Urteil
20 U 28/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Versicherungsvertrag kann wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers nach §123 BGB wirksam angefochten werden, auch wenn vertragliche Klauseln eine Anfechtung ausschließen sollen.
• Ein Anfechtungserklärung kann wirksam von einem bevollmächtigten Korrespondenten abgegeben werden; die Voraussetzungen der Vertretung sind gemäß Vertragsregelungen prüfbar.
• Ein Versicherer kann die Anfechtung auch nach einer zunächst abwartenden Reaktion innerhalb der Jahresfrist des §124 BGB ausüben; eine Treuwidrigkeit der Anfechtung liegt nur bei besonders einschlägigen Umständen vor.
• Ein Versicherungsnehmer verletzt Aufklärungspflichten, wenn er ein fortdauerndes Schneeballsystem betreibt und dies bei Vertragsschluss verschweigt; dieses Verschweigen kann kausal für den Vertragsschluss sein (Anscheinsbeweis).
• Aus abgetretenem Recht kann der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer entfallen, wenn der Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung nichtig ist.
Entscheidungsgründe
Anfechtung von Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung durch Betreiber eines Schneeballsystems • Ein Versicherungsvertrag kann wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers nach §123 BGB wirksam angefochten werden, auch wenn vertragliche Klauseln eine Anfechtung ausschließen sollen. • Ein Anfechtungserklärung kann wirksam von einem bevollmächtigten Korrespondenten abgegeben werden; die Voraussetzungen der Vertretung sind gemäß Vertragsregelungen prüfbar. • Ein Versicherer kann die Anfechtung auch nach einer zunächst abwartenden Reaktion innerhalb der Jahresfrist des §124 BGB ausüben; eine Treuwidrigkeit der Anfechtung liegt nur bei besonders einschlägigen Umständen vor. • Ein Versicherungsnehmer verletzt Aufklärungspflichten, wenn er ein fortdauerndes Schneeballsystem betreibt und dies bei Vertragsschluss verschweigt; dieses Verschweigen kann kausal für den Vertragsschluss sein (Anscheinsbeweis). • Aus abgetretenem Recht kann der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer entfallen, wenn der Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung nichtig ist. Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, hatte mit der Firma W GmbH einen Geldtransport- und Entsorgungsvertrag; W schloss für fremde Rechnung eine Geld- und Werttransportversicherung bei den Beklagten (führender Versicherer 70 %, weiterer 30 %). Danach kam es zu Fehlbeträgen aus Bargeldversorgung und -entsorgung; W geriet in Insolvenz. Die Klägerin forderte Versicherungsleistungen für mehrere Fehlbeträge insgesamt 3.474.000 EUR und machte Ansprüche aus abgetretenem Recht des Insolvenzverwalters geltend. Die Beklagten erklärten Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Erstinstanzlich wurden Teile der Forderung zugesprochen; nach Revision des BGH war über die Wirksamkeit der Anfechtung erneut zu entscheiden. Die Parteien stritten insbesondere um die Wirksamkeit der Anfechtung, um die Vertretungsbefugnis des Korrespondenten D2, um Fristen des §124 BGB und um mögliche Treuwidrigkeit oder Pflichtverletzungen der Beklagten. • Der Senat hält die Berufung des Beklagten zu 1) für begründet: die Beklagten haben den Versicherungsvertrag wirksam nach §123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten; der Vertrag ist gemäß §142 Abs.1 BGB von Anfang an nichtig. • Die Anfechtung war nicht durch vertragliche Klauseln (Ziffer 9.3.3 VB) ausgeschlossen; der BGH hat bereits entschieden, dass ein vertraglicher Ausschluss der Arglistanfechtung gegenüber dem Getäuschten unwirksam sein kann. • Die Anfechtungen vom 30.08.2006 (durch Rechtsanwalt H2 für D2) und 26.09.2006 (durch Rechtsanwalt Dr. H für Beklagte zu 2) sind wirksam abgegeben; D2 war bevollmächtigt bzw. ihre Erklärungen wurden genehmigt; Zuständigkeit als Adressat (Verfügungsbefugnis) war gegeben. • Arglistige Täuschung liegt vor: W betrieb ein fortdauerndes Schneeballsystem und verwendete Kundengelder zweckwidrig; diese Umstände waren erheblich für das versicherte Risiko und rechtfertigen eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. • Die Kausalität zwischen Verschweigen und Vertragsschluss kann im Wege des Anscheinsbeweises angenommen werden, weil ein Versicherer typischerweise bei Kenntnis des Schneeballsystems den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. • Die Jahresfrist des §124 BGB war gewahrt; erste wirksame Anfechtungserklärungen erfolgten innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Arglist. Ein Bestätigungs- oder Verwirkungseinwand (z. B. Stillhalteabkommen, untätiges Verhalten) greift nicht durch: Stillhalteabreden sind zeitlich begrenzt und stellen keine endgültige Bestätigung nach §144 BGB; die Voraussetzungen einer Treuwidrigkeit i.S.v. §242 BGB liegen nicht vor. • Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten wegen unterlassener Information oder Pflichtverletzung sind ausgeschlossen: Es besteht kein Direktanspruch, keine Garantenstellung der Beklagten gegenüber der Klägerin und kein zureichender Nachweis von Pflichtverletzungen oder eines haftungsbegründenden Erfüllungsgehilfenverhaltens. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist erfolgreich; die Klage der Klägerin wird abgewiesen, weil der Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers angefochten ist und damit von Anfang an als nichtig gilt. Die Anfechtungserklärungen sind wirksam erfolgt und innerhalb der Jahresfrist des §124 BGB erklärt worden; Einreden der Klägerin gegen die Anfechtung (Bestätigung, Verwirkung, Treu und Glauben) greifen nicht durch. Ersatzansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht bestehen daher nicht; weitergehende Schadensersatzforderungen sind ebenfalls nicht begründet. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.