Beschluss
20 U 180/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0901.20U180.21.00
3mal zitiert
12Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e: I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. 1. Das Landgericht hat die auf Feststellung der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankheitskostenversicherung, auf Rückzahlung von Prämienleistungen, auf Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage zu Recht teilweise abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 27. August 2021 (Bl. 29 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch. a) Dem Kläger steht ein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Das Landgericht hat die Höhe des dem Kläger zustehenden bereicherungsrechtlichen Anspruchs zutreffend ermittelt. aa) Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass dem Kläger im Hinblick auf die Anpassung zum 1. Januar 2019 im Tarif 01 überhaupt kein Zahlungsanspruch zusteht, weil diese Anpassung wirksam ist. Die Prämienanpassung zum 1. Januar 2019 erfolgte entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung in formell ordnungsgemäßer Weise. Die Begründung der Beklagten genügte den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. (1) Das in dieser Vorschrift normierte Begründungserfordernis hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 314/19, r+s 2021, 95 und IV ZR 294/19, r+s 2021, 89). (2) Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - IV ZR 191/20, BeckRS 2021, 21198 Rn. 25). Aus der Begründung der Beklagten für die Beitragsanpassung zum 1. Januar 2019 (eGA-I 275) ergibt sich für einen verständigen Versicherungsnehmer zweifelsfrei, dass die Erhöhung im Tarif 01 ausschließlich aufgrund gestiegener Leistungsausgaben erfolgte. Zu den Gründen einer Beitragsanpassung heißt es dort auszugsweise: „Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor.“ Damit sind die Anforderungen an eine ausreichende Begründung gewahrt. Der Versicherungsnehmer kann der Begründung zweifelsfrei entnehmen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass diese vielmehr durch eine bestimmte Veränderung der Umstände (hier Leistungsausgaben) aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst wurde. Hiermit hat es sein Bewenden. Die Vorschrift des § 203 Abs. 5 VVG, nach der die Neufestsetzung erst nach einer Mitteilung der maßgeblichen Gründe wirksam wird, ist – wie der Senat bereits entschieden hat (s. Senatsurteil vom 30. Juni 2021 – 20 U 152/20, BeckRS 2021, 18961) – nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Dieser besteht wie dargelegt darin, dem Versicherungsnehmer vor Augen zu führen, dass nicht sein individueller Schadensverlauf zu höheren Beiträgen führt und dass erst recht nicht der Versicherer nach eigenem Gutdünken die Prämie anpassen kann. Dem Versicherungsnehmer müssen die Gründe mitgeteilt werden, welche den Versicherer tatsächlich zur Prämienanpassung veranlasst haben. Dieser gesetzgeberische Wille bedeutet gleichzeitig, dass nicht jede Ungenauigkeit in der Begründung dazu führen muss, dass dem Versicherungsnehmer „die maßgeblichen Gründe“ nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind. Das Begründungserfordernis in § 203 Abs. 5 VVG (tatsächliche „maßgebliche Gründe“) unterscheidet sich grundlegend etwa von einer Belehrung des Versicherungsnehmers über ihm zustehende Rechte, beispielsweise in § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG. Damit der Versicherungsnehmer über die Reichweite solcher Rechte genau informiert ist und sie sachgerecht ausüben kann, muss die Belehrung auch in den Einzelheiten zutreffend sein. Diese Erwägungen lassen sich aber auf die Begründung einer Beitragsanpassung in § 203 Abs. 5 VVG nicht übertragen. Ihr Zweck ist auch dann erfüllt, wenn die nach dem Willen des Gesetzgebers zu erteilende Information für den Versicherungsnehmer – wie hier – klar und eindeutig ist. bb) Hinsichtlich der Beitragserhöhungen in den Jahren von 2011 bis 2018, die das Landgericht als formell unwirksam angesehen hat, besteht zwar ein Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Landgericht hat aber richtig entschieden, dass Ansprüche des Klägers sämtlich nur ab dem 1. Januar 2017 bestehen. Ansprüchen des Klägers auf eine anteilige Rückzahlung der Prämien für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 steht trotz einer zunächst gegebenen Unwirksamkeit der Erhöhungen ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Denn für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 sind die klägerischen Ansprüche gemäß § 199 Abs. 1 BGB verjährt. (1) Die jeweiligen Bereicherungsansprüche des Klägers entstanden mit der monatlichen Überzahlung der Prämie (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2020 - 9 U 138/19, juris Rn. 155). (2) Der Kläger hatte – wie der Senat jüngst in vergleichbaren Fällen bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsurteile vom 30. Juni 2021 - 20 U 152/20, BeckRS 2021, 18961 und 20 U 162/20, BeckRS 2021, 18962; s. auch Senatsbeschluss vom 9. August 2021 - 20 U 86/21) – mit Zugang der jeweiligen Begründungsschreiben für die in Rede stehenden Anpassungen auch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Für eine solche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Gläubiger den Vorgang auch rechtlich zutreffend beurteilt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, NJW 2008, 1729 Rn. 26). Die in der Berufungsbegründung vertretene Auffassung, wonach ein „Rechtsbewusstsein über die Fehlerhaftigkeit der Beitragsanpassung“ erforderlich sei, trifft nicht zu. Vielmehr hat der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und diejenigen Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, aaO). Diese Tatsachen – nämlich den genauen Inhalt der Begründung – kannte der Kläger mit deren Zugang unabhängig davon, ob er den rechtlich zutreffenden Schluss gezogen hat, dass dieser Inhalt nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (für grob fahrlässige Unkenntnis demgegenüber OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2020 - 9 U 138/19, juris Rn. 157 ff.). Ausnahmsweise kann eine Rechtsunkenntnis allerdings den Verjährungsbeginn bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage hinausschieben (stRspr, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, VersR 2021, 324 Rn. 10 ff.). Dies kann wegen des Zwecks der dreijährigen Regelverjährungsfrist, in einem überschaubaren Zeitraum Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen, aber nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen werden (BGH, aaO Rn. 10). Unzumutbar kann eine Klageerhebung etwa sein, wenn ihr eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen steht; eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht hingegen nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bestimmten Frage vorliegt (BGH, aaO Rn. 12 f.). Wird die Rechtslage erst unsicher, nachdem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, schiebt dies den Beginn der einmal in Lauf gesetzten Frist nicht nachträglich hinaus (BGH, aaO Rn. 15). Bei Anlegung dieser Kriterien ergibt sich, dass weder im Jahre 2016 noch in der Zeit davor eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestand. Die Berufungsbegründung selbst trägt vor, dass es „zumindest bis zum Jahr 2018“ noch weder obergerichtliche Rechtsprechung noch wesentliche Literatur zu den genauen Anforderungen an die Begründung nach § 203 Abs. 5 VVG gab. Wie dargelegt begründet aber allein dieser Umstand noch keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage. Das unterscheidet die vorliegende Konstellation im Übrigen entgegen der Berufungsbegründung auch von derjenigen, die der Entscheidung des BGH vom 21. Februar 2018 (IV ZR 385/16 - VersR 2018, 404) zugrunde lag. Dort ging es, wie der in der Berufungsbegründung zitierten Passage (aaO Rn. 17 (Berufungsbegründung S. 24 [eGA-II 52]) ausdrücklich zu entnehmen ist, gerade um eine Fallgestaltung, in der eine Rechtsfrage „umstritten [sic] und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist“. Soweit sich ab dem Jahr 2017 unterschiedliche Sichtweisen zu den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG in der Rechtsprechung entwickelt haben mögen, ist das aus den dargelegten Gründen für den einmal eingetretenen Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinsichtlich der Ansprüche ab Januar 2016 bereits vom Ansatz her bedeutungslos. Deshalb geht auch der Verweis in der Berufungsbegründung auf die Entscheidung des LG Ravensburg (Urteil vom 12. März 2021 - 6 O 296/20, vorgelegt als Anlage KGR 4) fehl. Dass die Rechtslage zu § 203 Abs. 5 VVG in der Zeit unmittelbar vor dem Urteil des BGH aus Dezember 2020 umstritten war, ist für die Frage des Verjährungsbeginns zum 1. Januar 2017 hiernach ohne Belang. Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung macht die Rechtslage wie bereits ausgeführt nicht in dem hier maßgeblichen Sinne „unsicher“. Es mag wegen des Fehlens obergerichtlicher Rechtsprechung und gefestigter Literatur im Jahr 2016 schwierig gewesen sein, die Rechtslage „zuverlässig“ einzuschätzen. Das ändert aber nichts am Beginn des Laufs der Verjährungsfrist, weil es dafür wie dargelegt keineswegs erforderlich ist, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, VersR 2021, 324 Rn. 11 mwN). Eine Klageerhebung war seinerzeit jedenfalls nicht unzumutbar. Der Senat hat bedacht, dass bei der Frage eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen des Gläubigers und des Schuldners auch zu berücksichtigen ist, dass das Forderungsrecht des Gläubigers verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, NJW 2014, 3713 Rn. 52). Auch dieser Gesichtspunkt gebietet aber hier kein anderes Ergebnis. Der Schutz des Gläubigers findet eine – verfassungsmäßige – Grenze in § 199 BGB. Die geschilderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung und die Rechtsanwendung durch den Senat im Streitfall verletzen das Grundrecht auf Eigentum nicht. Art. 14 GG gebietet es nicht, dem Schutz der klagenden Partei hier Vorrang zu geben vor den (auch im Hinblick auf die Versichertengemeinschaft) ebenfalls berechtigten Interessen der Beklagten, nicht nach vielen Jahren auf Rückgewähr von Prämien in Anspruch genommen zu werden. 2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung; eine solche ist auch sonst nicht geboten. Obergerichtliche Rechtsprechung, von welcher der Senat abwiche, ist weder hinsichtlich der – ohnehin tatrichterlich zu beurteilenden – Frage der Ordnungsgemäßheit der Begründung für die Anpassung zum 1. Januar 2019 ersichtlich noch hinsichtlich der Frage des Durchgreifens der Verjährungseinrede. Soweit die Berufungsbegründung auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage verweist, weicht der Senat von den darin – und auch sonst vom Bundesgerichtshof hierzu – aufgestellten Grundsätzen nicht ab, sondern wendet diese vielmehr nur auf den Streitfall an. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.