Leitsatz: 1. Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers kommt – wie hier – grundsätzlich auch bei einem Unfall in einer mit Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung zur Anwendung (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.02.2017 – VI ZR 58/06, r+s 2007, 211), wenn „feindliches Grün“ nicht feststellbar ist. 2. Um einen Verstoß des Geradeausfahrers gegen § 11 Abs. 3 StVO anzunehmen, muss der Linksabbieger einen echten Nachzüglervorrang beweisen. 3. Die Betriebsgefahr des geradeaus fahrenden Fahrzeugs tritt regelmäßig – so auch hier – hinter den Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen des Linksabbiegers und hinter der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurück (im Anschluss an BGH Urt. v. 11.1.2005 – VI ZR 352/03, r+s 2005, 213). Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Essen nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.555,12 EUR festzusetzen. Es besteht für die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für sie günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin allein für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen hat und die Klage daher abzuweisen ist. 1. Zwar haften die Beklagten dem Grunde nach als Gesamtschuldner gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1, Satz 4 VVG für die Unfallfolgen. Die gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt jedoch zu einer Alleinhaftung der Klägerin. 2. Da die Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge erfolgt ist und die Klägerin als Halterin ebenfalls grundsätzlich gemäß § 7 Abs 1 StVG für die Unfallfolgen einzustehen hat, findet § 17 StVG Anwendung. Nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 231/17, Rn. 10, beck-online). Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der gegnerische Halter zu beweisen (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 17 StVG (Stand: 28.03.2018), Rn. 58). a. Für einen schuldhaften Verstoß der Klägerin gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO spricht ein Anscheinsbeweis. aa. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Der Linksabbieger hat, wenn er seiner hiernach bestehenden Wartepflicht nicht genügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (vgl. BGH Urt. v. 13.2.2007 – VI ZR 58/06, Rn. 8, beck-online). Dies gilt im Grundsatz auch, wenn sich der Unfall – wie vorliegend – auf einer mit Lichtzeichen geregelten Kreuzung ereignet hat, wobei der Kreuzungsbereich mit Ampeln sowohl für den geradeaus fahrenden als auch für den abbiegenden Verkehr versehen ist. Bei solchen Fallgestaltungen kann ein Anscheinsbeweis nur dann ausscheiden, wenn die Unfallgegner darüber streiten, wer von ihnen bei grün in die Kreuzung eingefahren ist und wer das für ihn geltende Rotlicht missachtet hat (vgl. BGH Urt. v. 13.2.2007 – VI ZR 58/06, Rn. 8, beck-online). bb. Dies zugrunde gelegt gelangt der Anscheinsbeweis hier zur Anwendung, da der Beklagte zu 1) unstreitig bei grün in die Kreuzung eingefahren ist und die Klägerin sich ebenso unstreitig zu diesem Zeitpunkt in der Kreuzung befunden hat, um nach links über die Fahrspur des Beklagten zu 1) in (..) Astraße einzubiegen. In einer solchen Situation war die Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO wartepflichtig und musste den Beklagten zu 1) passieren lassen. cc. Da es im Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang der Klägerin zu einem Zusammenstoß mit dem Beklagten zu 1) gekommen ist, spricht der Anscheinsbeweis gegen sie. Ihre Behauptung, sie habe bereits längere Zeit in der Fahrspur des Beklagten zu 1) gestanden, seine Annäherung beobachtet und abgewartet, ist mangels Plausibilität nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Angesichts der von ihr vorgelegten Ermittlungen der Polizei hinsichtlich der Lichtzeichenanlagenschaltung war es ausgeschlossen, dass sowohl für die Klägerin als auch den Beklagten zu 1) gleichzeitig Grünlicht angezeigt worden ist. Vielmehr setzt die Schaltung, wenn für die Abbieger das Signal „Rot“ kommt, die Gegenrichtung erst nach etwa 