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Beschluss

10 W 65/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0209.10W65.22.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Arnsberg vom 28.04.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Arnsberg vom 10.02.2022 abgeändert:

Der Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren wird auf 58.000,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Arnsberg vom 28.04.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Arnsberg vom 10.02.2022 abgeändert: Der Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren wird auf 58.000,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe:I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks G01. Für diese Besitzung war im Grundbuch von Reiste (Amtsgericht Arnsberg), Blatt Bl01, ein Hofvermerk im Sinne der Höfeordnung eingetragen. Dieser ist auf Antrag der Antragstellerin vom 30.11.2021 (UR-Nr. 512/2021 der Notarin A in B; Bl. 1-3 GA I) am 22.02.2022 gelöscht worden (Bl. 10/11, 16 GA I). Das Finanzamt B hat den einfachen Einheitswert per 01.01.2014 mit 17.128,00 € angegeben (Bl. 6 GA I). Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hat unter dem 07.02.2022 zu dem grundlegenden Sachverhalt auszugsweise wie folgt berichtet (Bl. 8 GA): „ … Der Ehemann der Antragstellerin ist 2013 verstorben. Damit wurde die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs gänzlich aufgegeben, nachdem sie bereits vorher stark eingeschränkt wurde. Die entsprechenden landwirtschaftlichen Flächen sind langfristig verpachtet. Der Maschinenbestand wurde dem entsprechend stark verkleinert. Die Stellungen und anderen landwirtschaftlichen Gebäude stehen leer. Lediglich die Forstflächen im Umfang von etwa 20 ha werden noch auf eigenes Risiko bewirtschaftet, allerdings überwiegend mit Lohnunternehmern. …“ Weiterhin berichtet die Landwirtschaftskammer, dass die Antragstellerin drei erwachsene Söhne habe, die weder eine land- oder forstwirtschaftliche Ausbildung absolviert noch jemals in dem Betrieb mitgearbeitet haben. Keiner von ihnen habe Interesse daran, den Hof wieder als landwirtschaftlichen Betrieb anzuspannen. Die Antragstellerin plane, den Besitz im Zuge einer lebzeitigen Vereinbarung mit ihren Kindern in etwa gleichen Teilen zu übertragen. Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Arnsberg hat sodann mit Beschluss vom 10.02.2022 den Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren auf den einfachen Einheitswert der landwirtschaftlichen Besitzung in Höhe von 17.128,00 € festgesetzt (Bl. 12/13 GA I). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Arnsberg mit der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass § 48 GNotKG auf das Verfahren zur Aufhebung der Hofeigenschaft nicht anwendbar sei. Vielmehr müsse der Geschäftswert nach § 36 Abs. 1 GNotKG mit einem Teilwert des vorliegend noch zu ermittelnden Verkehrswertes des Hofes in Höhe von mindestens 20% bestimmt werden. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf das Schreiben des Bezirksrevisors des Landgerichts Arnsberg vom 28.04.2022 Bezug genommen (Bl. 20/21 GA I). Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Arnsberg hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 09.05.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt (Bl. 22 GA I). Ergänzend hat es darauf verwiesen, dass in dem Verfahren zur Löschung des Hofvermerks angesichts der im Vergleich mit einem Hofübergabevertrag geringeren Bedeutung nicht von dem vierfachen Einheitswert nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG auszugehen sei, sondern der einfache Einheitswert angemessen erscheine. Auf Anfrage des Senates hat die Urkundsnotarin unter dem 28.06.2022 den Verkehrswert der von der Löschung des Hofvermerks betroffenen Grundstücke mit 580.000,00 € angegeben (Bl. 11/12 GA II). II. Für das Beschwerdeverfahren ist der Senat für Landwirtschaftssachen in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, jedoch ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, zuständig. Dies folgt aus §§ 2 Abs. 2 LwVG, 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 6 Satz 3 GNotKG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG. Die angefochtene Entscheidung ist erstinstanzlich durch den Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts ohne die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter getroffen worden. Dies beruht auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG. Im Sinne dieser Norm stellt die Festsetzung des Geschäftswertes außerhalb einer Hauptsacheentscheidung eine Angelegenheit von geringer Bedeutung dar. Der Senat entscheidet im Beschwerdeverfahren mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter, weil auch der in erster Instanz entscheidende Berufsrichter nicht etwa als Einzelrichter, sondern vielmehr in seiner Funktion als Vorsitzender des Landwirtschaftsgerichts tätig geworden ist (vgl. dazu OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, Aktenzeichen 10 W 8/21, Rn. 4, dort mit weiteren Nachweisen). III. Die Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Arnsberg gegen die Festsetzung des Geschäftswerts hat insoweit Erfolg, als der Geschäftswert vorliegend von 17.128,00 € auf 58.000,00 € anzuheben ist. 1. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 81 Abs. 2, 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9 GNotKG, 1 Abs. 1 HöfeVfO, 9 LwVG zulässig. Der Beschwerdewert des § 81 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG ist erreicht. Der Beschwerdeführer erstrebt mit seinem Rechtsmittel die Erhöhung des Geschäftswerts von dem einfachen Einheitswert auf einen Betrag in Höhe von 20% des Verkehrswertes der landwirtschaftlichen Besitzung. Die gemäß Nr. 15112 KV GNotKG bei einem Geschäftswert von 116.000,00 € (= 20% von 580.000,00) zu erhebende 0,5-Gebühr (bis zu 125.000,00 €) beträgt 630,50 €, bei einem Geschäftswert von 17.128,00 € (= bis zu 19.000,00 €) hingegen nur 176,50 €. Die Differenz in Höhe von 454,00 € übersteigt die erforderliche Beschwerdesumme von 200,00 €. 2. Die Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Arnsberg ist in dem tenorierten Umfang auch begründet. Die Entscheidung beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG. a) Die Norm ist einschlägig, weil der vorliegende Fall eine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft, in der die maßgebliche Frage, auf welche Weise der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Löschung des Hofvermerks zu bemessen ist, anderweitig keine ausdrückliche Regelung im Gesetz findet. aa) Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 HöfeO kann der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht die Erklärung abgeben, dass diese kein Hof mehr sein soll. Das Landwirtschaftsgericht stellt sodann unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO ein entsprechendes Ersuchen auf Löschung des Hofvermerks an das Grundbuchamt. bb) Vermögensrechtlich im Sinne des § 36 Abs. 1 GNotKG sind nach der Rechtsprechung neben auf Geld oder Geldeswert gerichteten Ansprüchen auch solche, die auf vermögensrechtlichen Beziehungen beruhen, mögen auch für ihre Geltendmachung andere Beweggründe als die Wahrnehmung eigener Vermögensinteressen im Vordergrund stehen (BGH NJW 1982, 1525), ferner Ansprüche, die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen (BGH NJW 1984, 1104). Hierunter fällt auch das Ersuchen um die Löschung eines Hofvermerks. Ein solches wird in der Regel von dem Anliegen der Antragstellerin oder des Antragstellers (mit-)geprägt, die rechtlichen, tatsächlichen sowie wirtschaftlichen Beziehungen und Umstände einer landwirtschaftlichen Besitzung aus den Konsequenzen des Anwendungsbereichs der Höfeordnung herauszulösen. Demgegenüber wäre nur dann, wenn vermögensrechtliche Gesichtspunkte völlig ausscheiden, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die ausschließlich ideeller oder personenrechtlicher Natur ist, von einer nichtvermögensrechtlichen Sache auszugehen gewesen (BeckOK KostR/Soutier, 39. Ed. 1.10.2022, GNotKG § 36 Rn. 1). cc) Der Geschäftswert für das Ersuchen an das Grundbuchamt um Löschung des Hofvermerks findet keine anderweitige Regelung in den Vorschriften des GNotKG. Er ist insbesondere weder unmittelbar noch analog § 48 GNotKG zu bestimmen, sondern ausschließlich nach § 36 Abs. 1 GNotKG (OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016, Aktenzeichen 10 W 23/16 Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016, Aktenzeichen 15 W 169/16, Rn. 18 ff.): (1) Einer analogen Anwendung des § 48 Abs. 1 GNotKG steht insbesondere entgegen, dass dieser Norm keine vergleichbare Interessenlage zugrunde liegt, die mit dem vorliegenden Sachverhalt in Einklang zu bringen wäre. Die