Leitsatz: Macht der Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen und bei einem Händler erworbenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB) allein gegen den Hersteller geltend, kann ein Gerichtstand gem. § 32 ZPO an dem Ort begründet sein, an dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, und an dem Ort, an dem die Erfüllungshandlungen zu dem Vertrag vorgenommen wurden. Ein Gerichtsstand an den genannten Orten setzt einen schlüssigen Klagevortrag zu einer beim Abschluss des Kaufvertrages und/oder seiner Erfüllung begangenen unerlaubten Handlung voraus. Wird die Zuständigkeit von einem verweisenden Gericht zwar rechtsfehlerhaft, aber mit einer auf den Einzelfall bezogenen und nachvollziehbar begründeten Prüfung des § 32 ZPO verneint, kann der Verweisungsbeschluss verbindlich sein. Örtlich zuständig ist das Landgericht Traunstein. Gründe: I. Die in T wohnhafte Klägerin hat am Landgericht Arnsberg Klage gegen die W AG auf Feststellung erhoben, dass diese verpflichtet ist, Schadensersatz für sämtliche Schäden zu leisten, die der Klägerin aus der Manipulation eines B Kombi entstanden sind. Die Klägerin kaufte das Auto am 06.08.2015 für 38.800,02 € bei der B-Vertragshändlerin P GmbH & Co. KG im oberbayerischen N am Inn, das im Bezirk des Landgerichts Traunstein liegt, nachdem sie und ihr Ehemann auf eine Anzeige dieser Firma auf der Internetplattform „p.de“ aufmerksam geworden waren (Anl. R 33). Es handelte sich um ein Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 24.300 km, erstzugelassen am 02.05.2014. Bei der Durchsicht des Inserats fiel der Klägerin und ihrem Ehemann auf, dass die Beschreibung mit dem abgebildeten Fahrzeug nicht übereinstimmte. Mithilfe eines auf der Homepage der Beklagten zur Verfügung gestellten Programms („Online-Konfigurator“) stellten sie fest, dass die Farbe, die Felgen und die abgedunkelten Scheiben nicht zur Ausstattung des angebotenen Fahrzeugs gehörten. Da sie gleichwohl an einem Ankauf interessiert waren, vereinbarten sie einen Besichtigungstermin am 06.08.2015, der auf dem Betriebsgelände der Verkäuferin in N stattfand. Der Mitarbeiter der Verkäuferin, O, bestätigte, dass die Angaben in dem Inserat falsch seien. Nach einer Probefahrt entschloss sich die Klägerin gleichwohl zum Kauf. Sie unterzeichnete eine verbindliche Bestellung und nahm das Fahrzeug sogleich mit nach Hause (Anl. K 1 = Bl. 42 d.A.). Nach ihrem Vortrag wurde der Kaufpreis sodann über das Online-Portal der E AG vom Konto ihres Vaters und vom Konto der Eheleute X in zwei Teilbeträgen am Abend des Kaufs und am Folgetag in Höhe von insgesamt 17.000,- € auf das Konto der Verkäuferin überwiesen (Bl. 464 f. d.A.). Der Restbetrag ist nach dem Vorbringen der Klägerin durch Inzahlungnahme des Altfahrzeugs erfüllt worden. Mit der Terminverfügung vom 21.12.2017 hat das Landgericht Arnsberg darauf hingewiesen, dass es örtlich nicht zuständig sei. Der geltend gemachte Schaden bestehe darin, dass eine Verbindlichkeit begründet worden sei. Der maßgebliche Kaufvertrag sei aber nicht im Bezirk des Landgerichts Arnsbergs geschlossen worden. Soweit sich die Klägerin auf schadensursächliche Werbeversprechungen der Beklagten berufe, ergebe sich aus ihrem Vortrag nicht, durch welche konkrete Aussage sie in welchem Medium Kenntnis von den angeblichen Umwelteigenschaften des Fahrzeugs erlangt habe (Bl. 146 f. d.A.). In ihrer Stellungnahme zu diesem Hinweis hat die Klägerin an ihrer Rechtauffassung festgehalten und keinen Verweisungsantrag gestellt (Bl. 154 d.A.). Die Beklagte hat sich der Zuständigkeitsrüge angeschlossen und dazu weitere Ausführungen gemacht (Bl. 336b ff. d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2018 ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit erneut erörtert worden. Die Klägerin hat nunmehr hilfsweise für den Fall, dass das Landgericht Arnsberg seine örtliche Zuständigkeit weiterhin verneine, Verweisung an das örtlich zuständige Gericht beantragt (Bl. 459 f. d.A.). Das Landgericht Arnsberg hat sich daraufhin mit Beschluss vom 11.04.2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Traunstein verwiesen (Bl. 469 f. d.A.). Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO sei am Begehungs- und Erfolgsort begründet; auf den Ort des Schadenseintritts komme es nicht an. Ein Grundsatz dahingehend, dass im Fall des § 826 BGB stets ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Opfers begründet sei, bestehe nicht. Demnach sei darauf abzustellen, dass der Kaufvertrag bei der Verkäuferin in N abgeschlossen sei. Auf die vorgeschaltete Anzeige der Verkäuferin im Internet komme es nicht an. Der Schaden sei bereits mit Abschluss des Kaufvertrages in N eingetreten. Das Landgericht Traunstein hat die Übernahme der Sache abgelehnt, sich mit Beschluss vom 16.07.2018 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 473 ff. d.A.). Das Landgericht habe in objektiv willkürlicher Weise außer Acht gelassen, dass das Klagebegehren nicht vorrangig auf einen nachteiligen Kaufvertragsabschluss gestützt sei. Die Gleichwertigkeit des im Kaufvertrag beschriebenen Fahrzeugs und der vereinbarte Kaufpreis würden nicht in Zweifel gezogen, sondern geltend gemacht, dass die Klägerin von der Beklagten ein Fahrzeug erhalten habe, das dieser Beschreibung nicht entsprochen habe. Der Schaden sei daher erst am Belegenheitsort des Fahrzeugs, also am Wohnsitz der Klägerin zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs eingetreten. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Teil des Schadens in der drohenden Stilllegung bzw. im Entzug der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug liege, der sich naturgemäß nur an dessen Belegenheitsort realisieren könne. II. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts das nächsthöhere Gericht zuständig, nachdem sich die Landgerichte Arnsberg und Traunstein jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Da diese Gerichte in verschiedene Oberlandesgerichtsbezirken liegen und das Landgericht Arnsberg zuerst mit der Sache befasst war, ist das Oberlandesgericht Hamm zu der Gerichtsstandbestimmung berufen (§ 36 Abs. 2 ZPO). 1. Das Landgericht Arnsberg wäre örtlich zuständig gewesen. a) Seine Zuständigkeit ergibt sich allerdings nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts ist gegenüber der Beklagten nicht begründet, da es im Verhältnis der Parteien an einer vertraglichen oder ihr gleichstehenden Sonderverbindung fehlt. Der Kaufvertrag ist mit der P GmbH & Co. KG in N geschlossen worden, die die Klägerin nicht mitverklagt hat. Ein Schuldverhältnis mit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 311 Abs. 3 S. 1 BGB. Insbesondere hat die Beklagte nicht i.S.v. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst. Die Beklagte hat lediglich Werbeaussagen getroffen. Für deren Folgen kommt eine Haftung der Verkäuferin nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB auf Gewährleistung in Betracht. Die Klägerin behauptet zwar, dass die Werbung der Beklagten mitentscheidend für den Vertragsschluss gewesen sei. Selbst wenn dies zutreffen sollte, reicht dies jedoch für eine Einbeziehung der Beklagten in den Schutzbereich der vertraglichen Haftung nicht aus, weil sie an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt war (vgl. Grüneberg , in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 311 Rn. 63 m.w.N.; für die konkrete Sachverhaltskonstellation LG München II , Urt. v. 7.7.2017 – 10 O 2708/16 – veröffentlicht unter dejure.org ). b) Allerdings ist im Bezirk des Landgerichts Arnsberg der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO begründet, da die Klägerin bzw. in ihrem Auftrag ihr Ehemann von hier aus die beiden Online-Überweisungen getätigt hat, die zum Schaden geführt haben. aa) Begehungsorte der deliktischen Handlung sind sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen, und dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde ( BGH , Urt. v. 28.02.1996 – XII ZR 181/93 – BGHZ 132, 111, zit. nach juris , Rn. 26; Urt. v. 02.03.2010 – XI ZR 23/09 – BGZ 184, 313, Rn. 12, Urt. v. 130.7.2010 – VI ZR 34/07 – NJW-RR 2008, 516, Rn. 24; Patzina , in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 32 Rn. 20, jew. m.w.N.). Der Schadensort ist als solcher ohne Belang, es sei denn, dass der Schadenseintritt zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört ( Schultzky , in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 32 Rn. 19 m.w.N.). (1) Daraus folgt, dass der Kläger nicht auf den Ort beschränkt ist, an dem nach seinem Vortrag die Tathandlung begangen worden ist. Ihm steht vielmehr ein Wahlrecht zu, das er nach Belieben auszuüben berechtigt ist. Er kann auch dann am Erfolgsort klagen, wenn der Begehungsort woanders liegt. Ebenso kann er an jedem Erfolgsort klagen, wenn dieser in verschiedenen Gerichtsbezirken liegt (vgl. nur Roth , in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 1, 23. Aufl. 2014, § 32 Rn. 26 m.w.N.). (2) Wird die Haftung auf die Erfüllung des Betrugstatbestandes gem. § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB gestützt, ist der Erfolgsort dort, wo die Täuschungshandlung einen Irrtum erregt oder die schädigende Vermögensverfügung ausgelöst hat. Wird ein Anspruch aus § 826 BGB geltend gemacht, gehört zum Tatbestand der unerlaubten Handlung der Eintritt eines Vermögensschadens (vgl. Toussaint , in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 29. Edition (1.7.2018), § 32 Rn. 12.1 m.w.N.). Das nach § 32 ZPO zuständige Gericht ist daher in diesen Fällen nicht nur anhand des Ortes zu bestimmen, in dem der Täter gehandelt hat, sondern auch dort begründet, wo der Rechtsgutseingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist (vgl. Smid/Hartmann , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 1/2, 4. Aufl. 2015, § 32 Rn. 40 m.w.N.). Allerdings ist der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort sein Vermögen befindet. Denn die Konzentration der Zuständigkeit am Handlungs- oder Verletzungsort der unerlaubten Handlung knüpft an die Sachnähe und damit einhergehende leichtere Aufklärung des Sachverhalts an. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn immer auch auf den Ort abgestellt werden könnte, an dem sich das Vermögen des Geschädigten im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung befunden hat ( OLG München , Urt. v. 21.01.1992 – 25 U 2987/91 – NJW-RR 1993, 701, 703, unter 2. m.w.N.; missverständlich insoweit Schultzky , a.a.O.: „Betrug am Belegenheitsort des Klägervermögens“). bb) Demnach ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und auf dieser Grundlage zu prüfen, wo die Verletzungshandlung vorgenommen und der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist. (1) Dass die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin den Einsatz einer mit einer sog. Prüfstandentdeckungssoftware ausgestatteten Vorschalteinrichtung verschwiegen hat, kann einen Eingehungsbetrug i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB begründen, der darin liegt, dass der Käufer einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag mit dem Verkäufer des Fahrzeugs abgeschlossen hat. Infolge dieses Vertragsschlusses ist sein Vermögen mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet worden. Dies folgt daraus, dass bei verständiger Würdigung und unter lebensnaher Betrachtung kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist. Ein solcher Verbraucher kann und muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nur deshalb als eingehalten attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Lauf des Prüfstands erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung deswegen - in gesetzlich unzulässiger Weise - insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (vgl. LG Paderborn , Urt. v. 07.04.2017 – 2 O 118/16, juris, Rn. 38; ebenso LG Krefeld , Urt. v. 04.10.2017 – 2 O 19/17 – juris , Rn. 25; Urt. v. 28.02.2018 – 7 O 10/17 – juris , Rn. 34). (2) Ein solcher Eingehungsbetrug ist von der Klägerin allerdings schon gar nicht behauptet worden. Sie trägt nicht vor, dass die Verkäuferin bösgläubig gewesen sei, so dass eine Mittäterschaft oder Teilnahme gem. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 26, 27 Abs. 1 StGB bzw. §§ 826, 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB ausscheidet. In Betracht kommt allenfalls eine mittelbare Täterschaft der Beklagten i.S.v. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB, bei der die Tathandlung i.S.v. § 9 Abs. 1, 1. Alt. StGB allerdings sowohl am Ort des eigenen Tätigwerdens des Tatmittlers als auch dort begangen wird, wo das Werkzeug gehandelt hat, da dem mittelbaren Täter dessen Handlung zugerechnet wird (vgl. BGH , Urt. v. 15.01.1991 – 1 StR 617/90 – wistra 1991, 135; Eser , in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 9 Rn. 4; Satzger , in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl. 2017, § 9 Rn. 10; Werle/Jeßberger , Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 1, 12. Aufl. 2007, § 9 Rn. 14). Auch diese Voraussetzungen ergeben sich jedoch aus dem Klagevortrag nicht. Die Klägerin behauptet nicht, dass die Beklagte vom konkreten Vertragsschluss oder dessen Abwicklung Kenntnis hatte. Daher fehlt es jedenfalls an einem entsprechenden Vorsatz der Beklagten, dass die Verkäuferin vor Ort als ihr Werkzeug tätig geworden sein könnte. (3) Demnach ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich, wo die täuschungsbedingten Erfüllungshandlungen i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB vorgenommen worden sind. Dazu hat die Klägerin spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Arnsberg vom 21.03.2018 konkret unter Vorlage der Ausdrucke der Online-Überweisungen vorgetragen (Bl. 464 f. d.A.). Hiernach sind die Überweisungen in den Abendstunden online vom Haus der Eheleute X in Auftrag gegeben worden. Im Fall einer Überweisung liegt der Erfolgsort i.S.v. § 32 ZPO dort, wo die Bank des Klägers dessen Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zu Lasten seines Kontos ausgeführt hat (vgl. BayObLG , Beschl. v. 27.03.2003 – 1Z AR 28/03 – MDR 2003, 893, zit. nach juris , Rn. 7). Bei einer Online-Überweisung beginnt die Vermögensverfügung i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB mit der Absendung des Überweisungsauftrags an die Bank. Im vorliegenden Fall sind die Überweisungen aus T und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Arnsberg in Auftrag gegeben worden. Dass der Verfügungserfolg zu Lasten des Kontos des Geschädigten und damit am Sitz der Bank eintritt, spielt für die Frage der örtlichen Zuständigkeit keine Rolle, da bei einem mehraktigen Geschehen jeder Ort maßgeblich ist, an dem wesentliche tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen, auch Teilakte, vorgenommen worden sind (vgl. Heinrich , in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 32 Rn. 16; Schultzky , a.a.O., Rn. 19, jew. m.w.N.). Dass es sich bei dem Auftragserteilung an die Bank um einen in diesem Sinne wesentlichen Teilakt handelt, ergibt sich bereits darauf, dass ohne diese die Zahlung nicht vorgenommen worden wäre. 2. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, da das Landgericht Traunstein aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Arnsberg vom 11.04.2018 örtlich zuständig ist. a) Ein Verweisungsbeschluss ist nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss nicht als im Rahmen des § 281 Abs. 1 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist ( BGH , Beschl. v. 15.05.2011 – X AZR 109/11 – NJW-RR 2011, 1364, 1365, Rn. 9; Beschl. v. 19.02.2013 – X ARZ 507/12 – NJW-RR 2013, 764, 765, Rn. 7; Beschl. v. 09.06.2015 – X ARZ 115/15 – NJW-RR 2015, 1016, Rn. 9; stRspr). Abgesehen von den Fällen, in denen der Verweisungsbeschluss aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann, insbesondere weil das verweisende Gericht der beklagten Partei kein rechtliches Gehör zum Verweisungsantrag gewährt hat, ist die Entscheidung, dass eine Verweisung als objektiv willkürlich anzusehen ist, eine vom Einzelfall abhängige, u. U. schwierige Bewertungsfrage. Brauchbare Kriterien können sein, dass die allgemeine Systematik des Verfahrensrechts eine Verweisung dieser Art nicht vorsieht, dass der Akteninhalt ausdrückliche Hinweise auf die Zuständigkeit des verweisenden Gerichts ergibt oder dass das verweisende Gericht selbst zu erkennen gegeben hat, dass es seine Zuständigkeit für möglicherweise gegeben hält. Demgegenüber wird man von einer Bindung ausgehen können, wenn die Verweisung sich im Ergebnis als vertretbar darstellt, wenn der Verweisungsbeschluss eingehend begründet ist, auch wenn das Gericht dabei von einer einhelligen oder herrschenden Meinung abweicht, wenn das Gericht einen relevanten Gesichtspunkt übersehen hat und von keiner Seite darauf hingewiesen wurde und keine Hinweise auf Vorsatz bestehen, schließlich wenn eine Verweisung auf den an das Gericht herangetragenen Wunsch beider Prozessparteien zurückgeht ( Prütting , in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 281 Rn. 56; ähnl. Bacher , in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 29. Edition (Stand: 1.7.2018), § 281 Rn. 32). b) Gemessen an diesen Maßstäben vermag der Senat ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme objektiver Willkür nicht zu erkennen. Zwar hat das Landgericht Arnsberg im Ergebnis rechtsfehlerhaft auf den Abschluss des Kaufvertrages in N als dem für eine unerlaubte Handlung maßgeblichen Handlungs- und Verletzungsort abgestellt. Der Rechtsfehler wiegt im vorliegenden Fall aber nicht so schwer, dass er als willkürlich zu beurteilen wäre. Das Landgericht hat sich mit den Voraussetzungen des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO im Einzelnen befasst und dabei im Ausgangspunkt zutreffend nach Tat- und Erfolgsort differenziert. Zu der von ihm dazu vertretenen Auffassung hat es den Parteien zudem rechtliches Gehör gewährt und seine Entscheidung unter Berücksichtigung des Parteivorbringens begründet. Ein Verweisungsbeschluss kann zwar auch dann als willkürlich anzusehen sein, wenn sich das verweisende Gericht mit einer ganz einhelligen gegenteiligen Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum nicht auseinandergesetzt hat ( Foerste , in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 281 Rn. 17; Greger , in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 181 Rn. 17; vgl. zu einer unzureichenden Befassung mit § 24 ZPO auch Senat , Beschl. v. 4.4.2017 – 32 SA 9/17 – NZI 2017, 591, 592). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, da es trotz der Bekanntheit der Problematik und der Vielzahl der Klagen von Autobesitzern wegen des sog. Dieselskandals zur maßgeblichen Fallkonstellation einer isolierten Klage gegen die Herstellerin des Fahrzeugs, in denen der Kaufvertrag in einem anderen Gerichtsbezirk geschlossen worden ist, als der Kläger wohnt und die Herstellerin ihren Sitz hat, bislang weder obergerichtliche Rechtsprechung noch eine prägende Auffassung im Schrifttum gibt, über die sich das Landgericht Arnsberg mit der Verweisung hinweggesetzt haben könnte. III. Demnach war die Verweisung an das Landgericht Traunstein bindend und der Senat hatte keinen Anlass, den Rechtsstreit an das Landgericht Arnsberg zurückzuverweisen. Darüber hinaus hat der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO erforderlich sein könnte. Seine Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach für die auf deliktische Ansprüche gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin gerichtete Klage der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet ist, da Begehungsorte i.S.v. § 32 ZPO sowohl am Sitz der Verkäuferin, wo der Kaufvertrag geschlossen worden sei, als auch am Wohnsitz des Klägers begründet seien, wo der Vermögensschaden eingetreten sei (Beschluss vom 30.10.2017 – 5 SA 44/17 – juris , Rn. 23). Soweit ersichtlich, liegen entgegenstehende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte nicht vor.