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Beschluss

1 Vollz (Ws) 256/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn durchgreifend die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird. • Wird dem Verfahrensbeteiligten eine Stellungnahme einer JVA ohne vorherige Anhörung vorgelegt und in der Entscheidung verwertet, liegt regelmäßig ein Gehörsverstoß vor. • Ein Gehörsverstoß führt nur zur Aufhebung der Entscheidung, wenn die Entscheidung auf diesem Verstoß beruht; das Rechtsbeschwerdegericht kann aber in besonderen Fällen die Rüge trotz fehlender Substantiierung als ausreichend erachten. • Bei Begründungsmängeln der Rüge kann aus Gründen des fairen Verfahrens eine zurückverweisende Entscheidung geboten sein; in der Rückverweisung hat die Strafvollstreckungskammer nochmals über die Eignung für Vollzugslockerungen zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde wegen Gehörsverletzung; Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer • Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn durchgreifend die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird. • Wird dem Verfahrensbeteiligten eine Stellungnahme einer JVA ohne vorherige Anhörung vorgelegt und in der Entscheidung verwertet, liegt regelmäßig ein Gehörsverstoß vor. • Ein Gehörsverstoß führt nur zur Aufhebung der Entscheidung, wenn die Entscheidung auf diesem Verstoß beruht; das Rechtsbeschwerdegericht kann aber in besonderen Fällen die Rüge trotz fehlender Substantiierung als ausreichend erachten. • Bei Begründungsmängeln der Rüge kann aus Gründen des fairen Verfahrens eine zurückverweisende Entscheidung geboten sein; in der Rückverweisung hat die Strafvollstreckungskammer nochmals über die Eignung für Vollzugslockerungen zu entscheiden. Der Betroffene verbüßt Freiheitsstrafen in der JVA Düsseldorf und strebt wegen einer beabsichtigten beruflichen Qualifizierungsmaßnahme die Feststellung seiner Eignung für Vollzugslockerungen an. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf lehnte seinen Antrag mit Beschluss vom 19. April 2013 ab und stützte ihre Entscheidung insbesondere auf eine Stellungnahme der JVA Düsseldorf vom 16. April 2013. Der Betroffene rügte, ihm sei rechtliches Gehör nicht gewährt worden; er habe keine Akteneinsicht erhalten und nicht zur Stellungnahme der JVA angehört werden können. Er legte fristgerecht Rechtsbeschwerde ein und begehrte Aufhebung des Beschlusses und Feststellung seiner Eignung für den offenen Vollzug oder alternativ Zurückverweisung zur Nachholung des rechtlichen Gehörs. Das Justizministerium hielt die Rechtsbeschwerde für unbegründet und antragsmäßig unzulässig. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist statthaft nach § 118 StVollzG; die Zulassung erfolgte wegen der geltend gemachten Gehörsverletzung als anerkanntem weiteren Zulassungsgrund. • Gehörsverstoß: Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen Erwägungen aus der Stellungnahme der JVA ohne vorherige Anhörung des Betroffenen verwertet; daher liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG vor. • Substantiierung der Rüge: Regelmäßig muss der Beschwerdeführer darlegen, was er im Falle der Anhörung vorgetragen hätte; hier fehlte ein konkretes Vorbringen dazu, sodass Zweifel an der ausreichenden Rügebegründung bestanden. • Ausgleich der Interessen: Angesichts uneinheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung und unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens hielt der Senat die vorhandene Rüge in diesem Einzelfall dennoch für hinreichend. • Rechtsfolgen: Da das Gehörsversäumnis im vorliegenden Verfahren nicht durch das Rechtsbeschwerdeverfahren geheilt werden kann, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen; über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist dort ebenfalls zu entscheiden. • Begrenzung des Begehrens: Ein weitergehendes Begehren auf Feststellung der Eignung für den offenen Vollzug nach § 10 Abs. 1 StVollZG wurde nicht berücksichtigt, weil es den ursprünglich verfolgten Antrag überschreitet und somit nicht Verfahrensgegenstand ist. • Akteneinsicht: Für das weitere Verfahren ist klargestellt, dass die Beiziehung der bei der Staatsanwaltschaft geführten Vollstreckungshefte nicht notwendig ist und dass Akteneinsicht in Gefangenenpersonalakten vorrangig nach § 185 StVollZG zu regeln ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19.04.2013 aufgehoben. Die Sache wird an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen. Begründend stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Strafvollstreckungskammer den Betroffenen nicht angehört hat, bevor sie die Stellungnahme der JVA verwertete, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt wurde; dieser Verfahrensmangel kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Ein weitergehender Antrag auf Feststellung der Eignung für den offenen Vollzug wurde nicht entschieden, weil er über den ursprünglich verfolgten Antrag hinausging und nicht Gegenstand des Verfahrens war. Für das weitere Verfahren wurde klargestellt, dass Akteneinsicht in bestimmten Unterlagen nach den einschlägigen Vorschriften zu behandeln ist und die Kammer die Angelegenheit unter Beachtung des rechtlichen Gehörs neu zu entscheiden hat.