Beschluss
7 U 96/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0306.7U96.22.00
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Leitsätze
- 1.
Zum Nachweis des Unfallhergangs durch den Geschädigten nach § 286 ZPO.
- 2.
Zum Nachweis einer Kollisionsabsprache durch den Schädiger/Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach § 286 ZPO (hier: trotz Bekanntschaft und Vorschäden nicht geführt).
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird der Beklagten Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Nachweis des Unfallhergangs durch den Geschädigten nach § 286 ZPO. 2. Zum Nachweis einer Kollisionsabsprache durch den Schädiger/Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach § 286 ZPO (hier: trotz Bekanntschaft und Vorschäden nicht geführt). Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird der Beklagten Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe: Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für die Beklagte günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. 1. Der Kläger als Eigentümer des Pkw BMW 1er, amtl. Kz. #-* 0, hat gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Mercedes-Benz A170, amt. Kz. #-~ 1, gemäß § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG den vom Landgericht ausgeurteilten Anspruch auf Ersatz der ihm unfallbedingt entstandenen Schäden. a) Im Anwendungsbereich des § 7 StVG hat der Geschädigte den von ihm behaupteten Hergang der Rechtsgutverletzung mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen. Dieser Beweis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Geschädigten konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat (OLG Hamm Urt. v. 11. 6.2021 – I-7 U 24/20, juris Rn. 23; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG Rn. 365 (Stand: 01.12.2021)) . Das Landgericht hat sich aufgrund der Vernehmung der Zeuginnen A und B sowie der Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C die volle Überzeugung davon zu bilden vermocht, dass die Zeugin A am 0.0.2020 gegen 18:00 Uhr vor dem Haus D + in E beim Ausparken rückwärts mit ihrem Pkw, amtl. Kz. #-~ 1, gegen den am Fahrbahnrand ordnungsgemäß geparkten Pkw des Klägers gefahren ist und diesen – wie mit Privatsachverständigengutachten vom 19.02.2020 dokumentiert – auf der Fahrerseite beschädigt hat. Diese Feststellungen binden den Senat, denn konkrete Anhaltspunkte i. S. d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. aa) Widersprüche in den Unfallschilderungen der Beteiligten und Zeugen behauptet die Beklagte zwar, zeigt solche aber nicht konkret auf. Solche ergeben sich auch nicht ohne weiteres aus den im Rahmen der öffentlichen Sitzung protokollierten Angaben. bb) Dass vorprozessual zwei Skizzen des Unfallgeschehens gefertigt worden sind, die einen Ausparkvorgang nach hinten rechts veranschaulichen, während von den Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung ein Ausparkvorgang nach hinten links und eine Beschädigung der hinteren rechten Ecke des Beklagtenfahrzeugs geschildert worden ist, hat das Landgericht ausreichend bedacht und sich dennoch von dem behaupteten Unfall zu überzeugen vermocht. Das begegnet aus Sicht des Senats keinen Bedenken. Die in dem klägerischen Schriftsatz vom 02.11.2020 enthaltene Skizze (Bl. 111 d. erstinstanzlichen elektronischen Akte, im Folgenden: eGA I-Bl.) hat nach seinen Angaben im Termin der Kläger gefertigt (vgl. eGA I-239). Widersprüche zwischen einer vom Kläger gefertigten Skizze und den Angaben der Zeuginnen vermögen den Beweiswert der Angaben der Zeuginnen auch zur Überzeugung des Senats nicht zu schmälern. Der Kläger ist nach den übereinstimmenden Schilderungen der Beteiligten erst nach dem Unfall hinzugekommen und hat diesen gerade nicht beobachtet. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass er sich dann vor Ort auf die Schäden an seinem Fahrzeug konzentriert hat und im Nachhinein keine verlässlichen Angaben dazu hat machen können, in welche Richtung ausgeparkt worden war. Zu der zweiten Skizze (eGA I-275) hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, diese sei vorprozessual von der Zeugin A vorgelegt worden. Dass sie von der Zeugin A gefertigt worden ist, hat die Beklagte nicht behauptet. Der Vortrag der Beklagten steht danach auch nicht im Widerspruch zu Angaben der Zeugin A, die bekundet hat, ihre Nichte habe sich um die Kommunikation mit der Beklagten gekümmert, sie selbst habe Unterlagen unterzeichnet und ihre Nichte habe diese eingereicht, ob eine Skizze dabei gewesen sei, könne sie nicht