20 U 162/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Auf die Berufungen der Antragsgegnerin und ihrer Streithelferinnen wird das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert, soweit die Antragsgegnerin in Ziffer I. verurteilt worden ist und wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.08.2019 im Umfang der Abänderung zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.08.2019 gemäß Ziffer I.1.4. zurückgewiesen worden ist und wird die Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, untersagt,
den von ihr in Kaffeekapseln angebotenen Kaffee im geschäftlichen Verkehr
anzubieten, zu bewerben, anbieten zu lassen und/oder bewerben zu lassen, ohne anzugeben, dass die Kaffeekapseln nicht in der Biotonne oder braunen Tonne entsorgt werden dürfen, wenn dies wie in folgender Form geschieht:

und/oder
wenn dies wie in der Form gemäß Anhang 2 zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.08.2019 geschieht.
Die weitergehende Berufung der Antragstellerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beitritt der Streithelferinnen hinsichtlich des Antrags zu I.1.3. aus dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.08.2019 für zulässig erklärt wird.
Die Kosten erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Kosten der Berufung mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen tragen zu 2/3 die Antragstellerin und zu 1/3 die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen trägt die Antragstellerin.