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Beschluss

18 UF 92/15

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:0826.18UF92.15.0A
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Leitsätze
1. Voraussetzung für weitere Ermittlungen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht ist, dass das Alter des Betroffenen zweifelhaft ist. Ist die Behauptung, minderjährig zu sein, offenkundig falsch oder legt der Betroffene die Umstände, aus denen sich seine Minderjährigkeit ergeben soll, schon nicht hinreichend plausibel dar, gebietet die Amtsermittlungspflicht keine Ermittlungen "ins Blaue" hinein.(Rn.25) 2. Der Zweifelssatz - demzufolge bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der Volljährigkeit zugunsten des Betroffenen von dessen Minderjährigkeit auszugehen ist - greift erst ein, wenn sich das Gericht trotz Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten keine hinreichende Gewissheit über das tatsächliche Alter des Betroffenen verschaffen kann.(Rn.33) 3. Zum Umfang der Mitwirkungspflicht des Betroffenen gem. § 27 FamFG bei der Feststellung seines Alters.(Rn.24) 4. Zur Bedeutung und Verwertbarkeit einer Röntgenuntersuchung des Handskeletts.(Rn.31) (Rn.32)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 23.03.2015 (39 F 232/15) wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. 4. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für weitere Ermittlungen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht ist, dass das Alter des Betroffenen zweifelhaft ist. Ist die Behauptung, minderjährig zu sein, offenkundig falsch oder legt der Betroffene die Umstände, aus denen sich seine Minderjährigkeit ergeben soll, schon nicht hinreichend plausibel dar, gebietet die Amtsermittlungspflicht keine Ermittlungen "ins Blaue" hinein.(Rn.25) 2. Der Zweifelssatz - demzufolge bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der Volljährigkeit zugunsten des Betroffenen von dessen Minderjährigkeit auszugehen ist - greift erst ein, wenn sich das Gericht trotz Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten keine hinreichende Gewissheit über das tatsächliche Alter des Betroffenen verschaffen kann.(Rn.33) 3. Zum Umfang der Mitwirkungspflicht des Betroffenen gem. § 27 FamFG bei der Feststellung seines Alters.(Rn.24) 4. Zur Bedeutung und Verwertbarkeit einer Röntgenuntersuchung des Handskeletts.(Rn.31) (Rn.32) 1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 23.03.2015 (39 F 232/15) wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. 4. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vom Betroffenen erstrebte Feststellung, dass die für ihn bestehende elterliche Sorge ruht und ihm daher ein Vormund zu bestellen ist. Der Betroffene … wurde am … durch das Jugendamt der Stadt … in Obhut genommen, nachdem er sich nach seiner Ankunft am Hauptbahnhof in … am Morgen des selben Tages bei der Polizei gemeldet hatte. Der Betroffene gibt an, am … in … geboren worden und aufgewachsen zu sein. Sein Vater sei im Jahr 2003 verstorben. Mit seiner Mutter und seinem Stiefvater habe er in … gelebt und 11 Jahre die Schule in … besucht. Er sei Mitglied der … Volleyball-Jugendnationalmannschaft gewesen. Sein Stiefvater habe mit anderen Männern einen Putsch gegen den Präsidenten von … geplant. Dieser Putsch sei am 30.12.2014 gescheitert, der Stiefvater erschossen worden. Die … habe seine Mutter und seine Schwestern am 01.01.2015 abgeholt und unter Arrest gestellt. Er selbst habe am 01.01.2015 ein Volleyballspiel außerhalb der Stadt gehabt. Nachdem er zunächst eine Nacht bei einem Freund untergekommen sei, sei er mit einem Pickup durch die Wüste … nach … geflohen. In … sei er auf ein Boot in Richtung … gestiegen. Nachdem der Motor des Bootes versagt habe, sei das Boot auf dem offenen Meer getrieben. Ein vorbeikommendes Schiff habe alle rund 80 Insassen aufgenommen und nach … gebracht. Dort habe er 75 € für seine Weiterreise erhalten und sei sodann über …, … und… nach Deutschland gefahren. Mit am 27.01.2015 beim Amtsgericht Freiburg eingegangenem Schreiben beantragte das Jugendamt der Stadt …, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen und regte die Einrichtung einer Vormundschaft für den Betroffenen an. Aufgrund der Inaugenscheinnahme des Betroffenen ergaben sich für die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamts gravierende Zweifel an dessen Minderjährigkeit. Eine unter dem 30.01.2015 durch Prof. Dr. …, …, auf Veranlassung des Jugendamtes erstattete ärztliche Stellungnahme auf der Basis einer am 29.01.2015 gefertigten Röntgenaufnahme der linken Hand kommt zu dem Ergebnis, dass sich aus dem Skelettalter ein Mindestalter des Betroffenen von 18 Jahren ergebe. Das Jugendamt beendete daraufhin am 02.02.2015 die Inobhutnahme. Am 02.02.2015 beantragte der Betroffene seinerseits beim Amtsgericht Freiburg die Bestellung eines Vormunds. Entgegen des radiologischen Befundes sei er am … geboren. Dies belege der in Kopie beiliegende Auszug aus dem … Geburtsregister. Der Betroffene beantragte außerdem eine einstweilige Anordnung auf Inobhutnahme; insoweit wurde das Verfahren an das Verwaltungsgericht Freiburg abgegeben. Am 17.03.2015 wurde der Betroffene vor dem Familiengericht angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk verwiesen. Auf Frage des Gerichts, ob er bereit sei, weitere Untersuchungen (körperliche Untersuchung, Röntgen des Schlüsselbeines, Zahnbefund usw.) zur weiteren Abklärung seines Alters vornehmen zu lassen, teilte er mit, dass er damit nicht einverstanden sei. Mit Beschluss vom 23.03.2015 stellte das Familiengericht Freiburg fest, dass die Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nicht vorliegen. Der erhobene Röntgenbefund spreche für ein Mindestalter von 18 Jahren, nachdem die Wachstumsfugen der linken Hand komplett geschlossen seien. Um gesichert von Volljährigkeit ausgehen zu können, müssten weitere Untersuchungen des Betroffenen erfolgen, die vorliegend nicht durchgeführt worden seien, weil der Betroffene sich hiermit nicht einverstanden erklärt habe. Dem Geburtsregisterauszug vom 02.02.2015, der den Angaben des Betroffenen zufolge von einem Freund besorgt worden sei, komme letztlich kein Beweiswert zu, da nach Mitteilung der Deutschen Botschaft in … ein solcher Eintrag aufgrund von Angaben einer Person ohne weitere Dokumente erfolgen könne. Im Übrigen habe sich der Betroffene selbst in der … Kontaktbörse „…“ am 15.01.2015 mit einem Alter von 21 Jahren registriert. Seine Erklärung hierfür, dass man sich dort nur mit einer Altersangabe von mindesten 21 Jahren registrieren könne, stimme mit den Benutzungsbedingungen der Plattform nicht überein; diese sähen vielmehr ein Mindestalter von lediglich 18 Jahren vor. Soweit in … aktuell gemäß dem vom Betroffenen am 18.03.2015 vorgelegten und wohl am gleichen Tag gefertigten Screenshot als Geburtsdatum des Betroffenen der … hinterlegt sei, belege dies nicht, dass er – wie von ihm behauptet – dort bereits seit 2010 mit diesem Geburtsdatum geführt werde. Denn nach den Nutzungsbedingungen von Facebook sei eine Änderung des eingetragenen Geburtsdatums grundsätzlich möglich. Das Profilbild des Betroffenen sei im Übrigen ausweislich des Screenshots zuletzt am 12.03.2015 geändert worden. Nach Würdigung sämtlicher Umstände sei das Gericht davon überzeugt, dass der Betroffene zumindest 18 Jahre alt und somit nach dem Recht … volljährig sei. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 25.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit am 07.04.2015 beim Amtsgericht Freiburg eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er habe das von ihm genannte Geburtsdatum durchgängig als seinen Geburtstag angegeben und durch Vorlage eines Auszugs aus dem … Geburtsregisters nachgewiesen. Sein Geburtsdatum könne in dem Krankenhaus, in dem er geboren worden sei (...), in der Schule, die er besucht habe (…), und bei seinem namentlich benannten Volleyballtrainer überprüft werden. Im Netzwerk „…“ habe er sich - jugendtypisch - nur deshalb mit einem Alter von 21 Jahren angemeldet, um Kontakt zu Älteren aufnehmen zu können. Das fachärztliche Gutachten des Prof. Dr. … enthalte keinerlei Ausführungen zu den individuellen Besonderheiten des Betroffenen, namentlich zu seiner besonderen Körpergröße. Die Altersschätzung mittels Röntgens der Handwurzelknochen sei ungenau und begegne Bedenken. Die Volljährigkeit des Betroffenen könne auf Grundlage des Gutachtens nicht zweifelsfrei angenommen werden. Seine Weigerung, sich erneut körperlichen Untersuchungen auszusetzen, habe andere Ursachen als die der Verschleierungsabsicht bezüglich einer tatsächlichen Volljährigkeit. Weitere körperliche Untersuchungen seien erniedrigend und gesundheitsgefährdend, die Aussagekraft zudem gering. Eine CT-Untersuchung des Schlüsselbeins führe zu einer relevanten Strahlenbelastung. Aussagekräftige Referenzstudien lägen nicht vor. Da ihn das Gericht trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit der Anfrage bei der Geburtsklinik zu weiteren körperlichen Untersuchungen aufgefordert habe, sei der Eindruck entstanden, dass er zu medizinischen Versuchszwecken missbraucht werden solle. Es lägen keine Argumente vor, die seine Geburtsdatumsangabe ernsthaft in Frage stellen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Der Senat hat sich per Email an das …, den Volleyballtrainer des Betroffenen und die Schule des Betroffenen mit der Bitte um Auskunft über dessen dort bekanntes Geburtsdatum gewandt. Der Leiter der … hat nach Kontaktaufnahme umgehend mitgeteilt, dass das Geburtsdatum des Betroffenen der … sei. Auf die übrigen Emails ist keine Antwort eingegangen. Der Senat hat des weiteren ergänzende Stellungnahmen bei Prof. Dr. … zum Ergebnis und zur Aussagekraft der röntgenologischen Untersuchung eingeholt. Auf die Stellungnahmen vom 07.08.2015 und 17.08.2015 wird Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt im vorliegenden Fall aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (Brüssel IIa-VO). Diese Verordnung ist stets anwendbar, wenn das betreffende Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, vgl. Art. 61 lit. a Brüssel IIa-VO. Wird der gewöhnliche Aufenthalt erst während des anhängigen Verfahrens begründet, führt dies ebenfalls zur Zuständigkeit nach Art. 8 Abs. 1, sofern noch kein Verfahren im bisherigen Aufenthaltsstaat anhängig gemacht wurde (MünchKomm/Gottwald, FamFG, 2. Aufl. 2013, Art. 8 Rn. 6; Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Bearbeitung 2010/2011, Art. 8 Brüssel IIa-VO Rn. 10). Der Betroffene kam am 25.01.2015 als unbegleiteter Flüchtling nach Deutschland. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auszugehen. Denn der Betroffene lebt seit seiner Ankunft in Deutschland, zunächst für wenige Tage im … und seit Anfang Februar 2015 in einer Unterkunft des …. Selbst wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen in Deutschland noch nicht anzunehmen wäre, sind die hiesigen Gerichte gemäß Art. 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Brüssel IIa-VO für die Sorgerechtsregelung zuständig. Für die internationale Zuständigkeit ist vorliegend unerheblich, dass die Minderjährigkeit des Betroffenen zweifelhaft ist. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Minderjährigkeit gleichzeitig notwendige Voraussetzung der von ihm begehrten Anordnung einer Vormundschaft ist und es sich somit um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache handelt, die sowohl die Zuständigkeit wie auch den verfolgten Anspruch begründet, ist für die Zuständigkeitsfrage die Richtigkeit des Vortrags des Rechtsuchenden zu unterstellen (BGH vom 27.10.2009 - VIII ZB 42/05, NJW 2010, 873, juris Rn. 14 ff.). 2. In der Sache ist gemäß Art. 15 Abs. 1 Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ) deutsches Recht anwendbar. Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ gilt das lex fori-Prinzip. Ist die Zuständigkeit eines Vertragsstaates begründet, wendet dieser sein eigenes Recht an. Dabei ist unerheblich, ob das betreffende Kind Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates ist (Palandt/Thorn, BGB, 74. Aufl. 2015, Anh. zu EGBGB 24 Rn. 18). Die Kollisionsnormen des KSÜ bestimmen auch dann das maßgebliche Recht, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus der vorrangigen Brüssel-IIa-VO ergibt (Palandt/Thorn, a.a.O., Anhang zu EGBGB 24 Rn. 21). Dies gilt jedenfalls, wenn eine Zuständigkeit (auch) aus den Artikel 5 ff. KSÜ - bei einer fiktiven Anwendung - begründet wäre (OLG Karlsruhe vom 05.03.2013 - 18 UF 298/12, FamRZ 2013, 1238, juris Rn. 11; Solomon, FamRZ 2004, 1409, 1416). Im vorliegenden Fall wäre die internationale Zuständigkeit jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 KSÜ anzunehmen, da es sich bei dem Betroffenen um ein Flüchtlingskind handelt. 3. Danach ist § 1674 Abs. 1 BGB anwendbar. Nach dieser Bestimmung ruht die elterliche Sorge eines Elternteils für ein minderjähriges Kind, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. a) Die Frage, wann eine Person als minderjährig gilt, beurteilt sich gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB nach deren Heimatrecht (Münch/Komm/Wagenitz, BGB, 6. Aufl. 2012, § 1773 Rn. 14; Staudinger/Veit, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1773 Rn. 43). Die Volljährigkeit tritt nach … Recht mit Erreichen des 18. Lebensjahres ein, vgl. sec. 2 (1) Children Act 2005 (http://www.africanchildforum.org). b) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Einrichtung einer Vormundschaft zu erfolgen hat, wenn das tatsächliche Lebensalter des Betroffenen nicht sicher festgestellt werden kann, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur bislang nicht abschließend geklärt. (1) Ausgangspunkt der Überlegungen muss sein, dass das Gericht den gesamten Inhalt des Verfahrens, insbesondere Umfang und Inhalt des Vorbringens des Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt zur Überzeugungsbildung heranzuziehen und sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine subjektive Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu verschaffen hat. Dabei setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH vom 14.01.1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, juris Rn. 16; BGH vom 26.10.1993 - VI ZR 155/92, NJW 1994, 801, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 29 Rn. 28; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 37 Rn. 10; Prütting/Helms/Prütting, 3. Aufl. 2014, § 37 Rn. 9 ff.). (2) Einigkeit besteht darin, dass sich das Gericht nach § 151 Abs. 1 Nr. 4 FamFG in Verbindung mit § 26 FamFG grundsätzlich unter Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten weitestmöglich Gewissheit über das tatsächliche Alter des Betroffenen zu verschaffen hat. Lassen sich danach gleichwohl Zweifel an der Volljährigkeit nicht ausräumen, ist grundsätzlich zugunsten des Betroffenen von dessen Minderjährigkeit auszugehen (BGH vom 12.02.2015 - V ZB 185/14, JAmt 2015, 395, juris Rn. 7; OLG Oldenburg vom 08.08.2012 - 14 UF 65/12, StAZ 2013, 144, juris Rn. 10; OLG München vom 25.05.2011 - 12 UF 951/11, juris Rn. 8 f.; OLG Köln vom 21.06.2013 - 26 UF 49/13, FamRZ 2014, 242, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe vom 21.05.2014 - 18 UF 85/14, unveröffentlicht; OLG Hamm vom 13.03.2006 - 4 UF 35/06, allerdings daraus noch die Konsequenz ziehend, dass bei verbleibenden Zweifeln das Alter des Betroffenen anhand des in der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks zu schätzen sei). Sprechen indes gewichtige Anhaltspunkte für die Volljährigkeit des Betroffenen, kann dies trotz einer geringen (Rest-)Unsicherheit die Annahme der Volljährigkeit rechtfertigen, wenn die Behauptungen des Betroffenen zu seinem Alter grob unrichtig und widerlegt sind (OLG Köln, a.a.O., juris Rn. 11). (3) Einigkeit besteht auch darin, dass den Betroffenen im Rahmen des Verfahrens bei der Ermittlung des Sachverhalts gem. § 27 FamFG Mitwirkungspflichten treffen (OLG Oldenburg, a.a.O., juris Rn. 10; OLG Köln, a.a.O., juris Rn. 9; OLG Hamm vom 23.01.2014 - II-1 UF 179/13, zitiert nach www.frnrw.de). Hierzu gehört grundsätzlich auch, sich ärztlichen Untersuchungen zur Verifizierung der Altersangaben zu unterziehen, soweit diese nicht entwürdigend und zumutbar sind (OLG Hamm vom 25.02.2014 - 1 UF 213/13, juris Rn. 21). (4) Voraussetzung für das Eingreifen der Amtsermittlungspflicht ist, dass das Alter des Betroffenen zweifelhaft ist. Zweifel an der Volljährigkeit werden nicht bereits dadurch begründet, dass der Betroffene angibt, minderjährig zu sein (BGH vom 12.02.2015 - V ZB 185/14, JAmt 2015, 395, juris Rn.7). Ist diese Behauptung offenkundig falsch - was nachvollziehbar darzulegen ist -, sind weitere Ermittlungen zum Alter des Betroffenen nicht erforderlich (BGH, a.a.O.). Gleiches muss grundsätzlich gelten, wenn der Betroffene die Umstände, aus denen sich seine Minderjährigkeit ergeben soll, schon nicht hinreichend plausibel darlegt. Denn der Betroffene ist insoweit nach allgemeinen Grundsätzen als derjenige, der die verfahrensgegenständliche Rechtsfolge für sich reklamiert, und im Rahmen seiner aus § 27 FamFG treffenden Mitwirkungspflicht gehalten, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vormunds - hier also seine Minderjährigkeit- näher darzulegen. Liegt insoweit ein substantiierter, nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Vortrag nicht vor, ist das Gericht grundsätzlich zu weiteren Ermittlungen nicht verpflichtet, insbesondere gebietet auch die Amtsermittlungspflicht keine Ermittlungen „ins Blaue“ hinein (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., § 26 Rn.17, 20 f.; § 27 Rn. 3 ff.; Prütting/Helms/Prütting, a.a.O., § 26 Rn. 22, § 37 Rn. 25; MünchKomm/Ulrici, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 26 Rn. 12 f., 20 und § 37 Rn. 17). c) Vorliegend ist der Senat auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse von der Minderjährigkeit des Betroffenen nicht überzeugt. Der Betroffene hat zwar substantiierte und nicht unplausible Angaben zu den Umständen seiner Lebens- und Fluchtgeschichte gemacht. Auch sein Geburtsdatum hat er von Anfang an konstant mit dem … angegeben. Soweit dessen Plausibilität durch das Jugendamt mit Blick auf die Schilderung einer 11jährigen Schullaufbahn in Zweifel gezogen wird, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Denn die entsprechende Äußerung des Betroffenen lässt sich - unter Einstellung nicht auszuschließender übersetzungsbedingter Unschärfen - auch dahingehend verstehen, dass er im Zeitpunkt seiner Flucht die 11. Klasse besucht hat, was sich mit einer Einschulung im Alter von sechs Jahren zwanglos vereinbaren lässt. Allerdings gibt die äußere Erscheinung des Betroffenen - die