Beschluss
20 W 21/20
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufzählung versicherter Krankheiten in den Bedingungen ist abschließend, wenn der Wortlaut dies deutlich macht.
• Der Verweis auf §§ 6 und 7 IfSG begründet nicht automatisch Versicherungsschutz für spätere gesetzliche Erweiterungen der Liste.
• Bei fehlender Eingrenzung des versicherten Risikos kann der Verfügungsgrund entfallen, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Betriebsschließungsversicherung: abschließende Aufzählung versicherter Krankheiten • Die Aufzählung versicherter Krankheiten in den Bedingungen ist abschließend, wenn der Wortlaut dies deutlich macht. • Der Verweis auf §§ 6 und 7 IfSG begründet nicht automatisch Versicherungsschutz für spätere gesetzliche Erweiterungen der Liste. • Bei fehlender Eingrenzung des versicherten Risikos kann der Verfügungsgrund entfallen, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt ist. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung Leistungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung wegen einer behördlich veranlassten Schließung im Zusammenhang mit Infektionsschutzmaßnahmen. Die Versicherungsbedingungen enthalten in Teil B Nr. 8.2.2 eine Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger sowie den Verweis ‚vgl. §§ 6 und 7 IfSG‘. Die Antragstellerin macht geltend, dass die hier einschlägige Krankheit von der Versicherung zu decken sei, insbesondere unter Berufung auf eine spätere Ausweitung des IfSG. Das Landgericht Essen wies den Antrag ab; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Auslegung der Versicherungsbedingungen: Die Aufzählung in Teil B Nr. 8.2.2 ist abschließend. Der Wortlaut ‚nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)‘ und die ausführliche Liste vermitteln dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass nur die namentlich benannten Risiken gedeckt sind. • Der Verweis auf §§ 6 und 7 IfSG bedeutet nicht, dass künftige oder durch Gesetz erweiterte Krankheitserreger automatisch eingeschlossen werden; der Hinweis kann nicht so verstanden werden, dass der Versicherer auch für spätere Gesetzesänderungen Versicherungsschutz übernimmt. • Interessenabwägung für den Verfügungsgrund: Unabhängig von der Anspruchsfrage hat das Landgericht zu Recht den Verfügungsgrund verneint. Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre unter Berücksichtigung des Vortragssachverhalts der Antragstellerin nicht gerechtfertigt. • Rechtsfolgen: Mangels Deckung des geltend gemachten Risikos besteht der Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht; zudem verhindert das Fehlen des Verfügungsgrundes die Gewährung einstweiliger Maßnahmen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung, weil die Versicherungsbedingungen eine abschließende Aufzählung der gedeckten Krankheiten enthalten und ein Verweis auf §§ 6 und 7 IfSG keinen Versicherungsschutz für spätere Erweiterungen begründet. Zudem liegt kein Verfügungsgrund vor; eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist kostenpflichtig; der Verfahrenswert wurde mit 26.962 EUR angesetzt.