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Beschluss

5 Ws 230/19, 5 Ws 230/19 - 161 AR 289/19

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0329.5WS230.19.00
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Leitsätze
1. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG ist nur dann gegeben, wenn dieser eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung zukommt und Grundrechte – etwa die Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – oder andere Rechtspositionen des von der Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden.(Rn.13) 2. Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung, mit der die Beendigung von Bild- und Fotoaufnahmen im Gerichtssaal verfügt wurde, noch bevor der Angeklagte und seine Verteidiger eingetreten waren.(Rn.16) (Rn.30)
Tenor
1. Die Beschwerde des R…, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Intendantin …, …, …, gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 8. November 2019 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG ist nur dann gegeben, wenn dieser eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung zukommt und Grundrechte – etwa die Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – oder andere Rechtspositionen des von der Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden.(Rn.13) 2. Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung, mit der die Beendigung von Bild- und Fotoaufnahmen im Gerichtssaal verfügt wurde, noch bevor der Angeklagte und seine Verteidiger eingetreten waren.(Rn.16) (Rn.30) 1. Die Beschwerde des R…, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Intendantin …, …, …, gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 8. November 2019 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 8. November 2019, mit der die zuvor von ihm gestatteten Foto- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal unmittelbar vor Aufruf der Sache untersagt wurden, obwohl der Angeklagte und seine Verteidiger den Sitzungssaal bis dahin noch nicht betreten hatten. In dem zugrundeliegenden Strafverfahren wurde dem Angeklagten M… mit der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 16. Juli 2018 eine Untreue zum Nachteil der inzwischen insolventen F… vorgeworfen. Der Angeklagte soll als vormaliger Vorstandsvorsitzender der Kapitalgesellschaft im November 2012 die Auszahlung von Tantiemen in Höhe von insgesamt rund 880.000 Euro an sich und weitere Vorstandsmitglieder der F… und eines Tochterunternehmens veranlasst haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass die vertraglichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien. Im Zusammenhang mit der Insolvenzantragstellung der F… vom 12. April 2013 war aufgrund der außerordentlich hohen Anzahl an Gläubigern, die sich maßgeblich aus vormaligen Stromkunden der F… ergab, bundesweit medial berichtet worden. Die auf mehrere Tage terminierte Hauptverhandlung begann am 25. Oktober 2019. Die Anklage wurde indes erst am zweiten Verhandlungstag, dem 8. November 2019 verlesen, an dem es zu der beanstandeten sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden kam. An diesem Tag trat der Gerichtsreporter der Beschwerdeführerin circa zehn Minuten vor dem Verhandlungsbeginn an den Vorsitzenden heran und bat für die „…“ um eine Dreherlaubnis im Gerichtssaal. Der Vorsitzende gestattete daraufhin Dreharbeiten vor Aufruf der Sache, wobei er zugleich darauf hinwies, dass der Angeklagte nicht zugegen sein werde. Die Verteidiger würden den Angeklagten erst nach Aufruf der Sache in den Saal führen. Nach Verhandlungsbeginn seien keine Aufnahmen mehr im Saal gestattet. Der Gerichtsreporter der Beschwerdeführerin wandte unter Verweis auf einen von der Beschwerdeführerin erwirkten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ein, dass das Gericht Rundfunksendern eine faktisch realisierbare Möglichkeit zur Aufnahme des Angeklagten im Gerichtssaal gewähren müsse. Die Beschwerdeführerin müsse folglich bei einer grundrechtskonformen Auslegung des Verhandlungsbegriffes auch nach Aufruf bis zum Beginn der „Verhandlung im engeren Sinne“ filmen können. Der Vorsitzende entgegnete hierauf, dass der Angeklagte den Saal nicht vor Aufruf der Sache zu betreten gedenke und er (der Vorsitzende) ihn auch nicht dazu verpflichten könne. Hierzu bezog sich der Vorsitzende auf die Entscheidung des Landesverfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 24. Januar 2018 (20 A/18). Sodann erhielt das Drehteam die Gelegenheit, die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und die Richter der erkennenden Kammer im sonst leeren Saal zu filmen. Unmittelbar vor Aufruf der Sache bat der Vorsitzende das Drehteam, den Saal zu verlassen. Erst nachdem dies geschehen und die Sache aufgerufen war, betrat der Angeklagte mit seinen Verteidigern den Gerichtssaal. Noch am selben Tag zeichnete das Drehteam der Beschwerdeführerin während einer Verhandlungspause ein Interview mit einem der beiden Verteidiger des Angeklagten auf und fertigte später auch Filmaufnahmen von dem Angeklagten im Gerichtsgebäude. Sowohl die Aufzeichnungen aus dem Gerichtssaal als auch Ausschnitte des Interviews sowie Bilder des Angeklagten im Gericht wurden am 8. November 2019 in der „…“ gezeigt. Im Hauptverhandlungstermin vom 22. November 2019 wurde das Strafverfahren zunächst vorläufig gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen die Erteilung einer Geldauflage eingestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. November 2019 legte die Beschwerdeführerin gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden vom 8. November 2019, „das Kamerateam der Beschwerdeführerin aus dem Sitzungssaal zu verweisen, bevor der Angeklagte M… eingetreten war“, Beschwerde ein und beantragte, die vorgenannte Anordnung aufzuheben. Sie sieht ihre verfassungsrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit durch die Art der Verhandlungsführung des Vorsitzenden beeinträchtigt. Sie rügt insbesondere, dass der Vorsitzende Bildaufnahmen von dem Angeklagten im Gerichtssaal unmöglich gemacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf den vorgenannten Schriftsatz sowie das vertiefende Beschwerdevorbringen vom 23. Januar 2020 und 25. November 2020. Am 28. November 2019 gab der Vorsitzende der 14. Strafkammer eine dienstliche Stellungnahme ab, mit der er unter anderem dem in der vorgenannten Beschwerdeschrift geäußerten Eindruck entgegengetreten ist, dass es zwischen der Verteidigung und dem Gericht einen „Deal“ im Hinblick auf mögliche Bildaufnahmen des Angeklagten im Gerichtssaal gegeben habe. Mit Beschluss vom 31. Januar 2020 stellte die 14. große Strafkammer des Landgerichts Berlin das Verfahren schließlich endgültig ein, nachdem der Angeklagte die ihm zur Beseitigung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung erteilte Auflage erfüllt hatte. II. Die Beschwerde gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des Landgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerde ist das gemäß § 304 StPO statthafte Rechtsmittel, das nach § 304 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch nicht verfahrensbeteiligten Personen zusteht, die durch die richterliche Entscheidung betroffen sind (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 13. April 2016 – 1 Ws 44/16 – juris Rn. 27; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. April 2015 – 1 BvR 3276/08 – juris Rn. 11 m.w.N. [für eine Anordnung nach § 176 GVG]; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 304 Rn. 7; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 304 Rn. 28). a) Nach § 304 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und Verfügungen des Vorsitzenden statthaft, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich der Anfechtung entzieht. Bei der beanstandeten Anordnung handelt es sich um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme im Sinne des § 176 GVG, die im konkreten Fall weder nach § 181 GVG noch nach § 305 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen ist. § 181 Abs. 1 GVG entzieht seinem Wortlaut nach lediglich die Festsetzung von Ordnungsmitteln der Überprüfung im Beschwerdewege, enthält aber keinen ausdrücklichen Ausschluss der Anfechtung sitzungspolizeilicher Anordnungen im Sinne des § 176 GVG (so auch die jüngere obergerichtliche Rechtsprechung: OLG Celle, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 2 Ws 92/15 – juris Rn. 11; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., Rn. 30; OLG Hamm, Beschlüsse vom 26. September 2017 – III – 2 Ws 127/17 – juris Rn. 19 und 21. Dezember 2017 – III – 5 Ws 578/17 – juris Rn. 29; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. September 2018 – 1 Ws 71/18 – juris Rn. 9; vgl. auch BVerfG, a.a.O.). § 305 Satz 2 StPO nimmt alle Entscheidungen vom Ausschluss der Beschwerde aus, durch die dritte, nicht verfahrensbeteiligte Personen betroffen werden. b) Eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung ist allerdings nur dann gegeben, wenn dieser eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte – etwa die Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – oder andere Rechtspositionen des von der Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2018 – III-2 Ws 260 + 273-378/18 – juris Rn. 13; OLG Celle, a.a.O., Rn. 12; Hanseatisches Oberlandegericht in Bremen a.a.O.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 26. September 2017, a.a.O., Rn. 20 und 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 30; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 22. September 2016 - 2 Ws 140/16 – juris Rn. 20 und 29. Juni 2011 – 4 Ws 136/11 – juris Rn. 8; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. März 2016 - 1 Ws 28/16 – juris Rn. 8; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O.; vgl. auch BVerfG, a.a.O., Rn. 12; KG, Beschluss vom 27. Mai 2010 – 4 Ws 61/10 – juris Rn. 9; Schmitt, a.a.O., § 176 GVG Rn. 24 m.w.N.). c) Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme bestehen, wenn das Strafverfahren – wie hier – mittlerweile abgeschlossen ist und sich die angegriffene Anordnung damit erledigt hat. Denn ein mit der Beschwerde verfolgbares Fortsetzungsfeststellungsinteresse wird zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes regelmäßig in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe bejaht, in denen sich die angefochtene Maßnahme auf einen Zeitraum beschränkt, in welchem der Betroffene die Entscheidung des Beschwerdegerichts kaum erlangen kann (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 – juris Rn. 49, BVerfGE 96, 27; Schmitt, a.a.O., vor § 296 StPO Rn. 18a). d) So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin macht eine den Kernbereich journalistischer Informationsgewinnung und Berichterstattung nachhaltig betreffende Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die angefochtene sitzungspolizeiliche Anordnung und sonstige Verfahrensführung des Kammervorsitzenden geltend, die auch über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinausgeht. Sie beanstandet, dass ihr am Tag der Anklageverlesung keine faktisch realisierbare Gelegenheit zur Fertigung von Bild- und Fotoaufnahmen des Angeklagten im Gerichtssaal für ihre aktuelle Fernsehberichterstattung in der „…“ gewährt worden sei. Einerseits habe der Vorsitzende es dem Angeklagten ermöglicht, während der genehmigten Bild- und Fotoaufnahmen vor Aufruf der Sache nicht im Gerichtssaal anwesend zu sein, andererseits habe er der Beschwerdeführerin aber auch keine Filmaufnahmen nach dem Aufruf bis zum Beginn der „Verhandlung in engerem Sinne“ gestattet. Eine kurzfristige Anfechtung der beanstandeten Maßnahmen im Beschwerdewege war vor ihrer Erledigung durch den Fortgang des Verfahrens nicht mehr möglich. 2. Der Beschwerde bleibt der Erfolg in der Sache versagt. Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden, mit der die Beendigung von Bild- und Fotoaufnahmen im Gerichtssaal verfügt wurde, noch bevor der Angeklagte und seine Verteidiger eingetreten waren, ist rechtsfehlerfrei ergangen. Auch sonst lässt die Verfahrensleitung des Vorsitzenden keine Ermessensfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin erkennen. a) Grundlage der sitzungspolizeilichen Anordnung des Kammervorsitzenden war § 176 GVG. Gemäß § 176 Abs. 1 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden. aa) Der Begriff der Sitzung ist dabei in zeitlicher Hinsicht weiter zu verstehen als der der mündlichen Verhandlung (allg. M.; vgl. Kulhanek in: Münchener Kommentar, StPO, § 176 GVG Rn. 4; Wickern in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 169 GVG Rn. 7, § 176 Rn. 8; Allgayer in: BeckOK GVG, 9. Edition 15.11.2020, § 176 Rn. 1). Es sind sowohl (kurze) Sitzungspausen als auch mit der Verhandlung zusammenhängende Vorgänge vor und nach ihrem Ende erfasst, insbesondere das Einfinden und Sich-Entfernen der Beteiligten (Kulhanek a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 1969 – 2 StR 636/68 – juris Rn. 23, 27, BGHSt 23, 123; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 620/07 – juris Rn. 32 f., BVerfGE 119, 309; Wickern a.a.O.; Allgayer a.a.O.). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob sich ein klarer räumlich-zeitlicher Bezug zur stattfindenden Hauptverhandlung herstellen lässt (Kulhanek a.a.O.). bb) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung gehört es, den störungsfreien äußeren Ablauf der Sitzung zu gewährleisten, den Verfahrensbeteiligten eine ungestörte Ausübung ihrer Funktionen zu ermöglichen und den Prozess der Rechts- und Wahrheitsfindung sowie den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und betroffener Dritter zu sichern (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.; OLG Celle, a.a.O., Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 12; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., Rn. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2017, a.a.O., Rn. 24; Schmitt, a.a.O., § 176 GVG Rn. 4). Art und Umfang der sitzungspolizeilichen Maßnahmen nach § 176 GVG sind gesetzlich nicht festgelegt. Der Vorsitzende trifft die Entscheidung über entsprechende Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH, Urteil vom 10. April 1962 – 1 StR 22/62 – juris Rn. 9, BGHSt 17, 201-205; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O., juris Rn. 34, BVerfGE 119, 309; Schmitt, a.a.O., § 176 GVG Rn. 6). Dieses Ermessen hat er unter Beachtung der Bedeutung der Rundfunkberichterstattung für die Gewährleistung öffentlicher Wahrnehmung und Kontrolle von Gerichtsverhandlungen sowie der einer Berichterstattung entgegenstehenden Interessen auszuüben und dabei sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O.). b) Die Überprüfung der sitzungspolizeilichen Maßnahme ist im Rahmen der Beschwerde auf die Rechtmäßigkeit beschränkt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 15; OLG Celle, a.a.O., Rn. 14; Kulhanek, a.a.O., § 176 GVG Rn. 63 m.w.N.). Der Senat überprüft die angefochtene sitzungspolizeiliche Anordnung nur darauf, ob sie sich im Rahmen der geltenden Gesetze bewegt, einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und der Vorsitzende sein – gegebenenfalls in einer Nichtabhilfeentscheidung – dokumentiertes Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Die eingeschränkte, nicht auf eine Zweckmäßigkeitsprüfung ausgerichtete Prüfkompetenz des Beschwerdegerichts ergibt sich aus dem Charakter der angefochtenen Maßnahme als sachnähere Prognoseentscheidung (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2016, a.a.O., Rn. 24; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., Rn. 35; OLG Celle, a.a.O., Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2017, a.a.O., Rn. 26 und Beschluss vom 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 34; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 21; Schmitt, a.a.O., § 176 GVG Rn. 24). c) Nach diesem Maßstab ist weder die angefochtene sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden noch seine sonstige Verfahrensleitung zu beanstanden. aa) Aus dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt ergibt sich unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme und zugleich Nichtabhilfeentscheidung des Vorsitzenden der 14. großen Strafkammer, der die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht entgegengetreten ist, keine Verletzung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit durch die sitzungspolizeiliche Anordnung vom 8. November 2019. (1) Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal unterfallen vor Beginn und nach Schluss der Hauptverhandlung sowie in Verhandlungspausen dem Schutzbereich des Grundrechts der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). (a) Die Rundfunkfreiheit schützt die Beschaffung der Informationen und die Erstellung der Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1994 – 1 BvR 1595/92 – juris Rn. 34 ff., BVerfGE 91, 125 und Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95, 622/99 – juris Rn. 54, BVerfGE 103, 44). Damit ist zum einen der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört, geschützt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 1994 – 1 BvR 733/94 – juris Rn. 3; Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O., OLG Hamm, Beschlüsse vom 26. September 2017, a.a.O., Rn. 27 und 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 30). Insoweit gelten für die Rundfunkfreiheit die zur Pressefreiheit entwickelten Maßgaben (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1994, a.a.O., Rn. 35). Zum anderen gehört zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit das Recht, für die Berichterstattung die dem Rundfunk eigenen Darstellungsmittel zu nutzen, darunter Töne und Bilder, mit deren Hilfe insbesondere der Eindruck der Authentizität und des Miterlebens vermittelt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 27). Die Rundfunkfreiheit umschließt daher das Recht, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in einer dem Medium eigentümlichen Form unter Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen zu informieren und hierüber zu berichten (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27. November 2008 – 1 BvQ 46/08 – juris Rn. 10 m.w.N.). Eine Übertragung des Erscheinungsbildes eines Gerichtssaals und der in ihm handelnden Verfahrensbeteiligten kann den Bürgern eine der Befriedigung des Informationsinteresses dienende Anschaulichkeit von Gerichtsverfahren vermitteln (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 17). Dazu gehört auch die bildliche Dokumentation des Erscheinens und der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten, etwa des Angeklagten und seines Verteidigers im Sitzungssaal (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27. November 2008, a.a.O.). Mit dem grundrechtlich geschützten Interesse an der Zulassung einer entsprechenden Bildberichterstattung am Rande der Hauptverhandlung kann auch die Pflicht der Anwesenden korrespondieren, diese Dokumentation zu dulden (VerfGH Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 20 A/18 – juris Rn. 19). (b) Der Vorsitzende muss der Presse zur effektiven Durchsetzung ihres verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechts die tatsächlich realisierbare Gelegenheit geben, am Rande der Hauptverhandlung Lichtbilder und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten anzufertigen (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 3. April 2009 – 1 BvR 654/09 – juris Rn. 21, 30; VerfGH Berlin, a.a.O., Rn. 21). Dazu hat er eine Verfahrensführung zu wählen, die Foto- und Filmaufnahmen vom Angeklagten und seinem Verteidiger grundsätzlich ermöglicht (BVerfG a.a.O., VerfGH Berlin a.a.O.). Er darf die Presse- und Rundfunkfreiheit nicht dadurch unterlaufen, dass er Bildaufnahmen von dem Angeklagten und seinem Verteidiger durch weitere sitzungspolizeiliche Anordnungen oder sonstige Maßnahmen faktisch insgesamt unterbindet (BVerfG a.a.O, VerfGH Berlin a.a.O.). (2) Während der Gerichtsverhandlung ist die Rechtslage indes eine andere (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O., juris Rn. 62). (a) § 169 Abs. 1 Satz 2 GVG normiert für die Verhandlung die Unzulässigkeit von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG umfasst zwar den Schutz der Berichterstattung von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung von Nachricht und Meinung, so dass erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur begehrten Information die Medien in den Stand versetzt, die ihnen in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.; Kulhanek, a.a.O., § 169 GVG Rn. 28). Das Grundrecht schafft aber keinen Anspruch auf Eröffnung einer Informationsquelle, sondern sichert nur den Zugang nach Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit in eben diesem vom Inhaber des maßgeblichen Bestimmungsrechts gewährten Umfang (BVerfG, a.a.O., Rn. 55 f.; Kulhanek a.a.O.). Daher ist nur das Recht gewährleistet, sich ungehindert aus einer schon für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten (vgl. BVerfG a.a.O., Kulhanek a.a.O.). Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidung sind Informationsquellen, deren öffentliche Zugänglichkeit der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens im Sinne einer Gerichts- beziehungsweise Saalöffentlichkeit geregelt hat, wohingegen er die Aufnahme und Verbreitung von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen ausgeschlossen hat (BVerfG, a.a.O., Rn. 60 f.). Medienvertreter dürfen daher wie jedermann zusehen und zuhören und sind berechtigt, ihre Erkenntnisse mit Hilfe der Presse, des Rundfunks oder anderer elektronischer Medien zu verbreiten. Eine mittelbare Medienöffentlichkeit dergestalt, dass die unmittelbare visuelle und/oder akustische Wahrnehmung mithilfe von Aufnahme- und Verbreitungstechniken ermöglicht würde, hat der Gesetzgeber negiert und demzufolge von vornherein nur eine in diesem Sinne eingeschränkte Öffnung der Informationsquelle Verhandlung vorgenommen (BVerfG a.a.O.; Kulhanek a.a.O.). (b) Der pauschale gesetzliche Ausschluss der vorgenannten technischen Aufnahmen in Gerichtsverhandlungen ist verfassungsgemäß (BVerfG, a.a.O., Rn. 63). Dabei war der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, Ausnahmen für bestimmte Verfahrensarten oder Verfahrensabschnitte zu definieren (BVerfG, a.a.O., Rn. 65, 82 ff., mit abweichender Meinung des Richters Kühling, der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Hoffmann-Riem, NJW 2001, 1633, 1637 ff.; Kulhanek a.a.O.). Auch durfte er davon absehen, Ausnahmemöglichkeiten für Einzelfälle zu schaffen (BVerfG, a.a.O., Rn. 85). Denn die Möglichkeit einer Ausnahme von dem Verbot des § 169 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderte eine jeweils gesonderte Entscheidung über deren Vorliegen und bedeutete daher eine weitere Belastung in der Verfahrensdurchführung (BVerfG, a.a.O., Rn. 85). Nachfolgende gerichtliche Auseinandersetzungen wären nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber durfte die (Tat-)Gerichte im Interesse einer möglichst ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung von solchen zusätzlichen Belastungen, wozu in Einzelfällen auch die mediale Ausübung öffentlichen Drucks zur Öffnung einzelner Verfahrensteile gehören könnte, durch ein ausnahmsloses Verbot freistellen (BVerfG, a.a.O., Rn. 85). (c) Jenseits der Sonderregelungen des § 169 Abs. 3 GVG für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des § 17a BVerfGG für Teile der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht darf der Vorsitzende daher unabhängig von einer etwaigen Zustimmung der Verfahrensbeteiligten von dem uneingeschränkt geltenden Verbot keine Ausnahme zulassen (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 64, 86; BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1968 – 5 StR 706/67 – juris Rn. 3 f.; Schmitt, a.a.O. § 169 GVG Rn. 8). Demzufolge greift der Vorsitzende auch nicht in den Schutzbereich des Grundrechts der Rundfunkfreiheit ein, wenn er das in § 169 Abs. 1 Satz 2 GVG normierte Verbot durchsetzt und dadurch für die Befolgung des Gerichtsverfassungsrechts sorgt (BVerfG, a.a.O, Rn. 64). (3) Bei Beachtung dieser Grundsätze lässt sich ein den Kernbereich journalistischer Informationsgewinnung und Berichterstattung nachhaltig betreffender Eingriff in die Rundfunkfreiheit durch die angefochtene Anordnung nicht feststellen. (a) Mit der Gestattung von Ton- und Bildaufnahmen im Gerichtssaal vor Aufruf der Sache hat der Vorsitzende dem verfassungsrechtlich verbürgten Recht der Beschwerdeführerin auf Informationsbeschaffung zur Geltung verholfen und den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit beachtet. Diesen Schutzbereich einschränkende Anordnungen hat der Vorsitzende im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht getroffen. Er hat weder Filmaufnahmen vor beziehungsweise im Nahbereich des Saals untersagt noch die nicht anonymisierte Bildberichterstattung über den Angeklagten oder Großaufnahmen von den Verfahrensbeteiligten verwehrt. Sowohl die Mitglieder des erkennenden Gerichts als auch die im Saal anwesende Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft haben sich für Fernsehaufnahmen zur Verfügung gestellt. Dem Angeklagten und seinen Verteidigern war es jederzeit möglich, den Sitzungssaal bereits vor Verhandlungsbeginn zu betreten. (aa) Dem entgegenstehenden Willen der Vorgenannten durfte der Vorsitzende mangels gesetzlicher Grundlage nicht mit Zwangsmitteln begegnen. Insoweit stand ihm bereits kein Ermessen zu. Weder die Strafprozessordnung noch andere Gesetze boten hierfür eine rechtliche Ermächtigung. Insbesondere lässt sich eine anordnungsfähige Pflicht des Angeklagten und seiner Verteidiger, den Sitzungssaal zu Dokumentationszwecken vorzeitig zu betreten und anwesend zu sein, nicht aus § 176 GVG herleiten (vgl. VerfGH Berlin, a.a.O., Rn. 20). Vielmehr beschränkt sich die strafprozessuale Anwesenheitspflicht des Angeklagten nach den §§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 1 StPO auf die Dauer der Hauptverhandlung, die gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO erst mit dem Aufruf der Sache beginnt. Nur diese gesetzlich ausdrücklich geregelte Anwesenheitspflicht kann mit den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmitteln, namentlich der polizeilichen Vorführung oder dem Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO, durchgesetzt werden. (bb) Anderes ergibt sich auch nicht aus der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 3. April 2009 (1 BvR 