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Beschluss

15 W 169/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Geschäftswert für den notariellen Entwurf einer Erklärung über die Aufhebung der Hofeigenschaft bestimmt sich nach §§ 36 Abs.1, 46 GNotKG und ist nach billigem Ermessen vom Verkehrswert ausgehend zu bemessen. • § 48 GNotKG (Einheitswertregelung) ist auf Erklärungen zur Aufhebung der Hofeigenschaft nicht anwendbar und kann nicht analog herangezogen werden. • Bei Festsetzung des Ermessenswerts sind Wert des betroffenen Wirtschaftsguts, Ausmaß der Einwirkung, Umfang der Angelegenheit, Haftungsrisiko des Notars sowie Interesse und Bedeutung für die Beteiligten zu berücksichtigen. • Die vom Notar gewählte Pauschalierung von 20 % des Verkehrswerts liegt trotz eher unterem Rahmen noch innerhalb des zulässigen Ermessens. • Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Notarkostenberechnung ist unbegründet; eine Kostenersatzpflicht im Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.
Entscheidungsgründe
Geschäftswert für Entwurf zur Aufhebung der Hofeigenschaft nach §§ 36,46 GNotKG • Der Geschäftswert für den notariellen Entwurf einer Erklärung über die Aufhebung der Hofeigenschaft bestimmt sich nach §§ 36 Abs.1, 46 GNotKG und ist nach billigem Ermessen vom Verkehrswert ausgehend zu bemessen. • § 48 GNotKG (Einheitswertregelung) ist auf Erklärungen zur Aufhebung der Hofeigenschaft nicht anwendbar und kann nicht analog herangezogen werden. • Bei Festsetzung des Ermessenswerts sind Wert des betroffenen Wirtschaftsguts, Ausmaß der Einwirkung, Umfang der Angelegenheit, Haftungsrisiko des Notars sowie Interesse und Bedeutung für die Beteiligten zu berücksichtigen. • Die vom Notar gewählte Pauschalierung von 20 % des Verkehrswerts liegt trotz eher unterem Rahmen noch innerhalb des zulässigen Ermessens. • Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Notarkostenberechnung ist unbegründet; eine Kostenersatzpflicht im Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet. Beteiligter 1 war Eigentümer von im Grundbuch verzeichneten Grundstücken mit Hofvermerk und wollte diesen Hofvermerk löschen lassen, um anschließend an seine Kinder zu übertragen. Beteiligter 2 (Notar) entwarf gemäß § 4 HöfeVfO die Erklärung und beglaubigte die Unterschrift des Beteiligten 1. Das Landwirtschaftsgericht veranlasste die Löschung des Hofvermerks, danach wurden die Grundstücke übertragen. Der Notar stellte hierfür eine Kostenrechnung; zunächst anhand des einfachen Einheitswerts, später geändert unter Zugrundelegung von 20 % des vom Eigentümer geltend gemachten Verkehrswerts von 2,3 Mio. €. Der Eigentümer beantragte gerichtliche Entscheidung zur Festsetzung eines geringeren Geschäftswerts (einfacher Einheitswert). Das Landgericht wies den Antrag zurück; der Eigentümer legte Beschwerde ein. • Formelle Anforderungen an die Kostenberechnung sind nach § 19 GNotKG erfüllt. • Der maßgebliche Geschäftswert für den notariellen Entwurf bestimmt sich nach §§ 36 Abs.1, 46 GNotKG; auf Entwurfsfälle ist § 119 Abs.1 GNotKG mit Hinweis auf §§ 97 ff. GNotKG anzuwenden, soweit möglich; da die Hofaufhebung nicht von § 48 GNotKG erfasst wird, sind die allgemeinen Wertvorschriften (§§ 36 ff. GNotKG) heranzuziehen. • § 48 GNotKG beschränkt sich auf Geschäfte im Zusammenhang mit der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Hofstelle und dient der Erhaltung solcher Betriebe; eine Anwendung auf die Aufhebung der Hofeigenschaft würde dem Gesetzeszweck widersprechen. • Bei der Ermessensbestimmung nach § 36 Abs.1 GNotKG ist vom Verkehrswert (§ 46 Abs.1 GNotKG) auszugehen; konkrete Anhaltspunkte sind der Wert des Wirtschaftsguts und das Ausmaß der Einwirkung durch das Amtsgeschäft; in der Praxis erfolgt die Festsetzung durch prozentuale Ab- oder Zuschläge zum Bezugswert. • Weiter zu berücksichtigen sind Umfang der Tätigkeit, Haftungsrisiken des Notars, das Interesse der Beteiligten und die Bedeutung der Angelegenheit; die Herausnahme aus der Höferolle erhöht die wirtschaftliche Verwertbarkeit und macht die notariellen Beratungspflichten und Haftungsrisiken relevant. • Der Notar hat sein Ermessen nicht überschritten, indem er 20 % des unstreitigen Verkehrswerts (2,3 Mio. € → 460.000 €) als Geschäftswert zugrunde gelegt hat; dieser Ansatz liegt im unteren, aber noch zulässigen Ermessensrahmen. • Ein Ansatz unterhalb von 20 % kommt vor dem Hintergrund der vorgenannten Erwägungen nicht in Betracht. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt § 130 Abs.3 GNotKG i.V.m. §§ 84,81 FamFG; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angeordnet. • Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Klärung für einheitliche Rechtsprechung erforderlich ist. Die Beschwerde des Beteiligten 1 gegen die Notarkostenberechnung wird zurückgewiesen. Der vom Notar angesetzte Geschäftswert von 460.000 € (20 % des Verkehrswerts) ist nach §§ 36 Abs.1, 46 GNotKG und der gebotenen Ermessensausübung zulässig und überschreitet nicht den Rahmen des Notars. Eine analoge Anwendung von § 48 GNotKG (Einheitswertregelung) auf die Aufhebung der Hofeigenschaft kommt nicht in Betracht. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 631,89 € festgesetzt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.