Leitsatz: 1. Die Krisenintervention nach § 67h StGB stellt keine eigenständige Maßnahme dar; sie erlaubt lediglich eine unselbständige Vollstreckungsmöglichkeit der Maßregel nach § 63 StGB. 2. Die Zeit der Krisenintervention ist auf die Dauer der vollzogenen Unterbringung im Sinne des § 67 d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB anzurechnen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Zeit, die der Untergebrachte in der Bewährungszeit gemäß § 67h StGB im Maßregelvollzug verbracht hat, auf die Dauer des Maßregelvollzugs nach dem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung anzurechnen ist. Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer dort entstandenen notwendigen Auslagen. G r ü n d e: I. Mit Urteil vom 18. Januar 2010 hat das Landgericht Hagen in einem Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel gleichzeitig zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 18. Januar 2010 rechtskräftig. Nachdem sich der Betroffene vom 25. Mai 2011 bis zum 16. November 2011 im Rahmen der Krisenintervention nach § 67h StGB zunächst in der K-Klinik X und ab dem 27. Mai 2011 im K-Zentrum für Forensische Psychiatrie Y befunden hatte, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 widerrufen. Seit der am 5. Januar 2012 eingetretenen Rechtskraft dieser Entscheidung wird die mit Urteil vom 18. Januar 2010 angeordnete Maßregel vollzogen. Am 2. Juni 2015 verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Dieses Urteil ist seit dem 10. Juni 2015 rechtskräftig. Am 2. September 2016 wurde die Maßregelvollstreckung unterbrochen und der Beschwerdeführer zur Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 2. Juni 2015 in die JVA Dortmund verlegt. Zwei Drittel dieser Strafe waren am 1. Juli 2017 verbüßt. Seit dem 3. Juli 2017 befindet sich der Beschwerdeführer wieder im Maßregelvollzug, zunächst im K-Zentrum für Forensische Psychiatrie Y und seit dem 25. April 2018 in der K-Klinik X, Z Klinik. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 hat die 61. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund letztmalig die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 2. Juni 2015 nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2018 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 16. April 2018 beantragte der Beschwerdeführer „eine Strafzeitberechnung bzw. Berechnung der Dauer der Maßregel des § 63 StGB“. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Dauer der Vollstreckung aufgrund der Neufassung des § 67d Abs. 6 StGB seit dem 1. August 2016 von Bedeutung sei und die Zeit der Krisenintervention eine „Vollstreckung“ in diesem Sinne sei. Er bat um baldige Berechnung der Dauer der Maßregel, damit erforderlichenfalls eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gemäß § 458 StGB herbeigeführt werden könne. Die Staatsanwaltschaft Hagen hat die Sache der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vorgelegt mit dem Antrag, „die Strafzeit gemäß § 458 Abs. 1 StPO zu berechnen.“ Mit Beschluss vom 11. Mai 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen festgestellt, dass die Zeiten, die der Beschwerdeführer in der Bewährungszeit gemäß § 67h StGB im Maßregelvollzug verbracht hat, auf die Dauer des Maßregelvollzugs nach Widerruf der Bewährung nicht angerechnet werden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass die Zeit, die der Untergebrachte in der Bewährungszeit gemäß § 67h StGB im Maßregelvollzug verbracht hat, auf die Dauer des Maßregelvollzugs nach dem Widerruf der Bewährung anzurechnen ist. II. Die gemäß §§ 458 Abs. 1, 463 Abs. 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Ab einer Unterbringungsdauer von sechs bzw. zehn Jahren ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden bzw. in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. In § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB heißt es insoweit: „Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen , (…)“. Auch in der Gesetzesbegründung heißt es, dass § 67d Abs. 6 satz 2 und 3 StGB die verfassungsrechtliche Rechtsprechung legislativ umsetze, indem er nach sechs und zehn Jahren vollzogener Unterbringung die Fortdauerentscheidung an jeweils erhöhte Voraussetzungen knüpft (vgl. BT-Drs. 18/7244, S. 31). Für die Berechnung der Unterbringungsdauer im Sinne dieser Vorschrift kommt es demnach auf den Vollzug der rechtskräftig angeordneten Unterbringung an. Das Landgericht Hagen hat mit Beschluss vom 25. Mai 2011 den Vollzug der mit Urteil der Kammer vom 18. Januar 2010 ausgesetzten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Dauer von (vorläufig) längstens drei Monaten und die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet. Mit der Invollzugsetzung der Unterbringungsanordnung gemäß § 67h StGB und der Aufnahme des Beschwerdeführers in die K-Klinik X bzw. im K-Zentrum für Forensische Psychiatrie Y ist es somit zu einer Teilvollstreckung der mit Urteil vom 18. Januar 2010 angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB gekommen. § 67h StGB stellt insoweit keine eigenständige Maßnahme dar, sondern erlaubt lediglich eine unselbständige Vollstreckungsmöglichkeit der Maßregel nach § 63 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 – 2 ARs 293/10 –, NJW 2011, 163). Da es sich bei der Krisenintervention somit um die Vollstreckung der Maßregel des § 63 StGB handelt, ist die Zeit der Krisenintervention auf die Dauer der vollzogenen Unterbringung im o.g. Sinne anzurechnen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. September 2017 – 2 Ws 251/17 – juris, Rdnr. 25). Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 und 4 StPO analog.