OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 W 105/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1107.27W105.18.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) und 2.) vom 06.07.2017 gegen den – ein Ordnungsgeld von 750,00 € festsetzenden - Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 13.06.2017, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 25.07.2017, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 750,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) und 2.) vom 06.07.2017 gegen den – ein Ordnungsgeld von 750,00 € festsetzenden - Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 13.06.2017, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 25.07.2017, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 750,- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 750,- €. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die verbleibenden Partner der „Dr. X – Y und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“, nachdem der weitere Partner Dr. X1 am ##.##.2015 verstorben ist. Da die Beschwerdeführer nicht promoviert sind, wurden sie nach dem Tod des Dr. X1 durch das Registergericht zunächst mit Schreiben vom 12.04.2016 aufgefordert, den Namen der Partnerschaft an die geänderten Umstände anzupassen. Mit Schreiben vom 12.09.2016 hat das Registergericht die Beschwerdeführer darüber hinaus dazu angehalten, sich des weiteren Gebrauchs des bisherigen Namens zu enthalten, und die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 750,- € angedroht. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Beschwerdeführer hat das Registergericht nach Durchführung eines Erörterungstermins am 08.06.2017 mit Beschluss vom 13.06.2017 verworfen und ein Ordnungsgeld in Höhe von 750,- € festgesetzt. Zur Begründung hat das Registergericht im Wesentlichen ausgeführt, der Name einer Partnerschaft dürfe gem. §§ 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB keine Angaben enthalten, die geeignet seien, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Eine solche Irreführung liege aber vor, wenn – wie hier – der Name der Partnerschaft einen Doktortitel enthalte, obwohl keiner der verbleibenden Partner einen solchen Titel führe. Gegen diesen Beschluss, den Beschwerdeführern jeweils am 17.06.2017 zugestellt, richten sich die bei Gericht am 10.07.2017 eingegangenen Beschwerden beider Beschwerdeführer, im Rahmen derer sie mit näheren Ausführungen – auf die verwiesen wird – argumentieren, die weitere Verwendung des bisherigen Namens der Partnerschaft sei nicht als irreführend anzusehen, sondern zulässig. II. Die gem. §§ 391 Abs. 1, 58 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 37 Abs. 1 HGB i.V.m. § 392 Abs. 1 und 2 FamFG i.V.m. 390 Abs. 4 FamFG erfolgte Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführer ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. 1. Das Amtsgericht ist im Rahmen seiner Verfügung vom 12.09.2016 und seines Beschlusses vom 13.06.2017 zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen werden kann, zu dem Ergebnis gelangt, dass den Beteiligten zu 1.) und 2.) die weitere Verwendung des bisherigen Namens der Partnerschaft („Dr. X – Y und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“) nach dem Ausscheiden des Partners Dr. X1 infolge seines Todes am ##.##.2015 nicht gestattet ist. Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, dass eine Partnerschaft nach dem Ausscheiden des einzigen einen Doktortitel führenden, namensgebenden Partners den Titel nicht weiterführen darf (Senat, Beschluss v. 14.07.2016, Az. 27 W 93/16; Senat, Beschluss v. 21.01.2017, Az. 27 W 178/16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch zur Literatur). Daran hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest. Denn die Berechtigung zur Führung einer solchen Bezeichnung endet, sobald die Bezeichnung zu einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise führt, § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB (OLG Köln, Beschluss v. 12.03.2008, Az. 2 Wx 5/08 Rn. 4 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. a) Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen erhebliche Täuschung des Publikums über Geschäftsverhältnisse und über Umstände, die für die Herstellung der Produkte oder der angebotenen Dienstleistung bedeutsam sind, kann bereits dann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Gesellschafterbezeichnung enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren oder Dienstleistungen mitbestimmen (BGH, Urteil v. 24.10.1991, Az. I ZR 271/89, Rn. 16) . Für den Träger eines Doktortitels wird in der breiten Öffentlichkeit vielfach ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (OLG Koblenz, WRP 1988, 621, 622). Ob ein Gewerbetreibender einen akademischen oder andersartigen berufsqualifizierenden Abschluss in einem für seinen Berufszweig maßgebenden Fachbereich inne hat, ist nicht nur für einen nicht unerheblichen Teil, sondern auch für einen durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise bei verständiger Würdigung „wesentlich“ i.S.d. § 18 Abs. 2 S. 1 HGB (OLG Köln, a.a.O., Rn. 3 und 6). Um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden, darf ein Doktortitel im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 S. 1 HGB vor diesem Hintergrund nur geführt werden, wenn einer der Partner über diesen Titel verfügt (BGH, Beschluss v. 04.04.2017, Az. II ZB 10/16, Rn. 20 m.w.N.). b) Den vorstehenden Ausführungen steht nicht entgegen, dass eine Firma gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 HGB für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters fortgeführt werden kann, auch wenn sie den Namen des bisherigen Gesellschafters enthält. Denn der Grundsatz der Firmenbeständigkeit hat nur in Bezug auf den Namen eines Gesellschafters Vorrang gegenüber der Firmenwahrheit (vgl. Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 37. Auflage 2016, Rn. 3). Ein Doktortitel aber ist nicht Bestandteil des Namens (BGH, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.; Senat, Beschluss v. 21.02.2017, Az. 178/16; Hippeli, jurisPR-HaGesR 6/2017 Anm. 1). Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer auch nicht darauf an, dass der verstorbene Partner ebenso wie dessen Erben gem. § 24 Abs. 2 HGB sein bzw. ihr Einverständnis mit der Fortführung des bisherigen Namens erklärt hat bzw. haben. Aus gleichgelagerten Erwägungen ist auch die mit der Beschwerde bemühte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.02.2002 (Az. I ZR 195/99) mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. c) Der durch die Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass ein Ausscheiden des verstorbenen Dr. X1 auf dem Briefkopf der Partnerschaft und anderen Partnerschaftsauftritten deutlich gemacht wird, ist nicht geeignet, eine Täuschung der maßgeblichen Verkehrskreise auszuschließen. Derartige Hinweise treten gegenüber dem im Rechtsverkehr benutzten und damit im Vordergrund stehenden Namen der Partnerschaft zurück und bieten insbesondere keine Gewähr dafür, dass sie vom flüchtigen Verkehr wahrgenommen werden. Denn für die Ermittlung der Verkehrsauffassung ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass das Durchschnittspublikum geschäftliche Angaben nur selten aufmerksam liest, sondern regelmäßig nur oberflächlich nach ihrem Gesamteindruck beurteilt (BGH, Urteil v. 05.04.1990, Az. I ZR 19/88, Rn. 16). Der Gesamteindruck wird hier aber maßgeblich durch den Namen der Partnerschaft geprägt. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Verhängung des Ordnungsgeldes liegen vor. Das Amtsgericht hat die Beteiligten in der Androhung vom 12.09.2016 gem. § 388 Abs. 1 FamFG auf die Folgen des weiteren Gebrauchs des bisherigen Namens der Partnerschaft hingewiesen. Dem haben die Beteiligten schuldhaft nicht Rechnung getragen, sondern den bisherigen Namen der Partnerschaft weiter benutzt. 3. Die mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen dem Grunde nach nicht zu beanstandende Festsetzung des Ordnungsgeldes liegt unabhängig davon, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich schon keine Einwände erheben, der Höhe nach in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen des Art. 6 Abs. 1 EGStGB und ist insofern auch sonst nicht zu bemängeln. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der entscheidungserhebliche Gesichtspunkt zur Fortführung eines Doktortitels ist zum PartGG bislang – soweit ersichtlich – von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht und von der Literatur nur am Rande behandelt worden. Die klärungsbedürftige Frage betrifft eine Konstellation, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (so bereits Senat, Beschluss v. 21.02.2017, Az. 27 W 178/16, derzeit beim BGH anhängig zum Az. II ZB 7/17).