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Beschluss

20 U 48/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0626.20U48.15.00
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Leitsätze

Zu den Anforderungen an eine wirksame Widerspruchsbelehrung gem. § 5a VVG (in der Fassung vom 13.07.2001) und zum Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nach dieser Vorschrift. Die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Vorschrift ist nicht entscheidungserheblich, wenn sich ein Anspruchsteller nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nicht auf eine Gemeinschaftwidrigkeit berufen könnte. Ein Versicherungsnehmer verhält sich treuwidrig, wenn er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, den Vertrag jahrelang durchführt und erst dann vom Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf dessen Unwirksamkeit die Rückzahlung aller Prämien verlangt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine wirksame Widerspruchsbelehrung gem. § 5a VVG (in der Fassung vom 13.07.2001) und zum Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nach dieser Vorschrift. Die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Vorschrift ist nicht entscheidungserheblich, wenn sich ein Anspruchsteller nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nicht auf eine Gemeinschaftwidrigkeit berufen könnte. Ein Versicherungsnehmer verhält sich treuwidrig, wenn er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, den Vertrag jahrelang durchführt und erst dann vom Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf dessen Unwirksamkeit die Rückzahlung aller Prämien verlangt. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e: I. Der Kläger begehrt nach einem mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2012 (GA 58 f.) erklärten Widerspruch mit seiner Klage die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge nebst Nutzungszinsen aus einem im Jahr 2002 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Versicherungsvertrag wurde Anfang 2002 nach dem in § 5a Abs. 1 VVG in der bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung geregelten sog. Policenmodell geschlossen. Auf seinen Antrag vom 23.01.2002 übersandte die Beklagte dem Kläger mit Begleitschreiben vom 25.02.2002 (GA 36 f. = GA 283 f.) den Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. In dem Begleitschreiben heißt es in Fettdruck und leicht eingerückt: „Den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen mit weiteren Verbraucherinformationen fügen wir bei. Der Vertrag gilt auf der Grundlage dieses Versicherungsscheines, der beiliegenden Versicherungsbedingungen und der für den Vertragsinhalt maßgebenden Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung dieser Unterlagen schriftlich widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruches.“ Der Kläger zahlte im Zeitraum 01.02.2002 bis 01.03.2012 monatlich die vereinbarte Prämie, nach seiner Berechnung insgesamt einen Betrag in Höhe von 7.810,44 €, nach Berechnung der Beklagten in Höhe von 7.517,64 €. Einen mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2012 erklärten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück. Sie akzeptierte demgegenüber die mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2012 hilfsweise erklärte Kündigung zum 20.11.2012 und leistete in der Folgezeit Zahlungen in Höhe von 6.371,84 € an den Kläger. Neben dem Differenzbetrag – nach Berechnung des Klägers in Höhe von 1.438,60 € – hat der Kläger erstinstanzlich in der Hauptsache von ihm berechnete Nutzungen auf die gezahlten Prämien in Höhe von 3.579,10 € geltend gemacht. Der Kläger hat gemeint, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch im Wege des Bereicherungsausgleichs zu. Dies ergebe sich einerseits aus der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Andererseits sei die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht in Lauf gesetzt worden. Denn es fehle in formaler wie inhaltlicher Hinsicht an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Widerspruchsbelehrung. Zudem hätten die Verbraucherinformationen nicht sämtliche gem. § 10a VAG a.F. erforderliche Angaben enthalten. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass das sog. Policenmodell europarechtskonform sei und sie den Kläger in der vorgeschriebenen Form über sein Widerspruchsrecht belehrt habe, weshalb der Widerspruch verfristet sei. Jedenfalls sei das Widerspruchsrecht aber, so hat die Beklagte weiter gemeint, verwirkt bzw. die Rechtsausübung durch den Kläger treuwidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (GA 161 ff.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der geltend gemachte Bereicherungsanspruchs nicht bestehe. Der Widerspruch des Klägers sei verfristet, da die Widerspruchsfrist mit der Übersendung des Policenbegleitschreibens vom 25.02.2002 nebst der beigefügten Unterlagen in Lauf gesetzt worden sei. Die Belehrung entspreche sowohl hinsichtlich ihrer Form als auch in Bezug auf ihren Inhalt der gesetzlichen Form und sei daher wirksam. Die Regelung des § 5a VVG a.F. sei nicht europarechtswidrig. Letztlich komme es darauf aber auch nicht an, da einem Anspruch des Klägers der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen stehe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht rügt und sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass das Landgericht zu Unrecht von der Europarechtskonformität des § 5a VVG a.F. ausgegangen sei. Überdies sei die Widerspruchsbelehrung sowohl formal als auch inhaltlich unzureichend. Insoweit habe das Landgericht auch wesentlichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen. Er habe nämlich bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass die Verbraucherinformation in Ansehung der in § 10a VAG a.F. i.V.m. Anlage D Abschnitt I Nr. 1 f) vorgesehenen Information über die Bindungsfrist des Versicherungsnehmers unvollständig gewesen sei. Es sei auch keine Verwirkung eingetreten. Denn dieser stehe bereits das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung entgegen. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung durch den Senat stand. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. 1.) Dem Kläger steht kein Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB zu. Denn der zu Grunde liegende Versicherungsvertrag ist im Jahre 2002 wirksam zustande gekommen. Dem steht der mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2012 erklärte Widerspruch nicht entgegen. a) Entgegen der Auffassung des Klägers begann der Lauf der Widerspruchsfrist gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bereits mit der – unstreitigen – Aushändigung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. Denn die dem Kläger mit dem Policenbegleitschreiben vom 25.02.2002 erteilte Widerspruchsbelehrung war ausreichend (so bereits zur vorliegenden Belehrung Senat, Beschl. v. 06.08.2014, 20 U 121/14, n.v.; Beschl. v. 18.02.2015, 20 U 219/14, n.v.). aa) Insbesondere ermangelte es der Belehrung nicht an der erforderlichen drucktechnisch deutlichen Form. Diese fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.2010, VII ZR 82/10, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2004, IV ZR 58/03, juris, Rn. 18, VersR 2004, 497). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerspruchsbelehrung ist in dem lediglich etwas über eine Seite umfassenden Policenbegleitschreiben durch Fettdruck und Einrücken vom sonstigen Text deutlich abgehoben und damit auffällig platziert. Unschädlich ist es hierbei, dass die hervorgehobene Passage zusätzlich den Hinweis auf die Beifügung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation enthält. Denn hierdurch werden die Möglichkeiten eines Verbrauchers, das Widerspruchsrecht und seine Voraussetzungen zu entdecken, nicht eingeschränkt. Einer zusätzlichen Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung durch weitere Darstellungsmittel – wie einer Rahmung o.ä. – bedurfte es nicht, um den Anforderungen von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. zu genügen. Soweit der Kläger rügt, dass ihm der Senat – entgegen der Beweislastverteilung – eine Vorlage der übersandten Unterlagen aufgegeben habe, verkennt er die ihn treffende sekundäre Behauptungslast (vgl. insoweit OLG Brandenburg, Urt. v. 26.11.2014, 11 U 98/13, juris, Rn. 70, NJOZ 2015, 371). Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. steht dem nicht entgegen, da diese lediglich die Beweislast für den Zugang der Unterlagen dem Versicherer auferlegt. Vorliegend kam es hingegen auf die drucktechnische Ausgestaltung der Belehrung an. bb) Die Belehrung ist auch nicht mit Blick auf die nicht eigenhändige Unterzeichung des Schreibens vom 25.02.2002 wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. in formeller Hinsicht zu beanstanden. Das Merkmal der „Schriftlichkeit“ im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ist nicht mit dem Schriftformerfordernis gem. § 126 Abs. 1 BGB gleichzusetzen, sondern erforderte lediglich eine verkörperte Darstellung des Textes (Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 5a Rn. 53, 19a; Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. 2003, § 5a Rn. 43). Den Überlegungen des Gesetzgebers bei Schaffung der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. im Jahre 1994 lag noch nicht die de lege lata verbreitete Differenzierung zwischen Schriftform gem. § 126 BGB, elektronischer Form gem. § 126a BGB und Textform gem. § 126b BGB zu Grunde. Die Regelungen der §§ 126a, 126b BGB wurden erst mit Wirkung zum 01.08.2001 durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001 (BGBl. I S. 1542) eingeführt. Der Zweck der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., dem Versicherungsnehmer die genaue inhaltliche Ausgestaltung des avisierten Versicherungsvertrages im Einzelnen vor Augen zu führen und ihn über seine Lösungsmöglichkeit durch Widerspruch zu belehren, wird aber in vollem Umfang bereits dann gewahrt, wenn die Belehrung dem Versicherungsnehmer – wie vorliegend erfolgt – in verkörperter Form zugeht. Eine eigenhändige Unterzeichnung der Belehrung ist auch vor dem Hintergrund des Normzwecks nicht geboten. cc) Die Belehrung genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Sie stellt hinreichend klar, dass die Widerspruchsfrist erst nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren Verbraucherinformationen beginnt. Maßgeblich für eine inhaltlich ausreichende Erklärung ist dabei allein die zuverlässige Aufklärung des Versicherungsnehmers über sein Widerspruchsrecht. Hierfür genügt die Orientierung am Gesetzestext (Senat, Beschl. v. 24.10.2014, 20 U 73/14, n.v.; Beschl. v. 24.01.2014, 20 U 179/13, n.v.). Der Wortlaut der Norm verlangt dabei weder, dass der Versicherungsnehmer näher darüber informiert wird, wodurch das Überlassen der Unterlagen bewirkt und damit die Frist in Lauf gesetzt wird, noch dass das Vorliegen der Belehrung selbst für den Fristbeginn Voraussetzung ist. Eine dahingehende Belehrung – in Erweiterung des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmung – ist auch nicht unter teleologischen Erwägungen geboten. Es bedurfte auch weder einer Auflistung, welche Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F im Einzelnen überlassen werden müssen, um die Widerspruchsfrist in Lauf zu setzen, noch war ein Hinweis erforderlich, dass der Widerspruch ohne Begründung erfolgen kann. Denn anders als § 360 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung bzw. der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB enthält § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. eine derartige inhaltliche Anforderung an die Widerspruchsbelehrung gerade nicht (so schon Senat, Beschl. v. 21.07.2014, 20 U 100/14, n.v., unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 03.05.2012, 7 U 44/12, n.v.). Auch bedurfte es keines Hinweises auf die Rechtsfolge des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., da diese Regelung das Widerspruchsrecht zwar begrenzt, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. jedoch lediglich eine Belehrung über die Existenz des Widerspruchsrecht und dessen wesentliche Voraussetzungen, nämlich den Fristbeginn und die Dauer, verlangt. Aus dem gleichen Grunde bedurfte es für die Wirksamkeit der Belehrung auch nicht eines gesonderten Hinweises auf die Rechtsfolgen des Widerspruchs (vgl. Senat, Beschl. v. 06.05.2015, 20 U 55/15, n.v.; OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2015, 3 U 149/13, juris, Rn. 42). dd) Dem Lauf der Widerspruchsfrist steht schließlich auch nicht eine Unvollständigkeit der Verbraucherinformationen gem. § 10a VAG a.F. entgegen. Der Kläger kann insbesondere nicht damit gehört werden, dass ein erforderlicher Hinweis auf die Bindungsfrist nach Anlage D Abschnitt I Nr. 1 f) gefehlt habe. Denn eine Bindungsfrist des Versicherungsnehmers bestand nicht, so dass die Beklagte auch nicht über sie belehren musste. Der Vertragsschluss im sog. Policenmodell war dadurch gekennzeichnet, dass der Versicherungsnehmer durch seinen Antrag an den Versicherer diesem ein Angebot auf Abschluss des Versicherungsvertrags unterbreite, welches der Versicherer durch Übersendung der Police und der Vertragsunterlagen annehmen konnte. Zwar ist der Antragende nach allgemeinen Regeln vorbehaltlich einer Annahmefrist an seine Willenserklärung bis zu dem Zeitpunkt gebunden, in welchem er Antwort des Erklärungsempfängers unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, § 147 Abs. 2 BGB. Hiervon abweichend hatte aber die Willenserklärung des künftigen Versicherungsnehmers bei einem Vertragsschluss im Rahmen des sog. Policenmodells bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. grundsätzlich keine Bindungswirkung (BAV, VerBAV 1995, 313; BAV, VerBAV 1995, 283, 285; Römer, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 5a Rn. 21). Dies folgte aus der gesetzlichen Konzeption, wonach der Versicherungsnehmer vor Zugang sämtlicher Vertragsunterlagen und Ablauf der Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. gerade nicht an den Vertrag gebunden sein sollte. Ob hiervon abweichend die Vereinbarung einer Annahmefrist, binnen der der Versicherungsnehmer an seinen Antrag gebunden ist, zulässig war (so Lorenz, ZVersWiss 1995, 103, 117 f., der dann jedoch den etwaigen Widerruf des Antrags als zulässigen Widerspruch i.S.d. § 5a VVG a.F. auslegt), was u.a. unter Verweis auf § 15a VVG a.F. bezweifelt wurde (BAV, VerBAV 1995, 313; Römer in: Römer/Langheid, a.a.O., § 5a Rn. 22), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Es bedurfte auch nach Anlage D Abschnitt I Nr. 1 f) VAG keiner Information darüber, dass eine Bindung an den Antrag nicht besteht. Eine solche Negativinformation findet bereits im Wortlaut des Gesetzes, welches gerade das Bestehen einer Bindungswirkung voraussetzt, keine Stütze. Eine derartige Information war auch aus teleologischen Erwägungen nicht geboten. Der Versicherungsnehmer war nämlich gem. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht zu belehren, so dass eine Information darüber, dass auch in Abweichung von der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre keine Bindung an seinen Antrag besteht, überflüssig gewesen wäre. b) Der Kläger kann auch nicht wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Rückzahlung der Prämien verlangen. Denn er hat die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin geleistet. Der von der Berufung begehrten Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung bedurfte und bedarf es nicht. Denn auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits hängt nicht von der unionsrechtlichen Frage ab, weil es dem Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt wäre, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Der Kläger verhielte sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2014, IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065). Die Beklagte hat den Vertrag im Einklang mit der geltenden nationalen Rechtsordnung geschlossen und dabei insbesondere sämtliche zum Schutz des Versicherungsnehmers bestehenden Belehrungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Nach Ablauf der gesetzlich vorgegeben Widerspruchsfrist und entsprechender Vertragserfüllung durch den Kläger, insbesondere nach jahrelanger Zahlung der vereinbarten Prämien, durfte sie davon ausgehen, dass der Vertrag wirksam geschlossen war und auch vom Kläger als bindend angesehen wurde. Daran haben beide Parteien ihre vermögensmäßigen Dispositionen ausgerichtet. Insbesondere hat die Beklagte Vorsorge für die vertraglich vereinbarte bzw. gesetzlich vorgegebene Vertragsabwicklung getroffen – nicht aber für die von keiner Partei in den Blick genommene komplette Rückabwicklung. Dies war auch aus Sicht des Klägers ohne weiteres ersichtlich. Damit verhält er sich nicht nur widersprüchlich, sondern angesichts der berechtigten Vermögensinteressen der Beklagten auch treuwidrig, wenn er sich nun nach jahrelanger Vertragserfüllung auf den Standpunkt stellt, es gebe keine wirksame vertragliche Bindung zwischen den Parteien (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2015, 20 U 255/13, n.v.; Beschl. v. 06.05.2015, 20 U 55/15, n.v.). Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Der Senat hat die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 30.07.2015 zurückgewiesen.