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Urteil

7 U 25/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:1028.7U25.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Über den Grund einer Leistungsklage auf Ersatz von Verdienstausfall kann neben einer Schmerzensgeldklage nicht durch Grund- und Teilurteil im Sinne des § 301 Abs. 1 Satz 2, § 304 ZPO entschieden werden, wenn die insoweit erhobene Leistungsklage derzeit unbegründet ist, weil der Kläger im Hinblick auf einen Anspruchsübergang nach § 116 SGB X nicht aktivlegitimiert ist (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 2.12.2008 – VI ZR 312/07, r+s 2009, 128).

  • 2.

    Zulässig ist insoweit aber im Einzelfall – wie hier – eine Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Ersatzpflicht bezüglich des Verdienstausfalls (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 2.12.2008 – VI ZR 312/07, r+s 2009, 128).

  • 3.

    Diese Feststellungsklage kann auch, ohne dass Anschlussberufung eingelegt worden wäre, erstmals in zweiter Instanz erhoben werden, da es sich insoweit im Hinblick auf § 264 Nr. 2 ZPO um eine privilegierte Klageänderung durch qualitative Beschränkung des Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes handelt, die nicht an 533 ZPO, sondern an § 529 ZPO zu messen ist (im Anschluss an BAG Urt. v. 5.6.2019 – 10 AZR 100/18 (F), BAGE 167, 36 Rn. 14 f.; BGH Urt. v. 19.3.2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295 = juris Rn. 26 ff.; BGH Urt. v. 22.4.2010 – IX ZR 160/09, NJW-RR 2010, 1286 Rn. 6, 9, 12; BGH Urt. v. 1.6.2017 – VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30; siehe auch nachfolgend BGH Urt. v. 15.12.2022 – I ZR 135/21, Rn. 40 f., 47).

  • 4.

    Ein Zivilverfahren ist nicht wegen §§ 116, 118 SGB X gemäß § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen, wenn das sozialrechtliche Verfahren im Hinblick auf die unterschiedlichen Kausalitätsmaßstäbe im Zivil- und Sozialrecht nicht vorgreiflich ist und Fragen zur Art und Höhe der Sozialleistungen durch ein reines Feststellungsurteil gerade nicht vorgriffen wird.

    • 5.

      Zum Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Fahrradsturz und Schultereckgelenksverletzung.

    • 6.

      Der haftungsausfüllende Zurechnungszusammenhang zwischen Unfallereignis sowie Primärschaden einerseits und Sekundärschäden andererseits wird nicht allein durch einen groben Behandlungsfehler des behandelnden Zweitschädigers ausgeschlossen. Es bedarf vielmehr – hier verneint – eines vom Erstschädiger zu beweisenden besonderes groben Behandlungsfehlers (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 26.3.2019 – VI ZR 236/18, r+s 2019, 410 Rn. 12; BGH Beschl. v. 14.11.2017 – VI ZR 92/17, r+s 2018, 104 Rn. 24; BGH Urt. v. 23.1.2020 – III ZR 28/19, NJW-RR 2020, 626 Rn. 10; BGH Urt. v. 22.5.2012 – VI ZR 157/11, r+s 2012, 409 Rn. 15).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.01.2022 verkündete Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold, Az. 4 O 26/19, abgeändert und als einheitliches (End‑)Urteil wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.500,00 EUR als Schmerzensgeld zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Netto-Verdienstentgang zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist, dass er unfallbedingt eine Beschäftigung bei der Firma A GmbH, Bstraße 00, C nicht zum 01.04.2017, sondern erst zum 15.02.2018 aufnehmen konnte, soweit dem kein Anspruchsübergang auf die Berufsgenossenschaft (..) entgegensteht.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren – neben den vorgenannten Netto-Verdienstentgang tretenden – materiellen Schaden und zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.2017 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 54 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in erster Instanz tragen der Kläger zu 46 % und die Streithelferin zu 54 %.

Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 30 % und die Streithelferin zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert in erster Instanz wird auf bis zu 28.900,00 EUR (Schmerzensgeldklage 15.000,00 EUR, Verdienstausfallleistungsklage bis zu 10.900,00 EUR, allgemeine Feststellungsklage 3.000,00 EUR) festgesetzt.

Der Streitwert in zweiter Instanz wird auf 26.031,40 EUR (Schmerzensgeldklage 12.500,00 EUR, Verdienstausfallleistungs- sowie im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG hilfsweise Verdienstausfallfeststellungsklage 10.531,40 EUR, allgemeine Feststellungsklage 3.000,00 EUR) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über den Grund einer Leistungsklage auf Ersatz von Verdienstausfall kann neben einer Schmerzensgeldklage nicht durch Grund- und Teilurteil im Sinne des § 301 Abs. 1 Satz 2, § 304 ZPO entschieden werden, wenn die insoweit erhobene Leistungsklage derzeit unbegründet ist, weil der Kläger im Hinblick auf einen Anspruchsübergang nach § 116 SGB X nicht aktivlegitimiert ist (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 2.12.2008 – VI ZR 312/07, r+s 2009, 128). 2. Zulässig ist insoweit aber im Einzelfall – wie hier – eine Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Ersatzpflicht bezüglich des Verdienstausfalls (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 2.12.2008 – VI ZR 312/07, r+s 2009, 128). 3. Diese Feststellungsklage kann auch, ohne dass Anschlussberufung eingelegt worden wäre, erstmals in zweiter Instanz erhoben werden, da es sich insoweit im Hinblick auf § 264 Nr. 2 ZPO um eine privilegierte Klageänderung durch qualitative Beschränkung des Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes handelt, die nicht an 533 ZPO, sondern an § 529 ZPO zu messen ist (im Anschluss an BAG Urt. v. 5.6.2019 – 10 AZR 100/18 (F), BAGE 167, 36 Rn. 14 f.; BGH Urt. v. 19.3.2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295 = juris Rn. 26 ff.; BGH Urt. v. 22.4.2010 – IX ZR 160/09, NJW-RR 2010, 1286 Rn. 6, 9, 12; BGH Urt. v. 1.6.2017 – VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30; siehe auch nachfolgend BGH Urt. v. 15.12.2022 – I ZR 135/21, Rn. 40 f., 47). 4. Ein Zivilverfahren ist nicht wegen §§ 116, 118 SGB X gemäß § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen, wenn das sozialrechtliche Verfahren im Hinblick auf die unterschiedlichen Kausalitätsmaßstäbe im Zivil- und Sozialrecht nicht vorgreiflich ist und Fragen zur Art und Höhe der Sozialleistungen durch ein reines Feststellungsurteil gerade nicht vorgriffen wird. 5. Zum Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Fahrradsturz und Schultereckgelenksverletzung. 6. Der haftungsausfüllende Zurechnungszusammenhang zwischen Unfallereignis sowie Primärschaden einerseits und Sekundärschäden andererseits wird nicht allein durch einen groben Behandlungsfehler des behandelnden Zweitschädigers ausgeschlossen. Es bedarf vielmehr – hier verneint – eines vom Erstschädiger zu beweisenden besonderes groben Behandlungsfehlers (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 26.3.2019 – VI ZR 236/18, r+s 2019, 410 Rn. 12; BGH Beschl. v. 14.11.2017 – VI ZR 92/17, r+s 2018, 104 Rn. 24; BGH Urt. v. 23.1.2020 – III ZR 28/19, NJW-RR 2020, 626 Rn. 10; BGH Urt. v. 22.5.2012 – VI ZR 157/11, r+s 2012, 409 Rn. 15). Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.01.2022 verkündete Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold, Az. 4 O 26/19, abgeändert und als einheitliches (End‑)Urteil wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.500,00 EUR als Schmerzensgeld zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Netto-Verdienstentgang zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist, dass er unfallbedingt eine Beschäftigung bei der Firma A GmbH, Bstraße 00, C nicht zum 01.04.2017, sondern erst zum 15.02.2018 aufnehmen konnte, soweit dem kein Anspruchsübergang auf die Berufsgenossenschaft (..) entgegensteht. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren – neben den vorgenannten Netto-Verdienstentgang tretenden – materiellen Schaden und zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.2017 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 54 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in erster Instanz tragen der Kläger zu 46 % und die Streithelferin zu 54 %. Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 30 % und die Streithelferin zu 70 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert in erster Instanz wird auf bis zu 28.900,00 EUR (Schmerzensgeldklage 15.000,00 EUR, Verdienstausfallleistungsklage bis zu 10.900,00 EUR, allgemeine Feststellungsklage 3.000,00 EUR) festgesetzt. Der Streitwert in zweiter Instanz wird auf 26.031,40 EUR (Schmerzensgeldklage 12.500,00 EUR, Verdienstausfallleistungs- sowie im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG hilfsweise Verdienstausfallfeststellungsklage 10.531,40 EUR, allgemeine Feststellungsklage 3.000,00 EUR) festgesetzt. G r ü n d e I. Der Kläger macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nach einem Sturz vom Fahrrad am 00.00.2017 geltend, den der Beklagte zu 1 als Halter und Fahrer des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs unstreitig allein verantwortlich verursacht hat. Streitig ist nur das Ausmaß der durch den Sturz, insbesondere an der Schulter des Klägers, herbeigeführten Primär- sowie der Umfang und die Zurechenbarkeit der Sekundärschäden. Abgesehen davon, dass die Beklagten die (Primär-)Verletzung des Schultereckgelenks für arthrosebedingt halten, sei jedenfalls die nachfolgende ärztliche Behandlung der Streithelferin besonders grob fehlerhaft gewesen und habe den Zurechnungszusammenhang im Hinblick auf die Sekundärschäden unterbrochen. Der Kläger begehrt neben einem angemessenen Schmerzensgeld und der allgemeinen Feststellung einer künftigen Ersatzpflicht Ersatz seines Netto-Verdienstentgangs für den Zeitraum 01.04.2017 bis 14.02.2018, nachdem die zuständige Berufsgenossenschaft zunächst unter Anerkennung eines Arbeitswegeunfalls ihre Eintrittspflicht verneint hatte, die Prüfung ihrer Leistungspflicht aber mittlerweile wieder aufgenommen hat. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (beziffert mit insgesamt 20.000,00 EUR bei bereits gezahlten 5.000,00 EUR) zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.531,40 EUR (als Netto-Verdienstentgang) zu zahlen; 3. festzustellen, dass auch eine Ersatzpflicht der Beklagten für etwaige künftige Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 00.00.2017 besteht, soweit diese nicht an Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Die Beklagten und die Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung des Klägers, Vernehmung eines Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten sowie deren mündlichen Erläuterung der Klage in einem als „Grund- und Teilurteil“ überschriebenen Urteil wie folgt stattgegeben: „Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.500,00 EUR als Schmerzensgeld zu zahlen. Es wird weiter festgestellt, dass eine Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für künftige materielle sowie unvorhersehbare immaterielle Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 00.00.2017 besteht, soweit diesbezügliche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage mit dem auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes gerichteten Antrag abgewiesen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.“ Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage auf weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 17.500,00 EUR – anfänglich hießt es einmal offensichtlich schreibfehlerhaft 15.000,00 EUR – abzüglich bereits gezahlter 5.000,00 EUR, also in Höhe von weiteren 12.500,00 EUR, begründet sei. Die Feststellungsklage sei im Hinblick auf die bereits entstanden körperlichen Schäden und des entstandenen Vermögensschadens gleichfalls begründet, ohne dass es auf die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts künftiger Schäden ankomme. Der Tenor habe insoweit aber gegenüber dem Antrag konkretisiert werden müssen auf nicht vorhersehbare künftige immaterielle Schäden. Es seien nach der Beweisaufnahme sämtliche vom Kläger behaupteten Verletzungen, namentlich eine Thoraxprellung, eine commotio cerebri, respektive ein Schädelhirntrauma I. Grades, Schürfwunden an linkem Knie und rechten Unterschenkel sowie – insbesondere – eine AC-Gelenkssprengung in der linken Schulter, jeweils einschließlich der damit einhergehenden Behandlungen und Beeinträchtigungen des Klägers, als unfallursächliche Primär- oder Sekundärschaden bewiesen. Nach der Beweisaufnahme stehe auch fest, dass es im Hinblick auf das Handeln der Streithelferin nicht zu einer Unterbrechung des Kausal- / Zurechnungszusammenhangs gekommen sei. Wegen des weitergehenden Antrags auf Zahlung von Verdienstausfall sei der Rechtsstreit hingegen derzeit nicht entscheidungsreif, weshalb ein Grund- und Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO erlassen worden sei. Dieses sei zulässig, weil Feststellungs- und Schmerzensgeldklage entscheidungsreif seien, aufgrund der Vernehmung des Zeugen feststehe, dass dem Kläger Arbeitslohn entgangen sei, aber noch offen sei, (ob und) in welchem Umfang der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sei. Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der weiteren Entscheidungsgründe wird auch auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 864-882 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA I-864-882) verwiesen. Gegen dieses „Grund- und Teilurteil“ richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts sowie Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung rügen und ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – weiterverfolgen. Das Landgericht habe ein unzulässiges Teil- und Grundurteil erlassen. Die Feststellungsklage sei unzulässig, insbesondere mangels Feststellungen eines nicht vorhersehbaren immateriellen Schadens. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Feststellung einer unfallbedingten Schultereckgelenksprengung und zur Unterbrechung des Kausal- / Zurechnungszusammenhangs durch das grobe Fehlverhalten der Streithelferin fehlerhaft. Die Beklagten beantragen, die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Grund- und Teilurteils abzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Grund- und Teilurteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Detmold zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Nach Hinweis des Berichterstatters, dass die Berufung hinsichtlich der Schmerzensgeld- und Feststellungsklage ohne Erfolg sein dürfte, aber die Verdienstausfallleistungsklage derzeit unbegründet sein dürfte (Bl. 96-112 der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: GA II-96-112), hat der Kläger zuletzt im Hinblick auf den Verdienstausfall hilfsweise beantragt, festzustellen, dass eine Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für den Netto-Verdienstentgang des Klägers besteht, soweit ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers nicht auf die Berufsgenossenschaft (..) übergegangen ist. Die Beklagten haben auf den Hinweis unter Vertiefung ihres Berufungsvorbringens weiter die vollständige Klageabweisung verfolgt (und zuletzt noch ausdrücklich beantragt). Insbesondere fehle es auch für den Hilfsantrag an einem Feststellungsinteresse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung ist teilweise begründet. 1. Der ausweislich des Rubrums und der Entscheidungsgründe vom Landgericht beabsichtigte Erlass des Grund- und Teilurteils, der hinsichtlich der Feststellung der Haftung dem Grunde nach jedoch keinen Eingang in den Tenor gefunden hat, war unzulässig. Die dem Grundurteil zugrundeliegende Leistungsklage ist derzeit unbegründet. Das Landgericht konnte nicht im Sinne von § 301 Abs. 1 Satz 2, § 304 ZPO über den Grund der Verdienstausfallleistungsklage entscheiden, da die insoweit erhobene Leistungsklage derzeit unbegründet ist. Der Kläger ist bereits nach seinem eigenen Vortrag im Hinblick auf einen Anspruchsübergang nach § 116 SGB X nicht aktivlegitimiert. Insoweit genügt die Feststellbarkeit der Haftung der Beklagten im Übrigen dem Grunde nach nicht, um ein Grundurteil zu erlassen. a) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen nach § 116 SGB X erfolgt regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Für den Rechtsübergang reicht im Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes des Sozialversicherungsträgers vor anderweitigen Verfügungen des Geschädigten schon eine, wenn auch weit entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus; es darf nur die Entstehung solcher Pflichten nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheinen (BGH Urt. v. 2.12.2008 – VI ZR 312/07, r+s 2009, 128 Rn. 12 m. w. N.) . Die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gehen im Zeitpunkt des Unfalls jedoch nur auflösend bedingt auf den Versicherungsträger über. Sie fallen, soweit eine zeitlich und sachlich kongruente Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht besteht, gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder an den Geschädigten zurück, ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf. Der Grundsatz, dass schon mit dem Unfall die Schadensersatzansprüche des Geschädigten dem Grunde nach auf den Sozialversicherungsträger übergehen, wenn normalerweise mit einer durch den Unfall bedingten Leistungspflicht eines Versicherungsträgers zu rechnen ist, will nämlich nur verhindern, dass über den Schadensersatzanspruch in der Zeit bis zur endgültigen Festlegung der Leistungen des Versicherungsträgers zu dessen Nachteil verfügt wird. Stellt sich aber heraus, dass – aus welchem Grund auch immer – eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht besteht, so hat sich gezeigt, dass der Forderungsübergang mit seiner Verfügungsbeschränkung gegenstandslos gewesen ist (BGH Urt. v. 2.12.2008 – VI ZR 312/07, r+s 2009, 128 Rn. 13 m. w. N.) . b) Vorliegend berühmt sich der Kläger unstreitig zeitlich und sachlich kongruenter Leistungsansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft, die nach den hiesigen Feststellungen von der Berufsgenossenschaft mit deren bisheriger Begründung nicht zu verwehren sein dürften, und über die von Seiten der Berufsgenossenschaft noch nicht rechtskräftig befunden worden ist. Dazu, dass die zeitlich und sachlich kongruenten Ansprüche teilweise nicht auf die Berufsgenossenschaft übergegangen wären, trägt – trotz entsprechenden Hinweises des Landgerichts im Urteil (Umdruck Seite 17 f., eGA I-880 f.) – keine Partei, insbesondere nicht der Kläger, vor. Damit ist der Kläger nach Vorstehendem derzeit nicht aktivlegitimiert und eine Leistungsklage bezüglich der Verdienstausfallschäden derzeit unbegründet. 2. Vor diesem Hintergrund und der im Nachfolgenden festgestellten Zulässigkeit des in zweiter Instanz erstmals gestellten Hilfsantrages sieht sich der Senat aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit dazu veranlasst, den Rechtsstreit insgesamt zu entscheiden (vgl. etwa BGH Urt. v. 10.10.1991 – III ZR 93/90, NJW 1992, 511 = juris Rn. 24; BGH Urt. v. 21.1.2021 – I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 11 ff.; siehe auch zum "Hochziehen" jeweils m. w. N. Heßler in Zöller, ZPO, § 538 Rn. 8; Feskorn in Zöller, ZPO, § 304 Rn. 7) . Die Klageänderung im Hinblick auf den Hilfsantrag ist schon im Sinne des § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich (Nr. 1 Alt. 2) und aufgrund der feststehenden Tatsachen (Nr. 2) zu entscheiden. Vor allem aber handelt es sich bei der hilfsweisen Umstellung von einer Leistungs- auf eine Feststellungsklage bei gleichbleibendem Streitgegenstand – wie hier – im Hinblick auf § 264 Nr. 2 ZPO um eine privilegierte Klageänderung durch qualitative Beschränkung des Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes (vgl. BAG Urt. v. 5.6.2019 – 10 AZR 100/18 (F), BAGE 167, 36 Rn. 14 f. m. w. N.; siehe auch Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 264 Rn. 3b m. w. N.) . Damit ist die Zulässigkeit der Klageänderung nicht an § 533 ZPO, sondern an § 529 ZPO zu messen (vgl. BGH Urt. v. 19.3.2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295 = juris Rn. 26 ff.; BGH Urt. v. 22.4.2010 – IX ZR 160/09, NJW-RR 2010, 1286 Rn. 6, 9, 12 m. w. N.; ; siehe auch Heßler in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 533 Rn. 3 m. w. N.; zum Fall einer nicht privilegierten Klageänderung BGH Beschl. v. 20.9.2016 – VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 Rn. 18 m. w. N.) , im vorliegenden Einzelfall aber mit gleichem Ergebnis wie bei Prüfung des § 533 ZPO. Zudem ist damit unerheblich, dass der Kläger keine Anschlussberufung eingelegt hat (vgl. BAG Urt. v. 5.6.2019 – 10 AZR 100/18 (F), BAGE 167, 36 Rn. 18 m. w. N.; siehe zur Umstellung auf Feststellungsklage bei einseitiger Erledigung BGH Urt. v. 1.6.2017 – VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30; BGH Urt. v. 19.6.2008 – IX ZR 84/07, NJW 2008, 2580 Rn. 8) . Es muss dem in erster Instanz mittels (unzulässigen) Teil- und Grundurteil obsiegendem Kläger, der durch das erstinstanzliche Urteil materiell nicht beschwert ist, dessen dem Grund nach zugesprochene Leistungsklage aber tatsächlich (derzeit) unbegründet ist, möglich sein, in zweiter Instanz ohne Anschlussberufung eingelegt zu haben, sein grundlegendes Rechtsschutzziel noch in zweiter Instanz zu realisieren, solange sich der Streitgegenstand nicht ändert. Unerheblich ist es dabei, dass dieses Ziel ohne teilweise Klagerücknahme, nämlich ausschließlich durch einen neuen Hilfsantrag verfolgt wird. Im Gegenteil: Forderte man eine teilweise Klagerücknahme und hielte diese für einwilligungspflichtig im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO, könnte der Beklagte eine prozesswirtschaftliche Führung des Prozesses verhindern. 3. Die Berufung bleibt im Hinblick auf die Schmerzensgeldklage und die insoweit zugesprochenen 12.500,00 EUR ohne Erfolg. Die Klage ist insoweit begründet. Dem Grunde nach sind die Ansprüche des Klägers gegen die voll einstandspflichtigen Beklagten wegen der Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung beim Betrieb des Kraftfahrzeugs aus § 7 Abs. 1 StVG (sowie § 18 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB), § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG außer Streit. Der Unfall war nicht Folge höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) und auch für den Beklagten zu 1 unstreitig nicht unabwendbar (§ 17 Abs. 3, Abs. 4 StVG). Ein Mitverschulden des Klägers nach § 9 StVG und § 254 Abs. 1 BGB wenden die Beklagten nicht ein. Der Höhe nach besteht gemäß § 11 Satz 2 StVG und § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 17.500,00 EUR abzüglich bereits gezahlter 5.000,00 EUR (§ 362 Abs. 1 BGB). Maßgeblich für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind insoweit die vom Landgericht festgestellten und entgegen dem Berufungsvorbringen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zulegenden haftungsbegründend kausalen Primär- und haftungsausfüllend kausalen Sekundärschäden. Die Einwendungen der Beklagten bezüglich der landgerichtlichen Feststellung der Primär- und Sekundärschäden, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (eGA II-63 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch. a) Es bestehen insbesondere keine Zweifel an der Feststellung des Landgerichts, dass sich der Kläger haftungsbegründend kausal bei dem Unfallereignis eine AC-Gelenksprengung (= Schultereckgelenkssprengung = Rockwood-IV-Läsion) zugezogen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). aa) Das Landgericht stellt unter ausführlicher Beweiswürdigung im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen fest, dass es als unfallbedingte Primärverletzung zu seiner Überzeugung – also nach dem Beweismaß des § 286 ZPO – zu einer AC-Gelenksprengung (= Schultereckgelenkssprengung = Rockwood-IV-Läsion) gekommen sei (Urteilsumdruck Seite 9 f., eGA I-872 f.). bb) Die Beklagten greifen dies in zweifacher Hinsicht an. Zum einen habe es an einer hinreichenden Grundlage für die Feststellung einer Weichteilzerreißung gefehlt. Dem Entlassungsbrief, aus dem der Sachverständige die Weichteilzerreißung entnimmt, dürfe nicht stärker gewichtet werden als der Operationsbericht, aus dem sich dieser nicht ergibt. Deshalb sei auch das CT-Bild vom Unfalltag nicht entscheidend. Zudem habe kein Bluterguss vorgelegen. Sowohl Weichteilzerreißung als auch Bluterguss seien aber Voraussetzung für die Feststellung einer AC-Gelenksprengung. Zum anderen habe das Landgericht eine anlagebedingte Veränderung des Schulterdaches nicht ausschließen dürfen; die Kernspinaufnahme vom 12.09.2017 sei nicht maßgeblich, da sich der Unfall am 00.00.2017 ereignete. Die Streithelferin habe selbst schriftsätzlich auf das Bestehen eines Zapfens (Knochensporns) hingewiesen, der für eine arthrotische Veränderung spreche. cc) Trotz dieser Rügen bestehen keine Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts; auch sonst ist kein Grund für Zweifel ersichtlich. (1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfeh-lern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich ferner aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BGH Urt. v. 23.6.2020 – VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 18; siehe auch BGH Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 100/20, r+s 2022, 48 Rn. 15 f.) . Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (st Rspr. vgl. nur OLG Hamm Beschl. v. 7.1.2021 – 7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 21 m. w. N. [u. a. OLG Hamm Beschl. v. 4.5.2020 – 7 U 29/19 = juris Rn. 18; siehe auch OLG Hamm Beschl. v. 28.5.2019 – 7 U 85/18, juris Rn. 24) . Was das Beweismaß angeht, so gilt für die haftungsbegründende Kausalität, die den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d.h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung) betrifft, das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts verlangt. Diese erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Für die haftungsausfüllende Kausalität, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und weiteren Schäden des Verletzten (Sekundärschäden) betrifft, gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d.h. zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (BGH Urt. v. 23.6.2020 – VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 13; siehe auch zur genauen Trennung der einzelnen Tatbestandsmerkmale BGH Urt. v. 26.7.2022 – VI ZR 58/21, BeckRS 2022, 23045 Rn. 14-17) . (2) Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Primärverletzung (sowie zwischen Primär- und Sekundärverletzung) besteht nach der Äquivalenztheorie, wenn das Unfallereignis (die Primärverletzung) im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Primärverletzung (die Sekundärverletzung) entfiele (vgl. BGH Urt. v. 19.10.2016 – IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 14 zur privaten Unfallversicherung, der in Rn. 17 aber betont, dass es sich dabei nicht um eine eigenständige unfallversicherungsrechtliche Betrachtung handelt) . Weiterhin muss nach der Adäquanztheorie das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet sein (BGH Urt. v. 8.12.2020 – VI ZR 19/20, r+s 2021, 170 Rn. 23; BGH Urt. v. 19.10.2016 – IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 15, 19 zur privaten Unfallversicherung, der in Rn. 17 aber betont, dass es sich dabei nicht um eine eigenständige unfallversicherungsrechtliche Betrachtung handelt) . Dieser "Filter der Adäquanz" besteht zur Ausgrenzung der Kausalverläufe, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (BGH Urt. v. 8.12.2020 – VI ZR 19/20, r+s 2021, 170 Rn. 23) . Bei der Beurteilung der Adäquanz ist auf eine objektive nachträgliche Prognose abzustellen, bei der neben den dem Schädiger bekannten Umständen alle einem optimalen Betrachter zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Vorsätzlich herbeigeführte Schadensfolgen sind stets als adäquat zu bewerten (von Pentz, zfs 2021, 64, 68 m. w. N.) . Dabei reicht an sich – anders als im parallelen BG-Verfahren – jede Mitursächlichkeit aus. Das Adäquanzerfordernis bezweckt nicht, die Folgen von Gesundheitsschädigungen, die nahezu ausschließlich durch ihre gesundheitliche Verfassung geprägt sind, von vornherein von der Haftung auszuschließen. Die Vorschädigung des Geschädigten beeinflusst die Zurechnung mithin regelmäßig nicht; auch die Aktivierung einer zuvor klinisch stummen körperlichen Einschränkung genügt deshalb (vgl. BGH Urt. v. 8.12.2020 – VI ZR 19/20, r+s 2021, 170 Rn. 23; BGH Urt. v. 19.10.2016 – IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 14, 19 f. zur privaten Unfallversicherung, der in Rn. 17 aber betont, dass es sich dabei nicht um eine eigenständige unfallversicherungsrechtliche Betrachtung handelt; siehe auch von Pentz, zfs 2021, 64, 67) . Es bedarf mithin zivilrechtlich anders als sozialversicherungsrechtlich keiner wesentlichen oder richtungsweisenden Mitwirkung; eine reine Gelegenheitsursache schließt die Kausalität zivilrechtlich nicht aus (vgl. BGH Urt. v. 20.11.2001 – VI ZR 77/00, r+s 2002, 107 = juris Rn. 10; BGH Urt. v. 19.10.2016 – IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 18; siehe auch von Pentz, zfs 2021, 64, 67 m. w. N.; zur ausnahmsweise anzunehmenden Teilkausalität BGH Urt. v. 20.5.2014 – VI ZR 187/13, VersR 2014, 1130 Rn. 25; von Pentz, zfs 2021, 64, 68) . (3) Gemessen daran begründen die Rügen der Beklagten keine Zweifel; Zweifel lassen sich auch nicht durch den sonstigen Akteninhalt begründen. Die Beklagten haben sich erstinstanzlich auch ausdrücklich nicht gegen die Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 10.08.2020 gewandt (Schriftsatz vom 29.09.2020, eGA I-516), vielmehr vor dem (akzeptierten) Ergebnis der Beweisaufnahme der Streithelferin den Streit verkündet sowie vor allem die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf den Verdienstausfallschaden in Abrede gestellt (Schriftsatz vom 11.11.2020, eGA I-557). Jedenfalls teilt der Senat in eigener Würdigung die landgerichtliche Überzeugung von der unfallbedingt entstandenen AC-Gelenksprengung (§ 286 ZPO). Im Einzelnen: (a) Erstens verkennen die Beklagten, dass nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen – entgegen dem Ansatz des BG-Gutachters D (Gutachten vom 30.03.2018 Seite 8, eGA I-399) – für die Feststellung eines AC-Gelenksprengung nicht zwingend ein Bluterguss festgestellt werden muss (Protokoll vom 10.08.2020 Seite 5, eGA I-443). Das zieht die Berufung auch selbst nicht mehr in Zweifel, auch nicht auf den Hinweis des Berichterstatters vom 25.05.2022 (Umdruck Seite 7, eGA II-102). (b) Zweitens durfte das Landgericht aufgrund der sachverständigen Ausführungen eine (reine) arthrotische Ursache der AC-Gelenksprengung ausschließen. Der Sachverständige hat insoweit zunächst noch ausgeführt, dass er zwar keinen Röntgenbefund vom Unfalltag (00.00.2017) vorliegen gehabt habe. Dafür aber habe er postoperative Röntgenaufnahmen vom 30.05.2017 gehabt, auf denen keine arthrotischen Veränderungen zu erkennen seien (Protokoll vom 10.08.2020 Seite 3 letzter Absatz, eGA I-441), allenfalls ein „Hauch einer Arthrose“ (Protokoll vom 10.08.2020 Seite 4 Abs. 2, eGA I-442); entsprechend hat auch der BG-Gutachter D nur eine geringgradige Arthrose zum Unfallzeitpunkt feststellen können (Gutachten vom 30.03.2018 Seite 2 Punkt 1, eGA I-393). Wenn aber zu diesem Zeitpunkt keine (maßgebliche) Arthrose erkennbar ist, könne sie – so der gerichtliche Sachverständige überzeugend – auch nicht am Unfalltag vorgelegen haben (Protokoll vom 10.08.2020 Seite 4 Abs. 1, eGA I-442). Im Übrigen hatte der gerichtliche Sachverständige später sowohl CT-Aufnahmen vom Unfalltag (00.00.2017) als auch ein Röntgenbild vom 02.04.2017 vorliegen und hat diese nicht zum Anlass genommen, von seinem Standpunkt abzuweichen (Gutachten vom 14.01.2021 Seite 2 ff., eGA I-643 ff.). Im Gegenteil hat er in seiner zweiten mündlichen Erläuterung seine bisherige Einschätzung in Kenntnis der Bildgebungen ausdrücklich bestätigt (Protokoll vom 21.12.2021 Seite 3 Abs. 2, eGA I-843). Das allein genügt im vorliegenden Einzelfall für eine Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 ZPO. Dass im Hinblick auf die Verengung des Schulterdachs mit oder ohne „Zapfen“ auf den 12.09.2017 (Kernspin) und Unfalltag (CT) / 02.04.2017 (Röntgen) – vgl. den Hinweis aus dem Schriftsatz der Streithelferin vom 09.09.2020 (eGA I-501) auf das Vorhandensein eines Knochensporns – (unstreitig) schon eine gewisse Arthrose vorhanden war, was der Sachverständige erkennt (Protokoll vom 10.08.2020 Seite 4 Abs. 2 f., eGA I-441) –, ist hingegen nicht entscheidend. Dadurch wird die nur erforderliche Mitursächlichkeit des Unfallgeschehens nicht ausgeschlossen; den Akten ist auch eine Glättung des Zapfens während der Operation nicht zu entnehmen (Protokoll vom 10.08.2020 Seite 8 Abs. 3, eGA I-446). Entscheidend ist vielmehr, dass der Sachverständige und mit ihm das Landgericht – mit der Berufung nicht angegriffen – festgestellt haben, dass die (hier feststellbare) Läsion des Schultereckgelenks nicht durch eine degenerative Veränderung hervorgerufen werden kann, solange es sich nicht – anders als hier – um eine schwerst rheumakranke Person handelt (Protokoll vom 10.08.2020 Seite 6 Abs. 2, eGA I-444; siehe auch Gutachten vom 02.03.2020 Seite 21, eGA I-254, und Seite 25, eGA I-258). Die vermeintlich entgegenstehenden Ausführungen des BG-Gutachters E (Gutachten vom 24.02.2018, eGA I-374-386) geben keinen Anlass zu einer anderen Würdigung, da dieses BG-Gutachten ersichtlich auf der Grundlage unzureichender Anknüpfungstatsachen erstellt worden ist und sich insoweit vielfach in Vermutungen ergeht. Mit den dem Vorstehenden entsprechenden Hinweisen des Berichterstatters vom 25.05.2022 (Umdruck Seite 7-9, eGA II-102-104) haben sich die Beklagten nachfolgend nicht, insbesondere nicht im Schriftsatz vom 28.07.2022 (Seite 2, eGA I-171), dezidiert auseinandergesetzt. Vielmehr wird im Wesentlichen erneut nur auf einen Teil der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2020 rekurriert, die aber tatsächlich dort und nachfolgend noch deutlich ergänzt worden sind, ohne dass der Sachverständige von seinen Feststellungen abgerückt wäre. (c) Drittens begründet es keine Zweifel, dass der gerichtliche Sachverständige aufgrund der Feststellungen im Entlassungsbrief der Streithelferin vom 10.04.2017 (BA I-7 f.) – was die Beklagten auch auf den Hinweis des Berichterstatters vom 25.05.2022 (Umdruck Seite 9, eGA II-104) nicht in Abrede stellen – von einer Weichteilzerreißung ausgegangen ist, obwohl im OP-Bericht vom 06.04.2017 (BA II-88 f.) eine solche nicht festgehalten ist (Protokoll vom 10.08.2020 Seite 5 Abs. 4, eGA I-443). Es ist hinreichend bekannt, dass ärztliche Berichte nicht immer mit der notwendigen Sorgfalt ausgefüllt werden. Das heißt aber nicht, dass andere Berichte unzutreffend sein oder überhaupt in Frage gestellt werden müssen. Hier besteht keinerlei Anhalt dafür, die Richtigkeit des Entlassungsberichtes in Frage zu stellen. (d) Aber selbst wenn sich aus dem Entlassungsbrief nicht ergeben sollte, dass es zu einer Weichteilzerreißung gekommen ist, steht dies einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 ZPO nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr die Gesamtwürdigung aller sonstigen Indizien, insbesondere der zeitlichen Zusammenhänge, die (jedenfalls) für eine (mit-)ursächlich durch den Unfall verursachte AC-Gelenksprengung sprechen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger angesichts der hier zu Gunsten der Beklagten zu unterstellenden und auch vom Sachverständigen angenommen – „Hauch einer Arthrose“ (Protokoll vom 10.08.2020 Seite 4 Abs. 2, eGA I-442) – vorbestehenden Arthrose ernsthafte Beschwerden wie nach dem Unfall aufwies. Im Leistungszeitraum 08/2015 bis zum Unfalltag war der Kläger ohne Nachweis einer Behandlung von Seiten der Schultergelenke (Gutachten vom 02.03.2020 Seite 4, eGA I-237, und Seite 5, eGA I-238, und Seite 18 f., eGA I-251 f.). Entgegen der Stellungnahme der Beklagten vom 28.07.2022 (Seite 3, eGA II.172) auf den Hinweis des Berichterstatters vom 25.05.2022 (Umdruck Seite 9, eGA II-104) ergibt sich aus den zitierten Stellen des Gutachtens ausdrücklich, dass der Sachverständige das Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse und Behandlungsunterlagen eines Vorbehandlers beigezogen hat und diese „ohne Nachweis einer Behandlung von Seiten der Schultergelenke bis zum 00.00.2017“ / „ohne Nachweis einer Behandlung / Beschwerden bezüglich des linken Schultergelenkes, inklusive Schultereckgelenk bis zum Unfall am 00.00.2017“ waren. Auch ein Röntgenbefund vom 15.04.2010 war altersentsprechend normal (vgl. BG-Gutachten Dr. D vom 30.03.2018 Seite 6, eGA I-397). Die andere – rechte – Schulter des Klägers, der zudem noch Rechtshänder ist, erwies sich im Röntgen vom 02.04.2017 unstreitig unauffällig (Gutachten vom 14.01.2021 Seite 3, eGA I-644). Vor diesem Hintergrund, insbesondere weil die Beklagten ausdrücklich keine Einwendungen gegen das erste Sachverständigengutachten erhoben haben, war der Berichterstatter in seinem Hinweis vom 25.05.2022 (Umdruck Seite 9, eGA II-104) davon ausgegangen, dass der Umstand der vorgehenden Beschwerdefreiheit mittlerweile unstreitig sei. Im Gegensatz dazu berichtet der Kläger von unmittelbar nach dem Sturz einsetzenden starken Schmerzen in der Schulter und in der Brust (Protokoll vom 30.09.2019 Seite 2 Abs. 4, eGA I-151). Auch wenn die Beklagten jetzt klar gestellt haben, dass die vorhergehende Beschwerdefreiheit weiterhin bestritten sein soll, vermag der Senat indes aufgrund dieser Umstände ohne ernsthafte Zweifel festzustellen (§ 286 ZPO), dass der Kläger vor dem Unfall keine ernsthaften, behandlungsbedürftigen Beschwerden aufwies, sondern diese mit der Schultereckgelenksprengung erst durch den Unfall entstanden sind. Denn es liegt (unstreitig) ein Unfallereignis vor, bei dem der Kläger auf die linke Schulter gestützt ist. Das Unfallereignis stellt einen geeigneten Unfallmechanismus für die AC-Gelenksprengung dar (Gutachten vom 02.03.2020 Seite 19, eGA I-252). Bereits im Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes wird der „[Verdacht auf] Fraktur li. Schulter“ (siehe Krankenunterlagen BA II-104) geäußert. Dies wird auch von Beklagtenseite in der Stellungnahme zum Hinweis des Berichterstatters nicht in Frage gestellt. Weiter liegt bereits vom Unfalltag ein CT-Bild vor, das der Sachverständige selbst befundet und dazu ausgeführt hat, dass sich daraus ein hochgradiger Verdacht auf eine komplexe Zerreißung des Schultereckgelenkes ergibt (Gutachten vom 14.01.2021 Seite 2 und Seite 4, eGA I-643 und I-645). Entsprechendes gilt sinngemäß für die Auswertung des Röntgenbildes vom 02.04.2017 (Gutachten vom 14.01.2021 Seite 2 f., eGA I-643 f.). Insoweit ist – wie bereits ausgeführt – unerheblich, dass sich die Zerreißung nicht aus dem OP-Bericht ergibt. Betrachtet man diese Zusammenhänge, die der gerichtliche Sachverständige schon in seiner Zusammenfassung im ersten Gutachten betont (Gutachten vom 02.03.2020 Seite 22, eGA I-255), wird Zweifeln an der Unfallursächlichkeit im vorliegenden Einzelfall Schweigen geboten. Vor diesem Hintergrund scheiden mangels jeglicher Anhaltspunkte auch die vom BG-Gutachter D (Gutachten vom 30.03.2018 Seite 7, eGA I-398 f.) in den Raum gestellten anderen unfallunabhängigen Ursachen (z. B. Hyperlaxie oder mikortraumatisch repetitiven Mechanismen) als ernsthaft in Betracht kommende sonstige Ursachen der AC-Gelenksprengung aus. Hinzu kommt, dass der Sachverständige die vom BG-Gutachten ohne konkreten Anhalt in den Raum gestellte Hyperlaxizität sicher ausschließen konnte (Protokoll vom 10.08.2020 Seite 5 Abs. 3, eGA I-443). Zudem bestehen auch keine Anhaltspunkte für mikrotraumatische repetitive Mechanismen (z. B. Kraftsport, beruflich bedingte ständige Überkopftätigkeit). Im Übrigen wird Zweifeln insoweit Schweigen geboten, weil – wie bereits ausgeführt – die andere rechte Schulter des Klägers als Rechtshänder bis zum Unfalltag völlig unauffällig war und eine einseitige Überbelastung des Nichtführarms völlig fernliegend ist. Dies wird auch von Beklagtenseite in der Stellungnahme zum Hinweis des Berichterstatters nicht in Frage gestellt. b) Im Hinblick auf die Ausführungen zu Ausmaß und haftungsbegründender Kausalität der Schulter(beschwerden) bestehen auch keine Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität. Insbesondere hat das Landgericht insoweit zutreffend festgehalten, dass die Beklagten eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs aufgrund eines Behandlungsfehlers der Streithelferin nicht bewiesen haben. aa) Steht ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang, ist dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden, dann kann die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkungen als haftungs ausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden können. Insoweit ist, eine wertende Betrachtung geboten. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (BGH Urt. v. 26.3.2019 – VI ZR 236/18, r+s 2019, 410 Rn. 12; BGH Urt. v. 20.9.1988 – VI ZR 37/88, NJW 1989, 767 = juris Rn. 17; siehe auch BGH Urt. v. 21.1.2021 – III ZR 70/19, VersR 2021, 1298 Rn. 25) . Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn nach einer Schädigung durch den erstbehandelnden Arzt der Folgeschaden aus einem Behandlungsfehler durch einen nachbehandelnden Arzt zu beurteilen ist (BGH Urt. v. 20.9.1988 – VI ZR 37/88, NJW 1989, 767 = juris Rn. 18) , oder wenn – wie hier – nach einer Schädigung im Rahmen eines Verkehrsunfalls der Folgeschaden aus einem Behandlungsfehler durch einen behandelnden Arzt zu beurteilen ist. Auch in solchen Fällen hat der Erstschädiger grundsätzlich für alle Schadensfolgen aufzukommen, die mit dem von ihm zu verantwortenden schlechten Zustand des Geschädigten in adäquatem Kausalzusammenhang stehen, also insbesondere auch mit der von ihm veranlassten Belastung des Geschädigten mit einer (Nach-)Behandlung und der mit dieser verbundenen Gefahr von Fehlern des (nach-)behandelnden Arztes. Die Grenze, bis zu welcher der Erstschädiger dem Verletzten für die Folgen einer späteren fehlerhaften ärztlichen Behandlung einzustehen hat, wird in aller Regel erst überschritten, wenn es um die Behandlung einer Krankheit geht, die mit dem Anlass für die Erstbehandlung in keinem inneren Zusammenhang steht, oder wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muss (vgl. BGH Urt. v. 20.9.1988 – VI ZR 37/88, NJW 1989, 767 = juris Rn. 18; BGH Urt. v. 6.5.2003 – VI ZR 259/02, NJW 2003, 2311 = juris Rn. 18; BGH Urt. v. 22.5.2012 – VI ZR 157/11, r+s 2012, 409 Rn. 15; siehe auch OLG Hamm Urt. v. 15.11.2016 – 26 U 37/14, BeckRS 2016, 20759 = juris Rn. 37 ff., das auf das Fehlen eines „ besonders groben Behandlungsfehlers“ [kein über einen groben Behandlungsfehler hinausgehendes ärztliches Fehlverhalten] abstellt) . Allein ein – auch grob fahrlässiger – Sorgfaltspflichtverstoß des hinzutretenden Dritten reicht für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs jedoch in der Regel nicht (vgl. BGH Urt. v. 26.3.2019 – VI ZR 236/18, r+s 2019, 410 Rn. 12) . Beweisbelastet für die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ist der Erstschädiger (vgl. BGH Beschl. v. 14.11.2017 – VI ZR 92/17, r+s 2018, 104 Rn. 24; BGH Urt. v. 23.1.2020 – III ZR 28/19, NJW-RR 2020, 626 Rn. 10; OLG Hamm Urt. v. 15.11.2016 – 26 U 37/14, BeckRS 2016, 20759 = juris Rn. 47) . bb) Es ist schon zweifelhaft, ob die Beklagten den von ihnen (primär) darzulegenden und zu beweisenden Umstand der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs überhaupt hinreichend dargelegt haben. Denn die Anforderungen (mehr als grober Behandlungsfehler) hatte nicht nur das Landgericht, sondern auch die Streithelferin mehrfach herausgestellt. Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 25.05.2022 (Umdruck Seite 11 ff., eGA II-106 ff.) berufen sich die Beklagten nunmehr aber ausdrücklich auf einen besonders groben Behandlungsfehler der Streithelferin. Einen solchen hat das Landgericht indes auf Grund der Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sachverständig beraten unter richtiger rechtlicher Würdigung zutreffend verneint. cc) Eine Begrenzung der Einstandspflicht der Beklagten aufgrund des Schutzzwecks der Norm nach den aufgezeigten Grundsätzen kommt nicht in Betracht. Gegen die insoweit im nachfolgenden im Kern wiederholten Ausführungen im Hinweis des Berichterstatters vom 25.05.2022 (Umdruck Seite 13-15, eGA II-107-109) haben sich die Beklagten insoweit nicht gewandt. (1) Die im Streitfall eingetretenen Schäden fallen nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm. Die Gefährdungs- und (vermutete) Verschuldenshaftung nach §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB verfolgt u. a. den Zweck, den Kläger vor einem an sich nicht erforderlichen ärztlichen Eingriff und den damit einhergehenden Folgen zu bewahren. Die von dem Kläger geltend gemachten Gesundheitsschäden stehen auch in einem inneren Zusammenhang mit dem durch die Beklagten verursachten (Primär-)Schaden. Der von den Beklagten zu verantwortende Verkehrsunfall hat den weiteren Krankheitsverlauf entscheidend geprägt. (2) Vor allem aber liegt nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts nach dessen rechtlicher Würdigung, die auf den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen beruhen, kein besonderes grober Behandlungsfehler der Streithelferin vor. Ohne Erfolg rügen die Beklagten mit der Berufung eine vermeintliche Widersprüchlichkeit in den Ausführungen des Sachverständigen und eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Landgerichts. Auch aus Senatssicht besteht keine Überzeugung (§ 286 ZPO), nicht einmal lässt sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahin feststellen (§ 287 ZPO), dass aufgrund der maßgeblichen Tatsachenbasis in gebotener rechtlicher Würdigung ein über einen groben Behandlungsfehler hinausgehendes ärztliches Fehlverhalten vorliegt – wobei einem etwaigen Regressprozess zwischen Beklagten und Streithelferin vorbehalten bleiben muss, ob das ärztliche Fehlverhalten überhaupt als grob zu qualifizieren ist. Der Sachverständige hat insoweit zuletzt – und konsistent zu den Ausführungen bei seiner ersten Erläuterung (Protokoll vom 10.08.2020 Seite 7 f., eGA I-445 f.) – ausgeführt, dass die auf den tatsächlich erstellten Bildwandleraufnahmen zu erkennende, aber wohl nicht erkannte Überkorrektur grundsätzlich habe (intraoperativ) korrigiert werden müssen, jedenfalls aber der Patient habe über die Überkorrektur aufgeklärt und in der Folge engmaschig geführt werden müssen (Protokoll vom 21.12.2021 Seite 2, eGA I-842). Dieses Unterlassen seitens der Streithelferin kann nicht zu Lasten des Klägers den Zurechnungszusammenhang unterbrechen, führte es doch zu einer für den Kläger unzumutbaren Verlagerung der Klärung der Frage des Anteils der Verantwortlichkeiten zwischen Beklagten und Streithelferin auf den Kläger. Dass der Kläger dies hinzunehmen hätte, weil das Fehlerverhalten der Streithelferin derart gravierend war, dass wiederum den Beklagten dies nicht zugemutet werden könnte, ergibt sich aus den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nach diesseitiger rechtlicher Würdigung nicht. Denn der Sachverständige hat durch seine schriftlichen (Gutachten vom 14.01.2021, eGA I-642 ff., und Gutachten vom 14.05.2021, eGA I-747 ff.) und mündlichen (Protokoll vom 20.12.2021, eGA I-841 ff.) Ausführungen ganz klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen nicht in einem derart außergewöhnlich hohen Maße außer Acht gelassen wurden und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen wurde, dass der eingetretene Schaden allein seinem Handeln zugeordnet werden muss (vgl. insoweit beispielhaft auch OLG Hamm Urt. v. 15.11.2016 – 26 U 37/14, BeckRS 2016, 20759 = juris Rn. 47) . Anhaltspunkte, die Anlass gäben, an der sachverständigen Einschätzung zu zweifeln, sind weder von den Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. c) Angesichts der damit feststehenden Primärschädigung an der Schulter und der sonstigen vom Landgericht unangegriffen festgestellten Primärschäden (Thoraxprellung, commotio cerebri – Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, Schürfwunden) sowie den vom Landgericht danach zutreffend festgestellten Sekundärschäden (Behandlungen und Beeinträchtigungen, vgl. Urteilsumdruck S. 15, eGA I-878) hat das Landgericht in von keiner Partei angegriffenen Weise unter Berücksichtigung von Vergleichsrechtsprechung mit 17.500,00 EUR einen auch aus Sicht des Senats erforderlichen, aber zugleich ausreichenden Schmerzensgeldbetrag festgesetzt, um der gesetzlich gebotenen Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion Genüge zu tun (vgl. dazu nur BGH Urt. v. 15.02.2022 – VI ZR 937/20, r+s 2022, 285 Rn. 13 m. w. N.; Senat Beschl. v. 7.5.2021 – 7 U 9/21, r+s 2021, 541 Ls. 1; Senat Beschl. v. 20.3.2020 – 7 U 22/19, BeckRS 2020, 40238 = juris Rn. 36 ff.) . 4. Weiter bleibt die Berufung im Hinblick auf die allgemeine Feststellungsklage ohne Erfolg. a) Die Feststellungsklage ist zulässig. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage reicht eine Möglichkeit weiterer materieller und immaterieller Schäden aus, soweit – wie hier – keine reinen Vermögensschäden geltend gemacht werden (vgl. BGH Urt. v. 29.6.2021 – VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 30) . Die Feststellungsklage ist mithin zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines (weiteren) Schadens wenigstens zu rechnen. Bezüglich des immateriellen Vorbehalts kommt es darauf an, ob infolge des streitgegenständlichen Unfalls ein von dem zugesprochenen Schmerzensgeld nicht erfasster (zukünftiger, derzeit nicht absehbarer) Körperschaden entstehen wird, der ein (zukünftiges) Schmerzensgeld rechtfertigt (vgl. BGH Beschl. v. 9.1.2007 – VI ZR 133/06, r+s 2007, 350 Rn. 5 f.; BGH Urt. v. 16.1.2001 – VI ZR 381/99, r+s 2001, 147 = juris Rn. 7 f., 12 f.: Senat Urt. v. 29.10.2019 – 7 U 4/19, BeckRS 2019, 56097 = juris Rn. 35 m. w. N.; siehe auch Gerlach, VersR 2000, 525, 531) . Es bestehen vorliegend keinerlei Zweifel daran, dass hier im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Krankheitsbild und mögliche, derzeit noch nicht absehbare Komplikationen, auch im Hinblick auf eine notwendige Nachoperation, sowohl weitere materielle als auch immaterielle Schäden drohen. So führt der Kläger beispielsweise auch aus, er habe aufgrund der Schmerzen seinen Arbeitsplatz verloren (Protokoll vom 10.08.2020 Seite 3, eGA I-441). b) Die Begründetheit der Feststellungsklage ergibt sich aus den Ausführungen zu 3. 5. Die in zweiter Instanz erhobene hilfsweise Verdienstausfallfeststellungsklage ist zulässig und begründet. a) Die Feststellungsklage ist zulässig. aa) Das maßgebliche Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zwischen Kläger und Beklagten besteht nach obigen Ausführungen darin, dass die Verdienstausfallansprüche des Klägers als eigentlich Geschädigtem nur auflösend bedingt auf den Versicherungsträger übergegangen sind und, soweit eine zeitlich und sachlich kongruente Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nach Abschluss des BG-Verfahrens nicht besteht, gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder an den Kläger zurückfallen (vgl. BGH Urt. v. 2.12.2008 – VI ZR 312/07, r+s 2009, 128 Rn. 13 m. w. N.) . bb) Zudem besteht im Hinblick auf die Klärung der Frage der Eintrittspflicht der Berufsgenossenschaft ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Ein solches ergibt sich – wie unter 4.a dargestellt – schon allein aus der Möglichkeit, dass solche Ansprüche dem Kläger gegen die Beklagten in dem Fall zustehen, dass die Ansprüche an ihn zurückfallen. Daraus wiederum folgt sein berechtigtes Interesse, die hier bereits geklärten Streitfragen nicht in einem weiteren Prozess erneut klären lassen zu müssen. cc) Anlass, das Verfahren im Hinblick auf §§ 116, 118 SGB X gemäß § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen, besteht hingegen nicht (vgl. dazu BGH Urt. v. 15.7.2008 – VI ZR 105/07, r+s 2008,440 Rn. 20; BGH Beschl. v. 8.11.2011 – VI ZB 59/10, BGHZ 191, 251 Rn. 6, 8, 11) . Die Entscheidung der Berufsgenossenschaft und etwaig nachfolgende Entscheidungen von Gerichten sind im Hinblick auf die sich hier stellenden Fragen der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität – schon allein im Hinblick auf den aufgezeigten unterschiedlichen Kausalitätsmaßstab – nicht vorgreiflich (siehe nur BGH Beschl. v. 12.5.2009 – VI ZR 268/08, BeckRS 2009, 12597 m. w. N.) . Eine Bindungswirkung besteht nach § 118 SGB X im Wesentlichen hinsichtlich Art und Höhe der Sozialleistungen und damit im Hinblick auf § 116 SGB X für die Aktivlegitimation (vgl. BGH Beschl. v. 8.11.2011 – VI ZB 59/10, BGHZ 191, 251 Rn. 8) und damit für die Frage eines Bedingungseintritts nach § 158 Abs. 2 BGB. Dem wird mit dem vorliegenden Feststellungsauspruch indes gerade nicht vorgegriffen, sondern Rechnung getragen. b) Die Begründetheit der Feststellungsklage ergibt sich erneut aus den Ausführungen zu 3. Die Feststellungen des Landgerichts dazu, dass nach der Zeugenvernehmung feststehe, dass dem Kläger Arbeitslohn entgangen sei (Umdruck S. 17, eGA I-880), werden zudem nicht in Zweifel gezogen. Gründe für Zweifel sind auch im Übrigen nicht ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). III. Eine Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 101 Abs. 1 Hs. 1 und Hs. 2, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO unter Berücksichtigung eines in zweiter Instanz von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG abweichenden fiktiven Streitwerts im Hinblick auf die erfolglose Verdienstausfallleistungs-, aber erfolgreiche hilfsweise Verdienstausfallfeststellungsklage. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 Satz 1 und Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).