die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamts veranlasste, den Betroffenen aufzufordern, sich einer medizinischen Untersuchung zur Altersfeststellung zu unterziehen - vorliegend Anlass, das vom Betroffenen angegebene Alter kritisch zu hinterfragen. Gewisse Zweifel an der Wahrhaftigkeit seiner Angaben ergeben sich im Übrigen daraus, dass sich der Betroffene mit einem Alter von 21 Jahren am 15.01.2015 im Netzwerk „…“ angemeldet hat und die von ihm hierfür zunächst angegebene Erklärung nicht plausibel ist. Diese Zweifel werden nicht durch den von ihm vorgelegten Auszug aus dem … Geburtsregister ausgeräumt. Auf die amtsgerichtliche Entscheidung wird insoweit Bezug genommen. Gleiches gilt, soweit in … laut Screenshot vom 18.03.2015 als Geburtsdatum des Betroffenen der … angeben ist. Denn insoweit steht nicht fest, wann dieses Datum eingegeben wurde. Nachdem am 12.03.2015 eine Änderung im Facebook-Profil des Betroffenen vorgenommen wurde, liegt es nicht fern, dass bei dieser Gelegenheit auch das Geburtsdatum erstmals eingegeben oder verändert wurde, um so die Angaben des Betroffenen glaubhaft machen zu können. Soweit der Schulleiter der Schule, die der Betroffene besucht hat, das von ihm angegebene Geburtsdatum bestätigt, kommt dieser Aussage demgegenüber durchaus Beweiswert dahingehend zu, dass der Betroffene dort mit diesem Geburtsdatum geführt wird. Dass es sich hierbei allerdings auch um sein wirkliches Geburtsdatum handelt, ergibt sich hieraus nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der erstinstanzlich eingeholten Auskunft der für … zuständigen Deutschen Botschaft … das Urkundenwesen in … höchst unzuverlässig ist und die Registrierung oft erst viele Jahre nach der Geburt ohne Unterlagen erfolgt, auch weil dem Geburtstag einer Person wenig Bedeutung beigemessen wird. Es erscheint daher möglich, dass der Betroffene in der Schule mit einem - aus seiner oder der Schule Sicht - korrekten, objektiv aber unzutreffenden Geburtsdatum geführt wurde. Für Letzteres bestehen auch deswegen erhebliche Anhaltspunkte, weil bei der Röntgenuntersuchung am 29.01.2015 ein vollständiger Schluss sämtlicher Wachstumsfugen am Handskelett und an den Unterarmknochen vorlag. Auch die Wachstumsfugennarbe war - wie das vorgelegte Röntgenbild deutlich zeigt - , nur noch hauchfein gezeichnet und am daumenseitigen Teil der Speiche (Radius) schon verwischt bzw. aufgelöst. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen liegt insoweit nach den von ihm zur Beurteilung herangezogenen Studien von Schmidt/Schmeling (2008) und Baumann (2009) eine Skelettreife der Speiche (Radius) im Grenzbereich zwischen der Stufe vier und der Stufe fünf vor, die durchschnittlich mit einem Alter von 22 Jahren (Stadium 4) bei einer Standardabweichung von 4 Monaten bzw. mit einem Alter von 24 Jahren 7 Monaten (Stadium 5) bei einer Standardabweichung von 3,7 Monaten erreicht wird. Angesichts der Erheblichkeit der Abweichung des Ergebnisses der radiologischen Analyse der Skelettreife der Hand zu den Angaben des Betroffenen und der geringen Standardabweichung drängt sich die Schlussbewertung des Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.08.2015 auf, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass der Betroffenen zum Zeitpunkt der Untersuchung am 29.01.2015 - entsprechend seinen Angaben - erst 17 Jahre alt war. Dabei verkennt der Senat nicht, dass allein aufgrund einer röntgenologischen Untersuchung der Skelettreife der Hand sichere Feststellungen dahingehend, dass der Betroffenen volljährig ist, nicht getroffen werden kann. Der Senat sieht sich an einer Verwertung dieser Untersuchung nicht gehindert. Er teilt insoweit die ausführlich und überzeugend unter Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der