Beschluss
6 WF 84/09
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein getrennt lebender Ehegatte kann gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben, der aus unterhaltsrechtlichen Grundsätzen abzuleiten ist.
• Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des in Anspruch Genommenen sind unterhaltsrechtliche Selbstbehaltssätze zugrunde zu legen; maßgeblich ist der angemessene Selbstbehalt nach § 1581 S. 1 BGB.
• Ist der in Anspruch Genommene seinerseits nur zur Zahlung von Raten zur Prozesskostenhilfe verpflichtet, kann er verpflichtet werden, dem bedürftigen Ehegatten bis zur Höhe der von ihm selbst zu leistenden Rate Vorschuss zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenvorschuss zwischen getrennt lebenden Ehegatten unterhaltsrechtlich zu prüfen • Ein getrennt lebender Ehegatte kann gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben, der aus unterhaltsrechtlichen Grundsätzen abzuleiten ist. • Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des in Anspruch Genommenen sind unterhaltsrechtliche Selbstbehaltssätze zugrunde zu legen; maßgeblich ist der angemessene Selbstbehalt nach § 1581 S. 1 BGB. • Ist der in Anspruch Genommene seinerseits nur zur Zahlung von Raten zur Prozesskostenhilfe verpflichtet, kann er verpflichtet werden, dem bedürftigen Ehegatten bis zur Höhe der von ihm selbst zu leistenden Rate Vorschuss zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragte Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverbundverfahren. Das Familiengericht bewilligte Prozesskostenhilfe nur gegen Zahlung monatlicher Raten von 225 EUR und verpflichtete den Antragsteller zum Prozesskostenvorschuss in entsprechender Höhe. Die Antragsgegnerin legte sofortige Beschwerde gegen die Ratenauflage ein. Streitgegenstand ist, ob der Antragsteller als getrennt lebender Ehegatte zum Vorschuss verpflichtet werden kann und wie seine Leistungsfähigkeit zu bemessen ist. Die Antragsgegnerin machte geltend, der Antragsteller könne die Zahlung nicht aufbringen; das Familiengericht und das Oberlandesgericht hielten jedoch an der Vorschussverpflichtung fest. Zur Bemessung wurden Einkommen, abziehbare Aufwendungen und unterhaltsrechtliche Selbstbehalte herangezogen. Ergebnis der Abwägung war eine monatliche Vorschussverpflichtung von 225 EUR. • Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. • Der Prozesskostenvorschussanspruch leitet sich aus unterhaltsrechtlichen Beziehungen der getrennt lebenden Ehegatten und ist mit Rückgriff auf § 1361 Abs. 4 i.V.m. § 1360a Abs. 4 BGB begründbar. • Bei der Leistungsfähigkeit des in Anspruch Genommenen sind unterhaltsrechtliche Grundsätze anzuwenden; maßgeblich ist der angemessene Selbstbehalt nach § 1581 S. 1 BGB. • Ergibt sich, dass dem in Anspruch Genommenen nach Abzug berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ein Betrag oberhalb des Selbstbehalts verbleibt, kann er zur Leistung von Prozesskostenvorschuss verpflichtet werden; dies ist ausgeschlossen, wenn er selbst ohne Ratenleistung vollständige PKH erhielte. • War der dem Grunde nach Verpflichtete seinerseits nur zur Zahlung von Raten bei PKH verpflichtet, so ist er grundsätzlich bis zu dem Betrag zu verpflichten, den er im Falle der PKH als monatliche Rate leisten müsste. • Auf die konkret geltend gemachten Einkommens- und Abzugswerte des Antragstellers (monatliches Einkommen, Beiträge, Fahrtkosten, Darlehen, Unterhaltszahlungen, Mietkosten) wurde ein bereinigtes einsetzbares Einkommen ermittelt, aus dem sich die Rate von 225 EUR ergab. • Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen, der Vorschuss sei ihr nicht zuzumuten oder der Antragsteller durch Doppelraten unbillig belastet, wurden nicht substantiiert dargelegt oder führen nicht zum Wegfall der Verpflichtung, da die geleisteten Vorschussraten auf das zur PKH einzusetzende Einkommen des Antragstellers anzurechnen sind. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Familiengerichts wurde zurückgewiesen; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Antragsgegnerin nur gegen monatliche Raten von 225 EUR bleibt bestehen. Der Antragsteller ist aufgrund unterhaltsrechtlicher Erwägungen zum Prozesskostenvorschuss in Höhe von 225 EUR monatlich verpflichtet, weil sein bereinigtes Einkommen den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt übersteigt und er selbst nur zur Ratenzahlung verpflichtet wäre. Die beanstandeten Einwendungen der Antragsgegnerin, insbesondere zur Unzumutbarkeit und Doppelbelastung, genügen nicht, da die Vorschussraten bei der Berechnung seiner eigenen PKH-Anteilnahme zu berücksichtigen sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.