OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 UF 35/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

8mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit sind alle zumutbaren Möglichkeiten der Altersfeststellung zu nutzen, bevor auf den persönlichen Eindruck aus der Anhörung abgestellt wird. • Deutsche Gerichte sind nach dem Haager Übereinkommen für Schutzmaßnahmen minderjähriger Staatenangehöriger eines anderen Landes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs zuständig, wenn nach Heimatrecht und deutschem Recht Minderjährigkeit vorliegt. • Bleibt die Altersangabe der betroffenen Person ungewiss, gebietet die staatliche Fürsorgepflicht die vorläufige Bestellung einer gesetzlichen Vertretung, bis die gerichtlichen Ermittlungen abgeschlossen sind.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung: Altersfeststellung vor Ablehnung einer Vormundschaft (Haager MSA) • Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit sind alle zumutbaren Möglichkeiten der Altersfeststellung zu nutzen, bevor auf den persönlichen Eindruck aus der Anhörung abgestellt wird. • Deutsche Gerichte sind nach dem Haager Übereinkommen für Schutzmaßnahmen minderjähriger Staatenangehöriger eines anderen Landes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs zuständig, wenn nach Heimatrecht und deutschem Recht Minderjährigkeit vorliegt. • Bleibt die Altersangabe der betroffenen Person ungewiss, gebietet die staatliche Fürsorgepflicht die vorläufige Bestellung einer gesetzlichen Vertretung, bis die gerichtlichen Ermittlungen abgeschlossen sind. Das Jugendamt beantragte die Anordnung einer Vormundschaft für eine als unbegleitete minderjährige Person aus L eingereiste Betroffene, die angab, am 24.04.1989 geboren zu sein. Das Amtsgericht verwarf den Antrag mit der Begründung, die Betroffene mache nicht den Eindruck eines Minderjährigen und schätzte ihr Alter auf etwa 20 Jahre. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Betroffenen. In den Akten finden sich weder Anhaltspunkte für erfolgte konsularische Nachfragen noch Hinweise auf durchgeführte (rechts-)medizinische Altersbestimmungen. Eine Begleitperson aus der Unterbringungseinrichtung schätzte die Betroffene hingegen auf unter 16 Jahre. Die Betroffene erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Jugendhilferechte wurden vom Sozialamt nicht gewährt. Das Oberlandesgericht hob den Beschluss auf und verwies zurück mit dem Hinweis, alle realistischen Ermittlungsmaßnahmen zu prüfen. • Zuständigkeit: Nach dem Haager Übereinkommen (MSA) sind deutsche Gerichte für Schutzmaßnahmen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs zuständig, wenn Minderjährigkeit sowohl nach Heimatrecht als auch nach deutschem Recht vorliegt; deshalb war die Frage der Minderjährigkeit entscheidungserheblich. • Begründung der Aufhebung: Die vom Amtsgericht allein gestützte Schätzung des Alters aus dem äußeren Eindruck genügt nicht, weil das Gericht nicht alle verfügbaren Ermittlungsquellen ausgeschöpft hat. • Ermittlungsobliegenheit: Das Amtsgericht hätte eigene Nachforschungen gemäß Amtsermittlung (§ 12 FGG) anstellen oder beim Jugendamt und bei der Botschaft nachfragen müssen, ob Personenstandsermittlungen bereits erfolgt sind. • Medizinische Altersermittlung: Rechtsmedizinische Untersuchungen (Röntgen kompletter linken Hand, Gebiss, Brust-/Schlüsselbein oder CT) oder ärztliche Inaugenscheinnahme sind zur Klärung heranzuziehen; solche Untersuchungen setzen die Einwilligung der Betroffenen voraus, sind aber zu prüfen. • Würdigung sonstiger Anhaltspunkte: Die Einschätzung der lang bekannten Begleitperson, die Betroffene für jünger als 16 hält, sowie die Frage der Motivation für eine falsche Altersangabe sind zu berücksichtigen und zu begründen, wenn sie nicht geteilt werden. • Rechtsfolgen bei unzureichender Aufklärung: Erst wenn alle zumutbaren Ermittlungen ergebnislos blieben, darf das Gericht das Alter allein nach dem Eindruck aus der Anhörung schätzen. • Vorläufiger Schutz: Solange die Angabe der Betroffenen (24.04.1989) nicht widerlegt ist, gebietet die Fürsorgepflicht des Staates nach §§ 1693, 1697 BGB die vorläufige Bestellung eines Vormunds bis zum Abschluss der gerichtlichen Ermittlungen. Die Beschwerde der Betroffenen ist erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 29.11.2005 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anordnung einer Vormundschaft zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat nun alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen zur Altersfeststellung vorzunehmen, insbesondere konsularische Nachfragen, ggf. rechtsmedizinische Untersuchungen oder ärztliche Begutachtung sowie die Prüfung der Angaben der Begleitperson und der Betroffenen. Können diese Maßnahmen die Minderjährigkeit nicht klären, ist erst dann eine Schätzung des Alters aus dem Anhörungseindruck zulässig. Bis zum Abschluss der Ermittlungen ist aus Fürsorgegründen vorläufig ein Vormund zu bestellen, weil die eigene Altersangabe der Betroffenen nicht widerlegt ist und dadurch die gesetzliche Vertretung sicherzustellen ist.