Röntgenverordnung begründete Auffassung des OVG Hamburg (Beschluss vom 09.02.2011 - 4 Bs 9/11, FamRZ 2011, 932, juris Rn. 66, 72 ff.), dass die zum Zwecke der Feststellung der Minderjährigkeit als Voraussetzung der Inobhutnahme nach § 42 SBG VIII vorgesehene medizinische Untersuchung des Betroffenen gemäß § 62 Abs. 1 SGB I auch eine röntgenologische Untersuchung sein kann. Die im dortigen Verfahren zulässigerweise mit Mitwirkung des Betroffenen erlangten Erkenntnisse sind auch im vorliegenden familienrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen. d) Auch aufgrund des Zweifelssatzes ist vorliegend nicht von der Minderjährigkeit des Betroffenen auszugehen. Denn der Zweifelssatz greift erst ein, wenn sich das Gericht trotz Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten keine hinreichende Gewissheit über das tatsächliche Alter des Betroffenen verschaffen kann. Vorliegend könnte durch die Einholung eines medizinischen Altersgutachtens das Alter des Betroffenen näher bestimmt werden. Eine zuverlässige Altersdiagnostik erfordert insoweit verschiedene körperliche Untersuchungen (Erfassung anthropometrischer Maße, Feststellung sexueller Reifezeichen sowie möglicher altersrelevanter Entwicklungsstörungen), eine zahnärztliche Untersuchung mit Erhebung des Zahnstatus und Gebissbefundes sowie den Einsatz bildgebender Verfahren im Rahmen radiologischer Untersuchungen. Das Ergebnis dieser Einzeluntersuchungen ist sodann zusammenführend zu würdigen. Die vom Betroffenen geltend gemachten Zweifel an der Eignung eines derartigen Gutachtens zur Altersfeststellung verfangen insoweit nicht. Dabei wird nicht verkannt, dass die medizinische Alterdiagnostik die Feststellung eines exakten Alters nicht ermöglicht. Sie vermag allerdings durch die Kombination verschiedener Untersuchungsmethoden brauchbare Ergebnisse zu liefern (VG Freiburg vom 04.05.2015 - 4 K 804/15, juris Rn. 12 im Anschluss an OVG Hamburg a.a.O, Rn. 66 f.; VG Göttingen vom 17.07.2014 - 2 B 195/14, juris Rn. 34 ff.). Weitere Untersuchungen insbesondere körperlicher und zahnärztlicher Natur sind dem Betroffenen auch zumutbar (OLG Hamm vom 25.02.2014 - 1 UF 213/13, juris Rn. 21, 25 f., OVG Hamburg, a.a.O. Rn. 71). Dabei kann dahinstehen, ob ein Betroffener grundsätzlich im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung nach § 27 FamFG auch gehalten wäre, sich weiteren radiologischen Untersuchungen zu unterziehen (verneinend OLG Hamm vom 30.01.2015 - 6 UF 155/13, juris Rn. 19; OLG Hamm vom 25.02.2014, a.a.O., Rn. 21; OLG Hamm vom 23.01.2014 - II-1 UF 179/13, zitiert nach www.frnrw.de; OLG München vom 15.03.2013 - 26 UF 308/12, FamRZ 2012, 1958, juris Rn. 9; a. A. KG vom 22.05.2014 - 16 UF 92/14 und vom 22.09.2014 - 16 UF 103/14 - jeweils unveröffentlicht). Denn jedenfalls ist vorliegend das Spektrum der unproblematisch zumutbaren Untersuchungsmethoden noch nicht ausgeschöpft. Nachdem der Betroffene weitere Untersuchung ausdrücklich und aus nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnt, kann der Sachverhalt aus Gründen, die in der Sphäre des Betroffenen liegen, nicht weiter aufgeklärt werden. Nach alledem kann die vom Betroffenen begehrte Feststellung der Minderjährigkeit nicht getroffen werden, sodass die Bestellung eines Vormunds ausscheidet und die Beschwerde zurückzuweisen war. 4. Der Senat hat von einer mündlichen Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz abgesehen, da eine mündliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten bereits in erster Instanz durchgeführt wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 FamFG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzuweisen (§ 76 FamFG in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1, 119 ZPO).