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Beschluss

17 W 38/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beweisfragen zu Art, Dauer und Kosten von Mangelbeseitigungsmaßnahmen fallen unter § 485 Abs.2 ZPO und sind grundsätzlich beachtlich. • Der vom Sachverständigen verlangte vorbereitende Aufwand (z. B. Sanierungsplanung, Vermessung, geotechnische Untersuchungen) schließt die Zulässigkeit der Beweisaufnahme nicht aus, wenn er der Beweissicherung dient. • Die Beauftragung des Sachverständigen kann von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Beweisaufnahme zu Art, Dauer und Kosten von Mangelbeseitigungsmaßnahmen • Beweisfragen zu Art, Dauer und Kosten von Mangelbeseitigungsmaßnahmen fallen unter § 485 Abs.2 ZPO und sind grundsätzlich beachtlich. • Der vom Sachverständigen verlangte vorbereitende Aufwand (z. B. Sanierungsplanung, Vermessung, geotechnische Untersuchungen) schließt die Zulässigkeit der Beweisaufnahme nicht aus, wenn er der Beweissicherung dient. • Die Beauftragung des Sachverständigen kann von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Die Antragstellerin begehrte im Rahmen eines Bauprozesses die Anordnung von Beweisfragen zu Art, Dauer und Kosten erforderlicher Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels am Hallenboden. Das Landgericht hatte diese Beweisfragen (1a–1c) als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragstellerin legte ergänzende Fragen vor, u. a. danach, ob Fehler eines beteiligten Ingenieurs erkennbar waren und wie sich Verursachungsquoten rechtlich beurteilen. Die Beschwerde der Antragstellerin richtete sich gegen die Zurückweisung der Beweisfragen zu den Mangelbeseitigungsmaßnahmen. Der Sachverständige erklärte, für die Beantwortung teilweise vorbereitende Arbeiten (Sanierungsplanung, Vermessung, geotechnische Untersuchungen) für erforderlich zu halten. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die beantragten Beweisfragen in den Anwendungsbereich des § 485 Abs.2 ZPO fallen und ob der geforderte Voraufwand die Zulässigkeit der Beweisaufnahme ausschließt. • § 485 Abs.2 ZPO erfasst die Begutachtung des Aufwands zur Beseitigung eines Schadens oder Sachmangels; Aufwand ist weit zu verstehen und umfasst Geld- und Zeitleistungen Dritter. • Zur überzeugenden Bestimmung des Aufwands kann die Beweisaufnahme auch die Frage umfassen, welche Maßnahmen nötig und möglich sind, weil der Aufwand regelmäßig von den Maßnahmen abhängt. • Die vom Landgericht angeführte Gegenmeinung, nach der z. B. die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses nicht darunterfalle, ist für den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil dort derartige Vorarbeiten nicht der Beweissicherung, sondern der Kosteneinsparung dienten. • Der vom Sachverständigen verlangte Aufwand für Vorbereitung kann die Zulässigkeit der Beweisaufnahme nicht verhindern; entscheidend ist, ob diese Maßnahmen der Beweissicherung dienen. • Die Beauftragung des Sachverständigen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin einen Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse einzahlt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise erfolgreich: Das Oberlandesgericht hebt die Zurückweisung der Beweisfragen 1a–1c auf und ordnet an, dass der Sachverständige sein Ergänzungsgutachten auch auf diese Fragen zu erstrecken hat. Die Beauftragung erfolgt jedoch nur, wenn die Antragstellerin vorab einen von dem Sachverständigen zu schätzenden Auslagenvorschuss bei der Gerichtskasse leistet. Damit ist klargestellt, dass Fragen zu Art, Dauer und Kosten von Mangelbeseitigungsmaßnahmen grundsätzlich beweisfähig sind und nicht durch den erforderlichen Voraufwand ausgeschlossen werden, sofern dieser der Beweissicherung dient. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragsgegnerinnen auferlegt.