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Beschluss

3 Ss 497/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO führt nicht zwingend zum Beweisverwertungsverbot; es kommt auf die Umstände und die hinreichende Begründung der Verfahrensrüge an. • Die Revisionsbegründung muss bei Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 S.2 StPO Tatsachen so darlegen, dass das Revisionsgericht das Vorliegen eines Verfahrensmangels feststellen kann; bloße Hinweise oder „Bedenken“ genügen nicht. • Wird im Berufungsurteil keine eigene Feststellung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen getroffen, ist die Bemessung der Tagessatzhöhe aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Tagessatzbemessung wegen fehlender Feststellungen zu Einkommensverhältnissen • Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO führt nicht zwingend zum Beweisverwertungsverbot; es kommt auf die Umstände und die hinreichende Begründung der Verfahrensrüge an. • Die Revisionsbegründung muss bei Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 S.2 StPO Tatsachen so darlegen, dass das Revisionsgericht das Vorliegen eines Verfahrensmangels feststellen kann; bloße Hinweise oder „Bedenken“ genügen nicht. • Wird im Berufungsurteil keine eigene Feststellung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen getroffen, ist die Bemessung der Tagessatzhöhe aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte fuhr am 07.06.2008 alkoholisiert (1,39 ‰ BAK) auf einer Landstraße und überholte ein langsam fahrendes Traktorgespann; beim Überholen kam es zur Kollision mit einem abbiegenden Fahrzeug, wodurch ein hoher Sachschaden und leichte Verletzungen entstanden. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu 40 Tagessätzen à 40 Euro, entzog die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist an; die Berufung wurde durch das Landgericht im Wesentlichen verworfen mit Verkürzung der Sperrfrist. Der Angeklagte rügte in der Revision u. a. einen Verstoß gegen § 81a StPO (Anordnung der Blutprobe ohne Richtervorbehalt) und materielle Fehler. Das Revisionsgericht prüfte sowohl die Verfahrensrüge als auch die Rechtsfolgen, insbesondere die Bemessung der Tagessatzhöhe. • Verfahrensrüge (§ 81a StPO): Die Rüge scheitert, weil die Revisionsbegründung die Voraussetzungen des § 344 Abs.2 S.2 StPO nicht erfüllt; es werden nicht die notwendigen konkreten Tatsachen dargelegt, aus denen sich ein Verstoß und ein rechtzeitig erhobener Widerspruch (bis zum Zeitpunkt des § 257 StPO) ergeben würden. • Richtervorbehalt und Eildienst: Das Gericht hält grundsätzlich fest, dass das Fehlen eines richterlichen Eildienstes nicht per se ein Beweisverwertungsverbot begründet; nur grobe Fehlbeurteilung oder schwerwiegende Missachtung des Richtervorbehalts können zu einem Verwertungsverbot führen. Ressourcenfragen der Justiz dürfen die Beachtung gesetzlicher Richtervorbehalte nicht rechtfertigen. • Widerspruchsfristen: Ein im Ermittlungsverfahren bloß geäußerter Einwand oder „Bedenken" gegen die Verwertung reichen nicht ohne Weiteres aus; für die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots muss ersichtlich und rechtzeitig Widerspruch erhoben worden sein. • Bemessung der Tagessatzhöhe: Das Berufungsurteil enthält keine eigenen Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten; die bloße Bezeichnung als Lagerarbeiter reicht nicht aus, eine überprüfbare Tagessatzbemessung vorzunehmen. • Rechtsfolgen: Wegen des Fehlens konkreter Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten ist der Teil des Urteils, der die Tagessatzhöhe bestimmt, rechtsfehlerhaft und aufzuheben; die Sache ist insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. • Sonstiges: Soweit geprüft, ergaben sich keine weiteren zu Lasten des Angeklagten führenden Rechtsfehler im Rechtsfolgenausspruch. Die Revision hat hinsichtlich der Verfahrensrüge nur geringen Erfolg; die weitergehende Revision wird verworfen. Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als die Tagessatzhöhe nicht auf der Grundlage eigener Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten bemessen wurde. Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. Bezüglich der Rüge wegen Verstoßes gegen § 81a StPO ist kein Beweisverwertungsverbot festgestellt worden, weil die Revisionsbegründung die erforderlichen Angaben zum rechtzeitig erhobenen Widerspruch nicht enthält; insoweit bleibt das Urteil bestehen.