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Beschluss

32 SA 84/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:1213.32SA84.13.00
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Leitsätze

1. Zur Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn die Parteien nicht vorgetragen haben, welche übereinstimmende Bedeutung sie der Klausel zugemessen haben.

2. Ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO ist entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise nicht bindend, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gem. § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und / oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn die Parteien nicht vorgetragen haben, welche übereinstimmende Bedeutung sie der Klausel zugemessen haben. 2. Ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO ist entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise nicht bindend, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gem. § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und / oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt. Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt. G r ü n d e: A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung von Lieferungen in Höhe von 35.250,23 € nebst Zinsen und Nebenkosten in Anspruch. Nach klägerischer Darstellung lagen den Lieferungen ihre Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Unter Ziffer 13. a) heißt es dort unter anderem: „Erfüllungsort und Gerichtsstand für die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist F.“ Unter Ziffer 13. b) heißt es ferner: „Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers ist der Ort, an dem er die Ware zu liefern hat. Ist der Käufer/Besteller Kaufmann, so ist der Gerichtsstand F oder nach unserer Wahl sein allgemeiner Gerichtsstand.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Akte gereichten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin Bezug genommen. Auf Antrag der Klägerin ist zunächst ein Mahnbescheid durch das Amtsgericht Hagen – Mahnabteilung - erlassen worden. Im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids hatte die Klägerin das Landgericht C als das Prozessgericht benannt, an welches das Verfahren im Falle des Widerspruchs abgegeben wird. Nach Eingang eines Widerspruchs der Beklagten ist die Angelegenheit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht C abgegeben worden. Mit Schriftsatz vom 23.07.2013 hat die Klägerin unter Hinweis auf Ziffer 13. ihrer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht F zu verweisen. Mit Beschluss vom 21.08.2013 hat sich das Landgericht C nach vorheriger Anhörung der Beklagten ohne weitere Begründung für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht F verwiesen. Das Landgericht F hat sich nach vorheriger Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 30.10.2013 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Verweisungsbeschluss des Landgerichts C vom 21.08.2013 leide an einem schweren offensichtlichen Rechtsmangel und entfaltet daher entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO keine Bindungswirkung. Aus der Akte ergebe sich, dass das Landgericht C wohl der Ansicht sei, dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts F sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergebe. Die Klägerin habe allerdings keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem die Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das streitgegenständliche Vertragsverhältnis folge. Aber auch bei unterstellter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in das streitgegenständliche Vertragsverhältnis käme eine Verweisung durch das – wegen des allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten grundsätzlich zumindest auch örtlich zuständige – Landgericht C nur in Betracht, wenn durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein ausschließlicher Gerichtsstand beim Landgericht F begründet worden sei. Denn ansonsten hätte die Klägerin mit der Angabe im Mahnverfahren, dass das Verfahren im Falle eines Widerspruchs an das Landgericht C abgegeben werden soll, ihr Wahlrecht zwischen verschiedenen möglichen Gerichtsorten wirksam und unwiderruflich ausgeübt. Hierzu fehle jede Erwägung des Landgerichts C wie auch der Klägerin. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschluss selbst sei ersichtlich, ob das Landgericht C hierzu Überlegungen angestellt habe. Angesichts des unklaren Wortlauts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hätte es einer Auslegung aber zwingend bedurft. Dies führe zur Willkürlichkeit des Beschlusses des Landgerichts C. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss des Landgerichts F vom 30.10.2013. B. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. I. Die Landgerichte in C und F haben sich beide rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. II. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. C. Als zuständiges Gericht ist das Landgericht C zu bestimmen. I. Das Landgericht C ist gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, da die Beklagte im Bezirk des Landgerichts C ihren Sitz hat. 1. Dem steht die zwischen den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Die Klägerin hat ihr bestehendes Wahlrecht nach § 35 ZPO zwischen dem vereinbarten Gerichtsstand beim Landgericht F sowie dem allgemeinen Gerichtsstand beim Landgericht C durch die Angabe im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides für sie bindend und unwiderruflich zugunsten des Landgerichts C ausgeübt, wo der Rechtsstreit auch rechtshängig geworden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30 Aufl., § 35 ZPO Rn 2). 2. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Parteien F als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart hätten, so dass es der Klägerin nicht mehr frei stand, das für den Wohnsitz der Beklagten zuständige Landgericht C zu wählen. Sie hätte in diesem Fall im Mahnbescheidsantrag nicht eine Wahl zwischen mehreren zuständigen Gerichten getroffen, sondern ein unzuständiges Gericht benannt, das auf Grund des Antrags der Klägerin den Rechtsstreit an das zuständige Gericht hätte verweisen müssen. Dass ein derartiger Sachverhalt vorliegt oder vom Landgericht C bei seinem Verweisungsbeschluss zumindest angenommen worden ist, ist im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Das Verhältnis und der Anwendungsbereich der Gerichtsstandsvereinbarungen in Ziffer 13. a) und b) der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin bleibt unklar. Während unter lit. a) als Erfüllungsort F vereinbart wird, räumt lit. b) der Klägerin daneben auch noch die Möglichkeit der Wahl des allgemeinen Gerichtsstands des Käufers ein. Letztlich kann die Abgrenzung jedoch dahinstehen, weil die Klägerin nach beiden Klauseln das Landgericht C wirksam wählen konnte. Ziffer 13. a) der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin sieht als Gerichtsstand für die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Rechte und Pflichten F vor. Nach herrschender Meinung spricht zunächst weder eine Vermutung für eine Ausschließlichkeit der Zuständigkeit eines prorogierten Gerichtes noch gegen sie (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 38 ZPO Rn 14 m.w.N.). Eine Auslegung der von der Klägerin gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, dass von der Vereinbarung eines nicht ausschließlichen Gerichtsstands auszugehen ist. Die Parteien selbst haben nicht vorgetragen, welche übereinstimmende Bedeutung sie der Klausel zugemessen haben; auch die Klägerin als deren Verwenderin trägt nicht vor, welchen Regelungsgehalt die Klausel ihrer Ansicht nach habe. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht in einer solchen Lage die Auslegung nach der Interessenlage der Parteien dahin, dass der Verwender – hier die Klägerin – eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Aktiv-Prozesse wie dem vorliegenden bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (vgl. BGHZ 59, 116, 119; Senat, MDR 2012, 800; OLG Bamberg, MDR 1989, 360). Nach Ziffer 13. b) der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin ist der Gerichtsstand F oder nach Wahl der Klägerin der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Es bleibt nach dieser Klausel die Befugnis, das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers anzurufen, ebenfalls unberührt, so dass die Parteien F nicht als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben. Mithin stand es der Klägerin sowohl nach Ziffer 13. a) als auch b) ihrer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen frei, durch die Angabe im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides mit bindender Wirkung das Landgericht C als Prozessgericht zu wählen. II. Eine Zuständigkeit des Landgerichts F ergibt sich auch nicht aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, da der Verweisungsbeschluss des Landgerichts C vom 21.08.2013 im Streitfall ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfaltet. 1. Die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird zwar nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss jedoch dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH NJW 2002, S. 3634 ff.; NJW 1993, S. 1273; Zöller/Greger, a. a. O., § 281 ZPO Rn 17; Fischer, MDR 2005, S. 1091 ff.; Endell, DRiZ 2003, S. 133 ff.; Tombrink, NJW 2003, S. 2364 ff. – jeweils m. w. Nachw.). 2. Eine solcher Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und/oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt (vgl. Senat a. a. O.). Im vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich weder aus dem Verweisungsbeschluss noch aus dem weiteren Akteninhalt, dass sich das Landgericht C mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die von der Klägerin gestellte Klausel einen ausschließlichen oder weiteren Gerichtsstand zum Gegenstand hatte. Soweit das Landgericht C abweichend von der herrschenden Meinung (siehe oben) eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung hätte annehmen wollen, wäre zumindest erforderlich gewesen, dass sich das Gericht erkennbar nach einem Abwägungs- und Entscheidungsprozess bewusst der Mindermeinung angeschlossen hätte. Dies kann weder dem Verweisungsbeschluss noch dem sonstigen Akteninhalt entnommen werden. Bei der Annahme der Vereinbarung eines nicht ausschließlichen Gerichtsstandes hätte sich das Landgericht C dagegen nicht mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass die Klägerin in ihrem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids das Landgericht C als Prozessgericht benannt und damit ihr Wahlrecht zwischen dem vereinbarten Gerichtsstand beim Landgericht F und dem allgemeinen Gerichtsstand beim Landgericht C in Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgeübt hätte. Die auf diese Weise gemäß § 35 ZPO einmal getroffene Wahl eines Gerichtsstands wäre unwiderruflich und bindend gewesen (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 35 ZPO Rn 2). In diesen Fällen vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Verweisungsbeschlüsse, die im Widerspruch zu der verbindlichen und unwiderruflichen Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO stehen, wegen willkürlicher Rechtsanwendung nicht bindend sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich – wie im vorliegenden Fall – mit der entscheidenden Frage der Bindung der klagenden Partei an die Zuständigkeitswahl nicht auseinandersetzen (zuletzt Senat MDR 2012, a. a. O.). Der Verweisungsbeschluss vom 21.08.2013 ist daher ausnahmsweise nicht bindend. Das Landgericht C ist zuständig geblieben. 3. Ob darüber hinaus auch der nach Auffassung des Landgerichts F unzureichende Parteivortrag zur Einbeziehung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin die Annahme fehlender Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses zu rechtfertigen vermag, kann im Streitfall dahinstehen, weil sich diese bereits aus den vorstehend dargelegten Gründen ergibt.