Urteil
I-31 u 182/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0413.I31U182.10.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 30.09.2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstre-ckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 30.09.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstre-ckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Der Kläger macht Ansprüche gegen die beklagte Bank nach einem von ihr finanzierten Fondsbeitritt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau geltend. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde im Jahre 1985 von dem Vermittler X die Beteiligung an dem P GbR vorgestellt. Der Fonds hatte die Errichtung und Verwaltung zweier Plus-Einkaufsmärkte in P zum Gegenstand. Dazu wird auf den überreichten Prospekt (Anl. K4, Bl. 67 ff. d.A.) Bezug genommen, der dem Kläger und seiner Ehefrau im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgespräch ausgehändigt wurde. Hinsichtlich der Beteiligungsform führt der Prospekt auf S. 2 und 24 aus, dass es sich um eine Gesellschafterbeteiligung handelt. Auf S. 28 heißt es hinsichtlich der Haftung: "Bei der hier gewählten zivilrechtlichen Konzeption ist eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen." Außerdem heißt es dort, dass die Anleger für Gesellschaftsverbindlichkeiten nur entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen verpflichtet werden dürfen und daneben bis zur Höhe des aufgenommenen Darlehens haften. Der Anleger hafte grundsätzlich für die Fremdmittel der Gesellschaft lediglich in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am Gesellschaftskapital. Der Kläger und seine Ehefrau gaben sodann ein Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der T2 und T mbH ab und erteilten dieser zugleich am 03.10.1985 eine notariell beurkundete Vollmacht (Anl. K3, Bl. 64 ff.), u.a. für die Beantragung des Finanzierungsdarlehens. Ausweislich der Urkunde (dort S. 5, Bl. 66) sollten der Treuhänderin fünf Ausfertigungen hiervon erteilt werden. Die Treuhandgesellschaft beantragte sodann Namens und in Vollmacht des Klägers und seiner Ehefrau bei der Beklagten ein Darlehen zur Finanzierung des Fondsbeitritts (Anl. B1a, Bl. 382 ff.), welches mit einer zeitgleich abzuschließenden Lebensversicherung getilgt werden sollte. Die Verträge gelangten zur Durchführung. Am 06.04 2004 tilgten der Kläger und seine Ehefrau das Darlehen vollständig. Der Kläger hat behauptet, der Vermittler X habe die Haftungsrisiken einer unternehmerischen Beteiligung unzutreffend beschrieben, indem er ein Verlustrisiko nicht erwähnt habe. Auch der Prospekt verschweige bzw. verharmlose das Gesellschafterrisiko, wodurch der Kläger und seine Ehefrau arglistig getäuscht seien. Es werde der Eindruck erweckt, die Anleger hafteten nur mit ihrer Einlage, was aber nicht zutreffe. Die Täuschung sei der Beklagten, die mit dem Vertrieb in institutioneller Weise zusammengewirkt habe, zuzurechnen. Das Zusammenwirken ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte im Vorfeld eine Globalgrundschuld für sich habe eintragen lassen. Die der Treuhandgesellschaft erteilte Vollmacht sei wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz a.F. nichtig, wovon der Kläger und seine Frau erst 2007 Kenntnis erlangt hätten. Die Vollmacht habe der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht vorgelegen, weshalb zu ihren Gunsten auch kein Rechtsschein streite. Die Beklagte hat das Vorliegen arglistiger Falschangaben durch den Vermittler und durch den Prospekt bestritten. Sie sieht zudem in der notariellen Vollmacht für die Treuhänderin keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz a.F. Zu deren Vorliegen bei Abschluss des Darlehensvertrages hat sie im Rahmen der Klageerwiderung (dort S. 2, Bl. 121) behauptet, eine Ausfertigung der Vollmacht sei den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten in der Filiale M bei Abschluss des Darlehensvertrages von der Treuhänderin vorgelegt, zu den Unterlagen der Beklagten genommen und in der Kreditakte abgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, sowie wegen der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen K, K2 und K3 und Verwertung