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Urteil

8 O 77/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2020:1111.8O77.20.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.       Der Streitwert wird auf 14.817,45 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 14.817,45 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kilometer-Leasingvertrages nach Widerruf des Vertrages durch den Kläger. Der Kläger schloss am xx.xx.20xx mit der Beklagten einen Leasingvertrages über einen privat genutzten Pkw der Marke A.. Die Laufzeit des Vertrages betrug 48 Monate, die vereinbarte Gesamtfahrleistung ist mit 40.000 km angegeben (Anlage K1). Die monatliche Leasingrate wurde mit 229,82 € einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt und geregelt, welcher Betrag für Mehr- bzw. Minderkilometer anzusetzen ist. Zudem betrug die Leasingsonderzahlung zu Beginn der Laufzeit 3.000,00 € sowie eine weitere Abschlusszahlung von 785,93 €. Wegen der Einzelheiten der Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Das geleaste Fahrzeug wurde dem Kläger am xx.xx.20xx übergeben. Mit E-Mail vom xx.xx.20xx erklärte der Kläger den Widerruf des Leasingvertrages. Mit Fristsetzung binnen fünf Tagen forderte er die Beklagte zur Rückabwicklung auf (Anlage K2). Bis zum Widerruf entrichtete der Kläger einen Betrag i.H.v. 12.882,26 € an die Beklagte. Der Kläger behauptet, dass er falsch über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden sei, weshalb die Widerrufsfrist nicht angelaufen und daher auch nicht bis zum Widerruf abgelaufen sei. Die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung kranke an verschiedenen Punkten, weil die Widerrufsbelehrung unter diversen Aspekten fehlerhaft sei. Die Beklagte habe außerdem die falsche Information erteilt, dass zwischen Übergabe und Rückgabe des Leasinggegenstandes ein Zinsbetrag pro Tag von 0,00 € zu zahlen sei. Eine Pflicht zur Zahlung von Zinsen existiere nicht. Auf die Gesetzesfiktion der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte aufgrund der vorgenommenen Änderungen nicht berufen. Der Kläger ist der Auffassung, dass er zum Widerruf berechtigt gewesen sei. Eine Pflicht zum Wertersatz bestehe mangels richtiger Belehrung ebenfalls nicht. Der Kläger beantragte zunächst, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 12.882,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX; 2. festzustellen, dass die Klagepartei infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom xx.xx.20xx aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrag mit der Nr. xxxxxx keine Leasingraten mehr schuldet. Mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx erklärte der Kläger den Klageantrag zu Ziffer 2 für erledigt, da die Laufzeit des streitgegenständlichen Leasingvertrages ausgelaufen ist und das Fahrzeug zurückgegeben wurde. Nach der Widerrufserklärung bis zur Beendigung des Vertrages entrichtete der Kläger die weiteren Leasingraten sowie eine Abschlusszahlung i.H.v. 785,93 €, sodass sich der Gesamtbetrag auf 14.817,45 € beläuft und mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 geltend gemacht wird. Die Beklagte schloss sich in der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.20xx der Erledigungserklärung nicht an. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 14.817,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXXXXXXXXXXXX; 2. festzustellen, dass der vorherige Klageantrag zu Ziffer 2 zum Zeitpunkt des Erledigungsereignisses - der Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe des Fahrzeuges -zulässig und begründet gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts, ferner sei die Feststellungsklage aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil dem Kläger kein Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 495 BGB zustehe. Anders als der Kläger meine, handle es sich nicht um einen Finanzierungsleasingvertrag, sondern um einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Dieser Falle nicht in den Schutzbereich des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Für die Anwendbarkeit der Verbrauchervorschriften im Rahmen des § 506 BGB sei es entscheidend, ob die Vollamortisation durch den Erwerb des Leasingobjekts oder die Garantie eines bestimmten Restwerts eintrete. Als überschießende Richtlinien Umsetzung handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, der eng auszulegen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass schon kein Widerrufsrecht bestanden habe, der Widerruf aber jedenfalls verfristet gewesen sei. Die Beklagte erhebt