX. Zivilsenat beiläufig aus, dass in der privaten Lebensversicherung der Insolvenzverwalter die Kündigung erklären und sich aus dem Rückkaufswert befriedigen kann (BGH WM 2008, 415 ff. Rn 17 in juris). Demnach nimmt der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht an, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsnehmers in der privaten Lebensversicherung eo ipso zur Auflösung des Versicherungsvertrags führt. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt die Auffassung, dass ein für den Insolvenzfall ausbedungenes Kündigungsrecht des Versicherers nach § 14 VVG dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO vorgeht (VersR 2004, 858 ff. Rn 23 in juris). Damit setzt der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ebenfalls voraus, dass auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers für die Beendigung des Versicherungsvertrags grundsätzlich eine Kündigung erforderlich ist. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers hat zunächst lediglich zur Folge, dass die Prämienforderung und der durch den Eintritt des Versicherungsfalls aufschiebend bedingte Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht durchsetzbar sind. Bei diesem Zustand verbleibt es, wenn der Verwalter die Vertragserfüllung ablehnt (vgl. Kreft in: MüKo-InsO § 103 InsO Rn 39; Elfring BB 2004, 617, 618). Gerade dann steht der Masse keine Forderung aus einem Rückabwicklungsverhältnis zu. Um dies zu erreichen, muss der Verwalter vielmehr die Vertragserfüllung wählen und dann ein ihm zustehendes Kündigungsrechts ausüben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich am Wortlaut seines Schreibens vom 28.09.2006, wonach er die Nichterfüllung erklärt, festhalten lassen muss und ein Anspruch der Masse aus einem Rückabwicklungsverhältnis daher bereits an der unterbliebenen Erfüllungswahl scheitert. Denn auch wenn das im Schreiben vom 28.09.2008 zum Ausdruck gebrachte Verlangen des Klägers in eine Erfüllungswahl mit gleichzeitiger Kündigungserklärung umgedeutet wird, steht der Masse keine durchsetzbare Forderung gegen die Beklagte zu, weil der Kläger gar kein Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags hatte. Ein solches Gestaltungsrecht konnte nicht auf ihn übergehen, weil die Schuldnerin und die Beklagte eine Kündigung durch die Schuldnerin vor deren Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen hatten und weil dieser vertragliche Kündigungsausschluss insolvenzfest ist. Wie der Kläger im Schriftsatz vom 08.05.2008 zutreffend ausführt, kann der Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht mehr Rechte geltend machen, als dem Schuldner zustehen, kann indessen aber auch an gewisse, den Schuldner treffende Beschränkungen in der Ausübung von Rechten nicht gebunden sein. Eine solche Ausnahme ist in § 80 Abs. 2 Nr. 1 InsO normiert. Hierunter fällt jedoch nicht der vertraglich vereinbarte befristete Ausschluss eines Kündigungsrechts, weil dieser weder auf einer gerichtlichen noch auf einer behördlichen Anordnung beruht. Weiter ist allgemein anerkannt, dass ein vom Schuldner vereinbartes rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot den Insolvenzverwalter nicht bindet. Indessen steht bei der Kündigung eines gegenseitigen Vertrags nicht die Veräußerung eines vertraglichen Rechts durch eine Vertragspartei an einen Dritten in Rede, sondern die Beendigung des Vertrags im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander. Die Auffassung, dass der vertragliche Ausschluss eines Kündigungsrechts nicht insolvenzfest sei, ist den im Schriftsatz vom 08.05.2008 angeführten Kommentarstellen nicht zu entnehmen. Dort wird nicht diese Frage abgehandelt, sondern nur die rechtsgeschäftliche Veräußerungsbeschränkung im eigentlichen Sinne. Des Weiteren ist nicht ersichtlich und finden sich auch im Vortrag des Klägers keine Hinweise darauf, dass in der insolvenzrechtlichen Literatur vertreten würde, dass ein rechtsgeschäftlicher Ausschluss des Rechts des Schuldners zur Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags den Insolvenzverwalter nicht binde. Soweit es um den rechtsgeschäftlichen Ausschluss des Rechts des Versicherungsnehmers zur Kündigung einer der Altersvorsorge dienenden Lebensversicherung geht, ist es im Übrigen mit Blick auf die Motive des Gesetzgebers gerade nicht angezeigt, bei dem § 165 Abs. 3 VVG unterfallenden Verträgen eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Insolvenzverwalter nicht mehr Rechte geltend machen kann, als dem Schuldner zustehen, anzunehmen. Wie bereits ausgeführt, wird ein solcher Versicherungsvertrag mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens faktisch in eine beitragsfreie Versicherung überführt. Auch aus einem beitragsfrei gestellten Lebensversicherungsvertrag zum Zweck der Altersvorsorge stehen dem Versicherungsnehmer nach dem Eintritt in den Ruhestand Ansprüche zu, sofern bestimmte Mindestbeträge erreicht sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss die beitragsfreie Fortführung einer solchen Lebensversicherung insbesondere wegen ihrer sozialen Zweckbestimmung möglich bleiben (BT-Drs. 16/886, S. 14). Die Frage, ob der Insolvenzverwalter entgegen der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarung den Vertrag kündigen kann, stellt sich nur dann, wenn ein Rückkaufswert und damit auch der Mindestbetrag einer Rente oder Einmalzahlung erreicht ist. Dann spricht nichts dafür, einen befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts ausnahmsweise wie ein Veräußerungsverbot zu behandeln und es damit dem Insolvenzverwalter zu ermöglichen, die durch Prämienzahlungen des Schuldners erworbene Anwartschaft auf den Erhalt künftiger Versicherungsleistungen aufzuheben. Denn dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, auch die beitragsfreie Fortführung einer der Altersvorsorge dienenden Lebensversicherung wegen ihrer sozialen Zweckbestimmung unbedingt zu ermöglichen. Ein Kündigungsrecht hätte dem Kläger allenfalls dann zugestanden, wenn der Anspruch auf den Rückkaufswert pfändbar, der Kläger also nicht an das rechtsgeschäftlich vereinbarte Abtretungs- und Pfändungsverbot gebunden gewesen wäre und wenn darüber hinaus das Kündigungsrecht von einer Pfändung des Anspruchs auf den Rückkaufswert umfasst würde (vgl. BGH WM 2008, 415 ff. Rn 14 in juris). Indessen fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung. Ein Gestaltungsrecht wird von der Pfändung einer Forderung nur dann erfasst, wenn es ein unselbstständiges Nebenrecht i.S. von 401 BGB ist, d.h. u.a. dann, wenn seine Ausübung eine nur formale Voraussetzung der Fälligkeit des vertraglichen Hauptanspruchs ist (BGH a.a.O.). Dies ist etwa anzunehmen für das Recht zu der die Fälligkeit der Rückzahlungsforderung begründenden Kündigung eines Darlehens. Für die vorzeitige Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags gilt dies dagegen nicht. Die Versicherungsleistung aus einer Erlebensversicherung wird bei Ablauf der Versicherung fällig, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Gegensatz dazu bewirkt die vorzeitige Kündigung des Vertrags, die den Anspruch auf den Rückkaufswert auslöst, eine Umgestaltung der wechselseitigen Verpflichtungen. Sie stellt keinen rein formalen Akt dar, sondern entscheidet vielmehr über das weitere Bestehen - genauer: Nicht-Mehr-Bestehen – von Versicherungsansprüchen. Daher wäre ein vertraglich abbedungenes Recht der Schuldnerin zur Kündigung des Versicherungsvertrags selbst dann nicht in die Insolvenzmasse gefallen, wenn der Anspruch auf den Rückkaufswert trotz des vertraglich vereinbarten Abtretungsverbots pfändbar gewesen wäre. Weil seine Berufung keinen Erfolg hat, hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob ein vertraglicher Ausschluss des Rechts des Versicherungsnehmers zur Kündigung eines der Altersvorsorge dienenden Lebensversicherungsvertrags i.S. von § 165 Abs. 3 VVG insolvenzfest ist, kann sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen. Sie ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2008 (WM 2008, 415 ff. ) betrifft die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in einem anwaltlichen Versorgungswerk, mithin ein Sozialrechtsverhältnis. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.