des Sitzungsprotokolls in der Parallelsache 9 O 483/08 = 31 U 33/10 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht bestünden, weil die von der Treuhandgesellschaft im Namen des Klägers und seiner Ehefrau abgeschlossenen Verträge, insbesondere der Darlehensvertrag, wirksam seien. Es könne dahinstehen, ob die der Treuhand erteilte Vollmacht nichtig sei (was das LG aber inzident bejaht), denn jedenfalls streite ein Rechtsschein für sie, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass die Vollmachtsurkunde der Beklagten bei Vertragsschluss nicht vorgelegen hat. Ansprüche aus c.i.c. bestünden nicht, weil der Beklagten etwaige täuschende Angaben des Vermittlers oder des Prospekts nicht über 278 I BGB zuzurechnen seien und eigene Aufklärungspflichten mangels eines Beratungsverhältnisses nicht bestanden hätten. Auch ein tatsächlicher oder zu vermutender Wissensvorsprung der Beklagten habe nicht bestanden. Die vom Kläger beanstandeten Ausführungen des Prospekts zum Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung als Gesellschafter stellten keine Täuschung dar, weil schon nicht vorgetragen sei, dass der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Haftungsbegrenzung, die einzelvertraglich möglich sei, nicht vorsehe. Soweit der Kläger beanstande, dass er nicht ausreichend über Verlustrisiken aufgeklärt worden sei, ergäben sich hieraus keine Ansprüche gegen die Beklagte, die weder den Inhalt des Vermittlungsgespräch kennen musste, noch eine rechtliche Prüfung des Prospekts vorzunehmen gehabt habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger im Wege der Berufung. Er widerholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und betont, dass das Darlehen nicht ordnungsgemäß zur Auszahlung gelangt sei, weil er keine Zahlungsanweisung erteilt habe und den Darlehensbetrag selbst nicht erhalten habe. Außerdem habe das Landgericht nicht Beweis erheben dürfen über die Frage, ob die Vollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgelegen hat, weil die Beklagte dies nicht wirksam bestritten habe. Diese habe die Mindestanforderungen an die sie treffende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche könne es dahinstehen, ob der Vermittler X falsche Angaben gemacht habe, denn jedenfalls seien die Angaben im Prospekt zu den Themen Totalverlustrisiko, gesamtschuldnerische Haftung, sowie Veräußerung und Beendigung der Beteiligung zumindest unvollständig und deshalb falsch. Die Kenntnis der Beklagten hiervon sei wegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zu vermuten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 46.194,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.08.2009, sowie Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 49.936,46 Euro im Zeitraum ab Rechtshängigkeit bis zum 09.08.2009 zu zahlen, einen weiteren Betrag in Höhe von 1.641,96 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise, Ziffer I und II sämtlich Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus und an der Beteiligung der Kläger an der "P GbR" im Nennwert von ursprünglich 50.000,- DM. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. 1. Bereicherungsrechtlicher Anspruch Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte für auf das Darlehen erbrachte Leistungen ist nicht gegeben. Ein solcher Rückforderungsanspruch wäre nur dann begründet, wenn der Leistende die Zahlungen ohne Rechtsgrund erbracht hätte. Das ist nicht der Fall, denn den Zahlungen lag der Rechtsgrund des wirksamen Darlehensvertrages zugrunde. Der Darlehensvertrag ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz a.F. unwirksam. a) Allerdings dürfte die not. Vollmacht vom 29.10.1985 gegen das Rechtsberatungsgesetz a.F. verstoßen. Zwar stellt die Beauftragung eines Treuhänders mit dem Erwerb und Halten des Fondsanteils schwerpunktmäßig eine wirtschaftliche und infolgedessen nicht von den früheren Regeln des Rechtsberatungsgesetzes erfasste Tätigkeit dar. Die Treuhänderin war aber nach dem Inhalt der Vollmacht auch befugt, die Beschaffung der Mittel für die Beteiligung zu bewerkstelligen und die Anleger insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen. Eine solche weitreichende Geschäftsbesorgung erforderte eine fundierte Rechtsberatung des Klägers und der anderen Gesellschafter (BGH, WM 2010, 1555). b) Die etwaige Nichtigkeit ist aber gem. §§ 171, 172 BGB geheilt, weil davon auszugehen ist, dass der Beklagten die notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bei Vertragsschluss vorgelegen hat. Dies ergibt sich bereits aus dem von der Beklagten vorgelegten Prüfvermerk als Anlage zum Darlehensantrag (Bl. 389). Dort hat der Sachbearbeiter der Beklagten K ausdrücklich aufgenommen, dass die notarielle Vollmacht vom 29.10.1985 vorgelegen habe und von ihm geprüft wurde. Soweit der - insoweit beweisbelastete (vgl. BGH Urt. vom 23.9.2008, XI ZR 262/07 und vom 21.10.2008, XI ZR 256/07) - Kläger dies dennoch bestreitet, bleibt sein Vortrag auch in der Berufung unsubstantiiert. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er eine negative Tatsache darzulegen und zu beweisen hat und die Bank insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGH Urt. v. 28.04.2009, XI ZR 227/08 = WM 09, 1271). Dieser ist die Beklagte aber bereits durch die in der Klageerwiderung enthaltene Behauptung, die Vollmachtsurkunde sei ihr seinerzeit bei Abschluss des Darlehensvertrages als Ausfertigung vorgelegt und zur Kreditakte genommen worden nachgekommen ergänzt durch Vorlage des Prüfvermerks. Schließlich hat die Beklagte auch noch durch die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 19.08.2010 erfolgte Zueigenmachung der Aussage des Zeugen K (Bl. 483R), der in seiner Vernehmung vor dem Landgericht bestätigt hat, dass ihm die Urkunde vorgelegen hat, hierzu ausreichend vorgetragen und zwar auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage (vgl. BGH Urt. v. 27.05.2008. XI ZR 149/07 = WM 08, 1266), wobei dieser sich auch schon aus dem Prüfvermerk ergibt. Dem Kläger oblag somit der volle Beweis dafür, dass der Rechtsscheinstatbestand nicht erfüllt gewesen ist, den er aber nicht geführt hat. Insoweit schließt sich der Senat der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts an. Die umfänglichen Ausführungen des Klägers zu einem Verstoß des Landgerichts gegen den zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz liegen neben der Sache. Die Beklagte hat – wie ausgeführt – ihrer sekundären Darlegungslast genügt und insoweit substantiiert die Tatbestandsvoraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs des Klägers bestritten. Die Beweisaufnahme erfolgte mithin im Hinblick auf den vom Kläger zu führenden Beweis zu Recht, ist aber in seinem Sinne unergiebig geblieben. 2. Valutierung Soweit der Kläger in der Berufung die Valutierung des Darlehens erneut bestreitet, kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Der Klägervortrag ist dahingehend zu verstehen, dass die Auszahlung an den Fonds nicht in Streit gestellt ist, sondern lediglich eine dahingehende Zahlungsanweisung (s. Klageschrift, dort S. 13 oben, Bl. 50). Der Darlehensbetrag ist auch tatsächlich der Fondsgesellschaft zugeflossen, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass der Kläger und seine Ehefrau in die Gesellschaft aufgenommen wurden. Dafür, dass die Gesellschaft gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau geltend gemacht habe, dass die Beteiligungssumme nicht eingegangen sei, ist nichts vorgetragen. Der Senat ist aber vom Vorliegen einer solchen, zumindest konkludent erteilten Zahlungsanweisung durch die hierzu bevollmächtigte Treuhänderin überzeugt. Der Verwendungszweck des Darlehens ist dem Vertrag, dessen Bestätigung vom 19.12.1985 dem Kläger und seiner Ehefrau persönlich zugesandt wurde, eindeutig zu entnehmen und wird als solcher vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Hat aber die Treuhänderin das Darlehen mit Vollmacht des Klägers und seiner Ehefrau zum Zwecke der Finanzierung des Fondsbeitritts aufgenommen, so hat sie der Beklagten, die eine Vielzahl solcher Beteiligungen finanziert hat und deshalb die Zahlungswege kannte, jedenfalls konkludent auch die Anweisung erteilt, das Darlehen an die Fondsgesellschaft auszukehren. 