654/09; vgl. VerfGH Berlin, a.a.O., Rn. 21). Denn auch das Bundesverfassungsgericht ließ das bloße Unterlassen strafprozessualer Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer vorzeitigen Anwesenheit des Angeklagten im Sitzungssaal vor Aufruf der Sache in dem vorgenannten Verfahren unbeanstandet (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 21) und stellte zudem ausdrücklich fest, dass aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keine Pflicht des Gerichts abgeleitet werden kann, Zwangsmaßnahmen, deren Anordnung die Strafprozessordnung gegenüber dem Angeklagten erlaubt, allein zu dem Zweck anzuordnen, der Presse diejenigen Personen, über die sie zu berichten wünscht, zur Ablichtung vorzuführen (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 30). Lediglich in dem Zusammenwirken der dort zur Überprüfung gestellten sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden mit seinem sonstigen prozessleitenden Verhalten sah es für die Ausübung der Rundfunkfreiheit einen Nachteil von erheblichem Gewicht (BVerfG a.a.O.). Der Vorsitzende hatte nämlich nicht nur verfügt, dass Film- und Tonaufnahmen an den Verhandlungstagen lediglich vor Beginn der Verhandlung, nicht aber in den Pausen oder nach Ende der Sitzung gestattet seien. Darüber hinaus hatte er es dem auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten und dessen Verteidiger ermöglicht, den Sitzungssaal nach Aufruf der Sache durch einen Gefangenenaufgang zu betreten. Durch die Kombination dieser Maßnahmen hatte der Vorsitzende der Presse jegliche Möglichkeit genommen, von dem Angeklagten und seinem Verteidiger Fernsehbilder anzufertigen (so BVerfG a.a.O.). (cc) Anders liegt der Fall hier. Der Vorsitzende der 14. großen Strafkammer hat weder ein Drehverbot für die Pausen oder die Zeit nach dem Schluss der Sitzung erteilt, noch hat er dem Angeklagten den Zutritt oder Abgang über einen gesonderten, für die Öffentlichkeit nicht einsehbaren Eingang zum Saal gewährt. So war es dem Drehteam der Beschwerdeführerin tatsächlich möglich, während einer Verhandlungspause ein Interview mit einem Verteidiger des Angeklagten zu führen und den Angeklagten nach Schluss der Sitzung im Gerichtsflur zu filmen. Das so gewonnene Filmmaterial wurde (zumindest auszugsweise) taggleich in der „…“ gesendet, wodurch dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit in dem vorgenannten Umfang Rechnung getragen werden konnte. (b) Nach den oben dargelegten Maßstäben stellt das von dem Vorsitzenden mit Aufruf der Sache verfügte Drehverbot ebenfalls keinen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar, da dieser in Bezug auf Ton- und Filmaufnahmen aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 169 Abs. 1 Satz 2 GVG für die Dauer der Verhandlung nicht eröffnet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O., Rn. 64; Schmitt, a.a.O., § 169 GVG Rn. 8a). Wann eine Verhandlung beginnt, richtet sich nach der für das jeweilige Verfahren geltenden Prozessordnung. Die strafgerichtliche Hauptverhandlung beginnt gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO mit dem Aufruf der Sache, sodass ab diesem Zeitpunkt das Filmen im Sitzungssaal durch Medienvertreter unzulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 50, BVerfGE 119, 309; VerfGH Berlin, a.a.O., Rn. 20; vgl. auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 3. April 2009, a.a.O., Rn. 21 und Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O., Rn. 62). Ein davon abweichender „Beginn der Verhandlung im engeren Sinne“ ist der Strafprozessordung fremd, lässt sich der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen und ist auch faktisch nicht gegeben, da bereits mit Aufruf der Sache die auf diesen Zeitpunkt geladenen Zeugen und Sachverständigen eintreten, deren Präsenz, ebenso wie die des Angeklagten und seiner Verteidiger, sodann festgestellt wird (§ 243 Abs. 1 Satz 2 StPO). Anders als etwa nach der in § 103 Abs. 1 und 2 VwGO für die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht getroffenen Regelung folgt in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung auf den Aufruf der Sache keine gesetzlich normierte gesonderte Eröffnung der Verhandlung durch den Vorsitzenden. Somit war dem Vorsitzenden der 14. großen Strafkammer eine anderslautende als die getroffene Entscheidung zum Drehverbot ab Aufruf der Sache gesetzlich verwehrt, ein Ermessensspielraum insoweit nicht eröffnet. bb) Auch durch sein dem Hauptverhandlungstag vom 8. November 2019 vorausgegangenes verfahrensleitendes Verhalten hat der Vorsitzende der 14. großen Strafkammer die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Auch insoweit fehlt es bereits an einem Eingriff in die Presse- und Rundfunkfreiheit. Insbesondere gab es hinsichtlich der Medienberichterstattung und des diesbezüglichen Verhaltens des Angeklagten keinen „Deal“ zwischen dem Vorsitzenden beziehungsweise der Kammer und dem Angeklagten sowie seinen Verteidigern. Mit seiner dienstlichen Stellungnahme vom 28. November 2019 ist der Vorsitzende einer entsprechenden Vermutung der Beschwerdeführerin entgegengetreten. Er hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass er dem Verteidiger des Angeklagten, W…, vorterminlich den Vorschlag unterbreitet habe, dass sich die Verfahrensbeteiligten vor Aufruf der Sache im Saal einfinden könnten und interessierten Medienvertretern sodann Gelegenheit gegeben werden könnte, Auftaktbilder zu fertigen. Dieser Vorschlag sei zudem Gegenstand einer Erörterung gemäß §§ 212, 202a StPO gewesen. Der Verteidiger habe im Rahmen der vorterminlichen Erörterung indes angekündigt, dass der Angeklagte den Saal vor Aufruf der Sache nicht betreten werde. Die Ausführungen des Vorsitzenden finden Bestätigung in zwei aktenkundigen Vermerken vom 16. September 2019 und 16. Oktober 2019. Weder aus diesen oder dem sonstigen Akteninhalt noch aus der weiteren Verfahrensleitung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsitzende auf die Absichtsbekundung des Verteidigers zustimmend, unterstützend oder sonst begünstigend reagiert beziehungsweise entsprechende Erklärungen oder Zusagen abgegeben hätte. Er hat sie lediglich zur Kenntnis genommen. Anderes ergibt sich auch nicht aus seinen Äußerungen an dem in Rede stehenden Hauptverhandlungstag. Ausweislich seiner Angaben in der dienstlichen Stellungnahme vom 28. November 2019, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, hat er den Gerichtsreporter der Beschwerdeführerin darüber informiert, dass der Angeklagte den Saal nicht vor Aufruf der Sache zu betreten gedenke und er, der Vorsitzende, ihn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Berlin nicht dazu zwingen könne. Dass der Vorsitzende den Gerichtsreporter über das von dem Angeklagten beabsichtigte Verhalten noch vor Beginn der Dreharbeiten informiert hat, war dabei ersichtlich Ausdruck einer transparenten Verfahrensführung und hat dem Drehteam bereits frühzeitig die Möglichkeit eröffnet, den Angeklagten gegebenenfalls bereits vor dem Saal zu filmen oder zu einem späteren Zeitpunkt Aufnahmen im Saal zu machen, da dies für Verhandlungspausen und die Zeit nach Sitzungsschluss nicht untersagt worden war. Unterstützt hat er die Weigerung des Angeklagten, sich vor dem Aufruf in den Saal zu begeben, dadurch nicht. cc) Somit stellen die verfahrensleitenden Maßnahmen des Vorsitzenden auch in der Gesamtschau keine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Soweit der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit eröffnet und dem Vorsitzenden ein Ermessenspielraum bei der Ausübung seiner Sitzungsgewalt eingeräumt war, hat er dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse der Beschwerdeführerin ohne die Vornahme beschränkender Anordnungen zur Geltung verholfen. Die von dem Gerichtsreporter der Beschwerdeführerin erbetene Dreherlaubnis im Saal hat er bis zum Zeitpunkt des zwingend zu beachtenden gesetzlichen Ausschlusses erteilt und die Fernsehberichterstattung auch nicht für die Sitzungspausen oder für den Zeitraum nach Schluss der Sitzung untersagt. Er hat damit die faktisch realisierbare Möglichkeit geschaffen, Aufnahmen aller Verfahrensbeteiligten im und vor dem Saal zu erlangen. Allein durch die zwingende Anwendung der geltenden Gesetze hat der Vorsitzende es dem Angeklagten nicht in der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. April 2009 (1 BvR 654/09) beanstandeten Weise „ermöglicht“, sich der Ton- und Bildberichterstattung der Beschwerdeführerin (vollständig) zu entziehen. Dass der Angeklagte vor Aufruf der Sache nicht, wie von dem Drehteam der Beschwerdeführerin begehrt, im Saal gefilmt werden konnte, beruht allein auf dessen Weigerung, den Saal bereits zu diesem Zeitpunkt zu betreten, worauf der Vorsitzende nicht mit Zwangsmitteln reagieren durfte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 Satz 1 StPO.