für den Fall des wirksamen Widerrufs hilfsweise Widerklage und beantragt, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ A. mit der Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXX zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Zur Begründung führt sie aus, im Falle eines wirksamen Widerrufes schuldete der Kläger Wertersatz für den Wertverlust, der sich nach dem Unterschied zwischen Anschaffungspreis und möglichem Veräußerungserlös zum Zeitpunkt des Widerrufs bemesse unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf sein Vortrag zur Klage Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom xx.xx.20xx Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch vollumfänglich nicht begründet. I. Das Landgericht Bielefeld ist für sämtliche Klageanträge örtlich zuständig nach § 29 ZPO. Für den nunmehrigen Feststellungsantrag zu Ziffer 2) liegt ein berechtigtes Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vor, da sich die Beklagte vertraglicher Erfüllungsansprüche berühmte. Aus diesem Grund bestand auch kein Vorrang der Leistungsklage. Hinsichtlich des Feststellungsantrages ist ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO im Bezirk des Landgerichts Bielefeld begründet. Denn mit dem ursprünglichen Klageantrag wurde die Feststellung geltend gemacht, dass Leistungspflichten des Klägers aus dem Vertragsverhältnis nicht mehr bestehen. Zwar fallen auch die Leistungspflichten der Beklagten aus dem Leasingvertrag bei wirksamem Widerruf weg, diese bestimmen aber nicht das gegebenenfalls anzuerkennende - Feststellungsinteresse des Klägers. Bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Vertrages bzw. Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis ist nach Ansicht der Kammer auf den Erfüllungsort der Hauptleistungspflicht des Klägers abzustellen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32.Auflage 2018, Rn.17 und 24 zu § 29). Die Hauptleistungspflicht des Klägers aus dem Leasingvertrag ist die Zahlung der Leasingraten. Das ist eine Geldschuld, die nach § 270 Abs.4 i.V.m. § 269 BGB im Zweifel am Sitz des Schuldners zu erfüllen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss, Az.- 31 U 90/19; juris). Der Kläger wohnt und wohnte bei Abschluss des Leasingvertrages im Bezirk des Landgerichts Bielefeld. Im Falle eines Streites über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses ist nach § 29 ZPO das Gericht des Ortes, an die streitige Verpflichtung zu erfüllen wäre, hier die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten bis zum vereinbarten Ende des Vertrages, zuständig. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1) ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld infolge der rügelosen Einlassung im Verhandlungstermin vom xx.xx.20xx gemäß § 39 ZPO gegeben. II. Die Klage ist vollumfänglich nicht begründet. Der Kläger hat seine auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. 1. Dem Kläger steht ein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, 2, 495, 355 BGB, aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu. Bei dem geschlossenen Kilometer-Leasingvertrag handelt es sich nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB. a) Nach § 506 Abs. 2 BGB werden bestimmte Verbraucherverträge über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes den entgeltlichen Finanzierungshilfen gleichgestellt. Mit § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB hat der Gesetzgeber Art. 2 Abs. 2 lit. d) der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt. Danach gilt die Richtlinie nicht für „Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands vorgesehen ist; von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Kreditgeber darüber einseitig entscheidet“. Der Gesetzgeber hat zusätzlich mit § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB Leasingverträge mit einer Restwertabrechnung den entgeltlichen Finanzierungshilfen gleichgestellt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04. September 2020– 30 U 12/20; juris). Der zwischen den Parteien bestehende Leasingvertrag ist keine entgeltliche Finanzierungshilfe in diesem Sinne. Bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag handelt es sich um einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung (Anlage K1). Da dabei der Kläger weder zum Erwerb des Leasinggegenstandes verpflichtet ist, noch die Beklagte von dem Kläger den Erwerb des Fahrzeugs verlangen kann, noch der Kläger für einen bestimmten Wert bei Beendigung des Fahrzeugs einzustehen hat, ist § 506 Abs. 2 BGB nicht direkt anzuwenden. Vielmehr kann der Kläger frei über die Ausübung der vertraglichen Ankaufsoption entscheiden (vgl. OLG München, Urteil vom 18. Juni 2020 – 32 U 7119/19; juris). Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ist nicht einschlägig. Der Kläger wird durch den Leasingvertrag nämlich nicht verpflichtet, bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Fahrzeugs einzustehen, wie dies bei sogenannten Restwertleasing der Fall ist. Zwar hat der Kläger durch die Vertragsgestaltung für einen Teil der Faktoren einzustehen, die den Wert bestimmen. Denn über die für das gewählte Leasingmodell übliche Abrechnung von Mehrkilometern hat der Kläger mittelbar den mit der höheren Laufleistung verbundenen Wertverlust und über die Schadensersatzpflicht für eine sonstige Beschädigung des Leasingobjekts hat er wirtschaftlich für den sich aus dem Zustand des Fahrzeugs ergebenden Wert einzutreten. Damit hat er aber noch nicht insgesamt für den Wert des Fahrzeugs zum Ende der Leasingzeit einzustehen, da dieser sich nicht nur nach dem dann bestehenden Zustand des Wagens sondern in erheblichem Maße auch nach den Gegebenheiten des Marktes richtet. Die sich aus diesem Aspekt ergebenden Risiken für den Werterhalt trägt die Beklagte, ebenso wie das Risiko ihrer eigenen Kalkulation der Leasingraten und eines verbleibenden Fahrzeugwertes (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04. September 2020 – 30 U 12/20; OLG Frankfurt, Urteil vom 03. Juni 2020 – 17 U 813/19; OLG München, Urteil vom 18.Juni 2020 – 32 U 7119/19; juris). b) Die Annahme einer Finanzierungshilfe i.S.v. § 506 Abs. 1 BGB ohne Vorliegen der Voraussetzungen von § 506 Abs. 2 BGB ist nicht möglich. Denn § 506 Abs. 1 BGB stellt insoweit keinen Auffangtatbestand dar. Aus der Gesetzesbegründung geht die eindeutige Intention des Gesetzgebers hervor, dass es sich bei der Aufzählung in § 506 Abs. 2 BGB um eine abschließende handelt (so auch OLG Hamm, Urteil vom 04. September 2020 – 30 U 12/20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012 – 24 U 15/12; juris). Hierfür spricht auch der Wortlaut des § 506 Abs. 2 BGB („gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass“) sowie die alternative Aufzählung. c) § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ist auf den gegenständlichen Leasingvertrag auch nicht anlog anwendbar. Denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke wie auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Nach dem oben Gesagten fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit der maßgeblichen Umstände, die zu dem Schluss berechtigt, der Gesetzgeber hätte für den Leasingvertrag ohne Restwertgarantie ebenfalls ein gesetzliches Widerrufsrecht einräumen wollen. Zwar ist auch der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung auf Vollamortisation gerichtet. Ob der Leasinggeber dieses Ziel erreicht, hängt nach dem oben Gesagten aber auch von Faktoren ab, für deren Eintritt der Leasinggeber das Risiko trägt. Die Vertragsgestaltung ist damit dem Mietvertrag deutlich näher als dem Darlehensvertrag (vgl. OLG München, Urteil vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19, OLG Hamm, Urteil vom 04.September 2020 – 30 U 12/20; juris). Aber jedenfalls fehlt es bereits an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Die im Wortlaut des §§ 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB angelegte Differenzierung beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers und damit kommt die Annahme eines unbeabsichtigten Abweichens vom Regelungsplan nicht in Betracht. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Gesetzgeber, der sich mit der Vorschrift des §§ 506 BGB zuletzt im Jahr 2017 befasst hat, die Frage eines Widerrufsrechts für die seit vielen Jahren übliche und verbreitete Form des sogenannten Kilometerleasings nicht bedacht hätte. Sodass aus der Tatsache, dass die Gesetzesbegründung Leasingverträge mit Kilometerabrechnung nicht erwähnt und auch nicht auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes für Finanzierungsleasingverträge auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung eingeht, nicht folgt, dass diese Verträge ebenfalls vom Regelungszweck des § 506 Abs. 1, Abs.2 BGB umfasst sein sollten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04. September 2020 – 30 U 12/20; juris). Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber die Leasingverträge mit Kilometerabrechnung bewusst nicht dem Anwendungsbereich des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB unterworfen hat. Auch die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Ausgleich von Mehrkilometern (bzw. sein Recht auf Reduktion des Entgelts bei Minderkilometern) entfernt den Kilometer Leasingvertrag nicht entscheidend vom Leitbild der Miete. Vielmehr handelt es sich dabei letztlich nur um die vertraglich vereinbarte Definition dessen, was als vertragsgemäße Nutzung vereinbart ist und um eine Regelung, was bei einer gegenüber den ursprünglichen Erwartungen übermäßige Nutzung geschehen soll; auch das entspricht der Sache nach der Miete, weil auch dort bei nicht vertragsgemäßer, übermäßiger Nutzung ein Ersatzanspruch des Vermieters besteht (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018- VIII ZR 157/17-; juris). Dem Kläger steht daher kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Es kann somit dahinstehen, ob die erteilte Widerrufsinformation ordnungsgemäß war. 2. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen wirksamen Widerruf auf Grundlage eines vertraglichen Widerrufsrechts berufen. a) Zwischen den Parteien ist schon kein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart worden. Der Kläger durfte die Widerrufsinformation nicht als Angebot der Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechtes nach §§ 133, 157 BGB verstehen. Für die Frage, ob die Beklagte dem Kläger mit der Erteilung einer Widerrufsrechtsbelehrung ein selbständiges (vertragliches) Widerrufsrecht einräumen oder nur der Verpflichtung zur Belehrung über ein – vermeintliches oder etwaiges – gesetzliches Widerrufsrecht nachkommen wollte, kommt es maßgeblich darauf an, wie ihr Handeln aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung zu verstehen ist. Danach wollte die Beklagte vorliegend ersichtlich nur eine vermeintliche gesetzliche Pflicht erfüllen oder rein vorsorglich die Belehrung erteilen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.September 2020 – 30 U 12/20; siehe auch einerseits BGH, Urteil vom 08.11.2018 – III ZR 628/16 – Rn. 17 ff., und andererseits BGH, Beschluss vom 26.03.2019 – XI ZR 372/18 – Rn. 17; juris). Zwar ist in der ausgehändigten „Widerrufsinformation“ die erste Überschrift „Widerrufsrecht“ nicht um das Wort „gesetzlich“ ergänzt. Und auch in dem darunter folgenden Satz, „Der Leasingnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.“, ist keine wörtliche Eingrenzung auf ein gesetzliches Widerrufsrecht enthalten. Indes wird schon im nachfolgenden Satz für den Beginn der Frist auf die „Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ und damit eindeutig auf die gesetzliche Regelung abgestellt. Zudem spricht auch die oben auf der Seite befindliche Bezeichnung „Widerrufsinformation“ dafür, dass über die bestehende – und damit gesetzlich vorgegebene – Möglichkeit des Widerrufs und die Bedingungen informiert werden und hierdurch kein eigenständiges, neues Widerrufsrecht begründet werden sollte. Es wird also schon aus den Formulierungen deutlich, dass der Leasinggeber lediglich seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen will (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04. September 2020 – 30 U 12/20; juris). b) Darüber hinaus ist einem verständigen und redlichen Leasingnehmer klar, dass ein Leasinggeber, der Gewinnerzielung bezweckt, kein zusätzliches Widerrufsrecht für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht nicht vorliegen, einräumen will, sondern sich lediglich an die gesetzlichen Vorgaben halten möchte. 3. Da kein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Leasingsvertrags besteht, war die Klage auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils von Anfang an unbegründet mit der Folge, dass die Klage hinsichtlich des in der einseitigen Teilerledigungserklärung liegenden Feststellungsantrags ebenfalls als unbegründet abzuweisen war. 4. Mangels wirksamen Widerrufs des Leasingvertrages kann der Kläger die Rückzahlung der geleisteten Raten sowie der Schlussrate nebst Zinsen nicht verlangen. 5. Über die Widerklage ist, da die prozessuale Bedingung, unter der sie erhoben wurde, nicht eingetreten ist, nicht zu entscheiden. 6. Bezüglich des Schriftsatzes des Klägervertreters vom xx.xx.20xx war der Beklagten keine Stellungnahmefrist mehr zu gewähren, weil sich der Inhalt nicht entscheidungserheblich ausgewirkt hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 14.817,45 € festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts resultiert aus der zuletzt geltend gemachten Hauptforderung des Klägers, § 48 GKG iVm § 3 ZPO. Die Hilfswiderklage wirkt nicht streitwerterhöhend, da über sie nicht zu entscheiden war, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG.