Leitsatz
IX ZR 9/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 9/08 Verkündet am: 19. November 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfech- tungsgegners, liegt eine unentgeltliche Leistung nicht vor, wenn dem Drittschuldner ein auf die Tilgung der Verbindlichkeit gerichteter werthaltiger Regressanspruch ge- gen den Schuldner zustand, auf den der Anfechtungsgegner hätte zugreifen können. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2007 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte gewährte dem Ehemann der Schuldnerin am 18. Oktober 2004 ein Darlehen in Höhe von 50.000 €. Diesen Betrag leitete der Ehemann an das Finanzamt weiter, das die Zahlung mit Steuerforderungen gegen die Schuldnerin verrechnete. Anschließend entrichtete die Schuldnerin im Zeitraum von November 2004 bis Oktober 2005 ratenweise Zahlungen über 41.158,33 € an die Beklagte. Der Ehemann der Schuldnerin war während des gesamten Zahlungszeitraums zahlungsunfähig. 1 - 3 - Auf den Eigenantrag vom 30. November 2005 wurde über das Vermögen der Schuldnerin am 23. Januar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. 2 Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung des ihr zugeflossenen Betrages sowie vorgerichtliche Kosten in Hö- he von 653,10 € in Anspruch. Die vor dem Landgericht erfolgreiche Klage hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner - von dem erkennenden Senat zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 134 InsO seien entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben. Werde der Schuldner als dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, so sei für die Frage der Unentgeltlichkeit seiner Leistung maßgeblich, ob der Leis- tungsempfänger durch die Zahlung eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliere. Die Forderung der Beklagten gegen den Ehemann der Schuldnerin sei werthaltig gewesen, weil diesem gegen die von ihrer Steuer- 5 - 4 - schuld befreite Schuldnerin jedenfalls ein Rückgriffsanspruch aus ungerechtfer- tigter Bereicherung zugestanden habe. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, mit Hilfe eines gegen den Ehemann erwirkten Titels dessen Erstattungsan- spruch gegen die Schuldnerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen. Auf den Einwand des Klägers, ein Rückgriff gegen die Schuldnerin wäre wegen der bereits Ende November 2004 bestehenden Überschuldung und Zah- lungsunfähigkeit ins Leere gegangen, komme es nicht an, weil der Ehemann in der Lage gewesen sei, trotz der gegebenen finanziellen Lage die fraglichen Ra- ten tatsächlich aus dem Vermögen der Schuldnerin aufzubringen und auf diese Weise das Darlehen zurückzuführen. Im Übrigen sei dieser Einwand mangels Vorlage des seitens des Klägers angekündigten Sachverständigengutachtens unsubstantiiert. II. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten rechtlicher Prüfung Stand. 6 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der auf § 134 InsO gestützte Zahlungsanspruch unbegründet ist, falls dem Ehemann ein werthaltiger Rückgriffsanspruch gegen die Schuldnerin zustand, ihn gegenüber der Beklagten von seiner Darlehensverbindlichkeit zu befreien. 7 a) Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich an- zusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung ge- genübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermö- genswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll (BGHZ 141, 96, 99 8 - 5 - m.w.N.). Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch des Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zu- wendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer frem- den Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, ZInsO 2009, 143, 144 Rn. 14 jeweils m.w.N.). b) Da der Ehemann der Schuldnerin unstreitig aus wirtschaftlichen Grün- den außerstande war, die Darlehensforderung der Beklagten zu begleichen, unterliegt die Zahlung der Schuldnerin auf die gegen ihren Ehemann bestehen- de wertlose Forderung grundsätzlich nach § 134 InsO der Anfechtung. 9 aa) Allerdings ist hier die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Ehemann die von der Beklagten erhaltenen Darlehensmittel zur Begleichung gegen die Schuldnerin gerichteter Abgabenforderungen verwendet hat. Da- durch kann er gegen die Schuldnerin einen auf Geschäftsführung ohne Auftrag beruhenden Aufwendungsersatzanspruch (§§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB) in 10 - 6 - Höhe der getilgten Forderung erworben haben (vgl. BGHZ 47, 370, 371; Bam- berger/Roth/Gehrlein, BGB 2. Aufl. § 677 Rn. 13, § 683 Rn. 2). Hat das Finanz- amt die Zahlungen des Ehemannes zunächst eigenmächtig, aber mit dessen nachträglicher Billigung auf Abgabenforderungen gegen die Schuldnerin ver- rechnet, stand dem Ehemann wegen der von ihm bewirkten Schuldbefreiung (§ 267 BGB) gegen die Schuldnerin jedenfalls ein bereicherungsrechtlicher (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) Regressanspruch zu (MünchKomm- BGB/Schwab, 5. Aufl. § 812 Rn. 317; Bamberger/Roth/Wendehorst, aaO § 812 Rn. 150, 156; vgl. BGHZ 106, 142, 143; BGH, Urt. v. 