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Urteil

8 U 109/14

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0810.8U109.14.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Ermessungsausübung nach § 156 Abs. 1 ZPO ist zu berücksichtigen, dass das Gebot der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit erfordern, dass jeder Prozess einmal ein Ende findet.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Mai 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-10 O 357/08) wird - mit Ausnahme des Ausspruchs zu Ziff. 12 der im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung aufgelisteten Mängelbeseitigungsmaßnahmen - als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Mai 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-10 O 357/08) wird insofern als unzulässig verworfen, als die Beklagten folgende Widerklageanträge gestellt haben: 1. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 2 RVG-Gebühren in Höhe von € 2.295,51 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2008 zu zahlen, 2. die Klägerin zu verpflichten, die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 6. Februar 2009 herauszugeben; 3. festzustellen, dass die Klägerin auf die im Rahmen der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des AG Stadt1 mit den Aktenzeichen … und … sowie im Rahmen der Zwangsvollstreckungsbeauftragung von Frau GV A mit Az. … durch Rechtsanwalt B berechneten Gebühren von je € 345,81 zuzüglich GV-Kosten von € 299,90 keinen Anspruch hat; 7. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 100,- monatlich seit dem 1. Januar 2011 zu bezahlen; 8. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 1.500,- zu bezahlen. Im Übrigen wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten das Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2013, mit dem das Versäumnisurteil vom 21. Januar 2011 aufrechterhalten wurde, das seinerseits das Versäumnisurteil vom 6. Februar 2009 aufrechterhielt und mit dem die Widerklage insgesamt abgewiesen wurde, hinsichtlich des Klageantrags der Klägerin insoweit aufrechterhalten, als die Beklagten verurteilt worden sind, als Gesamtschuldner an die Klägerin € 34.369,21 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 10. September 2008 bis zum 19. Juni 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2013 hinsichtlich des Klageantrags aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Widerklageantrags bleibt die erstinstanzlich erhobene Widerklage abgewiesen. Die in der Berufungsinstanz erstmals erhobene Widerklage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Beklagten als Gesamtschuldner 90 % und die Klägerin 10 % zu tragen. Davon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten in den Terminen vom 6. Februar 2009, vom 21. Januar 2011 sowie vom 20. Dezember 2013 jeweils veranlassten Kosten; diese fallen allein den Beklagten als Gesamtschuldner zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.700,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Ermessungsausübung nach § 156 Abs. 1 ZPO ist zu berücksichtigen, dass das Gebot der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit erfordern, dass jeder Prozess einmal ein Ende findet. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Mai 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-10 O 357/08) wird - mit Ausnahme des Ausspruchs zu Ziff. 12 der im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung aufgelisteten Mängelbeseitigungsmaßnahmen - als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Mai 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-10 O 357/08) wird insofern als unzulässig verworfen, als die Beklagten folgende Widerklageanträge gestellt haben: 1. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 2 RVG-Gebühren in Höhe von € 2.295,51 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2008 zu zahlen, 2. die Klägerin zu verpflichten, die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 6. Februar 2009 herauszugeben; 3. festzustellen, dass die Klägerin auf die im Rahmen der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des AG Stadt1 mit den Aktenzeichen … und … sowie im Rahmen der Zwangsvollstreckungsbeauftragung von Frau GV A mit Az. … durch Rechtsanwalt B berechneten Gebühren von je € 345,81 zuzüglich GV-Kosten von € 299,90 keinen Anspruch hat; 7. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 100,- monatlich seit dem 1. Januar 2011 zu bezahlen; 8. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 1.500,- zu bezahlen. Im Übrigen wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten das Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2013, mit dem das Versäumnisurteil vom 21. Januar 2011 aufrechterhalten wurde, das seinerseits das Versäumnisurteil vom 6. Februar 2009 aufrechterhielt und mit dem die Widerklage insgesamt abgewiesen wurde, hinsichtlich des Klageantrags der Klägerin insoweit aufrechterhalten, als die Beklagten verurteilt worden sind, als Gesamtschuldner an die Klägerin € 34.369,21 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 10. September 2008 bis zum 19. Juni 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2013 hinsichtlich des Klageantrags aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Widerklageantrags bleibt die erstinstanzlich erhobene Widerklage abgewiesen. Die in der Berufungsinstanz erstmals erhobene Widerklage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Beklagten als Gesamtschuldner 90 % und die Klägerin 10 % zu tragen. Davon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten in den Terminen vom 6. Februar 2009, vom 21. Januar 2011 sowie vom 20. Dezember 2013 jeweils veranlassten Kosten; diese fallen allein den Beklagten als Gesamtschuldner zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.700,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten in erster Linie über wechselseitige Ansprüche aus einem Werkvertrag: Die Klägerin macht Werklohnansprüche und die Beklagten machen Mängelbeseitigungsansprüche geltend. Die Klägerin bot den Beklagen unter dem 22. Dezember 2007 das Erbringen von Handwerksleistungen an, die u. a. die Renovierung eines Bades und eines Schlafzimmers umfassten. Das Angebot benennt einen Auftragswert in Höhe von € 34.016,40. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage 1 in Kopie zu den Akten gereichte Angebot vom 22. Dezember 2007 Bezug genommen (Bl. 6 ff. d. A.). In einem unter dem gemeinsamen Briefkopf beider Beklagter verfassten und von dem Beklagten zu 2 unterschriebenen Schreiben vom 18. Januar 2008 heißt es sodann u. a.: „Ihr Angebot vom 22. Dezember 2007 nehme ich, zunächst mit Ausnahme der Türen, unter der Voraussetzung an, daß damit auch sämtliche Abdeckarbeiten in unserem Hause und die Bautoilette sowie hochwertiges und umweltfreundliches Material […] eingeschlossen sind. Zahlungen auf den Auftrag erfolgen innerhalb einer Woche nach Vertragsausführung. Zahlungen zu Beginn der Arbeiten sind gegen Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft möglich“. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die als Anlage 2 zu den Akten gereichte Kopie vom 18. Januar 2008 Bezug verwiesen (Bl. 21 d. A.). Die Klägerin begann Anfang April 2008 mit den auszuführenden Arbeiten. Nachdem der Beklagte zu 2 bereits unter dem 14. April 2008 ein Schreiben an den Geschäftsführer der Klägerin verfasst und übersandt hatte (vgl. die Wiedergabe des Inhalts dieses Schreibens in dem Anwaltsschriftsatz der Beklagten vom 30. März 2009, S. 7 ff.), verfasste er unter dem 15. April 2008 ein weiteres Schreiben an diesen, das mit den Worten „Ausführung von feinen Handwerksarbeiten im Objekt Straße1, Stadt1, Auftraggeber Vorname1 und Vorname2 C, Komplettangebot vom 22. Dezember 2007, angenommen durch Schreiben Vorname2 C vom 18. Januar 2008“ überschrieben ist. Darin heißt es u. a.: „[I]ch zeige Ihnen an, mich in dieser Sache selbst zum Rechtsanwalt zu bestellen. Ferner zeige ich Ihnen an, auch Frau Vorname1 C in dieser Sache zu vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. […] Ihnen gegenüber habe ich mit Schreiben vom 14. April 2008 mitgeteilt, dass meine Mandantin und ich von ihrem [sic!] gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB hinsichtlich Ihrer Gewerke, des auf unserer Baustelle lagernden Baumaterials, des Bauwerkzeugs und zweier Fresken Gebrauch machen […]. Meine Mandantin und ich sind an einer gütlichen Einigung unverändert interessiert. Ich darf Sie auffordern, auch im Namen meiner Mandantin, die vertraglich zugesicherten Arbeiten umgehend, spätestens am 16. April 2008 wiederaufzunehmen oder mir bis zum 16. April 2008 schriftlich mitzuteilen, daß Sie die Arbeiten am hiesigen Objekt nicht fortführen werden“. Hinsichtlich des näheren Inhalts dieses Schreibens wird auf die S. 12 f. des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 30. März 2009 Bezug genommen (Bl. 107 f. d. A.). Am 19. April 2008 richtete der Beklagte zu 2 ein Schreiben an den damaligen Rechtsanwalt der Klägerin. Darin wird u. a. der Abschluss einer ausformulierten Vereinbarung vorgeschlagen, die sich mit den Modalitäten der Zahlung einer Vorschusszahlung beschäftigte. Als Auftraggeber benennt der Text des Vereinbarungsvorschlages beide Beklagte. Auch in den folgenden neun Ziffern ist durchweg von den Auftraggebern im Plural die Rede. Wegen des näheren Inhalts dieses Schreibens wird auf die S. 14 f. des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 30. März 2009 Bezug genommen (Bl. 109 f. d. A.). Die Klägerin unterschrieb in der Folgezeit diesen Vereinbarungsvorschlag vom 19. April 2008 nicht. Unter dem 21. April 2008 verfasste die Klägerin die Abschlagsrechnung Nr. …, die einen Bruttobetrag in Höhe von € 13.500,00 auswies. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Abschlagsrechnung wird auf die als Anlage 3 zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 22 d. A.). Die Abschlagsrechnung wurde dem Beklagten zu 2 übergeben. Die Beklagten leisteten hierauf jedoch keine Zahlung. Sodann verfasste die Klägerin unter dem 8. Mai 2008 die Rechnung Nr. …, die eine Summe von € 34.267,50 ausweist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Rechnung wird auf die als Anlage 4 zu den Akten gereichte Kopie verwiesen (Bl. 23 ff. d. A.). Die Beklagten leisteten hierauf keine Zahlungen. Auch die von Klägerseite geforderte Bauhandwerkersicherungshypothek stellten die Beklagten nicht. In einem Schreiben des damaligen Rechtsanwalts der Klägerin an die Beklagten vom 27. Mai 2008 heißt es sodann u. a.: „[…] Sie [haben] entgegen der vertraglichen Vereinbarung und Ihnen vorliegender Angebote keine Teilzahlungen geleistet, so dass seitens meiner Mandantschaft die Besorgnis besteht, dass der Vergütungsanspruch erheblich gefährdet ist. […] Dahingestellt, ob die Abschlagszahlung […] bereits mit der Auftragserteilung verlangt werden kann oder nicht, hat meine Mandantin jedenfalls Arbeiten in einem Umfang ausgeführt, der ein weiteres Zuwarten auf Abschlagszahlungen ihrerseits nicht vertretbar erscheinen lässt. Meine Mandantin ist darüber hinaus die ständigen Diskussionen um modifizierte Zahlungsversprechen leid und besteht auf einer dem Auftragswert entsprechenden Sicherheit. […] Namens und in Vollmacht meiner Mandantin fordere ich Sie auf, bis zum 9. Juni 2008, 16:00 Uhr, eine Sicherungshypothek in Höhe von € 34.000,00 zugunsten meiner Mandantin zu bestellen, andernfalls meine Mandantin die weitere Ausführung der Arbeiten ab dem 10. Juni 2008 verweigert. […] Neben dem angekündigten Leistungsverweigerungsrecht behält sich meine Mandantin sämtliche Rechte nach den §§ 643 ff. BGB vor […]“. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die als Anlage 5 zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 42 f. d. A.). In einem weiteren Schreiben des damaligen Rechtsanwalts der Klägerin an die Beklagten vom 10. Juni 2008 heißt es sodann u. a.: „[…] [A]uf unser Schreiben vom 27. Mai 2008 […] haben Sie nicht reagiert. Meine Mandantschaft ist daher entsprechend der Ankündigung berechtigt, die nach der ursprünglichen Ausschreibung vorgesehene Leistungserbringung zu verweigern. Nur vorsorglich […] wird Ihnen eine Nachfrist bis zum 19. Juni 2008 zur Stellung der Handwerkersicherungshypothek gesetzt. Nach Ablauf auch dieser Nachfrist wird der Vertrag gekündigt. Meine Mandantschaft hat bereits die ihr zustehenden Material- und Werklohnansprüche berechnet, so dass Ihnen mit Fristablauf dann auch die Schlussrechnung zugehen wird“. Hinsichtlich des sonstigen Inhalts dieses Schreibens wird auf die als Anlage 6 zu den Akten gereichte Kopie verwiesen (Bl. 44 d. A.). Unter dem 12. Juni 2008 verfasste die Klägerin die Schlussrechnung Nr. … (Anlage A7, Bl. 45 ff. d. A.). Diese schließt mit einer Rechnungssumme in Höhe von € 34.820,32. Diese Schlussrechnung übersandte die Klägerin per Fax an die Beklagten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Rechnung dort vollständig (so die Klägerin) oder dergestalt eingegangen ist, dass zwei Blätter fehlten (so die Beklagten). In dem vorliegenden Verfahren verkündete die 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in dem frühen ersten Termin am 6. Februar 2009 antragsgemäß ein Versäumnisurteil (Bl. 87 f. d. A.) gegen die Beklagten, dessen Inhalt den ursprünglich gestellten Klageanträgen der Klägerin entsprach: Durch dieses Versäumnisurteil wurden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin € 34.820,32 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2008 sowie aus weiteren € 55,72 seit dem 10. September 2008 zu zahlen. Die Beklagten wurden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 1.307,81 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2008 zu zahlen. Hiergegen legten die Beklagten Einspruch ein. Auf der Grundlage dieses Versäumnisurteils erließ das Amtsgericht Stadt2 am 7. April 2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Az.: …). Damit wurden die angeblichen Forderungen des Beklagten zu 2 gegen die Bank1 in Höhe von 38.713,83 € gepfändet (Bl. 126 f. d. A.). Diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschlussbeschluss hob jedoch das Amtsgericht Stadt2 auf die Erinnerung des Beklagten zu 2 mit Beschluss vom 8. Mai 2009 (Az.: …) auf (Bl. 225 f. d. A.). Am 11. Mai 2009 erließ das Amtsgericht Stadt2 sodann zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (Az.: … und …). Damit wurden die angeblichen Forderungen des Beklagten zu 2 gegen die Bank2 (…) und gegen die Bank3 (…) zugunsten der Klägerin gepfändet. Mit Anwaltsschriftsatz vom 17. Juli 2009 (Bl. 186 d. A.) beantragten die Beklagten „im Rahmen einer Widerklage“, die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 2 RVG-Gebühren in Höhe von € 2.295,51 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2008 zu zahlen; die Klägerin zu verpflichten, umgehend die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 6. Februar 2009 herauszugeben; festzustellen, dass die Klägerin auf die im Rahmen der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des AG Stadt1 mit den … und … sowie im Rahmen der Zwangsvollstreckungsbeauftragung von Frau GV A mit Az. … durch Rechtsanwalt B berechneten Gebühren von je € 345,81 zuzüglich GV-Kosten von € 299,90 keinen Anspruch hat; festzustellen, dass die Klägerin den Beklagten zum Schadensersatz aus den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen … (Bank2) und … (Bank3) und … (GV A) verpflichtet ist; die Klägerin zu verpflichten, folgende Arbeiten im Hause der Arbeiten durchzuführen: 1. Beseitigung der im Schriftsatz vom 27. April 2009 unter Ziff. 7 und im Schriftsatz vom 16. Juli 2009 unter 1.2 aufgeführten Mängel Das Schlafzimmer muss, soweit es die bisher verklebten Tapeten, auch in der gelieferten Farbvariante, nicht mehr gibt, vollständig neu tapeziert werden, weil die Tapete beim Anbringen der Schlafzimmerwandlampen durch den durch den Mitarbeiter G verursachten Kurzschluss geschwärzt worden ist und die erforderliche Neuverschraubung die Tapeten zusätzlich an den neuen Schraubstellen beschädigt; 2. Zurverfügungstellung von Restposten und Ersatzposten des im Schlafzimmer ausgelegten Teppichbodens sowie der bei der Renovierung von der Klägerin verwendeten Farben und Lacke; 3. Ausführung der Arbeiten gemäß Angebot vom 22. Dezember 2007 betr. Klappläden; 4. Ausführung der Arbeiten gemäß Angebot vom 22. Dezember 2007 betr. Bad-Fenster und des Ankleidefenster [sic!] im Außenbereich; 5. Ausführung der Arbeiten gemäß Angebot vom 22. Dezember 2007, A2.01, A3.01, A3.02, A4.01, A7.01, A7.02, A7.03; hilfsweise den Beklagten Schadensersatz zu leisten. Nachdem die Beklagten zwar im Einspruchstermin am 17. Juli 2009 (Bl. 192 f. d. A.), nicht aber in einem weiteren Termin am 21. Januar 2011 anwaltlich vertreten waren, erging an diesem Tage ein weiteres Versäumnisurteil gegen die Beklagten. Mit diesem Versäumnisurteil vom 21. Januar 2011 (Bl. 313 f. d. A.) wurde das Versäumnisurteil vom 6. Februar 2009 aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen. Nach dem Einspruch der Beklagten gegen dieses Versäumnisurteil vom 21. Januar 2011 beantragten diese im Einspruchstermin vom 8. Juni 2012 (Bl. 386 ff. d. A.) sinngemäß, das Versäumnisurteil vom 21. Januar 2011 aufzuheben. Zugleich stellten sie die - soeben wiedergegebenen - Widerklageanträge aus dem Anwaltsschriftsatz vom 17. Juli 2009. Darüber hinaus beantragten die Beklagten mit den Anwaltsschriftsätzen vom 6. Juni 2012 (Bl. 394 d. A.) und vom 8. Juni 2012 (Bl. 396 ff. d. A.) widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1 € 409,26 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2009 auszukehren; festzustellen, dass die durch die Klägerin vorgenommenen Pfändungen … (F gegen Vorname2 C betr. Kontoguthaben bei der Bank1), … (F gegen Vorname1 C betr. Kontoguthaben bei der Bank2), … (F gegen Vorname2 C betr. Kontoguthaben bei der Bank3) rechtswidrig erfolgt sind. Die Klägerin ist den Beklagten gegenüber verpflichtet, den ihnen durch die rechtswidrigen Pfändungen, insbesondere durch die Überpfändungen, entstanden materiellen und immateriellen Schaden, insbesondere den Kreditschaden bei der Bank1, zu ersetzen. Nachdem die Beklagten in einem weiteren Termin am 20. Dezember 2013 anwaltlich nicht vertreten waren, erging an diesem Tage ein weiteres Versäumnisurteil gegen die Beklagten. Mit diesem Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2013 (Bl. 497 f. d. A.) wurde das Versäumnisurteil vom 21. Januar 2011 aufrechterhalten und die weitergehende Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2013 legten die Beklagten wiederum Einspruch ein. Die Klägerin hat behauptet, sämtliche in der Schlussrechnung aufgeführten Arbeiten inklusive des dort in Rechnung gestellten Zeitaufwandes vollständig und mangelfrei erbracht zu haben. Die Beklagten hätten zwar eine ausdrückliche Abnahme verweigert, das Werk jedoch durch Inbesitznahme abgenommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2013 aufrechtzuerhalten. Die Beklagten haben erstinstanzlich zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2013 und die vorangegangenen Versäumnisurteile aufzuheben und die Klage abzuweisen. Weiterhin haben sie erstinstanzlich zuletzt widerklagend beantragt, 1. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 2 RVG-Gebühren in Höhe von € 2.295,51 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2008 zu zahlen, 2. die Klägerin zu verpflichten, die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 6. Februar 2009 herauszugeben; 3. festzustellen, dass die Klägerin auf die im Rahmen der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des AG Stadt1 mit den … und … sowie im Rahmen der Zwangsvollstreckungsbeauftragung von Frau GV A mit Az. … durch Rechtsanwalt B berechneten Gebühren von je € 345,81 zuzüglich GV-Kosten von € 299,90 keinen Anspruch hat; 4. festzustellen, dass die Klägerin den Beklagten zum Schadensersatz aus den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen … (Bank2) und … (Bank3) und … (GV A) verpflichtet ist; 5. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1 € 409,26 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2009 auszukehren, 6. festzustellen, dass die durch die Klägerin vorgenommenen Pfändungen … (F gegen Vorname2 C betr. Kontoguthaben bei der Bank1), … (F gegen Vorname1 C betr. Kontoguthaben bei der Bank1), … (F gegen Vorname2 C betr. Kontoguthaben bei der Bank3) rechtswidrig erfolgt sind. Die Klägerin ist den Beklagten gegenüber verpflichtet, den ihnen durch die rechtswidrigen Pfändungen, insbesondere durch die Überpfändungen, entstanden materiellen und immateriellen Schaden, insbesondere den Kreditschaden bei der Bank1, zu ersetzen; 7. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 100,- monatlich seit dem 1. Januar 2011 zu bezahlen; und 8. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 1.500,- zu bezahlen. Hinsichtlich des Widerklageantrages zu Ziff. 3 aus dem Anwaltsschriftsatz vom 17. Juli 2009 haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. Mai 2014 die Rücknahme erklärt. Die Beklagten haben geltend gemacht, die Annahme des Angebots sei nur durch den Beklagten zu 2 erfolgt. Schon deshalb sei die Klage gegen die Beklagte zu 1 abzuweisen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Klägerin habe Teilzahlungen und Abschlagszahlungen nicht verlangen können. Auch sei die als Anlage 3 vorgelegte Abschlagsrechnung nicht auf Verlangen der Beklagten erteilt worden. Im Übrigen haben die Beklagten geltend gemacht, die Klägerin habe die Arbeiten mangelhaft ausgeführt. Zudem habe sie die Fortführung der Arbeiten abgebrochen, um eine andere Tätigkeit wahrnehmen zu können. Der Nacherfüllungsanspruch umfasse auch die von dem Elektromeister G vorgenommenen Elektroarbeiten, die ebenfalls mangelhaft seien. Weiter haben die Beklagten geltend gemacht, es sei ein Schaden in Form einer Nutzungsminderung des selbstbewohnten Objekts entstanden, der auf monatlich € 100,- geschätzt werde. Zudem sei durch Überpfändung ein Ruf- und Kreditschaden entstanden, der auf € 1.500,- geschätzt werde. Die Klägerin hat die Zustimmung zu der angesprochenen teilweisen Rücknahme der Widerklage verweigert und erstinstanzlich insoweit zuletzt beantragt, auch die weitergehenden Widerklagen abzuweisen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat mit dem angegriffenen Urteil vom 30. Mai 2014 „das Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2013, mit dem das Versäumnisurteil vom 21. Januar 2011 aufrechterhalten wurde, das seinerseits das Versäumnisurteil vom 6. Februar 2009 aufrechterhielt und die Widerklage insgesamt abgewiesen wurde“, hinsichtlich des Klageantrags vollständig aufrechterhalten „und hinsichtlich der Widerklageanträge mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Klägerin verurteilt wird, im Hause der Beklagten folgende Mängelbeseitigungsmaßnahmen auszuführen: 1. Die vorhandenen weißen Farbflecke auf den Scharnieren der Fenster im Bad im Innenbereich zu beseitigen; die Maler- und Lackierarbeiten so auszuführen, dass sie gleichmäßig ohne Ansätze und Streifen bzw. durchgehend schlussbeschichtet sind. 2. Die Arbeiten der Fenster der Ankleide im Innenbereich so auszuführen, dass sie gleichmäßig ohne Ansätze und Streifen bzw. durchgehend schlussbeschichtet sind und keine Kratzer aufweisen. 3. Die Arbeiten an der Tür in der Küche so auszuführen, dass punktuell im Türblatt auf der Oberseite im Falz eine durchgehende Schlussbeschichtung vorhanden ist und keine Streifen und Ansätze und punktuelle Staubkorneinschlüsse vorhanden sind. 4. Die Arbeiten an der Tür im Schlafzimmer so auszuführen, dass punktuell im Türblatt auf der Oberseite im Falz eine durchgehende Schlussbeschichtung vorhanden ist und die in geringem Umfang in der Farbbeschichtung enthaltenen Streifen und Ansätze sowie punktuelle Staubkorneinschlüsse beseitigt werden. 5. Die Arbeiten an der Tür im Bad so auszuführen, dass punktuell im Türblatt auf der Oberseite im Falz eine durchgehende Schlussbeschichtung vorhanden ist und die in geringem Umfang vorhandenen Streifen und Ansätze sowie punktuelle Staubkorneinschlüsse in der Farbbeschichtung zu beseitigen. 6. Die Arbeiten an der Tür im Eingang so auszuführen, dass sie oberhalb der Drückergarnitur nicht farbfleckig ist und Staubkorneinschlüsse aufweist; die Arbeiten bezüglich der Rollkastendeckel so auszuführen, dass die Befestigungspunkte in geeigneter Form sichtbar bleiben. 7. Die Arbeiten an der Heizkörperverkleidung neben der Eingangstür so auszuführen, dass im Anschluss des Blendrahmens der Heizkörperverkleidung eine scharfe Begrenzung vorliegt. 8. Die Arbeiten am Schlafzimmerfenster so auszuführen, dass sie gleichmäßig und ohne Ansätze und Streifen bzw. durchgehend schlussbeschichtet ist. 9. Die Arbeiten am Schiebeschrank in der Ankleide so auszuführen, dass in den Bereichen, wo das Spiegelglas direkt an die Holzbauteile ohne Luftspalt angrenzt, die Farbbeschichtung sauber scharf zur Verspiegelung hin begrenzt ist. 10. Die Arbeiten an der Tür zum Gäste-WC so auszuführen, dass die Farbbeschichtung gleichmäßig ohne Ansätze bzw. durchgehend schlussbeschichtet ist. 11. Den Teppichboden im Bereich der Ankleide vollflächig zu verlegen und ausreichend zu verkleben. 12. Den Beklagten Restposten und Ersatzposten des im Schlafzimmer ausgelegten Teppichbodens sowie der bei der Renovierung von der Klägerin verwendeten Farben und Lacke zur Verfügung zu stellen“. Für die Begründung wird auf die S. 12 ff. des Urteils des Landgerichts (Bl. 551 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, zunächst die Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 20. Juni 2014, der beim Senat am 23. Juni 2014 einging (Bl. 593 d. A.). Die Beklagten haben ihre Berufung mit Schriftsatz vom 5. September 2014 begründet, der hier am 8. September 2014 eingegangen ist (Bl. 631 ff. d. A.). Die Beklagten rügen u. a., das Landgericht habe die Erteilung von Hinweisen im Sinne des § 139 ZPO unterlassen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 sei überdies kein Vertrag zustande gekommen. Der Beklagte zu 2 habe das Angebot der Klägerin nur im eigenen Namen angenommen. Der Vertrag sei auch nicht mit der Sozietät Vorname1 und Vorname2 C zustande gekommen. Das Schreiben vom 15. April 2008 an die Klägerin stehe in keinem Zusammenhang mit der Auftragserteilung am 18. Januar 2008. Der Beklagte zu 2 habe auch keine Vollmacht der Beklagten zu 1. Auch in der Folgezeit habe sich ausschließlich der Beklagte zu 2 mit der Klägerin über die Durchführung der Arbeiten unterhalten. Die Herstellung eines Luxus-Marmor-Bades sei nicht Vertragsinhalt gewesen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die Bestellung einer Bauhandwerksicherungshypothek gehabt. Ein Betrag in Höhe von € 4.713,15 sei von der Klägerin mangels Auftragserteilung und Vereinbarung eines Festpreises nicht einforderbar. Manche Arbeiten seien bis heute überhaupt nicht ausgeführt worden. Eine Abnahme habe auch nicht stattgefunden. Wegen der nicht erfolgten Abnahme sei die Forderung der Klägerin nicht fällig. Die Kosten der Mängelbeseitigung im Rahmen der Bestimmung der Sicherheitsleistung für die Vollstreckung seien vom Landgericht falsch ermittelt und beliefen sich nicht auf € 1.500,00, sondern auf € 7.500,00. Die Kosten des Privatsachverständigen H, der von der Beklagten mit der Ermittlung der genauen Summe beauftragt wurde, seien von der Klägerin zu erstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 5. September 2014 (Bl. 631 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagten beantragen, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2014 (2-10 O 357/08) insoweit abzuweisen, als dem Klageantrag der Klägerin vollständig stattgegeben worden ist und den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits vollständig auferlegt worden sind. Der Rechtsstreit ist zur anderweitigen Verhandlung an das Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuweisen, hilfsweise die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2014 (2-10 O 357/08) insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2014 (2-10 O 357/08) insoweit abzuweisen, als dem Klageantrag der Klägerin vollständig stattgegeben worden ist und den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits vollständig auferlegt worden sind; widerklagend 1. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 2 RVG-Gebühren in Höhe von € 2.295,51 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2008 zu zahlen, 2. die Klägerin zu verpflichten, die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 6. Februar 2009 herauszugeben; 3. festzustellen, dass die Klägerin auf die im Rahmen der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des AG Stadt1 mit den … und … sowie im Rahmen der Zwangsvollstreckungsbeauftragung von Frau GV A mit Az. … durch Rechtsanwalt B berechneten Gebühren von je € 345,81 zuzüglich GV-Kosten von € 299,90 keinen Anspruch hat; 4. festzustellen, dass die Klägerin den Beklagten zum Schadensersatz aus den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen … (Bank2) und … (Bank3) und … (GV A) verpflichtet ist; 6. festzustellen, dass die durch die Klägerin vorgenommenen Pfändungen … (F gegen Vorname2 C betr. Kontoguthaben bei der Bank1), … (F gegen Vorname1 C betr. Kontoguthaben bei der Bank2), … (F gegen Vorname2 C betr. Kontoguthaben bei der Bank3) rechtswidrig erfolgt sind. Die Klägerin ist den Beklagten gegenüber verpflichtet, den ihnen durch die rechtswidrigen Pfändungen, insbesondere durch die Überpfändungen, entstanden materiellen und immateriellen Schaden, insbesondere den Kreditschaden bei der Bank1, zu ersetzen; 7. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 100,- monatlich seit dem 1. Januar 2011 zu bezahlen; 8. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 1.500,- zu bezahlen. Weiter beantragen die Beklagten widerklagend, 9. die Kosten der Sachverständigengutachten 41/10 und 11/13 der Klägerin aufzuerlegen, und 10. die Klägerin zu verurteilen, die von ihr gepfändeten € 39.267,44 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2009 an die Beklagten auszukehren. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, vermeintliche Mängel stünden dem Vergütungsanspruch nicht entgegen. Der Vortrag zu neuen Mängeln sei verspätet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Klägerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 15. Oktober 2014 (Bl. 682 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin selbst hat mit Anwaltsschriftsatz vom 30. Juni 2014 - beim Senat noch am selben Tage eingegangen - Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 begründet, der beim Senat am 5. August 2014 eingegangen ist. Die Klägerin ist der Ansicht, bei handwerklichen Arbeiten seien kleinere Abweichungen in der Ausführung wesensimmanent und stellten keinen Mangel dar. Für die Herausgabe von Teppichboden und Farbe existiere keine Anspruchsgrundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 31. Juli 2014 (Bl. 599 ff. d. A.) Bezug genommen. Nachdem die Klägerin zunächst keinen förmlichen Antrag in Bezug auf ihre eigene Berufung gestellt hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter des Senats am 8. Januar 2016 beantragt, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die mit der Widerklage verfolgten Anträge zurückzuweisen. Der Senat hat durch das Einholen eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) I, das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2018 mündlich erläutert hat, ergänzend Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 2. Januar 2017 (Bl. 841 ff. d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2018 (Bl. 994 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht auf den entsprechenden Antrag der Klägerin nach Lage der Akten am 20. April 2018 (§§ 525 Satz 1, 331a, 251a Abs. 2 ZPO). Die Formalien für eine derartige Entscheidung sind gewahrt. Die Sache ist in der Berufungsinstanz erstmals am 8. Januar 2016 streitig verhandelt worden. Nach Einholung des schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) I hat der erkennende Einzelrichter schließlich mit Verfügung vom 1. Februar 2018 (Bl. 977 d. A.) Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme auf Freitag, den 20. April 2018, 11:00 Uhr, bestimmt. In diesem Termin sind die Beklagten - wie aus dem Terminsprotokoll (Bl. 994 ff. d. A.) ersichtlich - trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. III. 1. Die Berufung der Beklagten ist nur zum Teil zulässig, da sie nur teilweise in hinreichender Art und Weise begründet worden ist; im Übrigen ist sie zu verwerfen. Nach § 520 Abs. 1 ZPO muss der Berufungskläger die Berufung begründen. In dem Umfang, in dem eine Abänderung des Urteils der Vorinstanz begehrt wird (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO), gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründung, dass sie in wenigstens einer der dafür nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nummern 2 bis 4 ZPO in Frage kommenden Varianten Berufungsgründe im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO darstellt. Nach dieser Bestimmung kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Für die erste dieser Alternativen gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Will sich der Berufungsführer gegen die Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung wenden, hat er konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil zu bezeichnen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Aus den gesetzlichen Vorschriften zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründung folgt insbesondere nicht, dass die erhobenen Rügen schlüssig oder auch nur vertretbar sein müssen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 09.04.2013 - VIII ZB 64/12, WuM 2013, 367, 367 f.). Jedoch muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, dass der Berufungskläger sich mit der Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter auseinandergesetzt hat, und aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen er dessen tragende Erwägungen für unrichtig hält. Deshalb hat der Berufungskläger mit einer auf den Streitfall zugeschnittenen und aus sich heraus verständlichen Berufungsbegründung diejenigen Punkte darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich diese Fehlerhaftigkeit und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung nach seiner Meinung herleitet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509, 510; Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 520, Rdnr. 35). Formelhafte Wendungen oder ein bloßer Verweis auf das Vorbringen in erster Instanz genügen hingegen nicht (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13.11.2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.07.2013 - 15 U 89/13, Entscheidungsumdruck, S. 4). Bei einer Mehrheit mit der Berufung verfolgter oder angegriffener Anträge ist eine Begründung für jeden nötig (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 520, Rdnr. 27, 37 m. w. N.). Darüber hinaus muss eine Berufungsbegründung auch die Erheblichkeit eines gerügten Verfahrensfehlers für die angefochtene Entscheidung dartun (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - III ZB 67/08, juris). Dies bedeutet, dass ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gem. § 139 ZPO geltend macht, darlegen muss, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Nur hierdurch wird das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.12.1987 - VIII ZR 374/86, NJW-RR 1988, 477; Beschluss vom 26.04.2016 - VI ZB 4/16, VI ZB 7/16, NJW-RR 2016, 952, 954; Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 243/16, GRUR 2018, 740, 741; BAG, Urteil vom 17.01.2007 - 7 AZR 20/06, NZA 2007, 566, 567; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.05.2007 - 20 U 12/06, juris; Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 4. Aufl. 2011, § 520, Rdnr. 24), es sei denn, dass ohne Zweifel ersichtlich ist, was auf Grund des Hinweises vorgetragen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2003 - I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495; Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 4. Aufl. 2011, § 520, Rdnr. 24). Daran fehlt es hier, da sich aus der Berufungsbegründung nicht ergibt, inwiefern das angegriffene Urteil auf der angeblichen Nichtberücksichtigung des „wesentlichen Teil des Vortrages des Beklagten“ beruht. Vor diesem Hintergrund wird die Berufungsbegründung der Beklagten vom 5. September 2014 den skizzierten Anforderungen in Bezug auf folgende Widerklageanträge nicht gerecht: 1. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 2 RVG-Gebühren in Höhe von € 2.295,51 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2008 zu zahlen, 2. die Klägerin zu verpflichten, die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 6. Februar 2009 herauszugeben; 3. festzustellen, dass die Klägerin auf die im Rahmen der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des AG Stadt1 mit den … und … sowie im Rahmen der Zwangsvollstreckungsbeauftragung von Frau GV A mit Az. … durch Rechtsanwalt B berechneten Gebühren von je € 345,81 zuzüglich GV-Kosten von € 299,90 keinen Anspruch hat; 11. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 100,- monatlich seit dem 1. Januar 2011 zu bezahlen; und 12. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 1.500,- zu bezahlen. Insoweit heißt es in der Berufungsbegründung lediglich lapidar auf S. 6 (Bl. 636 d. A.), das Landgericht behaupte im Urteil (S. 16 f.) „wiederholt, dass der Beklagtenvortrag nicht schlüssig, der Antrag auf Schadensersatz mangels Bestimmtheit des Antrages zurückzuweisen bzw. kein Feststellungsinteresse feststellbar sei“. Das Landgericht hätte - so die Beklagten weiter - auf fehlende Schlüssigkeit, Widersprüchlichkeit oder unzureichende Substantiierung des Beklagtenvortrages hinweisen müssen. Das Urteil beruhe auf diesem Mangel. Die Beklagten hätten „bei rechtzeitiger Hinweiserteilung ihren Vortrag diesbezüglich ergänzt“. Diese formelhaften und nicht auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen stellen keine hinreichende Begründung in dem soeben erläuterten Sinne dar. So bleibt vollkommen unklar, was genau die Beklagten denn hätten vortragen wollen, wenn sie durch das Landgericht die eingeforderten Hinweise erhalten hätten. Da es in der Berufungsbegründung an einem entsprechenden Vortrag fehlt, ist die Berufung der Beklagten in dem bezeichneten Umfange unzulässig. Auf die aufgezeigten Mängel der Berufungsbegründung hat der erkennende Einzelrichter des Senats die Beklagten mit Beschluss vom 24. März 2016 (Bl. 805 ff. d. A.) hingewiesen (vgl. zur Frage, ob ein Hinweis auf Mängel der Berufungsbegründung von Rechts wegen geboten ist, BAG, Urteil vom 19.10.2010 - 6 AZR 118/10, NZA 2011, 62, 64). Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten zulässig. Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht genügt die Berufungsbegründung den oben skizzierten Maßstäben. Dies gilt auch in Bezug auf die Widerklageanträge zu 4 und zu 6, da sich insoweit auf S. 18 der Berufungsbegründung (Bl. 648 d. A.) unter Ziff. 11 eine (noch) hinreichende Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Entscheidung des Landgerichts findet. Die Berufung der Beklagten ist durch die durch die Beklagten (hilfsweise) gestellten Anträge im Übrigen gegenständlich beschränkt auf die Widerklageanträge des Urteils des Landgerichts zu den Ziff. 1, 2, 3, 4, 6 und die im Termin vom 9. Mai 2014 gestellten Widerklageanträge gerichtet auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 100,- monatlich ab dem 1. November 2011 sowie auf die Zahlung von € 1.500,-. Nicht von der Berufung der Beklagten erfasst sind die erstinstanzlichen Widerklageanträge zu den Ziff. 1a und zu Ziff. 5. 2. Die Berufung der Klägerin ist - mit Ausnahme des Ausspruchs zu Ziff. 12 der im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung aufgelisteten Mängelbeseitigungsmaßnahmen - als unzulässig zu verwerfen. Die Berufungsbegründung der Klägerin wird nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gerecht. Danach muss der Berufungsführer die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (s. o.). Die pauschale Angabe „zwangsläufig“ seien „kleinere Abweichungen in der Ausführung wesensimmanent und stellen keinen Mangel dar“ in der Berufungsbegründung vom 31. Juli 2014 (Bl. 599 ff. d. A.) kann den Anforderungen nicht genügen. Insoweit wird auf die oben dargestellten Maßstäbe verwiesen. Auf diesen Begründungsmangel ist die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter des Senats vom 8. Januar 2016 hingewiesen worden (S. 2 des Protokolls, Bl. 748 RS d. A.). Anders liegt es allein in Bezug auf Ziff. 12 der im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung aufgelisteten Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Insoweit ist die Berufung in ausreichender Weise begründet worden. IV. Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 20. Dezember 2013 nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. 1. Der Klägerin steht gegen die als Gesamtschuldner haftenden Beklagten ein Anspruch in Höhe von € 34.369,21 aus den §§ 645 Abs. 1 Satz 2, 643, 632a BGB a. F. zu. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass auch die Beklagte zu 1 Vertragspartnerin geworden ist. In den von dem Beklagten zu 2 im Jahre 2008 verfassten Schreiben an die Klägerin und deren Geschäftsführer hat dieser an mehreren Stellen auch die Beklagte zu 1 als Auftraggeberin bezeichnet, etwa in dem Schreiben vom 15. April 2008 an die Klägerin (Bl. 107,187 d. A.), welches er mit den Worten „Ausführung von feinen Handwerksarbeiten im Objekt Straße1, Stadt1, Auftraggeber Vorname1 und Vorname2 C, Komplettangebot vom 22. Dezember 2007, angenommen durch Schreiben Vorname2 C vom 18. Januar 2008“ überschrieb, und in dem Schreiben vom 19. April 2008 an den damaligen Rechtsanwalt der Klägerin (Bl. 109 und Bl. 110 d. A.). Das Unterschreiben der Annahme des Angebots am 18. Januar 2008 allein durch den Beklagten zu 2 steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Selbst in diesem Annahmeschreiben hat der Beklagte zu 2 mehrmals durch das Verwenden des Wortes „wir“ deutlich gemacht, dass die Art und der Umfang der Arbeiten von der Beklagten zu 1 mitbestimmt waren. Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist daher davon auszugehen, dass auch sie die Vertragspartnerin werden sollte. Deshalb hat der Beklagte zu 2 auch in ihrem Namen die Annahme erklärt. Das Gleiche gilt für das Schreiben des Beklagten zu 2 vom 19. April 2008 an den damaligen Rechtsanwalt der Klägerin, in welchem er im Rahmen eines Vergleichsvorschlags ebenfalls beide Beklagten als Auftraggeber nennt. Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zu 1 hier auch aus § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dass sich aus den Umständen etwas anderes ergeben habe (§ 1357 Abs. 2 BGB), hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1 nicht substantiiert dargelegt. Der der Klägerin erteilte Auftrag zur Vornahme von Handwerksleistungen gehört zu den Geschäften im Sinne des § 1357 BGB. Für die Frage, was zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gehört, kann auf die §§ 1360, 1360a BGB zurückgegriffen werden, weil sich das Gesetz insoweit an einem unterhaltsrechtlichen Begriff orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394, 1395). Der Auftrag diente hier der Deckung des Lebensbedarfs. Der Umfang der in Auftrag gegebenen Arbeiten überschreitet auch nicht den durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten gezogenen Rahmen ihres Lebensbedarfs. Was noch zum Lebensbedarf gehört, bestimmt sich nach dem Lebenszuschnitt der Familie, wie er nach außen in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394, 1396). Die Befugnis des ermächtigten Ehegatten bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut nur auf diejenigen Geschäfte, die auf den Lebensbedarf der Familie, also ihr Vermögen und ihr Einkommen, zugeschnitten sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1988 - VII ZR 186/87, NJW-RR 1989, 85). Insoweit ist es auch von Bedeutung, ob im Einzelfall eine Absprache zwischen den Eheleuten stattgefunden hat: Beruht das Geschäft erkennbar auf einer vorher getroffenen Absprache, ist darin ein Anhaltspunkt für einen entsprechenden Lebenszuschnitt der Familie zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394, 1396). Im Streitfall gibt es keine Anhaltspunkte, die aus Sicht der Klägerin Zweifel daran begründeten, dass sich der Umfang der Malerarbeiten noch innerhalb des durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gezogenen Rahmens hielt. Die in Auftrag gegebenen Arbeiten dienten auch der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Bekl. Von § 1357 BGB werden zwar grundsätzlich nur solche Geschäfte erfasst, die von einem Ehegatten selbständig erledigt zu werden pflegen; Geschäfte größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten, sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr unter § 1357 Abs. 1 BGB fallen (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394, 1396). Jedoch kann die Angemessenheit der Bedarfsdeckung durch Alleingeschäfte eines der Ehegatten nach den individuellen Verhältnissen der Eheleute insbesondere über das Übliche hinaus erweitert sein. Insbesondere wenn der Abschluss eines Rechtsgeschäfts - wie hier - erkennbar auf einer im Einzelfall erfolgten Abstimmung beider Ehegatten beruht, besteht im Allgemeinen kein Anlass, an der Angemessenheit eines zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie geschlossenen Rechtsgeschäfts zu zweifeln. Dann nämlich tritt die Notwendigkeit zurück, den mit dem Abschluss eines solchen Geschäfts einverstandenen Ehegatten vor einer Inanspruchnahme daraus zu bewahren, und das möglicherweise bestehende Vertrauen des Geschäftspartners auf eine Mithaftung des Ehegatten zu enttäuschen (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394, 1396; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2000 - 21 U 68/00, NJW-RR 2001, 1084, 1085). Zum Inhalt des Vertrages ist das Erbringen der im Angebot vom 22. Dezember 2007 aufgezählten Arbeiten geworden. Diesen Vertrag hat die Klägerin konkludent gekündigt, indem sie den Beklagten die Schlussrechnung vom 12. Juni 2008 übersandte. In dem Schreiben des damaligen Rechtsanwalts der Klägerin an die Beklagten vom 10. Juni 2008 war eine derartige Kündigung bereits angekündigt worden („Nur vorsorglich […] wird Ihnen eine Nachfrist bis zum 19. Juni 2008 zur Stellung der Handwerkersicherungshypothek gesetzt. Nach Ablauf auch dieser Nachfrist wird der Vertrag gekündigt. Meine Mandantschaft hat bereits die ihr zustehenden Material- und Werklohnansprüche berechnet, so dass Ihnen mit Fristablauf dann auch die Schlussrechnung zugehen wird“). Entgegen der dortigen Ankündigung verfasste die Klägerin die Schlussrechnung Nr. … dann bereits unter dem 12. Juni 2008 und übersandte diese per Fax an die Beklagten. Den Umstand, dass die Klägerin den Beklagten eine Schlussrechnung übersendet, nachdem sie zuvor eine Kündigung zunächst angedroht hatte und in diesem Zusammenhang auch bereits von der Schlussrechnung die Rede war, konnten die Beklagten hier nicht anders als dahin deuten, dass die Klägerin das Vertragsverhältnis beenden möchte und an einer weiteren Zusammenarbeit nicht mehr interessiert ist. Die Klägerin hatte den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, weil die Beklagten sich grundlos geweigert haben, der Klägerin eine Abschlagszahlung zu leisten. Die Klägerin war hier berechtigt, von den Beklagten eine Abschlagszahlung zu verlangen. Eine vertragliche Einigung über die Frage etwaiger Abschlagszahlungen ist allerdings nicht zustande gekommen. In dem Angebot der Klägerin vom 22. Dezember 2007 heißt es zu den Zahlungsbedingungen, dass eine „á-conto-Zahlung nach sieben Tagen Arbeit in Höhe von € 12.000,00“ und der „Rest nach Fertigstellung und Abnahme […]“ zu leisten sind. Als Alternative wird in diesem Angebot die Möglichkeit einer Zahlung zu Beginn der Arbeiten gegen Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft benannt. In dem von dem Beklagten zu 2 unterschriebenen Annahmeschreiben vom 18. Januar 2008 heißt es hingegen: „Zahlungen auf den Auftrag erfolgen innerhalb einer Woche nach Vertragsausführung. Zahlungen zu Beginn der Arbeiten sind gegen Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft möglich“. Die Gegenüberstellung dieser beiden Passagen macht deutlich, dass insoweit ein Konsens der Parteien gerade nicht erzielt werden konnte. Für die Frage der Abschlagszahlungen gilt daher die von den Parteien gerade nicht abgedungene Regelung des § 632a BGB. § 632a BGB findet dabei gemäß Art. 229 § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB und Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB in der Fassung Anwendung, die zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 31. Dezember 2008 galt (im Folgenden: § 632a a. F.). Der Unternehmer kann nach § 632a Satz 1 BGB a. F. von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind (§ 632a Satz 2 BGB a. F.).Der Anspruch besteht nur, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird (§ 632a Satz 3 BGB a. F.). Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass die Klägerin nach dem 9. Mai 2008 keine Arbeiten mehr auf dem Anwesen der Beklagten ausgeführt hat (vgl. etwa S. 6 des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 18. August 2009, Bl. 249 d. A.). Danach waren die in der Schlussrechnung vom 12. Juni 2008 abgerechneten Arbeiten bereits zu den Zeitpunkten abgeschlossen, als die Klägerin ihr Sicherungsverlangen geltend gemacht hat. Nach dem bereits durch das Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen I sind alle der in dieser Schlussrechnung vom 12. Juni 2008 aufgeführten Leistungen auch ausgeführt worden. Auch das Tatbestandsmerkmal „in sich abgeschlossener Teile des Werkes“ ist gegeben. Dieses Tatbestandsmerkmal ist weit auszulegen, nicht zuletzt, um der Vorschrift einen sinnvollen Anwendungsbereich zu geben (vgl. Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2018, § 632a, Rdnr. 30 m. w. N.). Im Hinblick darauf, dass die Teilleistung „vertragsmäßig“ (§ 632a Satz 1 aF) zu erbringen ist, erfordert die Abgeschlossenheit, dass die Teilleistung für den Besteller werthaltig ist und liegt vor, wenn die Teilleistung als solche für den Besteller gebrauchsfähig ist oder derart tauglich, um darauf aufbauend den vertragsmäßig gewünschten Erfolg herbeizuführen (vgl. Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2018, § 632a, Rdnr. 30 m. w. N.). Es unterliegt hier keinem Zweifel, dass die in der Schlussrechnung vom 12. Juni 2008 abgerechneten Arbeiten (mehrere) „abgeschlossene Teile des Werkes“ betreffen, etwa den Titel 5 (Schlafzimmer und Ankleide), den Titel 9 (Türen), den Titel 10 (Fenster innen und außen), den Titel 12 (Eingangstür) und den Titel 13 (Teppichboden Schlafen + Ankleide). Es ist dabei unschädlich, dass in dem Schreiben des damaligen Rechtsanwalts der Klägerin an die Beklagten vom 27. Mai 2008 auch eine Sicherungshypothek verlangt worden ist. Der Wortlaut des Schreibens macht hinreichend deutlich, dass es der Klägerin darauf ankam, irgendeine werthaltige Sicherheit für ihre Vergütungsansprüche zu erhalten („Meine Mandantin ist darüber hinaus die ständigen Diskussionen um modifizierte Zahlungsversprechen leid und besteht auf einer dem Auftragswert entsprechenden Sicherheit“). Im Übrigen heißt es in dem genannten Schreiben ausdrücklich, dass die Klägerin „jedenfalls Arbeiten in einem Umfang ausgeführt [hat], der ein weiteres Zuwarten auf Abschlagszahlungen ihrerseits nicht vertretbar erscheinen lässt“. Vor diesem Hintergrund war dieses Schreiben nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass es der Klägerin nicht in erster Linie auf eine Sicherungshypothek ankam. Es wäre lebensfremd anzunehmen, die Klägerin hätte an ihrem Verlangen nach einer Sicherungshypothek festgehalten, wenn die Beklagten eine entsprechende Abschlagszahlung geleistet hätten. Auch die Voraussetzungen des § 632a Satz 3 BGB a. F. liegen vor. Der Eigentumserwerb der Beklagten vollzog sich insoweit nach § 946 BGB, soweit es sich nicht um reine Sanierungsarbeiten an (sonderrechtsfähigen) Sachen handelt, die damals ohnehin im Eigentum der Beklagten standen. Ein Eigentumserwerb nach § 946 BGB ist im Rahmen des § 632a Satz 3 BGB a. F. hinreichend, da nach dem Sinn und Zweck der Norm eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Arten des Eigentumserwerbs zu unterbleiben hat (in diesem Sinne etwa auch Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 632a, Rdnr. 7 m. w. N.). Der Anspruch auf Zahlung einer Abschlagszahlung war auch fällig. Die Fälligkeit des Anspruchs nach § 632a BGB a. F. tritt ein, wenn die abgeschlossene Teilleistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde und der Unternehmer den Anspruch gegen den Besteller geltend macht. Liegen die Voraussetzungen des Anspruchs vor, tritt die Fälligkeit nach § 271 BGB sofort nach dem Verlangen des Auftragsnehmers ein (vgl. Würfele, in: Englert/Motzke/Wirth (Hrsg.), Kommentar zum BGB-Bauvertragsrecht, 2007, § 632a, Rdnr. 49). Dass die abgeschlossenen Teilleistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht worden sind, ergibt sich hier aus den überzeugenden und von den Beklagten insoweit auch nicht angegriffenen Gutachten des Sachverständigen I (s. etwa S. 16 des Ergänzungsgutachtens vom 18. Februar 2013, Sonderband). Dass die Klägerin in dem Schreiben ihres damaligen Rechtsanwalts an die Beklagten vom 27. Mai 2008 keine explizite Höhe einer Abschlagszahlung angegeben hat, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Dieser Frage käme nur dann Bedeutung zu, wenn die Beklagten auf dieses Schreiben eine Abschlagszahlung in einer der Klägerin zu niedrig erscheinenden Höhe geleistet oder zumindest angeboten hätten. Die Beklagten haben jedoch zum damaligen Zeitpunkt überhaupt keine Zahlungen angeboten oder gar geleistet, so dass offenbleiben kann, in welcher genauen Höhe die Klägerin eine Abschlagszahlung damals verlangen konnte. Die Verweigerung der Erfüllung eines fälligen Anspruchs auf Abschlagszahlung berechtigt den Werkunternehmer zumindest dann zur Kündigung aus wichtigem Grund, wenn dem Auftragnehmer die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach den gesamten Umständen des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.12.1999 - VII ZR 392/96, NJW 2000, 1114, 1115; Voit, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2018, § 632a, Rdnr. 22; zu § 632a BGB a. F. so auch Voit, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.10.2007, § 632a, Rdnr. 17). So liegt es hier. Da die Beklagten jegliche Abschlagszahlung verweigerten, war die Klägerin zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist auch fällig geworden. Allerdings wird eine Werklohnforderung nach Kündigung des Werkvertrags grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig (vgl. dazu grundlegend BGH, Urteil vom 11.05.2006 - VII ZR 146/04, BGHZ 167, 345). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Besteller die Abnahme jedoch nicht verweigern, § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Mängel kommt es auf eine Gesamtabwägung an. Das Maß des Verschuldens, der Aufwand der Mangelbeseitigung sowie das Interesse des Bestellers an einem mangelfreien Werk sind zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.1981 - VII ZR 287/79, NJW 1981, 1448; Urteil vom 30.04.1992 - VII ZR 185/90,NJW 1992, 2481; Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2018, § 640, Rdnr. 13 m. w. N.). Das Landgericht hat insoweit zu Recht die Ansicht vertreten, dass hier lediglich unwesentliche Mängel vorliegen. Denn die Klägerin hat die Teilleistung im Wesentlichen mangelfrei erbracht, die Mängelbeseitigung erfordert keinen erheblichen Aufwand und das Interesse der Beklagten ist auch nicht wesentlich beeinträchtigt, da die Mängel in erster Linie ästhetischen Charakters sind und die Nutzbarkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Soweit die Beklagten - gestützt auf das Gutachten des Privatsachverständigen H vom 27. September 2014 (Bl. 667 ff. d. A.) - behaupten, für die Mängelbeseitigung fielen € 6.047,14 an, hat die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Einzelrichter des Senats diese Behauptung nur teilweise bestätigt. In seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 2. Januar 2017 hat der Sachverständige I den für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kostenaufwand auf € 4.477,27 (brutto) bestimmt. Im Termin vom 20. April 2018 hat der Sachverständige I im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachten u. a. ausgeführt, dass bei den durch ihn für einzelne Arbeiten angesetzten Stundenansätzen eine Abweichung bis zu 50 % möglich seien. Dies hänge davon ab, wer die Arbeiten letztendlich ausführe (vgl. S. 4 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 20.04.2018, Bl. 995 RS d. A.). Wenn er also etwa bei Gliederungsziffer 3.6 seines Ergänzungsgutachtens vom 2. Januar 2017 (S. 7 f., Bl. 847 f. d. A.) für die Arbeiten an der Tür im Eingang zehn Stunden angesetzt habe, sei es auch denkbar, dass letztendlich nur sechs, sieben oder acht Stunden benötigt würden (a. a. O.). In ähnlicher Weise hat der Sachverständige unter Gliederungsziffer 3.1 auf den S. 4 f. seines Ergänzungsgutachtens vom 2. Januar 2017 (Bl. 844 f. d. A.) zu den Arbeiten zur Beseitigung der vorhandenen weißen Farbflecken auf den Scharnieren der Fenster im Bad ausgeführt, statt der von ihm angesetzten vier Stunden sei es auch vorstellbar, dass andere insoweit drei oder fünf Stunden ansetzten (S. 3 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 20.04.2018, Bl. 995 RS d. A.). Diese Aussage macht deutlich, dass der Sachverständige insoweit einen Mittelwert angesetzt hat. Vor diesem Hintergrund schätzt der erkennende Einzelrichter den erforderlichen Mängelbeseitigungsaufwand im Streitfall auf € 4.477,27 (brutto). Dieser Mängelbeseitigungsaufwand beträgt im Verhältnis zum Wert der erbrachten Leistung lediglich etwa 13 % und ist damit bereits unter diesem Gesichtspunkt als gering anzusehen. Auch der Sachverständige I hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 18. Februar 2013 (Sonderband, S. 16) betont, dass die „Unregelmäßigkeiten […] quantitativ nur in einem geringen Umfang, bezogen auf den gesamten Leistungsumfang der Klägerin“ vorhanden seien. Es kommt noch hinzu, dass die festgestellten kleineren Mängel - wie bereits erwähnt - in erster Linie ästhetischer Natur sind und die Funktionalität der betroffenen Räumlichkeiten nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Das beharrliche Verweigern der Erfüllung des fälligen Anspruchs auf Abschlagszahlung berechtigte die Klägerin zur Kündigung aus wichtigem Grund. Aufgrund der verweigerten Abschlagszahlung nach der ersten Rechnungsstellung vom 8. Mai 2008 war der Klägerin ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar, da sie bereits in einem ganz erheblichen Umfange Arbeiten erbracht hatte. Die von den Beklagten auch in diesem Zusammenhang immer wieder eingeforderte Beweisaufnahme in Form eines Sachverständigengutachtens zu etwaigen Mängel der Elektroarbeiten kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin keine Elektroarbeiten im Hause der Beklagten ausgeführt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Baubesprechungsprotokoll vom 7. April 2008 (Anlage B1, Bl. 789 d. A.), in dem lediglich die Rede davon ist, dass die Elektroarbeiten von der Klägerin „organisiert“, aber von der „Firma J Elektrotechnik, Herr G nach den Angaben [des Beklagten zu 2] ausgeführt“ würden. Dass die Elektroarbeiten durch Herrn G im Auftrage der Klägerin ausgeführt worden sind, haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Dass Herr G zur Ausführung der Elektroarbeiten zusammen mit den Bediensteten der Klägerin erschienen sein soll, ist belanglos, da im Falle der Tätigkeit mehrerer Handwerker eine Koordinierung der verschiedenen Gewerke unabdingbar ist. Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 erwähnt haben soll, dass Herr G alle Elektroarbeiten für die Klägerin erledige, ist für die Frage, wer im Streitfall Herrn G den Auftrag für die Elektroarbeiten erteilt hat, irrelevant. Überdies hat die Klägerin die durch Herrn G ausgeführten Elektroarbeiten jedenfalls nicht in der Schlussrechnung vom 12. Juni 2008 abgerechnet. Selbst wenn man - zu Unrecht - davon ausginge, dass die Klägerin die Elektroarbeiten im eigenen Namen bei Herrn G in Auftrag gegeben hätte, wären etwaige Mängel der Elektroarbeiten für die Frage irrelevant, in welchem Verhältnis der Wert der erbrachten Leistung zum Mängelbeseitigungsaufwand hinsichtlich der in der Schlussrechnung vom 12. Juni 2008 abgerechneten Leistungen steht. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht im Übrigen zutreffend herausgearbeitet, dass der Einwand der Beklagten, das Werk sei nicht fertiggestellt worden, nicht stichhaltig ist. Bei einem gekündigten Werkvertrag ist ein Berufen auf diesen Einwand naturgemäß nicht möglich. Der Anspruch des Klägers ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch untergegangen, dass die Klägerin im Juni 2009 in Höhe eines Betrages von € 39.267,44 erfolgreich die Zwangsvollstreckung im Wege der Pfändung betrieben hat. Ein Schuldverhältnis erlischt erst dann, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger endgültig bewirkt worden ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Titels stellt jedoch weder eine Erfüllung des titulierten Anspruchs dar noch berührt sie den Anspruch in seinem materiellen Bestand (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.05.1993 - IX ZB 78/92, juris; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 362, Rdnr. 15, jeweils m. w. N.). Allerdings besteht der Anspruch der Klägerin nur in Höhe von € 34.369,21. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 16. August 2010 herausgearbeitet, dass bei den abgerechneten Stundenlohnleistungen des Titels 12 eine Doppelberechnung vorliegt, die sich auf € 379,08 netto (= € 451,11 brutto) beläuft (S. 19 des Gutachtens vom 16. August 2010, Sonderband). Soweit die Beklagten rügen, dass einzelne der in der Schlussrechnung abgerechneten Leistungen nicht beauftragt gewesen seien (S. 16 der Berufungsbegründung vom 5. September 2014, Bl. 646 d. A.), betrifft dieser Aspekt die soeben angesprochene teilweise Doppelabrechnung, soweit es um die Ziff. 14.23, 14.24 und 14.25 geht. Im Übrigen kann hier offenbleiben, ob in Bezug auf die übrigen von den Beklagten auf S. 16 der Berufungsbegründung vom 5. September 2014 (Bl. 646 d. A.) genannten Ziffern eine Beauftragung vorgelegen hat oder nicht. Nach den Gutachten des Sachverständigen sowie den Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen steht hier fest, dass die Klägerin alle der in der Schlussrechnung abgerechneten Leistungen tatsächlich auch erbracht hat. Unterstellt man einmal, dass hier von der Klägerin teilweise Leistungen erbracht worden sind, zu denen sie nicht wirksam beauftragt worden ist, so kann die Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß den §§ 683, 670 BGB geltend machen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind hier erfüllt. Grundsätzlich verlangt die Geschäftsführung für einen Dritten, also für den Geschäftsherrn, den Willen und das Bewusstsein des Geschäftsführers, durch sein Handeln in einen fremden Rechtskreis einzugreifen. Er muss also mit Fremdgeschäftsführungswillen agiert haben. Nimmt der Geschäftsführer ein objektiv fremdes Geschäft wahr, also ein Geschäft, das bereits nach seinem äußeren Inhalt zu einem fremden Rechtskreis gehört, so besteht eine (widerlegliche) Vermutung für einen Fremdgeschäftsführungswillen.Danach steht im Streitfall der Annahme einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen, dass die Klägerin sich entsprechend ihrer Darstellung zu der Vornahme der hier in Rede stehenden Arbeiten vertraglich verpflichtet gefühlt hat. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Erbringung der Arbeiten, die mit den auf S. 16 der Berufungsbegründung vom 5. September 2014 aufgelisteten Ziffern abgerechnet worden sind, dem wirklichen Willen der Beklagten entsprachen. Die Beklagten wenden sich weder heute noch damals dagegen, dass diese Arbeiten ausgeführt worden sind, sondern sind lediglich der Ansicht, dass diese Arbeiten insoweit nicht vergütungspflichtig sind. Der erkennende Einzelrichter ist auch davon überzeugt, dass die von der Klägerin für diese Arbeiten (aufgelistete Ziffern auf S. 16 der Berufungsbegründung vom 5. September 2014) in der Schlussrechnung abgerechneten Preise den üblichen Preisen für solche Leistungen entsprechen. Das ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf den S. 7 ff. und auf den S. 13 ff. seines schriftlichen Gutachtens vom 16. August 2010 (Sonderband). Dass die abgerechneten Stunden insoweit nicht übersetzt sind, ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht aus den Bekundungen der Zeugen K (Bl. 388 ff. d. A.) und L (Bl. 391 ff. d. A.), die durch die fachkundigen Einschätzungen des Sachverständigen (a. a. O.) gestützt werden. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, weil sich die Beklagten seit dem 1. September 2008 mit dem Betrag in Höhe von € 34.369,21 in Verzug befanden. Die verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung in Höhe von € 451,11 stellt die Wirksamkeit der entsprechenden Mahnungen nicht in Frage.Die Wirksamkeit einer Mahnung trotz Zuvielforderung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben danach zu beurteilen, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - V ZR 201/15, juris; Urteil vom 25.06.1999 - V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3116; Senat, Urteil vom 18.05.2018 - 8 U 198/17, juris). So liegt es hier. Es erscheint vollkommen unplausibel, dass die Klägerin eine Zahlung in Höhe von € 34.369,21 zurückgewiesen hätte. Allerdings endete der Verzug hier durch die Gutschrift u. a. des Hauptforderungsbetrages auf dem Konto der Klägerin aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Stadt1 vom 11. Mai 2009 (…). Leistet der Schuldner nämlich eine Zahlung an den Gläubiger, so endet insoweit ein Verzug mit der Geldschuld auch dann, wenn die Zahlung - wie hier - nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt und das Schuldverhältnis deshalb nicht erlischt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.06.1981 - IVa ZR 104/80, NJW 1981, 2244; Urteil vom 03.12.2008 - IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143, 1146; BAG, Urteil vom 19.03.2008 - 5 AZR 429/07, NZA 2008, 757, 758; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2013 - 15 U 204/12, juris; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 286, Rdnr. 36, und § 362, Rdnr. 15). Nichts anderes gilt im Falle einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung im Wege der Pfändung. Der entsprechende Betrag ging hier am 20. Juni 2009 auf dem Konto der Klägerin ein (vgl. Bl. 217 d. A.), so dass von diesem Tage an kein Anspruch auf Verzugszinsen mehr bestand. Das angegriffene Urteil war daher auch in diesem Punkt abzuändern und die Klage hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrages abzuweisen. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin nicht zu. Die Kosten der den Verzug begründenden Anwaltsschreiben sind nicht ersatzfähig, weil sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind. Die nicht rechtzeitige Leistung begründet nur unter den Voraussetzungen des Verzugs eine Schadensersatzpflicht des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 150/11, NJW-RR 2013, 487, 489). Hier sind die Beklagten jedoch erst durch die Tätigkeit der (jetzigen) Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Verzug gesetzt worden. Auch § 286 Abs. 3 BGB a. F. hilft der Klägerin insoweit nicht weiter, da die Schlussrechnung vom 12. Juni 2008 keinen Hinweis im Sinne des § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB a. F. enthält. 2. Die Berufung der Beklagten bleibt, soweit sie sich auf die Abweisung der erstinstanzlich gestellten Widerklageanträge bezieht, ohne Erfolg. Aufgrund der teilweisen Unzulässigkeit der Berufung der Beklagten und des durch den eigenen Berufungsantrag beschränkten Gegenstands der Berufung ist insoweit lediglich über die im landgerichtlichen Urteil vom 30. Mai 2014 bezeichneten Widerklageanträge der Beklagten zu 4 und zu 6 zu entscheiden. a. Die Entscheidung des Landgerichts, die Widerklage sei im Hinblick auf den Widerklageantrag zu 4 bereits unzulässig, ist nicht zu beanstanden. Mit diesem Antrag begehren die Beklagten die Feststellung, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten Schadensersatz in Bezug auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen … (Bank2), … (Bank3) und … (GV A) zu leisten. Insoweit fehlt es den Beklagten jedoch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Dieses fehlt, wenn der (Wider-)Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.06.1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119; Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759). Allerdings ist der jeweilige (Wider-)Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine (Wider-)Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei (Wider-) Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, kann der (Wider-)Kläger vielmehr in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759). Soweit den Beklagten durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die in der ersten Jahreshälfte von 2009 stattfanden, ein Schaden entstanden sein soll, ist nicht ersichtlich, warum diese den Schaden nicht im Rahmen einer Leistungsklage hätten geltend machen können. In ihrer Widerklagebegründung vom 16. Juli 2009 führen die Beklagten lediglich an, die Klägerin habe „einen Kreditschaden“ zu Lasten der Beklagten verursacht und ihnen seien alle „bonitätsmäßigen Vergünstigungen, wie Kreditkarte, Überziehungskredit usw.“ gestrichen worden (Bl. 190 d. A.). Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagten nicht (unter genauer Bezifferung der behaupteten erlittenen Schäden) insoweit einen Leistungsantrag hätten stellen können. Im Übrigen bleibt vollkommen im Dunkeln, welche Schäden zum derzeitigen Zeitpunkt den Beklagten insoweit noch drohen sollen. Ein Fall der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung, der eine Feststellung der Ersatzpflicht ermöglichen würde (s. o.), ist von den Beklagten weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Vollstreckungsmaßnahmen fanden im Jahr 2009 statt, in welchem den Beklagten auch die behaupteten Nachteile entstanden sein sollen. Dass sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet und die Vollstreckungsmaßnahmen noch nicht erkennbare Schäden verursachen werden, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. b. Hinsichtlich des Widerklageantrags zu 6, mit dem die Beklagten die Feststellung der Rechtswidrigkeit der o.g. Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Feststellung der Verpflichtung, die Klägerin sei verpflichtet, den Beklagten den ihnen durch die rechtswidrigen Pfändungen, insbesondere durch die Überpfändungen entstandenen materiellen und immateriellen Schäden, insbesondere den Kreditschaden bei der Bank1 zu ersetzen, begehren, ist zu differenzieren. Soweit die Beklagten die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin für die Vollstreckungsmaßnahmen begehren, gilt - sofern sich die Anträge insoweit nicht bereits ohnehin überschneiden - der soeben erläuterte Vorrang der Leistungsklage, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, warum eine Bezifferung des Schadens nicht möglich ist, worin selbiger überhaupt im Detail besteht oder dass dieser sich noch fortentwickelt könnte. Auch hinsichtlich der beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen ist der Widerklageantrag zu 6 unzulässig. Dieser Antrag ist weder als Fortsetzungsfeststellungsantrag noch als allgemeiner Feststellungsantrag zulässig. Das Zivilprozessrecht kennt - anders als das öffentliche Recht - keine Fortsetzungsfeststellungsklage, sondern nur die allgemeine Feststellungsklage (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 63/15, NZG 2017, 268, 273 m. w. N.). Die Feststellungsklage ist hier aber auch nicht als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Im Streitfall wäre eine Klage auf Leistung in Form einer Schadensersatzklage ohne weiteres möglich gewesen. Es ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, warum die Beklagten den ihnen angeblich entstandenen Schaden nicht beziffern können sollten. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob hier tatsächlich eine Überpfändung im Sinne des § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgelegen hat und ob eine Schadensersatzpflicht der Klägerin hier nicht schon deswegen ausscheidet, weil die Beklagten die betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen jeweils nicht mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung angegriffen haben (vgl. zu dieser Frage etwa BGH,Urteil vom 24.01.1956 - VI ZR 275/54, JR 1956, 185, 186), so dass die Pfändungen jeweils wirksam blieben (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 803 ZPO, Rdnr. 6; Würdinger, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 8, 23. Aufl. 2017, § 803, Rdnr. 28). 3. Die in der Berufungsinstanz erstmals erhobene Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, die von ihr gepfändeten € 39.267,44 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2009 an die Beklagten auszukehren, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Wie dargelegt, stehen der Klägerin gegen die Beklagten eine Hauptforderung in Höhe von € 34.369,21 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 10. September 2008 bis zum 19. Juni 2009 (= € 1.928,76) zu. Nach der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenentscheidung sind die Beklagten überdies u. a. verpflichtet, die von der Klägerin vorgeschossenen Gerichtskosten, die Anwaltskosten der Klägerin in beiden Rechtszügen sowie die Auslagen für die Tätigkeit des Sachverständigen zu 90 % zu tragen. Vor diesem Hintergrund steht den Beklagten weder aus § 717 Abs. 2 ZPO noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage ein Anspruch auf Rückzahlung eines möglicherweise zu viel gepfändeten Betrages zu, da unter Berücksichtigung der zugesprochenen Zinsen und der von den Beklagten zu tragenden Kosten des Rechtsstreits keine Rede davon sein kann, dass die Klägerin einen zu hohen Betrag vollstreckt hat. 4. Soweit die Beklagten widerklagend beantragt haben, die Kosten der Sachverständigengutachten 41/10 und 11/13 der Klägerin aufzuerlegen, handelt es sich um einen Antrag, über den im Rahmen der Kostenentscheidung zu befinden ist (dazu sogleich). 5. Die Berufung der Klägerin bleibt - soweit sie zulässig ist (Ausspruch zu Ziff. 12 der im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung aufgelisteten Mängelbeseitigungsmaßnahmen) - ohne Erfolg. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 18. Februar 2013 ausgeführt, dass eine entsprechende Üblichkeit besteht, Materialreste beim Auftraggeber zu belassen (S. 16; Sonderband). Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass nach der konkreten Antragsformulierung die Frage, ob hier tatsächlich Restposten übriggeblieben sind, nicht im Erkenntnisverfahren zu klären war. 6. Es kommt hier - entgegen der Ansicht der Beklagten (s. S. 3 des Anwaltsschriftsatzes vom 23. Mai 2018, Bl. 1010 d. A.) - auch keine Wiedereröffnung der bereits geschlossenen Verhandlung in Betracht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederöffnung der bereits geschlossenen Verhandlung liegen nämlich nicht vor. Ein Fall des § 156 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben. Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler vor. Soweit der erkennende Einzelrichter des Senats den Terminsverlegungsantrag der Beklagten vom 20. April 2018 mit Beschluss vom selben Tage zurückgewiesen hat, wird auf die diesbezüglichen Gründe Bezug genommen (S. 2 des Protokolls vom 20. April 2018, Bl. 994 RS d. A.). Im Übrigen haben die Beklagten insoweit nicht dargelegt, welche Fragen aus ihrer Sicht noch an den Sachverständigen zu richten gewesen wären (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BGH, Beschluss vom 19.11.2012 - AnwZ (Brfg) 56/12, juris; Beschluss vom 27.04.2015 - AnwZ (Brfg) 1/15, juris). Die Wiederöffnung der Verhandlung kam auch nicht gemäß § 156 Abs. 1 ZPO in Betracht. In den nicht von § 156 Abs. 2 ZPO erfassten Fällen steht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Für die (Ermessens-)Entscheidung muss die Konzentrationsmaxime mit ihrem Ziel eines schnellen Abschlusses der Instanz bedacht werden. Auf der anderen Seite ist ggf. in die Abwägung einzustellen, dass ein nachfolgendes Rechtsbehelfsverfahren oder Wiederaufnahmeverfahren vermieden werden kann, das erst recht zur Verfahrensverzögerung führt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 06.09.2007 - 2 AZR 264/06, NJW 2008, 1097, 1102; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 156 ZPO, Rdnr. 5). Daneben mag eine Wiederöffnung einer geschlossenen mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO dann in Betracht kommen, wenn beide Parteien Vergleichsbereitschaft signalisieren (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 156 ZPO, Rdnr. 5). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, da zwischen den Parteien offenbar schon seit Jahren keine Vergleichsgespräche mehr geführt worden sind. Da im Streitfall durch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung weder ein Grund für ein Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden noch eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden kann, überwiegt hier das Interesse der Parteien daran, dass ein entscheidungsreifer Rechtsstreit nach Schluss der mündlichen Verhandlung auch der die Instanz abschließenden Entscheidung zugeführt wird (vgl. etwa OLG Nürnberg, Endurteil vom 16.06.2010 - 8 U 2496/09, BeckRS 2010, 19108). Im Übrigen erfordern das Gebot der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, dass jeder Prozess einmal ein Ende findet (so im Rahmen der Ermessensausübung nach § 156 Abs. 1 ZPO etwa BGH, Urteil vom 17.02.1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 263; BAG, Urteil vom 06.09.2007 - 2 AZR 264/06, NJW 2008, 1097, 1102; LAG Nürnberg, Urteil vom 05.01.2010 - 3 Sa 253/09, juris). 7. Die Kostenentscheidung beruht für den ersten Rechtszug auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO und für den zweiten Rechtszug auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 8. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. 9. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO, Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 543, Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.07.2018, § 543, Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2013 - 15 U 92/12, ZEV 2013, 674, 677; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 543, Rdnr. 11). Nach diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13, juris; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.07.2018, § 543, Rdnr. 26). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall nicht statt.