7 U 82/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in Ziffer 3 dahingehend berichtigt, dass es wie folgt heißt: "Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, die Beklagte zu 1) seit dem 07.06.2020 und die Beklagte zu 2) seit dem 09.06.2020."
Die Beklagten sind des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 02.11.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen (5 O 53/20) zurückgenommen haben (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.058,39 EUR festgesetzt.