1,5 bis 2 Sekunden auf „Grün“. Störungsmeldungen lagen zum Unfallzeitpunkt nicht vor. Daher bestand für die Klägerin kein Anlass auf der Kreuzung anzuhalten, wenn sie – wie sie behauptet – bei grünem Pfeil als erstes Fahrzeug in die Kreuzung eingefahren ist. Nach der Schaltung der Lichtzeichenanlage konnte sie ohne jeden Zweifel gefahrlos und ungehindert nach links abbiegen. Abgesehen davon würde ihr Vorbringen implizieren, dass der Beklagte zu 1) „sehenden Auges“ auf das in seiner Fahrspur stehende Fahrzeug der Klägerin zugefahren wäre. Damit verbleibt einzig die Möglichkeit, dass die Klägerin ihr Fahrzeug bei Erkennen der Gefahrensituation abgebremst hat und im Zeitpunkt der Kollision in der Fahrspur des Beklagten zu 1), der vorfahrtsberechtigt war, zum Stehen gekommen ist. b. Ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) ist nicht feststellbar. aa. Der Beklagte zu 1) hat zunächst nicht gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Vorliegend kann nämlich nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten zu 1) ein Reaktionsverschulden zur Last gelegt werden könnte, indem er zu spät oder fehlerhaft reagiert hätte und den Unfall hätte vermeiden können. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Beklagte zu 1) auf das Fahrzeug der Klägerin reagiert hat und es ihm auch nach dem Klägervorbringen sogar noch gelungen ist, sein Motorrad unmittelbar vor dem Klägerfahrzeug zum Stehen zu bringen. Lediglich die Instabilität des Motorrads führte letztendlich zu dessen Kippen auf das Fahrzeug der Klägerin. Die Behauptung der Klägerin, bereits längere Zeit im Kreuzungsbereich gestanden zu haben und für den Beklagten zu 1) daher erkennbar gewesen zu sein, lässt sich durch das angebotene Sachverständigengutachten nicht aufklären und ist – wie gezeigt – unplausibel. bb. Des Weiteren kann dem Beklagten zu 1) kein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 3 StVO zur Last gelegt werden. Die Klägerin hat nicht bewiesen, „echte Nachzüglerin“ gewesen zu sein, d.h., dass sie bei grün in die Kreuzung eingefahren ist und der Beklagte zu 1) ihr die Möglichkeit hätte geben müssen, die Kreuzung zu räumen (sog. „Nachzüglervorrang“; vgl. Hentschel/König/Dauer/ König , Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage, § 37 StVO Rn. 17). (1) Entgegen ihren Ausführungen in der Berufungsbegründung ist es nicht unstreitig, dass sie bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren ist. Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, dass die Ampel für die Klägerin bei deren Überqueren Rotlicht gezeigt habe. Auch in der Berufungserwiderung bleiben sie bei diesem Vorbringen. (2) Die Klägerin hat ihre Behauptung, sie sei bei Grünlicht in die Kreuzung gefahren, nicht bewiesen. Zeugen hierfür stehen ihr nicht zur Verfügung. Zudem war nach den von ihr vorgelegten Ermittlungen der Polizei – wie ausgeführt – eine verkehrliche Kollision zwischen Abbieger und entgegenkommendem Verkehr aus schaltungstechnischen Gründen ausgeschlossen. c. Im Ergebnis ist der Klägerin ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO zur Last zu legen, während auf Seiten des Beklagten zu 1) lediglich die einfache Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen ist. Diese tritt hinter das Verschulden der Klägerin, die verkehrswidrig nach links abgebogen ist, vollständig zurück. Ein Fahrzeug, das nach links abbiegt, hat eine höhere Betriebsgefahr als ein Fahrzeug, das lediglich unter normalen Umständen geradeaus fährt. Das Abbiegen nach links stellt einen besonders gefahrenträchtigen Vorgang dar, der häufig zu schweren Unfällen führt (vgl. BGH Urt. v. 11.1.2005 – VI ZR 352/03 [unter III]). Genügt der Linksabbieger seiner Wartepflicht nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (vgl. BGH Urt. v. 11.1.2005 – VI ZR 352/03 [unter II 1 a]). So liegt der Fall auch hier. Besonderheiten, die eine Mithaftung der Beklagten rechtfertigen würden, liegen nicht vor. II. Die Rechtssache hat zur einstimmigen Überzeugung des Senats auch keine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden.