Urteil
20 U 255/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachtrlicher als "Widerruf" bezeichneter Widerspruch ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer wirksam gemäß § 5a VVG a.F. belehrt wurde und die Widerspruchsfrist damit zu laufen begann.
• Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein kann den gesetzlichen Anforderungen genügen, wenn sie deutlich hervorgehoben ist und auf weitergehende Allgemeine Informationen verweist.
• Selbst bei möglicher unionsrechtlicher Problematik des Policenmodells kann der Versicherungsnehmer wegen treuwidrigen Verhaltens von Rückzahlungsansprüchen ausgeschlossen sein.
• Schadenersatzansprüche wegen angeblicher Provisions- oder Abschlusskostenverschleierung ("Kick-Back") sind bei Lebensversicherungen grundsätzlich nicht mit der Bank-Anlage-Rechtsprechung gleichzusetzen und begründen hier keinen Anspruch.
• Ein Auskunftsanspruch kann entfallen, wenn der Versicherer bereits substantiiert Auskunft erteilt und einen Differenzbetrag ausgezahlt hat.
Entscheidungsgründe
Widerruf bei Policenmodell versagt – Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein ausreichend • Ein nachtrlicher als "Widerruf" bezeichneter Widerspruch ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer wirksam gemäß § 5a VVG a.F. belehrt wurde und die Widerspruchsfrist damit zu laufen begann. • Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein kann den gesetzlichen Anforderungen genügen, wenn sie deutlich hervorgehoben ist und auf weitergehende Allgemeine Informationen verweist. • Selbst bei möglicher unionsrechtlicher Problematik des Policenmodells kann der Versicherungsnehmer wegen treuwidrigen Verhaltens von Rückzahlungsansprüchen ausgeschlossen sein. • Schadenersatzansprüche wegen angeblicher Provisions- oder Abschlusskostenverschleierung ("Kick-Back") sind bei Lebensversicherungen grundsätzlich nicht mit der Bank-Anlage-Rechtsprechung gleichzusetzen und begründen hier keinen Anspruch. • Ein Auskunftsanspruch kann entfallen, wenn der Versicherer bereits substantiiert Auskunft erteilt und einen Differenzbetrag ausgezahlt hat. Der Kläger schloss 2007 eine fondsgebundene Rentenversicherung ab und zahlte Beiträge bis 2012. Nach Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts erklärte er 2013 gegenüber der Beklagten einen "Widerruf" und forderte Rückzahlung zuviel gezahlter Beiträge samt Zinsen. Er rügte insbesondere die Rechtskonformität des Policenmodells (§ 5a VVG a.F.) und die Unwirksamkeit der Widerspruchsbelehrung. Die Beklagte behauptete ordnungsgemäße Belehrung, berief sich auf Fristversäumnis, Verwirkung, Verjährung und setzte einen Stornoabzug an. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht verwarf. • Der Vertrag ist nach dem Policenmodell wirksam zustande gekommen; § 5a VVG a.F. regelte den schwebend unwirksamen Zustand bis Ablauf der Widerspruchsfrist. • Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. schließt dessen Anwendung in Bereichen der einschlägigen Lebensversicherungsrichtlinien aus, ändert aber nichts am Ergebnis, weil hier die Widerspruchsfrist bereits mit Aushändigung des Versicherungsscheins begann. • Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein war drucktechnisch deutlich (Fettdruck, exponierte Stelle) und inhaltlich ausreichend, weil sie auf die Allgemeinen Informationen als Bestandteil des Scheins verwies; daher lief die gesetzliche Frist. • Das Bestreiten des Erhalts des Versicherungsscheins mit Nichtwissen war unbeachtlich, weil der Kläger keinen plausiblen Vergessensgrund darlegte; das Bestreiten ist wie Nichtbestreiten zu behandeln. • Auch bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells wäre der Kläger wegen widersprüchlicher Rechtsausübung und treuwidrigen Verhaltens von Rückzahlungsansprüchen ausgeschlossen, da er den Vertrag jahrelang erfüllte und die Beklagte auf dessen Bestand vertrauen durfte. • Ein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Verschleierung von Abschluss- oder Provisionskosten ("Kick-Back") greift nicht, weil die einschlägige Bank-/Anlage-Rechtsprechung auf Lebensversicherungen nicht übertragbar ist. • Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB besteht nicht mehr, da die Beklagte bereits in erster Instanz die verlangten Angaben gemacht und zudem einen Stornoabzug ausgeglichen hat. • Die Berufung ist zulässig, steht aber im Ergebnis zurück, weil keine Rechtsverletzung vorliegt und die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts keinen anderen aus Sicht des Klägers günstigeren Entscheidungsgrund liefern. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage bleibt damit erfolglos. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen ist und die Widerspruchsfrist mit der Aushändigung des vollständigen Versicherungsscheins und der zugehörigen Verbraucherinformationen zu laufen begann. Wegen ausreichender Belehrung ist ein späterer als "Widerruf" bezeichneter Widerspruch verfristet und daher unbeachtlich. Schadensersatz- und Auskunftsbegehren des Klägers sind ebenfalls nicht durchgreifend; die Beklagte hat bereits Auskünfte erteilt und einen Differenzbetrag ausgezahlt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen.