Beschluss
VerfGH 129/20.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0311.VERFGH129.20VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 340 Euro nebst einmonatigem Fahrverbot. 1. Die Stadt L setzte gegen den Beschwerdeführer mit Bußgeldbescheid vom 15. August 2019 eine wegen vorhandener Voreintragungen erhöhte Geldbuße in Höhe von 176 Euro fest und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an. Der Beschwerdeführer habe, so der Vorwurf, am 9. Juni 2019 auf der A 57 in Fahrtrichtung Köln als Führer eines Personenkraftwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 47 km/h überschritten. Als Beweismittel ist im Bußgeldbescheid ein von einem mobilen Geschwindigkeitsmessgerät des Typs „PoliScan Speed M1 HP“ erstelltes Lichtbild aufgeführt. Der Beschwerdeführer, der nicht bestreitet, den Wagen gefahren zu haben, legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und machte Bedenken gegen die Verwertbarkeit der mit dem eingesetzten Messgerät gewonnenen Messergebnisse geltend. Das hiernach mit der Sache befasste Amtsgericht Krefeld folgte diesen Bedenken nicht. Es wies den Beschwerdeführer noch vor der Hauptverhandlung darauf hin, dass die fehlende Speicherung der „Rohmessdaten“ nicht zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich des Messergebnisses führe. Wegen der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung kämen zudem eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes und damit einhergehend eine Verdoppelung der Geldbuße in Betracht. Vom Verteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 9. März 2020 gestellten Anträgen folgte das Amtsgericht nicht. Es verurteilte ihn vielmehr wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 340 Euro und verbot ihm für die Dauer von einem Monat, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot sollte mit Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung wirksam werden, jedoch spätestens mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Die vom Beschwerdeführer gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 31. Juli 2020 als unbegründet. Zu der mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrüge führte das Oberlandesgericht aus, dass der Beschwerdeführer durch die Verwertung des Messergebnisses ungeachtet der nicht möglichen nachträglichen Überprüfung anhand von „Rohmessdaten“ nicht in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt werde. 2. Nach Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts am 5. August 2020 hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erhoben, die am 31. August 2020 eingegangen ist. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung. Es seien in einem standardisierten Messverfahren zustande gekommene Geschwindigkeitsmessungen verwendet worden, obwohl er die Möglichkeit der Überprüfung der „Rohmessdaten“ verlangt und im Verwaltungs- bzw. gerichtlichen Verfahren gerügt habe, dass sie ihm nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Er beruft sich insoweit auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Az. Lv 7/17, NJW 2019, 2456 = juris), wonach zu einem rechtsstaatlichen Verfahren die grundsätzliche Möglichkeit der Nachprüfbarkeit einer auf technischen Abläufen und Algorithmen beruhenden Beschuldigung gehöre. Nachdem er von der Staatsanwaltschaft Krefeld aufgefordert worden ist, seinen Führerschein bis spätestens zum 1. Dezember 2020 in amtliche Verwahrung zu geben, hat der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 beim Verfassungsgerichtshof beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass die Frist nach § 25 Abs. 2a StVG, die das Wirksamwerden des Fahrverbots betrifft, für den Fall, dass die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben sollte, vier Monate nach Zustellung einer das Verfassungsbeschwerdeverfahren beendenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs abläuft. Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 10. November 2020 abgelehnt. Im Anschluss hieran hat er die dem fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zugrunde liegende Akte der Staatsanwaltschaft Krefeld – 20 Js-OWi 2359/19 – beigezogen und dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Gelegenheit zur Äußerung zur Verfassungsbeschwerde gegeben. Dieses hat von der Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität genügt hat. a) Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG hinaus ist ein Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Damit wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, vom 26. Januar 2021 – VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 13, und vom 27. April 2021 – VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N.). Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 9, vom 26. Januar 2021, a.a.O., Rn. 13, und vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 7, jeweils m.w.N.). Daraus folgt unter anderem die Obliegenheit des Beschwerdeführers, dem Fachgericht fristgerecht und unter Einhaltung der sich aus dem Prozessrecht ergebenden Darlegungsanforderungen alle Umstände vorzubringen, die möglicherweise zum Erfolg seines Rechtsbehelfs und damit zur Behebung bzw. Verhinderung der gerügten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren führen könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. März 2022 – VerfGH 128/21.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 12. Dezember 2023 – VerfGH 114/22.VB-3, juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.). b) Ausgehend davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer, der sich auf die Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung beruft, hat nicht dargelegt, dass er ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot im Verfahren vor dem Amtsgericht oder im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht prozessordnungsgemäß geltend gemacht hat. aa) Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar im fachgerichtlichen Verfahren unter Ziffer 3 seiner Beschwerdebegründung vom 18. Mai 2020 ausgeführt, dass seine Verurteilung unter Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot erfolgt sei, und dabei auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 – LV 7/17 Bezug genommen. Hierzu hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 31. Juli 2020 – ohne sich offenbar abschließend festlegen zu wollen – ausgeführt, dass die Verfahrensrüge (eines Beweisverwertungsverbots) „wohl noch in zulässiger Weise“ erhoben worden sei. Der Verfassungsgerichthof vermag bei der gebotenen eigenen Prüfung indes nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von den Fachgerichten aufgestellten prozessualen Anforderungen an die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots eingehalten hat. Da die Wahrung der materiellen Subsidiarität – wie die der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung – die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde betrifft, hat der Verfassungsgerichtshof deren Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit und allein zu entscheiden. Dementsprechend kann etwa aus der fachgerichtlichen Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzulässig nicht automatisch geschlossen werden, der Rechtsweg sei nicht ordnungsgemäß erschöpft worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2017 – 1 BvR 631/15, juris, Rn. 5; vgl. auch VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2023 – VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 21. November 2023 – VerfGH 39/22.VB-3, juris, Rn. 16). Umgekehrt kann der Verfassungsgerichtshof abweichend vom Fachgericht die Unzulässigkeit des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs feststellen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 14 ff., vom 16. Mai 2023 – VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 21. November 2023 – VerfGH 39/22.VB-3, juris, Rn. 16). Gleiches gilt, wenn – wie hier – die Wahrung der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde von der prozessordnungsgemäßen Erhebung einer Verfahrensrüge abhängt. bb) Dass die prozessualen Anforderungen, welche die Fachgerichte an die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots stellen, hier eingehalten wurden, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. (1) Wird im Strafverfahren der Verstoß gegen ein (unselbständiges) Beweisverwertungsverbot gerügt, muss der verteidigte Angeklagte nach der ständigen Rechtsprechung der Fachgerichte der Beweisverwertung jedenfalls noch in der Hauptverhandlung widersprechen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 1996 – 1 StR 281/96, juris, und vom 17. Juni 1997 – 4 StR 243/97, juris; Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18, juris, Rn. 7 ff., jeweils m.w.N.; offen gelassen für Sachbeweismittel von BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, juris, Rn. 15 ff.). Beweisverwertungsverbote, die aus einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bei der Beweisgewinnung abgeleitet werden, werden danach durch den jeweiligen Gesetzesverstoß begründet und sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Unterlässt es der verteidigte Angeklagte indes, in der Hauptverhandlung der Beweisverwertung zu widersprechen, führt dies für die Revision zur Rügepräklusion. Das Recht, sich auf das Verwertungsverbot zu berufen, geht verloren, wenn der verteidigte (oder entsprechend belehrte) Angeklagte in der tatrichterlichen Verhandlung der Verwertung und der ihr vorangehenden Beweiserhebung nicht widersprochen hat (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18, juris, Rn. 8 m.w.N.). Ein solches Widerspruchserfordernis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; es trägt einerseits dem Interesse des Angeklagten an einer möglichst weitreichenden Dispositionsbefugnis Rechnung und gewährleistet andererseits, dass eine Beanstandung sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen noch während der Hauptverhandlung geprüft werden können, damit rechtzeitig Klarheit für deren weiteren Verlauf geschaffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09, juris, Rn. 124). Die vorgenannten Grundsätze zum Widerspruchserfordernis gelten nach der Rechtsprechung der Fachgerichte auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. September 2012 – IV-2 RBs 129/12, juris, Rn. 6, und vom 21. Oktober 2019 – IV-2 RBs 141/19, juris, Rn. 5; OLG Köln, Beschluss vom 15. April 2014 – 1 RBs 89/14, juris, Rn. 20; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2020 – (2 Z) 53 Ss-OWi 644/19 (292/19), juris, Rn. 4; KG Berlin, Beschluss vom 16. September 2020 – 3 Ws (B) 207/20, juris, Rn. 4; Cierniak/Niehaus, DAR 2020, 69, 70; Niehaus, ZAP 2021, 417, 425). (2) Dass der – verteidigte – Beschwerdeführer nach diesen Maßstäben im fachgerichtlichen Verfahren ein Beweisverwertungsverbot mit Blick auf die fehlende Speicherung von Rohmessdaten prozessordnungsgemäß geltend gemacht hat, ergibt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. (a) So kann bereits nicht festgestellt werden, dass er den zur Vermeidung der Rügepräklusion erforderlichen Widerspruch im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht überhaupt erhoben hat. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde verhält sich dazu nicht. Aus dem – in der beigezogenen fachgerichtlichen Akte befindlichen – Sitzungsprotokoll vom 9. März 2020, in das ein erhobener Widerspruch als wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 273 Abs. 1 StPO aufzunehmen gewesen wäre (vgl. BayObLG, Urteil vom 19. Juli 1996 – 1St RR 71/96, juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – IV-2 RBs 141/19, juris, Rn. 6; Greger, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 273 Rn. 6), ergibt sich ein solcher ebenfalls nicht. Insbesondere kann ein Widerspruch nicht in dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, Beweis zu erheben „durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass bei dem vorliegend zum Einsatz gekommenen Messgerät des Typs PoliScan M1 HP die Möglichkeit ausgeschlossen ist, die Messung durch ein Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen, so dass die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren nicht mehr in Betracht kommt“, gesehen werden. Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte muss einer Erklärung, um als Widerspruch im vorgenannten Sinne gewertet zu werden, eindeutig die unbedingte Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes durch eine Prozesserklärung zu entnehmen sein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 3 Ss 497/09, juris, Rn. 14). Dies ist bei einem Antrag, mit dessen Hilfe offenbar erst ermittelt werden sollte, ob die Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot vorliegen, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit der Fall. Dass es sich bei diesem Antrag gleichzeitig um einen Widerspruch handeln sollte, macht im Übrigen der Beschwerdeführer selbst nicht geltend. (b) Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, dass er den behaupteten Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot im Rechtsbeschwerdeverfahren prozessordnungsgemäß gerügt hat. So ist nach der Rechtsprechung der Fachgerichte ein Beweisverwertungsverbot in Form der Verfahrensrüge gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geltend zu machen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18, juris, Rn. 4 [zur Revision]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – IV-2 RBs 141/19, juris, Rn. 3 ff.; Niehaus, ZAP 2021, 417, 425). Danach muss der Beschwerdeführer sämtliche Tatsachen unterbreiten, die das Rechtsbeschwerdegericht für die Prüfung benötigt, ob – den Vortrag als zutreffend unterstellt – die erhobene Rüge Erfolg haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18, juris, Rn. 4 [zur Revision]). Wird ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, bedarf es danach ebenfalls der Darlegung, dass der verteidigte Betroffene – wie bereits dargestellt – der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung widersprochen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 1996 – 1 StR 281/96, juris, und vom 17. Juni 1997 – 4 StR 243/97, juris; Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18, juris, Rn. 4 ff., juris, jeweils m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. September 2012 – IV-2 RBs 129/12, juris, Rn. 6, und vom 21. Oktober 2019 – IV-2 RBs 141/19, juris, Rn. 5; OLG Köln, Beschluss vom 15. April 2014 – 1 RBs 89/14, juris, Rn. 20; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2020 – (2 Z) 53 Ss-OWi 644/19 (292/19), juris, Rn. 4; KG Berlin, Beschluss vom 16. September 2020 – 3 Ws (B) 207/20, juris, Rn. 4; Niehaus, ZAP 2021, 417, 425). Die Begründung der Rechtsbeschwerde schweigt hierzu jedoch. Vor diesem Hintergrund kann bei der gebotenen eigenen Prüfung des Verfassungsgerichtshofes die prozessordnungsgemäße Erhebung der Verfahrensrüge nicht festgestellt werden, obgleich das Oberlandesgericht sich in der Sache mit dem geltend gemachten Beweisverwertungsverbot befasst hat. Der Verfassungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich bei der von dem Bundesgerichtshof entwickelten „Widerspruchslösung“ lediglich um Richterrecht handelt. Anhaltpunkte dafür, dass das Oberlandesgericht – entgegen der ständigen Rechtsprechung der Fachgerichte – auf ein Widerspruchserfordernis bewusst verzichten wollte, sind jedoch in keiner Weise ersichtlich. Bereits die Formulierung in dem Beschluss vom 31. Juli 2020, die Verfahrensrüge sei „wohl noch in zulässiger Weise“ erhoben, deutet – wie bereits ausgeführt – darauf hin, dass das Oberlandesgericht nicht abschließend über die Zulässigkeit befinden wollte. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass der entscheidende Senat sich im Falle einer abweichenden Auffassung mit der entgegenstehenden ständigen Rechtsprechung der Fachgerichte und insbesondere des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. September 2012 – IV-2 RBs 129/12, juris, Rn. 6, und vom 21. Oktober 2019 – IV-2 RBs 141/19, juris, Rn. 5) auseinandergesetzt hätte, die einen Widerspruch in vergleichbaren Konstellationen für erforderlich hält. Soweit das Oberlandesgericht in seinem Beschluss auf weitere Entscheidungen verwiesen hat, folgt daraus ebenfalls kein Anhaltpunkt für eine abweichende Auffassung. So ist den Gründen des insbesondere in Bezug genommenen (veröffentlichen) Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 2020, in dem sich dieses in der Sache mit einem Beweisverwertungsverbot befasst hat, zu entnehmen, dass der dortige Betroffene rechtzeitig Widerspruch gegen die Verwertung der Geschwindigkeitsmessung erhoben hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2020 – IV-2 RBs 30/20, juris, Rn. 16). Anderes lässt sich schließlich auch nicht aus der – in der beigezogenen fachgerichtlichen Verfahrensakte befindlichen – Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 7. Juli 2020 schließen. Denn dort hat die Generalstaatsanwaltschaft es offen gelassen, ob die Rüge eines Beweisverwertungsverbots überhaupt den an ihre zulässige Form gestellten Anforderungen des § 77 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genüge. Nach allem fehlt es damit an der Darlegung, dass der Beschwerdeführer alle zumutbaren Mittel ergriffen hat, um seine Rechte vor den Fachgerichten zu wahren und die nunmehr geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern. c) Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.