Urteil
8 U 140/17
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
11mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch nach § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 setzt eine Nicht- oder nicht rechtzeitige Meldung der von einem EVU gelieferten Strommengen nach § 74 EEG 2014 voraus; inhaltlich fehlerhafte Mengenzuordnungen fallen nicht unter den Wortlaut dieser Zinsvorschrift.
• Eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 auf inhaltlich fehlerhafte Meldungen (Schlechterfüllung) ist ausgeschlossen, weil keine planwidrige Gesetzeslücke erkennbar ist, die Sanktionierungsregelung pönalen Charakter hat und der Gesetzgeber bewusst unterschiedliche Regelungen getroffen hat.
• Für Zinsansprüche nach § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 sind nur Meldepflichtverletzungen relevant, die nach dem Inkrafttreten der Norm (ab 01.08.2014) begangen wurden; ältere Verstöße sind nach der früheren Regelung zu prüfen.
• Die Klage ist unschlüssig, wenn der Klägerin nicht hinreichend substantiiert zu einzelnen Pflichtverletzungen und den jeweils daraus abgeleiteten Zinsbeträgen vorträgt.
• Geringe unterjährige Abweichungen zwischen Monatsmeldungen und Jahresendabrechnung, die systemimmanenten Prognoseungenauigkeiten entsprechen, lösen keinen Zinsanspruch nach § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 aus.
Entscheidungsgründe
Zinsanspruch nach §60 Abs.4 S.2 EEG 2014 nur bei Nicht- oder nicht rechtzeitiger Meldung, nicht bei bloß fehlerhafter Mengenverteilung • Ein Anspruch nach § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 setzt eine Nicht- oder nicht rechtzeitige Meldung der von einem EVU gelieferten Strommengen nach § 74 EEG 2014 voraus; inhaltlich fehlerhafte Mengenzuordnungen fallen nicht unter den Wortlaut dieser Zinsvorschrift. • Eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 auf inhaltlich fehlerhafte Meldungen (Schlechterfüllung) ist ausgeschlossen, weil keine planwidrige Gesetzeslücke erkennbar ist, die Sanktionierungsregelung pönalen Charakter hat und der Gesetzgeber bewusst unterschiedliche Regelungen getroffen hat. • Für Zinsansprüche nach § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 sind nur Meldepflichtverletzungen relevant, die nach dem Inkrafttreten der Norm (ab 01.08.2014) begangen wurden; ältere Verstöße sind nach der früheren Regelung zu prüfen. • Die Klage ist unschlüssig, wenn der Klägerin nicht hinreichend substantiiert zu einzelnen Pflichtverletzungen und den jeweils daraus abgeleiteten Zinsbeträgen vorträgt. • Geringe unterjährige Abweichungen zwischen Monatsmeldungen und Jahresendabrechnung, die systemimmanenten Prognoseungenauigkeiten entsprechen, lösen keinen Zinsanspruch nach § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 aus. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zinsen nach § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 in Höhe von 252.838,19 EUR wegen behaupteter Meldepflichtverletzungen nach § 74 EEG 2014 für das Jahr 2014. Streitgegenstand sind die monatlichen Meldungen der Beklagten über die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge sowie die Zuordnung der Gesamtmenge auf verschiedene Letztverbraucher-Kategorien (privilegiert / nicht-privilegiert). Die Klägerin berechnet die Zinsen pauschal aus der Jahresendabrechnung 2014 für den Zeitraum 01.01.2015–31.07.2015. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein und rügte Rechtsanwendungsfehler. Die Beklagte verteidigt, sie habe unterjährig vollständige Meldungen abgegeben und nur Prognosen verwendet, die systemimmanent sind; eine fehlerhafte Verteilung rechtfertige keine Verzinsung. Der Senat prüfte, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 vorliegen und ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt. • Die Berufung ist unbegründet; die Klage ist unschlüssig und die Voraussetzungen des Zinsanspruchs nach § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 liegen nicht vor. • Ein Zinsanspruch nach § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 setzt voraus, dass ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die gelieferten Strommengen entgegen § 74 nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat; tatbestandlich erfasst ist damit die Nicht- oder Verspätungsmeldung, nicht hingegen eine inhaltlich falsche Mengenverteilung. • Die Klägerin machte Zinsen nur für den Zeitraum 01.01.2015–31.07.2015 geltend; nach Art. 23 EEG 2014 ist § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 nur auf Meldepflichtverletzungen anwendbar, die nach dem 31.07.2014 begangen wurden. Die Klage unterließ die notwendige Zuordnung konkreter Pflichtverletzungen zu Zeitpunkten und Beträgen, so dass die Klage insoweit unschlüssig ist. • Zwar spricht vieles dafür, dass die Beklagte bei ihren Monatsmeldungen Prognosen verwendete und die Verteilung auf Letztverbraucher-Kategorien nicht an tatsächlichen Zwischenergebnissen orientierte; dies begründet aber nicht ohne weiteres einen Zinsanspruch, weil unterjährige Prognoseungenauigkeiten systemimmanent und hier in der Jahressumme nur geringfügig (ca. 0,283 %) waren. • Eine teleologische oder extensive Auslegung von § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014, die inhaltliche Fehlmeldungen ebenfalls zinsauslösend machte, würde den Wortlaut überschreiten und die Grenze des Zumutbaren sprengen; eine analoge Anwendung scheidet wegen fehlender planwidriger Gesetzeslücke, des pönalen Charakters der Norm und des objektiven Gesetzeswillens aus. • Auch andere mögliche Anspruchsgrundlagen hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen; daher fehlt es an ausreichender Tatsachengrundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO. • Die Revision wurde zugelassen, weil die Auslegung der Vorschriften grundsätzliche Bedeutung hat und nicht abschließend geklärt ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen, weil die Klägerin keinen durch § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 gedeckten Zinsanspruch schlüssig dargetan hat. Soweit die Beklagte unterjährig Prognosen für Monatsmeldungen verwendete und die Verteilung auf Letztverbraucher-Kategorien nicht stets an Zwischenergebnissen ausrichtete, stellt dies allenfalls eine inhaltliche Fehlmeldung bzw. Schlechterfüllung der Meldepflichten dar, die nach Wortlaut und Systematik der Regelung nicht die Verzinsungspflicht nach § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 auslöst. Eine analoge Anwendung der Zinsvorschrift kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat auch keinen anderen schlüssigen Rechtsgrund vorgetragen; die noch geltend gemachte pauschale Zinsberechnung ist daher unzureichend. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird zugelassen.