Beschluss
10 W 23/16
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Verfahren auf Löschung des Hofvermerks ist der Geschäftswert nach billigem Ermessen nach §§ 36 Abs.1, 46 GNotKG zu bemessen.
• Für die Bemessung des Geschäftswerts kann als Anhaltspunkt ein Anteil des Verkehrswerts herangezogen werden; das Gericht hat hier 20 % des vom Notar angegebenen Verkehrswerts zugrunde gelegt.
• Das Kostenprivileg des § 48 GNotKG (Einheitswertbemessung) ist eng auszulegen und gilt nur für Verfahren im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs; es greift bei einem Löschungsersuchen des Eigentümers nicht ein.
Entscheidungsgründe
Geschäftswert bei Löschung des Hofvermerks: Bemessung nach 20 % des Verkehrswerts (nicht Einheitswert) • Bei einem Verfahren auf Löschung des Hofvermerks ist der Geschäftswert nach billigem Ermessen nach §§ 36 Abs.1, 46 GNotKG zu bemessen. • Für die Bemessung des Geschäftswerts kann als Anhaltspunkt ein Anteil des Verkehrswerts herangezogen werden; das Gericht hat hier 20 % des vom Notar angegebenen Verkehrswerts zugrunde gelegt. • Das Kostenprivileg des § 48 GNotKG (Einheitswertbemessung) ist eng auszulegen und gilt nur für Verfahren im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs; es greift bei einem Löschungsersuchen des Eigentümers nicht ein. Der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung beantragte beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks. Das Grundbuchamt löschte den Eintrag auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts. Das Gericht setzte daraufhin Gerichtskosten fest, zunächst nach einem Geschäftswert von 50.000 €, dann in Abänderung nach einem einfachen Einheitswert von 3.579,04 €. Der zuständige Bezirksrevisor beschwerte sich gegen die Festsetzung des niedrigen Geschäftswerts und verlangte die Festsetzung auf 50.000 €. Das Landwirtschaftsgericht wies die Beschwerde zurück; daraufhin erhob der Bezirksrevisor Beschwerde beim Oberlandesgericht. • Die Beschwerde ist zulässig und erreicht den Beschwerdewert nach §§ 83 Abs.1, 83 Abs.2 GNotKG. • Der Geschäftswert ist nach §§ 36 Abs.1, 46 GNotKG nach billigem Ermessen festzusetzen; hierfür kann der Verkehrswert als Anknüpfungspunkt dienen. • Der Notar hat den Verkehrswert der landwirtschaftlichen Besitzung mit 250.000 € angegeben; Anhaltspunkte für grobe Unrichtigkeit liegen nicht vor. • Da die Löschung des Hofvermerks in der Regel mit geringem Aufwand verbunden ist, ist es angemessen, nicht den vollen Verkehrswert, sondern 20 % hiervon als Geschäftswert zugrunde zu legen; somit ergibt sich ein Geschäftswert von 50.000 €. • Eine Bemessung nach dem Einheitswert gemäß § 48 Abs.1 GNotKG kommt nicht in Betracht, weil § 48 GNotKG eng auszulegen ist und nur Verfahren privilegiert, die im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs stehen und eine Fortführung des Betriebs durch den Erwerber befördern; diese Voraussetzungen sind bei einem Löschungsersuchen des Eigentümers nicht gegeben. • Ob für das Verfahren überhaupt eine Gebühr gemäß Nr. 15112 KV-GNotKG anfällt, bleibt offen und wurde nicht entschieden; es ging nur um die Höhe des Geschäftswerts. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 83 Abs.3 GNotKG; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Bezirksrevisors hatte Erfolg: Der Geschäftswert für das Löschungsverfahren des Hofvermerks wurde nach §§ 36 Abs.1, 46 GNotKG auf 50.000,00 € festgesetzt (20 % des vom Notar angegebenen Verkehrswerts von 250.000,00 €). Eine Festsetzung nach dem einfachen Einheitswert nach § 48 GNotKG kam nicht in Betracht, da das Kostenprivileg des § 48 GNotKG nur für Verfahren im Zusammenhang mit Übergabe oder Zuwendung eines Betriebs gilt und hier nicht erfüllt ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde insoweit abgeändert; die gerichtlichen Gebühren richten sich nach dem festgesetzten Geschäftswert, die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.