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Beschluss

34 U 113/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gleichlautender Güteantrag hemmt die Verjährung nur, wenn er die in der einschlägigen Verfahrensordnung geforderten Formalien erfüllt und den geltend gemachten Anspruch hinreichend bestimmt bezeichnet. • Ob die Voraussetzungen der Hemmung vorliegen, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls; die Verwendung eines vielfach identischen Antrags begründet für sich genommen keine Hemmungswirkung. • Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Entscheidungsgründe
Güteantrag hemmt Verjährung nur bei hinreichender Bestimmtheit • Ein gleichlautender Güteantrag hemmt die Verjährung nur, wenn er die in der einschlägigen Verfahrensordnung geforderten Formalien erfüllt und den geltend gemachten Anspruch hinreichend bestimmt bezeichnet. • Ob die Voraussetzungen der Hemmung vorliegen, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls; die Verwendung eines vielfach identischen Antrags begründet für sich genommen keine Hemmungswirkung. • Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Der Kläger erhob Ansprüche gegen die Beklagte wegen behaupteter Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen. Vor Klageerhebung stellte der Kläger einen bei einer Gütestelle eingereichten Güteantrag, dessen Wortlaut nach Auffassung der Parteien im Wesentlichen gleichlautend zu anderen Fällen war. Die Beklagte rügte, der Güteantrag sei unspezifisch und nicht hinreichend zugeordnet gewesen, sodass er die Verjährung nicht hemme. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat prüfte, ob der Güteantrag die Voraussetzungen zur Hemmung der Verjährung erfüllte und ob die Berufung Aussicht auf Erfolg habe. • Rechtliche Maßstäbe: Hemmung der Verjährung durch Güteantrag setzt voraus, dass die Verfahrensordnung der Gütestelle eingehalten wird und der geltend gemachte Anspruch hinreichend bezeichnet ist (§ 204 BGB-Rechtsprechung; Anforderungen aus einschlägiger Rechtsprechung des BGH). • Anwendung auf den Fall: Der vorgelegte Güteantrag enthielt keine ausreichende Individualisierung der Ansprüche (keine Angabe von Zeichnungszeitpunkt, Zeichnungssumme, konkreter Beratungssituation, keine Zuordnung zu den jeweiligen Antragsgegnerinnen), sodass der Anspruch nicht hinreichend identifizierbar war. • Abwägung der Umstände: Auch die Tatsache, dass der Antragstext in vielen Fällen verwendet wurde, ändert nichts an der fehlenden Bestimmtheit im vorliegenden Einzelfall. Die Gütestelle konnte mit dem Antrag ihrer Vermittlungsfunktion nicht nachkommen. • Prozessrechtliche Konsequenz: Die Berufung war offensichtlich erfolglos und die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; daher war die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. • Weitere Erwägungen: Es lagen keine Gründe für die Zulassung der Revision vor; divergierende obergerichtliche Entscheidungen zu ähnlich lautenden Anträgen sind für die konkrete Würdigung nicht maßgeblich. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Senat hält den Güteantrag für nicht hinreichend bestimmt, sodass er die Verjährung nicht gehemmt hat. Eine Abänderung der tatrichterlichen Würdigung war nicht ersichtlich, und es bestand keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz, die eine weitere Entscheidung erforderlich gemacht hätte. Die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.