Urteil
7 U 211/13
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0408.7U211.13.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18.07.2013 (Az.: 7 O 347/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 79.011,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.04.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger 30% und der Beklagten 70% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18.07.2013 (Az.: 7 O 347/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 79.011,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.04.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger 30% und der Beklagten 70% auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der im Dezember 1998 erfolgten Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, der „A KG“, geltend. Der Kläger war im Dezember 1998 als selbständiger Tankstellenverwalter tätig und betrieb eine Tank- und Rastanlage an einer Autobahn in der Nähe von Stadt1. Die Beklagte war Vertriebsbeauftragte der A1 Gruppe, die als Fondsinitiatorin fungierte, und vermittelte für sie Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, indem sie Anlageinteressenten auf Anforderung Prospekte über die Unternehmensbeteiligungen übersandte und durch Entgegennahme und Verwaltung der Beitrittserklärungen für die Beitrittsabwicklung zuständig war. Darüber hinaus bewarb und betreute sie Vertriebspartner und war von der Fondsinitiatorin auch beauftragt worden, als Vertriebsbeauftragte Handelsvertreter einzuwerben. In dem Prospekt zum streitgegenständlichen Immobilienfonds „A KG“ wird die Beklagte explizit als das für den Eigenkapital-Vertrieb zuständige Unternehmen aufgeführt (vgl. Prospekt, S. 45, Bl. 405 ff d.A.). Der Kläger hatte vor Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds bereits seit 1993 mehrere Beteiligungen an von der A1Gruppe aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds erworben. Diese Beteiligungen („B ... KG“, „C ... KG“, „C1 ... KG“, „D... KG“) betrafen sämtlich Bauprojekte, die in einem Wohnquadrat in Stadt2 lagen. Am 18.12.1998 zeichnete der Kläger, nachdem er durch seinen Steuerberater, den Zeugen E, hinsichtlich der Erstellung des Jahresabschlusses beraten worden war, eine Beteiligung an der „A KG“ (nachfolgend: Fonds) mit einer Pflichteinlage in Höhe von 80.000 DM zuzüglich eines 80%igen Haftzuschlages in Höhe von 64.000 DM. Auf dem Beitrittsformular (Anlage K1, Bl. 21 d.A.) wird die „F GmbH, Analyse und Vermittlung von Kapitalanlagen“ ausdrücklich als das für das Eigenkapital zuständige Unternehmen ausgewiesen. Die in das Handelsregister eingetragene Haftsumme betrug insgesamt 144.000 DM. Von der A2 GmbH - der Verwalterin des Fonds - wurde der Kläger in den letzten Jahren wegen Nachschüssen auf die offene Hafteinlage in Bezug auf den Fonds sowie die davor gezeichneten Beteiligungen in Anspruch genommen. Im Jahr 2013 erhielt der Kläger aus der Beteiligung an dem Fonds eine einmalige Ausschüttung in Höhe von 6.031,25 €, nachdem die Fondsgesellschafter am 12.10.2012 den Verkauf der Immobilie beschlossen hatten und dieser am 01.06.2013 realisiert worden war. Weitere Ausschüttungen erfolgten nicht. Der Kläger leitete wegen etwaiger Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte u.a. im Zusammenhang mit der Vermittlung des Fonds und einzelner davon getätigter Beteiligungen mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2011 (Anlage K3, Bl. 25 ff d.A.) ein Güteverfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle G GmbH in Stadt3 ein. Darin machte er mehrere Aufklärungsfehler geltend und warf der Beklagten u.a. vor, ihn vor Zeichnung des Fonds nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die Beteiligung mangels eines Zweitmarkts nicht handelbar gewesen sei. Mit Schreiben vom 02.10.2012 bestätigte die Gütestelle die Beendigung des Güteversuchs und wies zur Begründung darauf hin, dass sich die Beklagte nicht innerhalb der gesetzten Frist zum Güteverfahren geäußert habe (vgl. Anlage K4, Bl. 30 d.A.). Mit der Klageschrift vom 02.04.2013 - die der Beklagten am 26.04.2013 zugestellt worden ist - hat der Kläger behauptet, der Zeuge E habe ihn im Dezember 1998 auf die Möglichkeit angesprochen, eine sichere Altersvorsorge und Steuersparmöglichkeit mittels Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu erzielen, und ihm und seiner Ehefrau, der Zeugin H, den Fonds als „sichere Angelegenheit“ vorgestellt. Der Zeuge habe behauptet, dass der Fonds eine besonders gute Altersvorsorge darstelle, da bei einem Verkauf der Beteiligung nach 10-12 Jahren nicht nur das eingezahlte Eigenkapital zurückfließen werde, sondern darüber hinaus auch noch ein Gewinn zu erwirtschaften sei. Der Zeuge E habe auch behauptet, dass die Beteiligung an dem Fonds ein „Risiko von 0%“ aufweisen würde, also die Sache vollkommen risikolos sei. Der Zeuge E habe ihm nicht mitgeteilt, dass eine erhebliche Nachschusspflicht wegen des 80%-igen zusätzlichen Haftzuschlags in Höhe von 64.000 DM gedroht habe; der Haftzuschlag sei ihm und seiner Ehefrau ausschließlich dahingehend dargestellt worden, dass dies dem „Steuern sparen“ diene, so dass darin kein Risiko zu sehen sei. Der Zeuge E habe ihn und seine Ehefrau außerdem nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt und nicht darauf hingewiesen, dass er - der Kläger - die Beteiligung wegen fehlender Fungibilität und mangels Vorliegens eines geregelten Zweitmarkts nie wieder verkaufen könne. Schließlich habe der Zeuge E ihn auch nicht über Provisionen aufgeklärt, die er und die Beklagte für die Beratung und Vermittlung des streitgegenständlichen Fondsanteils erhalten hätten. Ein Fondsprospekt sei ihm nicht überreicht worden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, zwischen den Parteien sei durch die Beratung seitens des Zeugen E ein Anlage- und Beratungsvertrag zustande gekommen, so dass eine anlage- und anlegergerechte Beratung geschuldet gewesen sei. Diese Pflicht - so der Kläger - habe der Zeuge E verletzt, da er nicht über die Risiken und Nachteile der Kapitalanlage aufgeklärt habe. Gerade darüber, dass die vorgeschlagene Anlage nicht wieder zu verkaufen sei, da es keinen funktionierenden Zweitmarkt für „gebrauchte“ Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds gebe, hätte er aufgeklärt werden müssen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe eine grundsätzliche Pflicht des Anlageberaters auch darin, über die eingeschränkte Handelbarkeit von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds aufzuklären. Der Kläger hat weiter behauptet, er habe aufgrund der fehlerhaften Anlageberatung durch den Zeugen E am 18.12.1998 den Beitritt erklärt; wäre er anleger- und anlagegerecht beraten worden und insbesondere über die immensen Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden, so hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Die fehlerhafte Beratung durch den Zeugen E sei der Beklagten auch zuzurechnen, da sie sich des Zeugen zum weiteren Vertrieb der Fondsbeteiligungen bedient und die relevanten Unterlagen zur Beratung an ihn geliefert habe. Der Zeuge habe stets im Auftrag und in Vertretung der Beklagten gehandelt, ihr Logo verwendet und von der Beklagten auch eine Provision für das Heranführen des Klägers an die Beklagte erhalten. Zur Schadenshöhe hat der Kläger behauptet, dass neben dem eingesetzten Eigenkapital (40.903,35 €) und dem drohenden Haftzuschlag (32.722,86 €) noch ein Anlageverlustschaden in Höhe von 38.108,29 € zu berücksichtigen sei, da er die eingezahlte Pflichteinlage in Höhe von 80.000 DM bei ordnungsgemäßer Beratung in Bundesanleihen mit einer Verzinsung von 6,5% p.a. investiert hätte. Mit Schriftsatz vom 10.07.2013 und bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht am 18.07.2013 hat der Kläger den Vorwurf fehlerhafter Beratung zusätzlich darauf gestützt, dass er ungefähr 1995/1996 persönlich von dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn F, auf einer Informationsveranstaltung der A1 Gruppe wegen der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds fehlerhaft beraten worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 10.07.2013 (S. 1 ff, Bl. 62 ff d.A.) und das Protokoll vom 18.07.2013 (S. 2, Bl. 73 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat behauptet, weder der Geschäftsführer noch ein sonstiger Vertreter des Unternehmens habe je im Zusammenhang mit dem Fonds vor der Zeichnung durch den Kläger mit diesem Kontakt aufgenommen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ihr könne eine etwaige Fehlberatung durch den Zeugen E nicht zugerechnet werden. Der Zeuge E sei niemals im streitgegenständlichen Zusammenhang oder anderweitig, gleich in welcher Form und gleich auf welcher rechtlichen Grundlage, für sie - die Beklagte - tätig gewesen. Sie habe mit dem Vorgang nicht mehr zu tun, als dass ihr im Anschluss an die Beitrittsentscheidung des Klägers insoweit die Unterlagen zugeleitet und diese von ihr administriert worden seien; sie habe weder den Kläger beworben, noch sei sie ihm Vorfeld der Beitrittserklärung eingeschaltet gewesen. Es liege nahe, dass der Kläger von dem Zeugen E Informationen erhalten habe, da er seinen Mandanten gelegentlich Produkte der A1 Gruppe empfohlen habe, wenn er von diesen unter steuerlichen oder anderweitigen Gesichtspunkten um Rat gefragt worden sei. Es sei denkbar, dass der Zeuge E im Vorfeld oder im Zuge eines etwaigen Kontakts mit dem Kläger bei ihr - der Beklagten - im Auftrag und als Dienstleister der A1 Gruppe einen Prospekt angefordert und erhalten habe, was aber nicht mehr rekonstruiert werden könne. Sie sei Dienstleister bei der Abwicklung und partiell auch bei der Akquisition gewesen, niemals Vermittler. Der Zeuge E habe im Fall der Beteiligung eines Mandanten an einem A-Fonds weder von der Beklagten noch von einem Unternehmen der A1 Gruppe Entgelte oder Provisionen erhalten. Hinsichtlich der Schadenshöhe hat die Beklagt gemeint, dass der Kläger sich jedenfalls die erzielten Steuervorteile anrechnen lassen müsse. Die Beklagte hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Im Termin vor dem Landgericht am 18.07.2013 hat die Beklage sodann erstmals bestritten, dass in 2011 ein Antrag auf Einleitung eines außerordentlichen Güteverfahrens bei der Gütestelle eingegangen sei (vgl. Protokoll, S. 2, Bl. 73 d.A.). Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört und die Klage sodann abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen den Parteien kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei. Aus den von dem Kläger behaupteten Beratungen durch den Geschäftsführer der Beklagten im Jahr 1995/96 lasse sich kein Anlageberatungsvertrag herleiten, da unklar sei, ob der streitgegenständliche Fonds zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon vermarktet worden sei. Soweit der Kläger Beratungspflichtverletzungen im Dezember 1998 durch den Zeugen E behaupte, sei der Beklagten dessen Verhalten nicht zuzurechnen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass der Zeuge E als Vertreter der Beklagten den streitgegenständlichen Fonds vermittelt habe. Hierauf sei er in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, ohne dass Schriftsatznachlass begehrt worden sei. Allein der Vortrag, dass sich die Beklagte des Zeugen E zum weiteren Vertrieb der Fondsanteile bedient habe, lasse auf eine Zurechnung nach § 164 BGB nicht schließen. Darüber hinaus sei Verjährung eingetreten. Durch den Güteantrag vom 30.12.2011 habe die bereits zum 31.12.2011 abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr gehemmt werden können. Die Beklagte habe im Termin am 18.07.2013 den Eingang des Güteantrags am 30.12.2011 bestritten; dafür, dass der Güteantrag noch rechtzeitig im Jahr 2011 eingegangen sei, habe der Kläger keinerlei Beweismittel benannt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Schadenersatzansprüche unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter verfolgt. Das Landgericht habe unter Verletzung des § 139 ZPO eine Überraschungsentscheidung getroffen und nicht darauf hingewiesen, dass es die Ansprüche für verjährt halte. Er - der Kläger - habe in der Klageschrift seine Behauptung, dass er zur Hemmung der Verjährung am 30.12.2011 einen Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens bei der staatlich anerkannten Gütestelle eingereicht habe, mit dem Original-Güteantrag vom 30.11.2011 unter Beweis gestellt. Hierbei sei offensichtlich übersehen worden, dass die dem Gericht vorgelegte Kopie des Güteantrags den Eingangsstempel nicht aufgewiesen habe bzw. kein Eingangsstempel zu erkennen gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 hat der Kläger weiter behauptet, dass der Eingangsstempel mit dem Datum 30.12.2011 von der Gütestelle sowohl auf dem Original als auch auf den Abschriften angebracht worden und der Güteantrag der Beklagten alsbald bekannt gegeben worden sei. Die Beklagte verfüge auch über ein Exemplar dieses Güteantrages, das den Eingangsstempel vom 30.12.2011 ausweise und das sie nach § 421 ZPO bzw. §§ 371, 423 ZPO vorzulegen habe. Der rechtzeitige Eingang des Güteantrags ergebe sich auch aus dem Faxprotokoll vom 30.12.2011 (Anlage K5, Bl. 144 d.A.), welches bei dem gebotenen Hinweis des Landgerichts direkt hätte vorgelegt werden können. Im Termin vom 14.10.2015 hat der Kläger darüber hinaus eine E-Mail der Gütestelle vom 12.01.2012 zu den Akten gereicht (Anlage zum Protokoll, Bl. 207 d.A.), in der der Eingang des Güteantrags vom 30.12.2011 bestätigt wird. Der Kläger rügt außerdem die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die fehlerhafte Beratung durch den Zeugen E der Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Es habe verkannt, dass sich die Vollmacht des Zeugen E zum Abschluss eines Beratungsvertrages im Namen der Beklagten aus den Besonderheiten des Strukturvertriebs ergebe. Eine Gesellschaft, die als ausschließliche Vertriebsbeauftragte tätig werde, müsse sich die fehlerhafte Anlageberatung des Beraters vor Ort zurechnen lassen. Darüber hinaus bestünden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen, da das Landgericht insbesondere seine Ehefrau, die Zeugin H, und den Zeugen E nicht vernommen habe, da hierdurch die Frage der Zurechnung der fehlerhaften Anlageberatung des Herrn E geklärt und die fehlerhafte Anlageberatung bewiesen worden wäre. Der Kläger hat zunächst beantragt, 1. Unter Abänderung des am 18.07.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau, Az.: 7 O 347/13, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 111.734,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit 02.10.2012 zu zahlen. 2. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils des Klägers an der A ...Str... KG auf die Beklagte. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. 4. Unter Abänderung des am 18.07.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau, Az.: 7 O 347/13, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.094,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu zahlen. Im Verhandlungstermin am 05.12.2018 hat der Kläger den Klageantrag zu 1. in Höhe von 6.031,25 € zurückgenommen und die Klageanträge zu 2. und zu 3. für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der teilweisen Erledigungserklärung widersprochen und beantragt im Übrigen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und erhebt hinsichtlich des neuen tatsächlichen Vorbringens zur Verjährungshemmung durch Einleitung des Güteverfahrens die Verspätungsrüge. Das Landgericht sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf den fehlenden Beweisantritt für den behaupteten rechtzeitigen Eingang des Güteantrags nach § 139 ZPO hinzuweisen, da dem klägerischen Prozessbevollmächtigten die Relevanz von Verjährungsfragen unter Berücksichtigung des Prozessverlaufs vor dem Termin offensichtlich bekannt gewesen sei. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Güteantrag bei der Gütestelle eingegangen sei; das vorgelegte Faxprotokoll belege jedenfalls nicht den rechtzeitigen Zugang. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, wann ihr der Güteantrag zugestellt worden sei. Darüber hinaus sei ein Schadenersatzanspruch wegen schädigender Handlungen 1998 im Zusammenhang mit einer behaupteten Fehlberatung durch den Zeugen E jedenfalls auch deshalb verjährt, weil jener Anspruch von einer etwaigen Hemmungswirkung des Güteverfahrens nicht erfasst worden sei. Der Kläger habe seine Ansprüche gegenüber der Gütestelle - ausweislich des Güteantrags vom 30.12.2011 - darauf gestützt, dass die Beklagte den Kläger fehlerhaft beraten habe, während er in der Klageschrift eine fehlerhafte Beratung durch den Zeugen E geltend gemacht habe, so dass die im Güteverfahren und mit der Klageschrift geltend gemachten Ansprüche nicht auf demselben Anspruchsgrund beruhten. Die Beklagte macht ferner geltend, dass der Kläger auch nicht substantiiert vortrage, warum der Zeuge E als ihr Anlageberater und Vertreter zu behandeln sein sollte, nachdem der Beitritt des Klägers aus Anlass einer steuerberaterrechtlichen Bilanzbesprechung erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.11.2015 (Bl. 219 ff d.A.) durch Vernehmung des Zeugen E, der gemäß Beschluss vom 02.05.2018 (Bl. 364 f d.A.) im Wege der Video-Übertragung vernommen worden ist (§ 128 a Abs. 2 ZPO). Wegen des Beweisergebnisses wird insoweit auf das Protokoll vom 13.06.2018 (vgl. Bl. 377 ff d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat darüber hinaus den Kläger informatorisch angehört und auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 15.08.2018 (Bl. 447 f d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H, wobei wegen des Beweisergebnisses insoweit auf das Protokoll vom 05.12.2018 (Bl. 478 ff d.A.) verwiesen wird. II. Die zulässige Berufung des Klägers führt überwiegend zum Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch auf Zahlung von 79.011,64 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu. Soweit der Kläger seine Ansprüche allerdings aus einer fehlerhaften Beratung in den Jahren 1995/1996 herleitet und hierzu behauptet, durch den Geschäftsführer der Beklagten auf einer Informationsveranstaltung in Stadt3 nicht ausreichend auf die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung hingewiesen worden zu sein, kann eine Schadenersatz begründende Pflichtverletzung nicht festgestellt werden. Denn es ist unter Berücksichtigung der Angaben des am 05.12.2018 informatorisch angehörten Klägers unstreitig, dass der Fonds zu diesem Zeitpunkt noch nicht vermarktet wurde, so dass es sich bei etwaigen Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten anlässlich der klägerseits beschriebenen „Verkaufsveranstaltung“ ersichtlich um werbende Anpreisungen handelte, die ohne rechtlichen Bindungswillen im Vorfeld etwaiger Beratungspflichten erfolgten. Der Kläger kann von der Beklagten jedoch aufgrund der im Dezember 1998 erfolgten Beratung durch den Zeugen E Zahlung von Schadenersatz aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB beanspruchen, da sie ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt hat, indem der Kläger unmittelbar vor dem Erwerb seiner Kommanditbeteiligung nicht über die hiermit verbundenen Verlustrisiken und die eingeschränkte Handelbarkeit seines Anteils aufgeklärt wurde. Vorliegend ist zwischen den Parteien stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen, da der Zeuge E dem Kläger im Anschluss an seine eigene steuerrechtliche Beratungstätigkeit als Erfüllungsgehilfe der Beklagten - bezogen auf dessen individuelle wirtschaftliche Verhältnisse - die streitgegenständliche Beteiligung empfahl, ohne ihn hierbei richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände aufzuklären, die für den Anlageentschluss des Klägers von besonderer Bedeutung waren. Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlagezieles auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (BGH, Urt. v. 11.12.2014, Az.: III ZR 365/13, zitiert nach juris, Rdnr. 13 m.w.N.). Inhalt und Umfang der Hinweispflicht zum Risiko des Totalausfalls hängen bei Empfehlung der Kapitalanlage in einen Immobilienfonds dabei nicht schematisch von einer bestimmten Fremdkapitalquote des Fonds, sondern vielmehr von dessen konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, Az.: XI ZR 337/08, zitiert nach juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater auch grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist. Die praktisch fehlende Aussicht, eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur einer Änderung der Anlageziele (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az.: III ZR 44/06, zitiert nach juris, Rdnr. 16; Urt. v. 17.09.2015, Az.: III ZR 385/14, zitiert nach juris, Rdnr. 15 m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte die ihr obliegende Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der streitgegenständlichen Beteiligung verletzt hat und der Kläger zudem vor seinem Beitritt - im Hinblick auf das von ihm verfolgte Anlageziel der Altersvorsorge und seine Risikobereitschaft - pflichtwidrig nicht über Verlustrisiken der Anlage aufgeklärt worden ist. Der Kläger hat bei seiner informatorischen Anhörung nachvollziehbar erklärt, er habe sämtliche Kommanditbeteiligungen bei den geschlossenen Immobilienfonds der A1 Gruppe über den Zeugen E abgewickelt, der ihm die Zeichnung jeweils empfohlen habe, da es sich um eine sichere Anlage handele und er zugleich Steuern sparen könne. Der Zeuge habe darauf hingewiesen, dass er schon lange mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn F, zusammenarbeite, die Beklagte die Beteiligung vertreibe und man nur über Herrn F eine solche Beteiligung erwerben könne. Der Zeuge E habe ihm weiter erklärt, dass Beteiligungen an von der A1 Gruppe aufgelegten Kommanditgesellschaften interessant für ihn seien, weil sie zur Altersvorsorge geeignet seien. Die Altersvorsorge - so der Kläger - sei jeweils Dreh- und Angelpunkt bei den Gesprächen vor Zeichnung der Beteiligungen gewesen. Ihm sei von dem Zeugen E gesagt worden, dass er die Beteiligung aus steuerlichen Gründen mindestens 12 Jahre halten solle und die Beteiligung dann über Herrn F verkaufen könne, wobei er bei dem Verkauf dann sein gesamtes eingesetztes Kapital sowie einen weiteren Gewinn erhalten werde. Der Zeuge E habe geäußert, dass ein Verkauf kein Problem sei, da er - der Zeuge - einen „direkten Draht“ zu Herrn F habe, der über hinreichend viele Interessenten verfügte, die an einer solchen guten Beteiligung interessiert seien. Der Kläger hat weiter erklärt, er und seine Ehefrau hätten sehr großes Vertrauen gehabt. Risikohinweise habe der Zeuge E nicht gegeben; er habe ihm gegenüber erklärt, dass er sich gar keine Sorgen machen brauche (vgl. Protokoll v. 05.12.2018, S. 2 ff, Bl. 479 ff d.A.). Dass dem Kläger bei dem Gespräch vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung von dem Zeugen E keinerlei Verlustrisiken aufgezeigt und der Gesichtspunkt der Altersvorsorge neben steuerlichen Aspekten vorrangiges Anlageziel war, wird bestätigt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin H. Sie hat ausgeführt, der Zeuge E habe die Beteiligungen im Anschluss an die jährlichen Bilanzbesprechungen stets als sichere Anlage vorgestellt und darauf hingewiesen, dass sie als Altersvorsorge geeignet seien. Ihr Mann hätte als Selbständiger etwas für seine Altersvorsorge tun müssen. Der Zeuge habe ihnen gegenüber immer wieder betont, dass es eine sichere Sache sei und er schon sehr lange mit Herrn F und der A1 Gruppe bekannt sei. Der Zeuge E habe außerdem erklärt, dass die Beteiligungen mindestens 12 Jahre zu halten seien, da nur dann die Stadt2er-Fförderung greife, und das eingesetzte Kapital auf jeden Fall danach wieder zurückfließe, zusätzlich eventuell noch ein Gewinn beim Verkauf. Inhaltlich seien die Beteiligungen immer gleich besprochen worden und immer als sicher und eben auch als Altersvorsorge dargestellt worden. Dass vor Ablauf von 12 Jahren kein Verkauf habe stattfinden sollen, hätte sie und ihren Ehemann auch nicht gestört, da die Anlage als Altersvorsorge geplant gewesen sei (vgl. Protokoll v. 05.12.2018, S. 8 ff, Bl. 485 ff d.A.). Aus den Angaben der Zeugin H folgt außerdem, dass der Kläger vor Zeichnung des Fonds nicht über die eingeschränkte Fungibilität des Kommanditanteils aufgeklärt wurde. Denn auf ihre Nachfrage, was passiere, wenn sie unter Umständen in finanzielle Schwierigkeiten gerieten, habe - so die Zeugin - der Zeuge E erklärt, dass es genügend Interessenten gebe, die auch vor Ablauf von 12 Jahren an dem Erwerb einer solchen Beteiligung interessiert seien und Herr F dies vermitteln könne (vgl. Protokoll v. 05.12.2018, S. 11, Bl. 488 d.A.). Ein Hinweis darauf, dass mangels eines entsprechenden Marktes eine Veräußerung nur eingeschränkt möglich ist, erfolgte nicht. Der Senat hält die Angaben der Zeugin H, die widerspruchsfrei und schlüssig waren, für glaubhaft. Auf Grundlage dieser Angaben ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung pflichtwidrig nicht über die eingeschränkte Handelbarkeit des Kommanditanteils aufgeklärt hat und - unter Berücksichtigung des vorrangigen Anlageziels einer sicheren Altersvorsorge - die gebotenen Hinweise auf das Risiko eines Totalverlusts nicht erfolgt sind. Die Angaben des Zeugen E stehen dem nicht entgegen. Der Zeuge hat vielmehr bekundet, dass er die Anlage gegenüber dem Kläger auch als zusätzliche Altersvorsorge dargestellt und ihn nicht über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt, sondern sich ausschließlich darauf beschränkt habe, die Vorteile der Steuerersparnis darzustellen. Der Zeuge hat auch ausdrücklich erklärt, dass er den Kläger über das unternehmerische Risiko der Beteiligung bzw. darüber, dass ein Totalverlust eintreten könne, nicht aufgeklärt und sich auf den steuerlichen Aspekt beschränkt habe. Er hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Aufklärung über die fehlende Wiederverkaufbarkeit der Kommanditbeteiligung Aufgabe der Beklagten gewesen sei und in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass sich seine Beratung insoweit nur darauf beschränkt habe aufzuzeigen, welche steuerlichen Konsequenzen sich aus einem etwaigen Verkauf der Beteiligung ergäben (vgl. Protokoll v. 13.06.2018, S. 4 f, Bl. 380 f d.A.). Die Aussage des Zeugen E bestätigt somit den klägerischen Vortrag, wonach ihm vor dem Erwerb der Beteiligung keine Verlustrisiken und insbesondere auch nicht das Risiko eines Totalverlusts aufgezeigt worden seien. Soweit der Zeuge E unter Bezugnahme auf vergleichbare Gespräche ausgeführt hat, er habe Anlageinteressenten gegenüber von „Risikokapital“ und „Spielgeld“ gesprochen, da nach seiner Einschätzung das Risiko im Verhältnis zu den Steuerersparnissen überschaubar gewesen sei, rechtfertigt dies angesichts dieser floskelhaften Begriffe und der fehlenden Darlegung einer inhaltlich darüber hinausgehenden Risikoaufklärung keine andere Bewertung. Der Kläger hat auf Vorhalt dieser Angaben zudem nachdrücklich bestritten, dass ihm gegenüber diese Begriffe geäußert worden seien (vgl. Protokoll v. 05.12.2018, S. 5, Bl. 482 d.A.). Dass das Gegenteil zutreffend wäre, kann auch anhand der Aussage des Zeugen E nicht festgestellt werden, da er sich nicht mehr mit Sicherheit darin erinnern konnte, ob er diese Begriffe dem Kläger gegenüber überhaupt verwendet habe (vgl. Protokoll v. 13.06.2018, S. 5, Bl. 381 d.A.). Weitere Beweiserhebungen waren nicht veranlasst. Soweit die Beklagte in das Wissen des Zeugen E stellt, dass dieser den Kläger und die Zeugin H nicht - wie von ihnen jeweils bekundet - auf die Möglichkeit des Wiederverkaufs der Beteiligung nach 12 Jahren hingewiesen habe (vgl. Schriftsatz v. 10.01.2019, S. 4, 14), kann dies dahinstehen, da sich aus seinen Angaben - wie bereits vorstehend ausgeführt - eindeutig ergibt, dass der Kläger nicht über die eingeschränkte Handelbarkeit seiner Beteiligung aufgeklärt worden ist. Dieser Umstand stellt aber - neben dem unterlassenen Hinweis auf Verlustrisiken - bereits die Schadenersatz begründende Pflichtverletzung dar. Dem Beweisantritt der Beklagten auf Vernehmung der Ehefrau des Steuerberaters, der Zeugin E, war ebenfalls nicht nachzugehen. Denn die Beweisbehauptung, dass aus Anlass eines gemeinsamen Essens „der Steuerberater auf Risiken und die rechtliche Verknüpfung zwischen Totalverlustrisiko einerseits und der Möglichkeit, Steuer zu sparen, andererseits, verwiesen“ habe (vgl. Schriftsatz v. 10.01.2019, S. 13, Bl. 529 d.A.), bleibt völlig vage und stellt keine schlüssige, dem klägerischen Vortrag entgegenstehende Tatsachenbehauptung zum Inhalt und Ablauf des Beratungsgesprächs dar. Darüber hinaus steht die Beweisbehauptung offensichtlich im Widerspruch zur protokollierten Aussage des Zeugen E, der ausdrücklich bekundet hat, über die Möglichkeit eines Totalverlusts nicht gesprochen zu haben (Protokoll v. 13.06.2018, S. 4, Bl. 380 d.A.). Ein weiterer Widerspruch besteht zu den eigenen Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 10.01.2019, wonach die Gespräche vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung zwischen dem Zeugen E, dem Kläger und dessen Ehefrau „ausschließlich in den Betrieben des Klägers“ stattgefunden haben sollen (vgl. S. 4). Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass die gebotene Risikoaufklärung des Klägers durch die Risikohinweise in dem von ihr vorgelegten Fondsprospekt (vgl. Bl. 405 ff d.A.) erfolgt sei. Denn dies würde - sofern die schriftlichen Risikohinweise ausreichend wären - voraussetzen, dass dem Kläger der Prospekt rechtzeitig vor Zeichnung der Anlage übergeben worden wäre. Dies war aber nach dem Beweisergebnis nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt der Anleger für die nicht rechtzeitige Übergabe des Prospekts die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 06.12.2012, Az.: III ZR 66/12, zitiert nach juris, Rdnr. 16 m.w.N.). Die mit dem Nachweis der negativen Tatsache der fehlenden Prospektübergabe verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete fehlende Übergabe substantiiert bestreiten muss. Im Regelfall geschieht dies durch die Darlegung, wann und unter welchen Umständen der Prospekt übergeben wurde (BGH, Urt. v. 19.10.2017, Az.: III ZR 565/16, zitiert nach juris, Rdnr. 21f m.w.N.). An einem solchen Vorbringen fehlt es aber hier. Der Kläger hat bei seiner informatorischen Anhörung erklärt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass ihm ein Prospekt ausgehändigt worden sei; bis auf eine Ausnahme („A3 KG) sei es immer so gewesen, dass der Zeuge E ihm zwei Exemplare der Beitrittserklärung zugesandt habe, die er dann unterschrieben und an Herrn F zurückgeschickt habe (vgl. Protokoll v. 05.12.2018, S. 3, Bl. 480 d.A.). Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie nunmehr geltend macht, dass der Prospekt dem Kläger vorgelegen haben müsse, da er die darin enthaltene Beitrittserklärung unterzeichnet habe (vgl. Schriftsatz v. 10.01.2019, S. 5, 12), genügt sie mit dieser Schlussfolgerung nicht der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast. Die Aussage des Zeugen E ist bezüglich der Frage der rechtzeitigen Prospektvorlage unergiebig geblieben, da er lediglich bekundet hat, dass es seinerzeit Probleme mit der Erstellung des Prospekts gegeben habe und er daher nicht mehr wisse, ob er selbst den Prospekt nachgeliefert oder dieser von der Beklagten nachgereicht worden sei. Auch sei es - so der Zeuge - möglich, dass, weil er den Prospekt nachträglich bekommen habe, die Beitrittserklärung von ihm ausgefüllt worden sei; wie genau die Beitrittserklärung zustande gekommen sei, könne er nicht mehr sagen (vgl. Protokoll, S. 3 f, Bl. 379 f d.A.). Die Beklagte muss sich die pflichtwidrige Beratung des Klägers durch den Zeugen E bei dem Gespräch vor Zeichnung des Kommanditanteils im Dezember 1998 auch nach § 278 BGB zurechnen lassen. Denn sie bediente sich bei der von ihr geschuldeten Vermittlung der Kommanditbeteiligungen des Zeugen zur Erfüllung ihrer Beraterpflichten, so dass dieser in ihrem Pflichtenkreis tätig wurde und als ihre Hilfsperson anzusehen ist. Die Beklagte war nach den Angaben im Fondsprospekt (vgl. S. 45) mit dem Eigenkapitalvertrieb durch die Initiatoren des Fonds beauftragt. Die Steuerberatergesellschaft des Zeugen E wiederum war mit der Beklagten - nach den Angaben des Zeugen - vertraglich durch eine mündliche Gebührenvereinbarung derart verbunden, dass sie für die Vermittlung durch den Zeugen von der Beklagten eine Pauschale erhielt (vgl. Protokoll v. 13.06.2018, S. 4, Bl. 380 d.A.). Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.01.2019 (vgl. S. 2 f, 9) nunmehr bestreitet, dass es zwischen der Beklagten und der Steuerberatergesellschaft eine Entgeltabrede gegeben habe oder Zahlungen geflossen seien, und behauptet, dass die entsprechenden Angaben des Zeugen auf einem Irrtum beruhten, überzeugt das nicht, sondern stellt angesichts der eindeutigen Angaben des Zeugen E ersichtlich eine ins Blaue erhobene Schutzbehauptung dar. Der Zeuge E hat darüber hinaus auf ausdrückliches Befragen des Senats bestätigt, dass von ihm und seiner Steuerberatergesellschaft Mandanten gegenüber ausschließlich Beteiligungen der A1 Gruppe angeboten worden seien, was auch für eine vertragliche Bindung an die Beklagte und gegen eine freie Beratertätigkeit im Rahmen des Steuerberatermandats spricht. Dass der Zeuge E die streitgegenständliche Beteiligung aus Anlass einer steuerrechtlichen Beratung des Klägers vermittelte, steht dabei einer Zurechnung nach § 278 BGB nicht entgegen. Denn für den Kläger war erkennbar, dass sein Steuerberater insoweit für die Beklagte fungierte, da er nach dem Beweisergebnis in dem Gespräch vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung - wie auch bereits in den Fällen davor - die langjährige Zusammenarbeit mit der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer hervorhob und darauf hinwies, dass die Beteiligung nur über die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer erworben werden könne. Auch die weitere Mitwirkung des Zeugen E bei der Abwicklung der Beteiligungen wurde von dem Kläger ersichtlich dahin aufgefasst, dass er hierbei nicht im Rahmen des bestehenden steuerrechtlichen Mandats handelte, sondern für die Beklagte tätig wurde. Dies folgt unmittelbar aus den - bereits in Bezug genommenen - Angaben des Klägers zur Abwicklung früherer Beitritte durch Zusendung bereits ausgefüllter Beitrittserklärungen seitens des Zeugen E, die durch den Kläger sodann an den Geschäftsführer der Beklagten zurückgeschickt wurden. Darüber hinaus soll der Zeuge E auch dem Kläger gegenüber erklärt haben, dass er für die Vermittlung der Beteiligungen auch von der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer eine entsprechende Zahlung erhalte (vgl. Protokoll v. 05.12.2018, S. 6, Bl. 483 d.A.). Den Schadenersatzansprüchen des Klägers steht die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen, da die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB durch die Einleitung des Güteverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO gehemmt und vor Klageerhebung am 26.04.2013 noch nicht abgelaufen war. Gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren Schadenersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer risikobehafteten Kapitalanlage wird der Lauf der Verjährung nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB dann in Gang gesetzt, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, wofür in der Regel auf den (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage abzustellen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2010, Az.: III ZR 249/09, zitiert nach juris, Rdnr. 23 f; Urt. v. 22.07.2010, Az.: III ZR 99/09, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Urt. v. 07.07.2011, Az.: III ZR 90/11, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Urt. v. 08.11.2018, Az.: III ZR 628/16, zitiert nach juris, Rdnr. 14 m.w.N.). Vorliegend ist der Schadenersatzanspruch noch unter Geltung der Vorschrift des § 195 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung mit dem Beitritt des Klägers zum Fonds im Jahr 1998 entstanden, so dass die Zehnjahresfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB mit dem 02.01.2002 zu laufen begann und - da es sich bei dem 31.12.2011 um einen Samstag handelte - gemäß § 193 BGB mit Ablauf des 02.01.2012 endete. Der Fristablauf wurde jedoch durch Einreichung des Güteantrags am 30.12.2011 nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 a BGB gehemmt. Der Kläger hat durch Vorlage der E-Mail der Gütestelle vom 12.01.2012 (Bl. 207 d.A.) im Senatstermin am 14.10.2015 nachgewiesen, dass sein Güteantrag rechtzeitig am 30.12.2011 bei der Gütestelle eingegangen ist. Daran, dass sich die Eingangsbestätigung der Gütestelle vom 12.01.2012 auf den hiesigen Güteantrag bezieht, besteht kein Zweifel, da in der E-Mail ausdrücklich auf das Aktenzeichen des Güteantrags des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2011 Bezug genommen wird; darüber entspricht das in der E-Mail vom 12.01.2012 mitgeteilte Aktenzeichen (GÜT .../12) dem Aktenzeichen der Bescheinigung, durch die die Gütestelle dem Kläger unter dem 02.10.2012 die Beendigung des Güteverfahrens H ./. F u.a. (Anlage K4) mitgeteilt hat. Das neue klägerische Vorbringen zum rechtzeitigen Eingang des Güteantrags ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da es in erster Instanz infolge einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 Abs. 2 ZPO) unterblieben ist. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es die Schadenersatzansprüche überraschend wegen Verjährung abgewiesen und darauf abgestellt hat, dass der Kläger kein Beweismittel für den rechtzeitigen Eingang des Güteantrags benannt habe. Ist im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserheblichen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zurückgewiesen oder eine Partei als beweisfällig angesehen worden, ohne dass ihr durch einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war, und hat die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht in erster Instanz das Ausbleiben von tatsächlichem Vorbringen oder Beweisanträgen mitverursacht, stellt sich die Zurückweisung des neuen, nunmehr substantiierten Vorbringens oder neuer Beweismittel im Berufungsverfahren als eine offenkundig unrichtige Anwendung des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2013, Az.: I ZR 43/12, zitiert nach juris, Rdnr. 11 m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind hier erfüllt. Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet, zur Hemmung der kenntnisunabhängigen Verjährung am 30.12.2011 einen Antrag auf Einleitung des Güteverfahrens bei der Gütestelle eingereicht zu haben, und sich zum Beweis hierfür ausdrücklich auf den Güteantrag vom 30.12.2011 (Anlage K3) bezogen. Zwar hat die Beklagte in der Klageerwiderung die Einrede der Verjährung erhoben; das Bestreiten, den Güteantrag rechtzeitig eingereicht zu haben, ist jedoch erstmals im Verhandlungstermin am 18.07.2013 erfolgt. Bei diesem Prozessverlauf hätte das Landgericht den Kläger auf den unzureichenden Beweisantritt in der Klageschrift nach § 139 Abs. 1 ZPO hinweisen müssen, da aufgrund des Vortrags in der Klageschrift nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Unterbleiben eines geeigneten Beweisantritts auf einem Versehen des klägerischen Prozessbevollmächtigten beruhte. Dem Irrtum des Klägers, dass die vorgelegte Kopie des Güteantrags einen Eingangsstempel aufweise, hätte das Landgericht durch einen Hinweis entgegenwirken müssen, so dass dem Kläger - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht vorgeworfen werden kann, von sich aus nicht weiter zur Frage der Verjährung vorgetragen und insbesondere keinen Schriftsatznachlass beantragt zu haben. Die Beklagte kann dem Kläger auch nicht entgegenhalten, er habe nicht vorgetragen, wann der Güteantrag zugestellt worden sei, und dass die Bekanntgabe des Güteantrags „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei. Denn der Umstand, dass der Beklagten der Güteantrag zugestellt worden ist, ist unstreitig und folgt auch aus der Bescheinigung der Gütestelle vom 02.10.2012. Bei dieser Sachlage ist es aber der Beklagten aufgrund der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast (§ 138 Abs. 2 ZPO) verwehrt, die rechtzeitige Bekanntgabe des Güteantrags als Voraussetzung für die Verjährungshemmung pauschal zu bestreiten, ohne darzulegen, wann ihr der Güteantrag tatsächlich zugegangen ist. Ungeachtet dessen gelten für die Frage, ob die Bekanntgabe des Güteantrags noch „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB erfolgt ist, dieselben Grundsätze wie im Rahmen der Vorschrift des § 167 ZPO. Folglich darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen erfolgt, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen nicht von ihnen zu vertreten sind. Deshalb gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreiten eine Bekanntgabe nicht mehr als „demnächst“ anzusehen ist. Dies gilt selbst dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt, da sich der Antragsteller Verzögerungen, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle oder deren Arbeitsüberlastung verursacht worden sind, grundsätzlich nicht zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2009, Az.: XI ZR 230/08, zitiert nach juris, Rdnr. 14ff; OLG München, Urt. v. 12.11.2007, Az.: 19 U 4170/07, zitiert nach juris, Rdnr. 25; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.02.2016, Az.: 16 U 197/14, zitiert nach juris, Rdnr. 99 m.w.N.). Hier ist das Güteverfahren nach Eingang des Güteantrags am 30.12.2011 durch die Bescheinigung der Gütestelle vom 02.10.2012 für beendet erklärt worden, nachdem die Beklagte nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist Stellung genommen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der klägerischen Partei nicht nur geringfügige Verfahrensverzögerungen zuzurechnen wären, sind bei einer relativ kurzen Verfahrensdauer von insgesamt neun Monaten weder ersichtlich noch von der Beklagten behauptet worden. Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 a BGB endete jedenfalls nicht vor dem 02.04.2013, da für den Beginn der sechsmonatigen Nachlauffrist (§ 204 Abs. 2 BGB) hier auf die Bescheinigung der Gütestelle vom 02.10.2012 abgestellt werden kann. Zwar kann die konkrete Beendigung des Güteverfahrens nur innerhalb der Verfahrensordnung der jeweiligen Gütestelle festgestellt werden (BGH, Beschl. v. 21.10.2014, Az.: XI ZB 12/12, zitiert nach juris, Rdnr. 160; Beschl. v. 04.05.2016, Az.: III ZR 100/15, zitiert nach juris, Rdnr. 9), wobei für den Beginn der Nachlauffrist im Regelfall der - bei der Gütestelle aktenmäßig nachprüfbare - Zeitpunkt der Veranlassung der Bekanntgabe an den Gläubiger maßgeblich ist (BGH, Urt. v. 28.10.2015, Az.: IV ZR 405/14, aaO, Rdnr. 28ff). Dieser Zeitpunkt braucht vorliegend aber nicht ermittelt zu werden, da die Verjährungshemmung auch bei Zugrundelegung des frühestmöglichen Zeitpunkts (02.10.2012) bejaht werden kann. Da die Klageschrift - ausweislich des Eingangsstempels - am 02.04.2013 beim Landgericht eingereicht und der Beklagten am 26.04.2013 zugestellt wurde, nachdem der Kläger den am 09.04.2013 angeforderte Gerichtskostenvorschuss am 19.04.2013 bezahlt hatte, ist für die Hemmung auf das Eingangsdatum abzustellen, da die Zustellung noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO und damit in unverjährter Zeit erfolgte. Durch den Güteantrag konnte auch die Verjährung der mit der Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüche gehemmt werden. Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen nach § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder vorgetragen hätten werden können. Daher wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn- oder Güteverfahren eingeleitet wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2015, Az.: III ZR 170/14, zitiert nach juris, Rdnr. 15 m.w.N.). Der geltend gemachte Anspruch ist durch den Güteantrag auch ausreichend individualisiert worden. Das Erfordernis der Individualisierung ergibt sich daraus, dass die Verjährung nur für einen oder mehrere bestimmte Streitgegenstände und nicht pauschal für alle denkbaren Ansprüche zwischen zwei oder mehreren Parteien gehemmt werden kann. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 24.07.2014, Az.: 34 U 113/13, zitiert nach juris, Rdnr. 38f; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.02.2016, Az.: 16 U 197/14, aaO, Rdnr. 79ff m.w.N.). In Anlageberatungsfällen hat der Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung zumindest im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2015, Az.: III ZR 170/14, aaO, Rdnr. 17 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Güteantrag vom 30.12.2011 gerecht. Denn der Kläger macht darin geltend, in drei Fällen in den Jahren 1994, 1996 und 1997 (richtigerweise: 1998, vgl. Protokoll v. 14.10.2015) jeweils vor Zeichnung der Beteiligungen fehlerhaft beraten worden zu sein, indem er nicht über die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung und die für die Vermittlung geflossenen Zahlungen aufgeklärt worden sei. Dass die Höhe der gezeichneten Beteiligungen im Güteantrag im Einzelnen nicht genau bezeichnet wird, ist dabei ebenso unschädlich wie der Umstand, dass auf eine Beratung durch den Geschäftsführer der Beklagten und nicht durch den Zeugen E Bezug genommen wird. Denn für die Individualisierung des Anspruchs durch den Güteantrag ist ausreichend, dass - wie hier - der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Erforderlich ist daher, dass der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgibt und das konkrete Begehren erkennen lässt, wobei diesbezüglich keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2015, Az.: III ZR 227/14, zitiert nach juris, Rdnr. 22ff m.w.N.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Erfasst ist sowohl die konkrete Beratung durch den Geschäftsführer der Beklagten persönlich als auch die durch den Untervermittler, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Dass die Schadenersatzansprüche des Klägers auch nicht kenntnisabhängig gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Durch die schuldhaften Pflichtverletzungen der Beklagten ist dem Kläger ein kausaler Schaden in Höhe von 79.011,64 € entstanden. Denn der Schaden des Klägers besteht im Erwerb der für ihn nachteiligen Kommanditbeteiligung. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Aufklärung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH, Urt. v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 262/10, zitiert nach juris, Rdnr. 28f m.w.N.). Um die Vermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der einzelne Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (OLG Frankfurt, Urt. v. 21.07.2014, Az.: 23 U 92/13, zitiert nach juris, Rdnr. 75; BGH, Urt. v. 07.02.2019, Az.: III ZR 498/16, zitiert nach juris, Rdnr. 31). Hierzu fehlt es jedoch an substantiiertem Vorbringen der Beklagten. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre und der Kläger die für ihn nachteilige Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Der Kläger hat die Höhe seines Schadens in der Klageschrift im Einzelnen dargelegt, wobei zunächst die Hafteinlage mit 40.903,35 € (80.000 DM) zu berücksichtigen ist. Soweit er darüber hinaus wegen des drohenden Haftzuschlags (64.000 DM) weitere 32.722,86 € beansprucht hat, steht ihm dieser Betrag allerdings nicht zu, da nach Auflösung der Kommanditgesellschaft eine Inanspruchnahme ausgeschlossen ist. Der Kläger hat darüber hinaus seinen Anlageverlustschaden mit 38.108,29 € beziffert und hierzu vorgetragen, dass er den investierten Betrag mit einer Verzinsung von 6,5% p.a. in Bundesanleihen mit der ISIN DE 0001135044 angelegt hätte. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten, so dass der entsprechende Betrag nach § 252 BGB zugrunde zu legen ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Kläger keine Steuervorteile schadensmindernd anrechnen lassen. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersparte Steuern grundsätzlich im Rahmen der Vorteilsanrechnung auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen; eine solche Anrechnung kommt aber nicht in Betracht, wenn die Schadenersatzleistung ihrerseits zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (§ 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten der konkreten Besteuerung häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadenersatzleistung auswirkt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung derart außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2014, Az.: XI ZR 49/13, zitiert nach juris, Rdnr. 11 m.w.N.). Hierzu fehlt es aber an entsprechendem Vorbringen. Die tenorierten Verzugszinsen folgen aus den §§ 291, 286 Abs. 1 BGB. Die mit der Klage verfolgten Anträge zu 2. und 3. waren aufgrund der Auflösung der Kommanditgesellschaft im Jahr 2013 bereits vor der entsprechenden Erledigungserklärung des Klägers unbegründet, so dass insoweit die Klage unbegründet war und die Berufung keinen Erfolg haben konnte. Dem Kläger steht auch der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Einleitung des Güteverfahrens durch seinen Prozessbevollmächtigten nicht zu, da es hierfür an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Dem Antrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 13.02.2019 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen der Vorschrift des § 156 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen und auch keine wesentlichen entscheidungserheblichen Umstände dargelegt worden sind, die nach freiem Ermessen eine Wiedereröffnung geboten erscheinen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.