Beschluss
3 U 106/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1014.3U106.13.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
wird die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2013 verkündete Urteil der
111. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit wird die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2013 verkündete Urteil der 111. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zudem erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 18.09.2013 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 09.10.2013 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO). Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.000,- € festgesetzt.