3. Schadensersatz Auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte besteht nicht. a) Zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten andererseits ist kein Beratungsvertrag zustande gekommen. Weder trat der Vermittler im Namen der Beklagten als Berater auf, noch hatte er dafür eine Vollmacht der Beklagten. Etwas anderes gilt auch nicht etwa im Hinblick auf den Darlehensvertrag selbst (Beratung nicht über den Fondsbeitritt, sondern die Modalitäten des Darlehens). Der Inhalt des Darlehensvertrags ergibt sich aus dem Vertragstext. Eine Beratung dazu schuldete die Beklagte nicht. b) Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen Falschinformation über die Fondsanlage durch den Vermittler. Allerdings sind Fondsbeitritt und Darlehensvertrag verbundene Geschäfte, so dass die Beklagte für eine vorsätzliche Falschinformation durch den Vermittler einstehen müsste (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.4.2006 - XI ZR 106/05, Rn. 29, BGHZ 167, 239 = WM 2006, 1066). Eine solche vorsätzliche Falschinformation durch den Vermittler lässt sich aber nicht feststellen. Die - behaupteten - Erklärungen, die Beteiligung eigne sich zur Altersvorsorge und sei sicher, weil in erstklassige wertstabile Immobilien investiert werde, stellen erkennbar wertende Anpreisungen ohne einen konkreten Tatsachenkern dar, welche nicht zu einer Haftung der finanzierenden Bank führen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.9.2006 - XI ZR 204/04, Rn. 24, BGHZ 169, 109 = WM 2006, 2343; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2010 - 17 U 60/09, Juris-Rn. 32). Es fehlt hier an der Darlegung konkreter wertbildender Merkmale, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären. Es ist auch nicht feststellbar, dass der Vermittler vorsätzlich falsch erklärte, die Beteiligung sei im Notfall veräußerbar. Es existiert inzwischen ein (Zweit-) Markt auch für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds. Die - behauptete - Erklärung ist daher nicht etwa gänzlich falsch. Im Übrigen sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Vermittler mit seiner - behaupteten - Erklärung aussagen wollte (d.h. ein solches Verständnis beim Kläger zumindest billigend in Kauf nahm), dass die Beteiligung in jedem Fall, also auch bei einer wirtschaftlich negativen Entwicklung, und ohne (erheblichen) Verlust veräußerbar sei. Es ist ohne weiteres möglich, dass der Vermittler an einen wirtschaftlichen Erfolg glaubte und zudem annahm, dass dem Kläger das allgemeine, selbstverständliche Risiko bekannt war, dass eine Beteiligung an Immobilien, wie sie hier in Rede steht, sich auch wirtschaftlich negativ entwickeln kann und dass dann eine Veräußerung ohne größere Verluste nicht oder nur schwer möglich ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Vermittler bewusst pflichtwidrig Risiken verschwiegen oder bewusst pflichtwidrig ungeprüfte oder falsche Angaben gemacht hätte. Vorsatz aber setzt das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit voraus; der Handelnde muss die Pflichtwidrigkeit jedenfalls billigend in Kauf genommen haben (vgl. nur BGH, Urteil vom 10.11.2009 - XI ZR 252/08, Rn. 38, BGHZ 183, 112 = WM 2009, 2366; Palandt-Grüneberg, BGB, 2010, § 276 Rn. 11 m.w.N.). Es ist indes keineswegs auszuschließen, dass der Vermittler anhand des Prospekts von der Qualität der Beteiligung und von der Richtigkeit seiner - behaupteten - Erklärungen überzeugt war und nicht in Betracht zog, dass er zu einer eigenen Überprüfung oder besonderen Risikohinweisen verpflichtet sein könnte. Dass der Vermittler zu besonderen Risikohinweisen verpflichtet war, lag nicht ohne weiteres auf der Hand. Es ist, wie bereits erwähnt, ohne weiteres möglich, dass der Vermittler davon ausging, dass dem Kläger das allgemeine, selbstverständliche Risiko einer Immobilienanlage bekannt war und dass sonstige Risiken (etwa eine Nachschusspflicht) so unwahrscheinlich seien, dass darauf nicht hinzuweisen sei. Konkrete Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es ist auch nichts dafür vorgetragen und auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass etwa ein Organ der mit der Vermittlung betrauten Firma oder ein Vorgesetzter des Vermittlers vorsätzlich eine Falschinformation des Klägers veranlasst oder auch nur zugelassen hätten (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 10.11.2009 - XI ZR 252/08, Rn. 29 f., BGHZ 183, 112 = WM 2009, 2366). Ob der Vermittler - oder eine andere mit der Vermittlung befasste Person - fahrlässig gegen (Beratungs-) Pflichten verstieß, bedarf keiner Erörterung. Dafür muss die Beklagte nicht einstehen. Wenn, wie der Kläger geltend macht, der Vermittler eine eigene Prüfung der Anlage unterließ, so hilft dies dem Kläger daher nicht; denn es sind, wie erörtert, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Vermittler bewusst pflichtwidrig handelte. Es kann hiernach dahinstehen, ob (jedenfalls) Ansprüche wegen einer Falschinformation durch den Vermittler verjährt sind, weil der Kläger die Tatsachen, aus welchen sich die wirtschaftliche Einheit von Darlehen und Fondsbeteiligung ergeben, bereits seit Abschluss der Verträge kannte und er auch hinsichtlich der Tatsachen, aus welchen sich die Bewertung als Falschinformation ergibt, bereits mehr als drei Jahre vor der Geltendmachung der Ansprüche Kenntnis oder allenfalls Unkenntnis aufgrund grober Fahrlässigkeit hatte. d) Der Kläger hat schließlich keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer arglistigen Täuschung durch Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter oder - sonstige - Prospektverantwortliche (im Folgenden kurz: Prospektverantwortliche). Dabei geht der Senat zu Gunsten des Klägers davon aus, dass die Prospektverantwortlichen mit der Beklagten - im Sinne der hierzu entwickelten Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.5.2006 - XI ZR 6/04, Rn. 50 ff., BGHZ 168, 1 = WM 2006, 1194, seither ständige Rechtsprechung, jüngst etwa BGH, Urteil vom 24.3.2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028) - "institutionell zusammengewirkt" haben. Es bestünde daher - vorbehaltlich eines von der Beklagten zu führenden Entlastungsbeweises - wegen eines zu vermutenden Wissensvorsprungs ein Anspruch gegen die Beklagte, wenn der Kläger durch den Prospekt über konkrete Tatsachen arglistig getäuscht worden wäre und die betreffenden Angaben in dem Prospekt objektiv evident grob falsch gewesen wären, so dass es sich nach der Lebenserfahrung aufdrängt, dass die Beklagte davon Kenntnis hatte. Der Senat geht zu Gunsten des Klägers auch davon aus, dass der Prospekt mittelbar ursächlich für die Anlageentscheidung war (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 06.11.2008 - III ZR 290/07, Juris-Rn. 19; Urteil vom 03.12.2007 - II ZR 21/06, Rn. 17 f., WM 2008, 391). Derartige Falschangaben, welche zu einer Haftung der Beklagten führen würden, lassen sich indes nicht feststellen. Insbesondere lässt sich dem Prospekt keine den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechende Darstellung zur unternehmerischen Art der Beteiligung als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft entnehmen. Vielmehr wird an mehreren Stellen des Prospektes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anleger sich als Gesellschafter an der Fondsgesellschaft beteiligen würden (Prospekt S. 2, 2. Abs.; S. 18, 4. Abs.; S. 21, 1. Abs; S. 24, 4. Abs.; S. 28, letzter Abs.). Auch hinsichtlich der im Prospekt auf S. 28, letzter Absatz genannten Beschränkung der Haftung der Gesellschafter lässt sich eine vorsätzlich falsche Angabe nicht entnehmen. Der Kläger behauptet nicht, dass die Treuhänderin nicht entsprechend dieser Vorgabe die Einzelverträge abgeschlossen hat. Selbst wenn sie dies jedoch nicht getan haben sollte, folgt aus einem möglichen Versäumnis der Treuhänderin nicht eine vorsätzliche Falschangabe im Prospekt, die für die Beklagte evident gewesen wäre. Dies gilt schon allein deshalb, weil die Haftungsbeschränkung ausdrücklich unter den Vorbehalt "soweit gesetzlich möglich" gestellt wurde. Insgesamt vermittelt der Prospekt deshalb kein vorsätzlich falsches Bild von der gesellschafterlichen Stellung des Anlegers und dessen Haftung in Innen- und Außenverhältnis. Auch sonst lassen sich eine arglistige Täuschung durch objektiv evidente grob falsche Angaben, für welche deshalb die Beklagte einstehen müsste, oder ein - sonstiger - Wissensvorsprung der Beklagten, über welchen diese hätte aufklären müssen, nicht feststellen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).