Leitsatz: Zum Erfordernis des Tätigwerdens auf "gemeinsamer Betriegsstätte" beim Entladen eines Lieferwagens Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.12.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 395/17) – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.265,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2014 und weitere 958,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2018 zu zahlen. Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger zum Ersatz aller künftigen materiellen und aller künftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 30.06.2014 verpflichtet ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls vom 00.06.2014, bei dem der Beklagte dem Kläger mit einem Gabelstapler über den Fuß gefahren ist. Der Kläger erlitt eine mehrfache Fraktur des Fußes, die eine ambulante ärztliche Behandlung, insgesamt 90 Stunden Physiotherapie und eine stationäre Reha-Behandlung erforderlich machte sowie zu einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.02.2015 führte. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz einschließlich der gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.500,00 Euro nebst Zinsen, zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.495,00 Euro nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt sowie festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, der nicht nach §§ 106 Abs. 3 Var. 3, 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne eines wechselseitigen Bezuges der Tätigkeiten oder einer Verständigung in Gestalt eines bewussten Miteinanders im Arbeitsablauf seien nicht festzustellen gewesen. Nach der Anhörung der Parteien habe sich nicht ergeben, dass diese eine gemeinsame Entladung der Pakete vereinbart hätten. Auch eine rein faktische Zusammenarbeit sei nicht festzustellen, weil ungeklärt sei, wie weit der Entladevorgang zum Unfallzeitpunkt gediehen gewesen sei. Der Beklagte habe nicht mehr gewusst, was genau unmittelbar vor dem Unfall geschehen sei. Aufgrund des ungeklärten Unfallhergangs fehle auch ein Anknüpfungspunkt für ein etwaiges Mitverschulden des Klägers. Im Hinblick auf die unstreitigen materiellen Schäden sei eine Anrechnung ersparter Aufwendungen bezüglich des Erwerbsausfallschadens nicht geboten, weil der Beklagte solche nicht dargelegt habe. Das Schmerzensgeld sei mit 6.500 Euro angemessen. Der Feststellungsantrag sei begründet, weil künftige Schäden möglich seien. Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Abänderung des Urteils mit dem Ziel der Klageabweisung. Hierzu vertritt er die Ansicht, das Landgericht habe unzutreffend die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses aus § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII, das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte, verneint, und behauptet hierzu, dass eine Verständigung zwischen den Parteien im Sinne eines gemeinsamen Entladevorgangs gegeben sei. Der Feststellungsantrag sei zu weit tenoriert worden, weil die immateriellen Schäden bereits durch das zugesprochene Schmerzensgeld abgegolten seien. Zur Höhe der materiellen Ansprüche werde auf den Vortrag erster Instanz Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Auffassung, eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII sei nicht gegeben. Er bestreitet, dass eine Absprache der Parteien zum Entladen der Pakete mit dem Gabelstapler stattgefunden habe, zumal lediglich fünf oder sechs per Hand tragbare Pakete zuzustellen gewesen seien und sein Lieferwagen, eine Art Bulli, mit dem Gabelstapler auch nicht zu entladen gewesen sei. Der Unfall sei schon vor Übergabe der Pakete eingetreten, als er diese abgescannt habe. Der Senat hat den Beklagten gemäß § 141 ZPO persönlich ergänzend angehört. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2019 Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund des Vorfalls vom 00.06.2014 aus §§ 823 Abs. 1; 823 Abs. 2 BGB, 229 StGB; § 253 Abs. 2 BGB. a. Der Beklagte hat den Kläger durch das Überfahren des Fußes mit dem Gabelstapler fahrlässig und auch rechtswidrig an Körper und Gesundheit verletzt und ist ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet. b. Die Haftung ist nicht gemäß § 106 Abs. 3 Var. 3, 104, 105 SGB VII ausgeschlossen. Nach § 104 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des durch einen Versicherungsfall verursachten Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SBG VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Das gleiche gilt gemäß § 105 SGB VII für die Haftung im gleichen Betrieb tätiger Versicherter. Nach § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII gelten, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten, die §§ 104, 105 SGB VII auch für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander. Eine Tätigkeit der Parteien auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII lag am Unfalltag nicht vor. Der insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte konnte Umstände, die die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte rechtfertigen würden, nicht konkret darlegen und auch nicht beweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation. Denn der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII ist nur im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 30. April 2013 – VI ZR 155/12 –, Rn. 16, juris, m.w.N.; OLG Hamm, Urteile vom 21. Mai 2019 – 9 U 56/18 –, Rn. 70, juris und vom 30. August 2016 – I-9 U 140/15 –, Rn. 15, juris). An der vorgenannten Verbindung zwischen den Tätigkeiten in der konkreten Unfallsituation fehlt es beispielsweise, wenn die Tätigkeit eines Beteiligten lediglich vorbereitende Funktion für die nachfolgende Tätigkeit des Anderen hat (BGH, Urteil vom 01. Februar 2011 – VI ZR 227/09 –, Rn. 9, juris). Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Versicherten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Tätigkeiten sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der Arbeiten aber wegen der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert, da die Gefahr besteht, dass sich die Beteiligten ablaufbedingt typischerweise "in die Quere kommen" und die Beteiligten hierzu konkrete Absprachen treffen (BGH, Urteil vom 01. Februar 2011 – VI ZR 227/09 –, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Urteil vom 30. August 2016 – I-9 U 140/15 –, Rn. 15, juris). Hiervon ausgehend waren der Kläger und der Beklagte nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig, denn es steht nicht fest, dass Kläger und Beklagter in einen gemeinsamen Entladevorgang eingebunden waren. Ein faktisches Ineinandergreifen der Handlungen der Beteiligten oder dessen Erfordernis können ebenfalls nicht festgestellt werden. aa. Dem Vortrag des für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten lassen sich insofern weder eine konkrete Absprache zu einer gemeinsamen Entladung, noch eine tatsächliche Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten entnehmen. Weder in der persönlichen Anhörung in erster Instanz noch in der durch den Senat konnte der Beklagte konkret angeben, wie ein gemeinsamer Entladevorgang genau abgelaufen sein soll, um welche Größe von Paketen es ging, wer diese wo abgelegt haben soll. Ein über eine bloße, mit der Übergabe von Paketen an den Empfänger praktisch immer verbundene „Arbeitsberührung“ der Beteiligten hinausgehende konkrete Verbindung der Tätigkeiten in der Unfallsituation im Sinne eines aufeinander bezogenen Zusammenwirkens der Beteiligten kann danach nicht festgestellt werden. Dass der Beklagter dem Kläger angekündigt haben mag, gleich mit dem Gabelstapler zu dessen Fahrzeug zu kommen und beim Abladen zu helfen, reicht hierfür nicht aus; denn daraus resultiert noch keine "Gefahrengemeinschaft". Ebenso wenig lässt sich das tatsächliche Geschehen, wie es der Beklagte gemäß § 141 ZPO angehört geschildert hat, als bewusstes wechselseitiges Zusammenwirken mit wechselseitiger Gefährdungslage qualifizieren. Soweit der Beklagte eher gemeint als sich erinnert hat, die Pakete seien im Unfallzeitpunkt bereits entladen gewesen, ohne sich aber an das Entladen selbst überhaupt erinnern zu können, folgt daraus gerade kein bewusstes oder nur faktisches Zusammenwirken beim Entladen und schon gar keine wechselseitige Gefahrenlage. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Kläger - den Beklagtenvortrag unterstellt - quasi zum Abschluss des Entladevorgangs hinter dem Gabelstapler hergegangen ist; denn wenn beim Entladen keine Gefährdungsgemeinschaft schlüssig dargetan ist, stellt sich ein solches Verhalten des Klägers lediglich als gefahrenträchtig auf derselben Betriebsstätte dar. bb. Die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen zum äquipollenten Parteivorbringen. Nach dem klägerischen Vortrag war nämlich angesichts dessen, dass nur fünf bis sechs kleinere Pakete zu übergeben waren, weder eine konkrete Absprache über das Wie noch ein gemeinsames Entladen mithilfe des Gabelstaplers erforderlich. Zudem hatte er - so der Kläger - mit einer Übergabe der Pakete im Unfallzeitpunkt auch noch gar nicht begonnen, sondern war noch damit befasst, die auf der Ladefläche befindlichen Pakete zu scannen. Soweit auch ein Unfall vor Beginn der eigentlichen gemeinsamen Tätigkeit unter den Haftungsausschluss fallen kann, ist in derartigen Fällen erforderlich, dass die gleichzeitige Ausführung der Arbeiten wegen der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert hat und die Beteiligten hierzu konkrete Absprachen getroffen haben. Dies kann man dem Verhalten der Parteien und dem vom Kläger geschilderten Ablauf jedoch nicht entnehmen. Denn danach hat der Kläger an der Warenannahme angehalten und den Beklagten gefragt, ob er hier richtig sei. Dieser habe bejaht und gesagt, er komme gleich. Dass bzw. inwiefern allein wegen der Ankündigung einer Annäherung mit dem Gabelstapler oder wegen der Umsetzung dieser Ankündigung eine Gefahrengemeinschaft entstand, gibt der klägerische Vortrag nicht her und ist auch sonst nicht ersichtlich - abgesehen davon, dass die Grundsätze zum äquipollenten Parteivortrag nicht ins Belieben stellen, zur Erfüllung der eigenen Darlegungslast nur "passende" Teilaspekte zu entnehmen. So mag aus einer Annäherung mit einem Gabelstapler auf einem Betriebsgelände - wofür hier nichs konkretes dargetan ist - eine bei entsprechender räumlicher Enge mögliche Gefahrenquelle resultieren, diese befindet sich dann aber mangels wechselseitiger Gefährdung schlicht auf derselben Betriebsstätte und macht letztere gerade nicht zur gemeinsamen, da es allenfalls um parallele oder vorbereitende Tätigkeiten geht. cc. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der §§ 104 ff. SGB VII. Die unterschiedliche Behandlung der Fallkonstellationen aus § 105 SGB VII (Angehörige eines Betriebes) und aus § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII (Angehörige unterschiedlicher Betriebe) trägt u.a. dem Umstand Rechnung, dass der unternehmensübergreifende Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII seine Rechtfertigung nur in der zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehenden Gefahrengemeinschaft findet, während die in § 105 Abs. 1 SGB VII enthaltene Haftungsprivilegierung, soweit sie sich auf Angehörige desselben Betriebs bezieht, auf dem Gedanken der Ersetzung der Haftung des Schädigers als Konsequenz der alleinigen Finanzierung der Unfallversicherung durch die Unternehmer und auf dem Betriebsfriedensprinzip beruht (BGH, Urteil vom 30. April 2013 – VI ZR 155/12 –, Rn. 19, juris). c. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Verletzungshandlung entstandenen Schäden in Höhe von 3.226,42 Euro. Die geltend gemachten Positionen – Verdienstausfall und Fahrtkosten im Zusammenhang mit ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung – sind im Wesentlichen unstreitig. Im Hinblick auf den Erwerbsausfallschaden muss sich der Kläger jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, die der Senat gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 230,40 Euro schätzt. Ersparte Aufwendungen sind von Amts wegen bei der Berechnung des Verdienstausfalls abzuziehen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.12.2015, 4 U 157/14). In der Rechtsprechung erfolgt die Schätzung teils pauschal mit bspw. 5 oder 10 % (z.B. OLG München Urteil vom 26.03.2019, 24 U 2290/18 – 10 %, wenn nicht der Geschädigte niedrigere Aufwendungen darlegt) oder konkreter entsprechend der Angaben der Parteien, wobei insbesondere die Positionen Fahrtkosten zur Arbeit, Aufwendungen für die Arbeitskleidung und Verpflegungskosten in Betracht zu ziehen sind. Letztere hat der Senat nicht berücksichtigt, weil der Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag keine Verpflegungsaufwendungen hatte und zudem aus den Abrechnungen ein Anspruch auf Spesen ersichtlich ist. Der Fahrtweg des Klägers zur Arbeit beträgt nach „google maps“ pro Strecke 2,6 Kilometer. Bei einer Kilometerpauschale von 0,30 Euro ergeben sich ersparte Aufwendungen von 1,56 Euro pro Tag. Den ersparten Verschleiß und die ersparte Reinigung von Arbeitskleidung hat der Senat im Wege der Schätzung durch eine Erhöhung dieser 1,56 Euro auf 1,80 Euro pro Tag berücksichtigt. Für den Zeitraum vom 12.08.2014 bis zum 18.02.2015 ergeben sich bei in diesen Zeitraum fallenden 128 Arbeitstagen insgesamt ersparte Aufwendungen von 230,40 Euro und mithin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.463,43 Euro. Für den weiteren Zeitraum des Erwerbsausfallschadens, Februar und März 2015, bleibt es bei den hierfür geltend gemachten 591,52 Euro. Ein Abzug ersparter Aufwendungen ist nicht geboten, weil der Kläger in dieser Zeit im Rahmen der Wiedereingliederung gearbeitet hat. Zuzüglich der weiteren, schon erstinstanzlich nicht bestrittenen Schäden (Fahrtkosten Arzt 13,20 Euro, Fahrtkosten Physiotherapie 148,50 Euro und Fahrtkosten Reha 48,75 Euro) ergibt sich ein Gesamtschadensersatzanspruch von 3.226,42 Euro. d. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 Euro. Der Betrag ist insbesondere angesichts der erlittenen Verletzungen (u.a. Quetschung des rechten Fußes, Fraktur des zweiten bis fünften Mittelfußknochens) und damit verbundenen Schmerzen, der insofern erforderlichen stationären und ambulanten ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlungen einschließlich einer Operation und der späteren operativen Entfernung der eingesetzten Kirschnerdrähte, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie unter Berücksichtigung der nur fahrlässigen und im Rahmen einer geplanten Hilfestellung verursachten Verletzungshandlung des Beklagten angemessen. Ferner hat der Senat berücksichtigt, dass einerseits die Fußfraktur gut ausgeheilt ist und derzeit keine Behandlungsbedürftigkeit besteht sowie andererseits der Kläger auch in der Zeit nach dem eigentlichen Abheilen der Verletzung noch gelegentlich an Schmerzen leidet und entsprechend Schmerzmittel einnehmen muss. Ebenfalls durch das Schmerzensgeld erfasst ist die durch die Bildung einer Pseudoarthrose am 5. Gelenk angelegte Gefahr einer zukünftigen Verschlechterung des Gesundheitszustands. e. Der Kläger hat zudem, wie mit der Berufung auch nicht weiter angegriffen worden ist, einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro. 2. Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (OLG Hamm, Urteil vom 21. Mai 2019 – 9 U 56/18 –, Rn. 22, juris). Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 – VI ZR 133/06 –, juris; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99 –, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. Februar 2014 – 4 U 411/12, Rn. 46, juris, m.w.N.). Bezüglich des immateriellen Vorbehalts kommt es darauf an, ob infolge des streitgegenständlichen Unfalls ein von dem zugesprochenen Schmerzensgeld nicht erfasster (zukünftiger, derzeit nicht absehbarer) Körperschaden entstehen wird, der ein (zukünftiges) Schmerzensgeld rechtfertigt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Mai 2019 – 9 U 56/18 –,Rn. 22 f.; juris; OLG München, Beschluss vom 27. August 2018 – 24 W 725/18 –, Rn. 7, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die Schadensentwicklung bei Klageerhebung noch nicht abgeschlossen war. Die erlittene Verletzung ist nicht folgenlos ausgeheilt. Im Hinblick auf die im 5. Gelenk verbliebene posttraumatische Arthrose sind gesundheitliche Folgen nicht ausgeschlossen, zumal die Verletzung ausweislich des Attests des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Herrn I vom 19.08.2019 vier Jahre nach dem Unfall zur Verstärkung der Kniearthrose des Klägers und dadurch zu Schmerzen im rechten Bein geführt hat. Im Hinblick auf den immateriellen Vorbehalt ist der Feststellungsanspruch jedoch dahingehend einzuschränken, dass durch diesen nur zukünftige, derzeit nicht absehbare Folgeschäden erfasst sind, die zu einem Schmerzensgeld führen können. Wie bereits ausgeführt, ist die durch die Pseudoarthrose begründete Gefahr oder Möglichkeit einer weiteren Verschlechterung bereits mit dem Schmerzensgeld abgegolten, ebenso wie der Umstand, dass der Kläger gelegentlich noch unter Schmerzen am rechten Fuß und /oder Bein leidet. Der Feststellungsanspruch greift insofern nur für den Fall ein, dass sich in Zukunft unfallbedingt tatsächlich konkrete gesundheitliche Verschlechterungen ergeben. Materielle zukünftige Schäden sind bereits deshalb nicht auszuschließen, weil der Kläger dauerhaft Einlagen in den Arbeitsschuhen tragen muss; zudem kommt wegen der Verletzungsfolgen die Entstehung weiterer Heilbehandlungskosten ab Klageerhebung in Betracht. 3. Der Zinsanspruch beruht im Hinblick auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Pflicht zur Zinszahlung aus § 291 BGB besteht in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 562/15, Rn. 103 = WM 2017, 1643, 1652, juris). Der Zinsanspruch im Übrigen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.