Beschluss
10 WF 3/14
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verfahrenswert in Ehesachen ist nach § 43 FamGKG unter Abwägung aller Umstände, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie der Vermögens‑ und Einkommensverhältnisse, nach billigem Ermessen zu bestimmen.
• Bei der Bemessung ist für die Einkommensverhältnisse das Nettoeinkommen der Ehegatten der letzten drei Monate zugrunde zu legen (§ 43 Abs.2 FamGKG).
• Bei der wertmäßigen Berücksichtigung von Vermögen ist jedem Ehegatten ein Vermögensfreibetrag zuzugestehen; der Senat hält einen Freibetrag von 30.000 € je Ehegatten für angemessen.
• Vermögenswerte sind nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig (hier 10 % des maßgeblichen Vermögensüberschusses nach Abzug des Freibetrags) in den Verfahrenswert einzustellen.
• Die Beschwerde nach § 32 Abs.2 RVG gegen die Gerichtswertfestsetzung ist zulässig; das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 59 Abs.3 FamGKG gebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Verfahrenswerts in der Scheidung unter Berücksichtigung Einkommen und Vermögensfreibetrag • Der Verfahrenswert in Ehesachen ist nach § 43 FamGKG unter Abwägung aller Umstände, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie der Vermögens‑ und Einkommensverhältnisse, nach billigem Ermessen zu bestimmen. • Bei der Bemessung ist für die Einkommensverhältnisse das Nettoeinkommen der Ehegatten der letzten drei Monate zugrunde zu legen (§ 43 Abs.2 FamGKG). • Bei der wertmäßigen Berücksichtigung von Vermögen ist jedem Ehegatten ein Vermögensfreibetrag zuzugestehen; der Senat hält einen Freibetrag von 30.000 € je Ehegatten für angemessen. • Vermögenswerte sind nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig (hier 10 % des maßgeblichen Vermögensüberschusses nach Abzug des Freibetrags) in den Verfahrenswert einzustellen. • Die Beschwerde nach § 32 Abs.2 RVG gegen die Gerichtswertfestsetzung ist zulässig; das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 59 Abs.3 FamGKG gebührenfrei. Die Parteien heirateten 1972 und leben seit Dezember 2010 getrennt. Beide beantragten die Scheidung; im März 2013 wurde die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Das Amtsgericht setzte den Verfahrenswert für die Scheidung ursprünglich auf 9.300 € und für den Versorgungsausgleich auf 2.000 € fest. Der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers legte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein und beantragte eine erhebliche Erhöhung des Verfahrenswerts. Zur Berechnung legte er Angaben zu Einkommen, Miet‑ und Vermögensverhältnissen vor; die Gegenseite nahm kurz Stellung. Das Gericht prüfte Einkommen (dreimonatiges Nettoeinkommen), das Immobilien‑ und sonstige Vermögen des Antragstellers sowie einen Vermögensfreibetrag pro Ehegatte und passte daraufhin den Verfahrenswert an. • Rechtliche Grundlage ist § 43 FamGKG für die Bestimmung des Verfahrenswerts in Ehesachen; für Einkommen ist § 43 Abs.2 FamGKG maßgeblich. • Beschwerdebefugnis des vormals beteiligten Rechtsanwalts ergibt sich aus § 32 Abs.2 RVG, da die Gerichtskosten und damit die Anwaltsvergütung vom Verfahrenswert abhängen. • Nach Vortrag des Beschwerdeführers betrug das monatliche Nettogehalt des Antragstellers 2.250 €, Nettomieten 1.173,85 € und die Arbeitslosenleistung der Antragsgegnerin 656 €, womit das dreimonatige Nettoeinkommen 12.237 € ergibt. • Zum Vermögen des Antragstellers waren unbestritten Immobilienwert (100.000 €), verbleibende Darlehensrestschuld (45.300 €) sowie weiterer Vermögenswerten zusammen 110.368 € anzugeben, sodass nach Abzug eines Vermögensfreibetrags von 30.000 € ein Vermögensüberschuss von 80.368 € verbleibt. • Der Senat folgt obergerichtlicher Rechtsprechung und setzt den Vermögensfreibetrag pro Ehegatte auf 30.000 € fest; von dem verbleibenden Vermögensüberschuss ist aus Gründen der Sach- und Werthaltigkeit eine Quote von 10 % für die Verfahrenswertbemessung anzusetzen, also 8.036,80 € (hier gerundet 8.368 € im Entscheidungsaufbau). • Zur Gesamtermittlung ist der auf drei Monate berechnete Einkommensbetrag (12.237 €) mit dem anteiligen Vermögenswert (8.036,80 €) zu verbinden und der Wert für den Versorgungsausgleich (2.000 €) hinzuzurechnen. • Auf dieser Grundlage ist der Verfahrenswert für die Scheidung auf 20.274 € und für den Versorgungsausgleich auf 2.000 € festzusetzen, insgesamt 22.274 €; das Beschwerdeverfahren ist gem. § 59 Abs.3 FamGKG gebührenfrei. Die Beschwerde des früheren Verfahrensbevollmächtigten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht wird dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 20.274,00 € und der Wert für den Versorgungsausgleich auf 2.000,00 € festgesetzt wird; somit beträgt der Gesamtverfahrenswert 22.274,00 €. Maßgeblich waren das dreimonatige Nettoeinkommen beider Ehegatten, die unbestrittenen Vermögenswerte des Antragstellers sowie ein Vermögensfreibetrag von 30.000 € pro Ehegatten, von dessen verbleibendem Vermögensüberschuss 10 % angesetzt wurden. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Damit bemisst sich die Vergütung des Beschwerdeführers nach dem neu festgesetzten Wert.