Voraussetzungen des Kostenprivilegs gemäß § 48 Abs. 1 GNotKG, wonach für die Bemessung des Geschäftswertes von dem Einheitswert des Hofes ausgegangen werden kann, begründen einen Ausnahmetatbestand und sind als solche eng auszulegen. Die Norm stellt hingegen keine generelle kostenrechtliche Privilegierung für von Landwirten vorgenommene Geschäfte dar. Vielmehr soll § 48 GNotKG dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe dienen und begünstigt daher kostenrechtlich die Übergabe oder Zuwendung derartiger Einheiten. So stellt auch die Begründung des Gesetzgebers zu § 48 GNotKG klar, dass eine gebührenrechtliche Privilegierung eines Geschäfts nur dann in Betracht kommt, wenn dieses der Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle dient, also gerade ein Hof im Sinne der Höfeordnung bestehen bleibt (BT-Drucksache 17/11471, Seite 169/170 – siehe auch die Darstellung bei Seutemann, RdL 2023, 27). Diese konkrete kostenrechtliche Intention entspricht dem generellen Sinn und Zweck der Höfeordnung: Ihr Ziel ist die Erhaltung lebens- und leistungsfähiger bäuerlicher Familienbetriebe in der Hand eines Betriebsinhabers. Sie will die Zersplitterung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe im Erbwege, zum Beispiel durch Erbteilung oder Erbauseinandersetzung, verhindern. Der Hof soll geschlossen auf einen einzelnen Erben übergehen (von Jeinsen in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, Höfeordnung, 11. Auflage, Einleitung Rn. 3, 4; Gerlach-Worch, ErbR 2022, 970 ff.). (2) Genau die gegenteilige Fallkonstellation ist jedoch vorliegend einschlägig. Das durchgeführte Verfahren betrifft gerade nicht die Erhaltung des Hofes, sondern das Entfallen der Hofeigenschaft und die Löschung des Hofvermerks. Dieser Ablauf ist nach der Intention des Gesetzgebers jedoch gerade nicht begünstigt und genießt daher auch nicht das Kostenprivileg zu Gunsten der Landwirtschaft. Dass es sich hierbei nicht bloß um eine generell-abstrakte Betrachtung handelt, verdeutlicht exemplarisch die konkret-individuelle Interessenlage des vorliegenden Falles. Ausweislich des Berichts der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 07.02.2022 hat die Antragstellerin drei Söhne, die weder eine land- oder forstwirtschaftliche Ausbildung absolviert noch jemals auf dem Hof mitgearbeitet haben. Keiner von ihnen habe ein Interesse daran, den Hof wieder als landwirtschaftlichen Betrieb anzuspannen. Daher plane die Antragstellerin, den Besitz im Zuge einer lebzeitigen Vereinbarung ihren Kindern zu etwa gleichen Teilen zu übertragen (Bl. 8 GA). b) Danach hat das Gericht den Geschäftswert hier gemäß § 36 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. aa) Tatsächliche Anhaltspunkte für die Ermessensbildung sind der Wert des durch das Amtsgeschäft betroffenen Wirtschaftsgutes und das Ausmaß, in welchem dieses durch das Amtsgeschäft betroffen wird (Bezugswert). In der Praxis wird der Wert nach § 36 Abs. 1 GNotKG dadurch gebildet, dass von dem Bezugswert prozentuale Ab- oder Zuschläge vorgenommen werden. Als Ergebnis ist der Kostenberechnung dann ein Wert in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Bezugswertes zugrunde zu legen, dessen Maß sich nach der Einwirkung des Geschäfts auf das Wirtschaftsgut richtet (Korintenberg-Bormann, 22. Auflage 2022, GNotKG § 36 Rn. 14) bb) Gemäß § 46 Abs. 1 GNotKG bildet der Verkehrswert grundsätzlich den Ausgangspunkt für den Kostenansatz. Hierbei bleibt es auch unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 3 Nr. 3 GNotKG. Diese Norm bietet keinen Ansatz dafür, um bei der Festlegung des Kostenansatzes den Verkehrswert als ausschlaggebenden Maßstab durch den Einheitswert zu ersetzen. Vielmehr legt sie nach ihrem Wortlaut und ihrem Regelungsgehalt lediglich fest, dass „für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte“ (wie etwa der Einheitswert) als (Hilfs-)Kriterium für die Bestimmung des Verkehrswertes herangezogen werden können. Die Regelung des § 46 Abs. 1 GNotKG mit der Legaldefinition des Verkehrswertes bleibt jedoch vorrangig (Korintenberg-Tiedtke, § 46 Rn. 13, 48), demgegenüber liefert § 46 Abs. 3 GNotKG lediglich Hilfskriterien für die Wertermittlung (Diehn in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Auflage, § 46 Rn. 25). cc) Der Geschäftswert für das Löschungsverfahren ist gemäß §§ 36 Abs. 1, 46 GNotKG nach billigem Ermessen auf 58.000,00 € (= bis zu 65.000,00 €) festzusetzen. Dieser Wert entspricht 10% des Verkehrswertes der landwirtschaftlichen Besitzung. Vorliegend ist der Verkehrswert des betroffenen Hofes von der Notarin auf Anfrage des Senats mit 580.000,00 € mitgeteilt worden (Bl. 11/12 GA II). Im Hinblick darauf, dass die Löschung des Hofvermerks unproblematisch und mit einem nur geringen Aufwand für das Landwirtschaftsgericht möglich ist, erscheint es gerechtfertigt, für die Bemessung des Geschäftswertes nicht den vollen Verkehrswert, sondern lediglich einen Bruchteil davon zugrunde zu legen. Soweit der Senat dabei bislang jeweils eine Kürzung auf 20% angenommen hat (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016, Aktenzeichen 10 W 23/16, Rn. 7), wird an diesem Wert, bei dem es sich zwangsläufig nicht um eine dogmatische Festlegung, sondern nur um eine pauschale Schätzung handeln konnte, nicht länger festgehalten. Vielmehr erscheint aus den nachstehenden Erwägungen heraus eine Kürzung des Verkehrswertes auf nur noch 10% grundsätzlich angemessen: dd) Der Senat hat bei seinen Erwägungen berücksichtigt, dass die Kriterien für die Bestimmung des Geschäftswertes bei einem Antrag auf Löschung des Hofvermerks umstritten sind und in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers veranschlagt werden. Hierzu wird insbesondere vertreten, nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den Einheitswert des Hofes abzustellen (vgl. dazu die anschauliche Zusammenstellung des OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, Aktenzeichen 10 W 8/21, Rn. 7-9). (1) Insofern ist zwar die Berechtigung tragender Argumentationsansätze in tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt zuzubilligen: So sind landwirtschaftsgerichtliche Verfahren über das Ersuchen um Löschung des Hofvermerks ganz überwiegend mit einem verhältnismäßig geringen Bearbeitungsaufwand verbunden (OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2015, Aktenzeichen 23 WLw 5/15 Rn. 2). Auch wird sich der Einheitswert als eine in einem standardisierten Verfahren ermittelte Bezugsgröße regelmäßig einfacher und transparenter feststellen lassen als der jeweilige Verkehrswert des betroffenen Hofes (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, Aktenzeichen 10 W 8/21, Rn. 18). So könnte grundsätzlich durchaus in Erwägung gezogen werden, den Einheitswert auch jenseits der Fälle des § 48 GNotKG bei der Bestimmung des Geschäftswertes im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 36 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, Aktenzeichen 10 W 8/21; Rn. 14). (2) Ein dahingehender Ansatz dürfte allerdings zumindest voraussetzen, dass in der zu beurteilenden Fallkonstellation der Rückgriff auf den Einheitswert mit der Intention des einschlägigen Kostenrechts und materiellen Rechts in Einklang zu bringen ist. Dies jedoch ist bei der Bewertung des Antrags auf Löschung eines Hofvermerks gerade nicht der Fall. Hierzu kann auf die vorstehenden Erwägungen zu § 48 Abs. 1 GNotKG, die abzulehnende Analogie und die konkret-individuelle Interessenlage im vorliegenden Sachverhalt Bezug genommen werden. Das gesetzgeberische Ziel der Erhaltung lebens- und leistungsfähiger bäuerlicher Familienbetriebe in der Hand eines Betriebsinhabers und der Vermeidung einer Zersplitterung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe im Erbwege prägt und begrenzt insofern auch die Ausübung des billigen Ermessens im Sinne des § 36 Abs. 1 GNotKG. (3) Im Ergebnis verbleibt der Senat daher dem Ansatz nach bei seiner Auffassung, dass die als solche berechtigten Erwägungen zur Praktikabilität nicht bereits die Festsetzung der grundlegenden Bezugsgröße beeinflussen können, sondern erst danach - in einem anschließenden Bearbeitungsschritt - für die Höhe des zu veranschlagenden prozentualen Anteils maßgeblich werden. An dieser Stelle kann dann aber der Überzeugungskraft der in Rechtsprechung und Literatur diskutierten Argumente zu einer pragmatischen Handhabung insofern Rechnung getragen werden, als dass nur noch ein Anteil in Höhe von 10% des Verkehrswertes angesetzt werden soll. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 3 GNotKG. Die Zulassung einer weiteren Beschwerde war unstatthaft, da nach §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GNotKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfinden.