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Beschluss

7 U 120/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0318.7U120.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Einholung eines (interdisziplinären) Sachverständigengutachtens zum Bestehen einer behaupteten HWS-Schädigung ist in dem seltenen Ausnahmefall, dass trotz ausdrücklichen richterlichen Hinweises tatsächlich keinerlei Anknüpfungstatsachen für eine solche Schädigung vorgetragen und unter Beweis gestellt werden, – wie hier – entbehrlich.

  • 2.

    In diesem Fall kann auch – wie hier – der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht materieller und (weiterer) immaterieller Schäden unzulässig sein.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einholung eines (interdisziplinären) Sachverständigengutachtens zum Bestehen einer behaupteten HWS-Schädigung ist in dem seltenen Ausnahmefall, dass trotz ausdrücklichen richterlichen Hinweises tatsächlich keinerlei Anknüpfungstatsachen für eine solche Schädigung vorgetragen und unter Beweis gestellt werden, – wie hier – entbehrlich. 2. In diesem Fall kann auch – wie hier – der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht materieller und (weiterer) immaterieller Schäden unzulässig sein. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 31 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II) sowie den Schriftsatz vom 30.10.2023 (eGA II-60 f.) verwiesen wird, greifen im Ergebnis nicht durch. 1. Ob Ansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht der Tochter entsprechend den Ausführungen des Landgerichts schon allein deshalb ausscheiden, weil einer wirksamen Abtretung § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1824 Abs. 2, § 181 BGB entgegen steht, kann offen bleiben. Zweifel daran bestehen, weil die Tochter trotz des Ausschlusses des Klägers allein von der Mutter wirksam vertreten worden sein dürfte, da kein Fall von § 1824 Abs. 1 BGB vorliegt (vgl. dazu BGH Beschl. v. 24.3.2021 – XII ZB 364/19, BGHZ 229, 239, Rn. 16 ff. m. w. N.; Huber in MüKo-BGB, 9. Aufl. 2024, § 1629 Rn. 44 m. w. N.) . Darauf, ob die Interessen des zu vertretenden Kindes tatsächlich gefährdet sind, käme es im Übrigen nicht an (vgl. nur Götz in Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 1629 Rn. 14) . Soweit der Kläger rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Vater mit Zustimmung seiner Ehegattin die Tochter vertrete, verkennt der Kläger bereits, dass er nach behaupteter Abtretung die möglicherweise in der Person seiner Tochter entstandenen Forderungen im eigenen Namen geltend macht. Auf die Frage, ob er seine Tochter im Rechtsstreit vertreten kann, kommt es daher von vornherein nicht an. 2. Jedenfalls sind die Leistungsklagen aus eigenem wie abgetretenem Recht unbegründet. Der Kläger hat Gründe für ein über das bereits gezahlte Schmerzensgeld hinausgehendes Schmerzensgeld und insbesondere weitere Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens trotz mehrfachen Hinweises des Landgerichts, zuletzt im angefochtenen Urteil, nicht hinreichend und unter Beweisantritt dargelegt. Die vorgelegten Arztberichte vom 15.10.2022, die im Hinblick auf die Tochter nicht einmal den klägerischen Vortrag zur maßgeblichen Erstverletzung stützen, genügen insoweit nicht. Weitere Behandlungsunterlagen oder Arztberichte oder Befunde über nachweisebare ligamentäre oder knöcherne Verletzungen oder psychische Folgeschäden sind (mangels weiterer Behandlungen und Untersuchungen) nicht vorgelegt worden. Die Behauptung in der Berufungsbegründung, es lägen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, ist nicht nachvollziehbar. Es werden insoweit weder in der Berufungsbegründung noch zuvor irgendwelche Anknüpfungstatsachen aufgezeigt. Soweit der Kläger rügt, der Bundesgerichtshof stelle hohe Anforderungen an eine zu keinerlei Schmerzensgeld führende Bagatellverletzung auf, verkennt er, dass es, da Schmerzensgeld gezahlt worden ist, hierauf nicht ankommt. 3. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Es fehlt bereits am notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. a) Zwar ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage nur bei reinen Vermögensschäden von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts abhängig. Geht es jedoch nicht um reine Vermögensschäden, sondern um Schäden, die aus der behaupteten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder wie hier des körperlichen Wohlbefindens, resultieren, reicht bereits die Möglichkeit materieller oder weiterer immaterieller Schäden für die Annahme eines Feststellungsinteresses aus (vgl. zum absoluten Recht BGH Urt. v. 29.6.2021 – VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 30; zum reinen Vermögensschaden mit und ohne bereits eingetretenem Vermögensteilschaden BGH Urt. v. 5.10.2021 – VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 28; siehe auch Senat Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 = juris Rn. 208; Senat Urt. v. 28.10.2022 – 7 U 25/22, BeckRS 2022, 38552 = juris Rn. 102) . Ein Feststellungsinteresse ist also nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH Urt. v. 5.10.2021 – VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 28; BGH Beschl. v. 9.1.2007 – VI ZR 133/06, r+s 2007, 350 Rn. 5 f.; BGH Urt. v. 16.1.2001 – VI ZR 381/99, r+s 2001, 147 = juris Rn. 7; Senat Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 = juris Rn. 210; Senat Urt. v. 28.10.2022 – 7 U 25/22, BeckRS 2022, 38552 = juris Rn. 102; Senat Urt. v. 29.10.2019 – 7 U 4/19, BeckRS 2019, 56097 = juris Rn. 35 m. w. N.; siehe auch Gerlach, VersR 2000, 525, 531) . b) Gemessen daran ist hier die Möglichkeit eines (weiteren) Schadenseintritts entsprechend den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil nicht hinreichend dargelegt. Denn im Hinblick auf die bereits geschilderte fehlende Darlegung von notwendigen (Anknüpfungs-)Tatsachen und zugehörigem Beweisangebot ist mit dem Eintritt (weiterer) Schäden nicht zu rechnen. Ein solcher Schaden ist rein theoretischer Natur und begründet damit kein Feststellungsinteresse. 4. Der Antrag zu 4 bleibt als Leistungsantrag unzulässig. Trotz mehrfacher Hinweise des Landgerichts hat der Kläger den Antrag nicht beziffert oder seine Klage insoweit auf Feststellung umgestellt. Im Übrigen ist die Klage aber jedenfalls unbegründet, da ausweislich der Abrechnungsschreiben Rechtsanwaltsgebühren bereits anteilig erstattet worden sind. II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung ist auf diesen Hinweis zurückgenommen worden.