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604). bb) Den Rückgriffsanspruch konnte die Schuldnerin entsprechend der Weisung ihres Ehemannes durch Zahlung auf die gegen ihn gerichtete Verbind- lichkeit der Beklagten erfüllen (§ 787 Abs. 1 BGB; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07, ZInsO 2008, 1200 Rn. 9). In Übereinstimmung mit der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts wäre der aus § 134 InsO folgen- de Anfechtungsanspruch unbegründet, wenn der gegen die Schuldnerin beste- hende Rückgriffsanspruch ihres Ehemannes werthaltig war und folgerichtig we- gen der Möglichkeit seiner insolvenzbeständigen vollstreckungsweisen Reali- sierbarkeit nicht von der Wertlosigkeit der gegen ihn bestehenden Darlehens- forderung der Beklagten auszugehen ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 31a a.E.). War die Zahlungsforderung des Ehemannes gegen die Schuldnerin nach einer Pfändung seitens der Beklagten tatsächlich im Vollstre- ckungswege durchsetzbar, so kann der seitens der Schuldnerin in Erfüllung dieses Rückgriffsanspruchs getilgten Forderung der Beklagten die Werthaltig- keit nicht abgesprochen werden. 11 - 7 - 2. Der auf diesen zutreffenden Grundlagen aufbauenden weiteren recht- lichen Würdigung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden. 12 a) Dies gilt bereits für die allein die Entscheidung tragenden Ausführun- gen, wonach es auf die Frage einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin deswegen nicht ankomme, weil es ihrem Ehemann gelungen sei, von November 2004 bis Oktober 2005 Zahlungen in Höhe der Klageforde- rung aus dem Vermögen der Schuldnerin an die Beklagte zu bewirken. 13 Diese Erwägungen sind mit den oben angeführten Rechtsgrundsätzen unvereinbar. Hängt die Anfechtbarkeit einer Drittzahlung davon ab, ob die ge- gen den Forderungsschuldner gerichtete Forderung werthaltig ist und kann sich die Werthaltigkeit allein aus einer dem Forderungsschuldner gegen den Leis- tenden zustehenden Rückgriffsforderung ergeben, kann die Werthaltigkeit die- ser Rückgriffsforderung nicht nach anderen Maßstäben als denjenigen beurteilt werden, die für die Werthaltigkeit der gegen den Forderungsschuldner gerichte- ten Forderung gelten. Entsprechend den insoweit maßgeblichen Grundsätzen (BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1158 Rn. 15; Urt. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, z.V.b.) bestimmt sich die Werthaltigkeit der gegen die Schuldnerin gerichteten Rückgriffsforderung ebenfalls danach, ob sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung insolvenzreif, also insbesondere zah- lungsfähig oder zahlungsunfähig (§ 17 InsO) war. Die Werthaltigkeit der Forde- rung folgt nicht aus ihrer tatsächlichen Begleichung, weil Schuldner in der Krise erfahrungsgemäß aus verschiedensten Gründen noch einzelne Gläubiger be- vorzugt befriedigen (BGHZ 155, 75, 84). Vielmehr hat eine sich an der tatsäch- lichen Vermögenslage der Schuldnerin orientierende objektive Bewertung statt- zufinden (vgl. BGHZ 113, 393, 396 f). Zwar knüpft der Anfechtungstatbestand des § 134 InsO nicht unmittelbar an die Vermögenslage des Schuldners (Jae- 14 - 8 - ger/Henckel, InsO § 134 Rn. 19), sondern die unentgeltliche Entäußerung eines Vermögenswerts an. Kommt der Vermögenslage des Schuldners im Rahmen dieses Anfechtungstatbestandes jedoch - wie im Streitfall - ausnahmsweise Be- deutung zu, kann angesichts der entscheidend auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners abstellenden Wertungsgesichtspunkte jeder Insolvenzanfechtung für die Frage der Werthaltigkeit einer gegen ihn gerichteten Forderung nur der allgemeine Maßstab der Insolvenzreife angelegt werden. b) Außerdem meint das Oberlandesgericht im Rahmen einer Hilfsbe- gründung zu Unrecht, keine Feststellungen über eine im November 2004 einge- tretene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin treffen zu müssen, weil der Vortrag des Klägers mangels Vorlage eines zum Nachweis dieser Tatsachen angekündigten Sachverständigengutachtens unsubstantiiert sei. 15 Diese Auffassung geht schon deshalb fehl, weil eine Partei zwecks Sub- stantiierung ihrer Klage regelmäßig nicht zur Vorlage eines Gutachtens ver- pflichtet ist. Die Partei genügt ihrer Substantiierungslast vielmehr durch Vortrag solcher Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstan- den erscheinen zu lassen (BGH, Urt. v. 20. September 2002 - V ZR 170/01, BGHReport 2003, 38, 39; Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524, 1526 Rn. 8 f; v. 2. Juni 2008 - II ZR 121/07, WM 2008, 2133 Rn. 5 f). Hier war von dem Kläger zum 29. November 2004 ein exakter Überschuldungsbe- trag von 204.924,96 € behauptet und durch Benennung eines Zeugen unter Beweis gestellt worden. Dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen (Art. 103 Abs. 1 GG). 16 - 9 - 3. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der wiederer- öffneten mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, gege- benenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien Feststellungen zur fi- nanziellen Lage der Schuldnerin ab November 2004 zu treffen. Die Beweislast für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin trägt nach allgemeinen Rechts- grundsätzen der Kläger (BGH, Urt. v. 30. März 2006, aaO). 17 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 16 O 2706/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 4 U 46/07 -