sagen. Dementsprechend hat das Landgericht seiner Entscheidung zurecht zugrunde gelegt, dass letztlich nicht klar sei, ob die Zeugin selbst diese Skizze gefertigt habe oder ggf. welche Äußerungen der Zeugin vor der Erstellung der Skizze tatsächlich erfolgt seien. cc) Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten dahin, der von der Zeugin A geschilderte Hergang sei nach den Feststellungen des Sachverständigen technisch ausgeschlossen, gibt das Gutachtenergebnis nicht zutreffend wieder. Vielmehr führt der Sachverständige auf S. 13 (eGA I-314) seines Gutachtens aus, insgesamt sei aus technischer Sicht das Schadenbild am Klägerfahrzeug in Bezug auf den zu diskutierenden Anstoß des Beklagtenfahrzeugs als schlüssig zu bezeichnen. Es ergeben sich insofern keine Widersprüche oder Hinweise, die gegen das hier beschriebene Unfallereignis sprächen. Auf S. 15 (eGA I-316) führt der Sachverständige aus, aus technischer Sicht ergebe sich der Rückschluss, dass eine Plausibilität der von der Zeugin A beschriebenen Ausparksituation vorliege. Soweit der Sachverständige es aus technischer Sicht nicht nachzuvollziehen vermag, dass die Zeugin das Klägerfahrzeug nicht gesehen haben will, erschüttert dies die Angaben der Zeugin nicht. Dies mag zwar technisch nicht zu erklären sein, zweifelsohne aber mit einer Unaufmerksamkeit der Zeugin. b) Die Rechtsgutsverletzung war auch rechtswidrig. Der Nachweis einer die Rechtswidrigkeit und damit die Haftung ausschließenden Kollisionsabsprache obliegt dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer (BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, juris Rn. 7 m. w. N.; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG Rn. 391 f., 424 ff. (Stand: 01.12.2021)) . Zum Beweis einer behaupteten Einwilligung in die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs sind Indizien, also mittelbare Tatsachen, die geeignet sind, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand einer erteilten Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung zu ziehen, darzulegen und nach dem Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO zu beweisen. Der Beweis der Unfallmanipulation ist regelmäßig durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände geführt, wenn diese in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, der geschädigte Anspruchsteller habe in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt (vgl. zur Beweislast und zum Beweismaßstab: BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, juris Rn. 7 m. w. N.) . Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung bzw. auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt. Dabei darf aber keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen; auch kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist daher geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation. Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (vgl. OLG Hamm Urt. v. 12.3.2021 – I-7 U 12/20, juris Rn. 7 f.; BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, juris Rn. 9) . Diesen Beweis einer Einwilligung des Klägers hat die Beklagte nach den im Hinblick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts nicht geführt. aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich ferner aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BGH Urt. v. 23.6.2020 – VI ZR 435/19,VersR 2021, 1497 Rn. 18; siehe auch BGH Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 100/20, r+s 2022, 48 Rn. 15 f.; Senat Urt. v. 28.10.2022 – 7 U 25/22, BeckRS 2022, 38552 = juris Rn. 55) . Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt u.a. dann vor, wenn der Tatrichter Indiztatsachen, die sich zwanglos mit dem gegensätzlichen Vortrag beider Parteien vereinbaren lassen, nur als mit dem Vortrag einer Partei für vereinbar hält, also in ihrer Ambivalenz nicht erkennt oder ihnen Indizwirkungen zuerkennt, die sie nicht haben können (BGH Urt. v. 22.1.1991 – VI ZR 97/90, juris Rn. 13; OLG Hamm Urt. v. 1.8.2017 – 9 U 59/16, juris Rn. 24; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG Rn. 452, 457 (Stand: 01.12.2021)) . Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (st Rspr. vgl. nur Senat Urt. v. 28.10.2022 – 7 U 25/22, BeckRS 2022, 38552 = juris Rn. 55 m. w. N.) . bb) Solche Zweifel begründende Umstände im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind vorliegend weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich; auch der Senat ist nach dem Maßstab des § 286 ZPO nicht von einer Einwilligung des Klägers überzeugt. (1) Auffällig ist allerdings zunächst, dass die Unfallbeteiligten miteinander bekannt sind und dass es sich um einen Unfall mit eindeutiger Haftungslage und ohne Verletzungsrisiko handelt, zu dem die Polizei nicht hinzugezogen worden ist. Ebenso als typisch für ein manipuliertes Unfallgeschehen gilt, dass sich der Unfall hier bei Dunkelheit ereignete und unbeteiligte Zeugen nicht vorhanden sind, dass es sich bei dem Pkw BMW 1er des Klägers um ein ursprünglich höherwertiges Fahrzeug handelt, dass es sich bei dem auf Beklagtenseite beteiligten Fahrzeug Mercedes A-Klasse um ein fast 19 Jahre altes Fahrzeug handelt sowie dass der Kläger seinen Unfallschaden fiktiv abrechnet. Hinzu kommt, dass der BMW im unfallbetroffenen Bereich vorgeschädigt war sowie dass sich die Kommunikation zum Unfallgeschehen zwischen der Zeugin A als Versicherungsnehmerin der Beklagten und der Beklagten schleppend gestaltete. Diese Umstände, die als für manipulierte Unfälle typisch angesehen werden können, rechtfertigen als solche in der gebotenen Gesamtwürdigung allerdings nicht den Schluss auf eine Einwilligung des Klägers. (2) So ereignete sich der Unfall vor der Haustür des Klägers, was zwanglos erklärt, warum der Pkw zur Unfallzeit am Unfallort parkte. Ebenso lässt sich der Umstand, dass eine Bekannte seinen Pkw beschädigte, ohne weiteres dadurch erklären, dass es sich nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bei den Zeuginnen A und B um Bekannte seiner Mutter handelt, die bei seiner – ihm gegenüber wohnenden – Mutter zu Gast waren, bevor sich der Unfall ereignete. Die Beteiligten haben ihre Bekanntschaft auch nicht zu verschleiern versucht, sondern freimütig eingeräumt. Zugleich vermag die Bekanntschaft zu erklären, warum darauf verzichtet worden ist, die Polizei zu rufen. Das geschädigte Fahrzeug ist als scheckheftgepflegtes Fahrzeug eher untypisch für eine Unfallmanipulation. Über die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Klägers ist nichts bekannt. Aus dieser ergibt sich mithin kein Anhalt dafür, dass er sich auf betrügerische Art und Weise bereichern will. Zwar rechnet der Kläger fiktiv ab. Die Annahme, der Kläger habe vor, seinen Pkw nur „billig“ zu reparieren, um den Rest des Schadensersatzbetrages anderweitig verwenden zu können, drängt sich im vorliegenden Einzelfall jedoch gerade nicht auf. Denn der Kläger hat seinen scheckheftgepflegten, ca. 8 Jahre alten Pkw BMW 1er mit einer Laufleistung von 129.694 km, noch vier Monate zuvor nach einem vergleichbaren Schaden in einer markengebundenen Fachwerkstatt vollständig wieder instand setzen lassen. Der vorstehend in Bezug genommene deckungsgleiche Vorschaden war – nach dem in erster Instanz unstreitig gebliebenen Klägervortrag – vor dem streitgegenständlichen Unfall in einer markengebundenen Fachwerkstatt gemäß Gutachten repariert worden. Den Vorschaden hat der Kläger gegenüber dem von ihm beauftragten Sachverständigen – wie sich S. 4 des Gutachtens vom 19.02.2020 (eGA I-8) entnehmen lässt – offengelegt und, anders als es für einen manipulierten Verkehrsunfall typisch gewesen wäre, gerade nicht verschwiegen. Nicht zuletzt ist auch mit einzubeziehen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen C die letztlich geltend gemachten Schäden an dem BMW mit dem behaupteten Unfallgeschehen kompatibel sind. (3) Bei der gebotenen umfassenden Abwägung ist es danach nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon zu überzeugen vermocht hat, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. c) Gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet grundsätzlich auch der Kläger als Halter des unfallbeteiligten Pkw BMW für die unfallbedingt entstandenen Schäden. Die gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt jedoch – wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – zu einer Alleinhaftung der Beklagten, da die Zeugin A entgegen § 9 Abs. 5 StVO rückwärts gefahren ist, ohne sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Die Betriebsgefahr des geparkten Pkw BMW tritt hinter dem auf Beklagtenseite zu berücksichtigenden unfallursächlichen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO zurück. d) Dem Kläger stehen aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249, 251 BGB im erstinstanzlich tenorierten Umfang Ansprüche auf Ersatz seiner materiellen Schäden zu. Zu den zugesprochenen Nettoreparaturkosten i. H. v. 5.310,70 EUR im Einzelnen: Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Maßgeblich ist insofern das die Rechtsprechung des BGH abbildende Stufenmodell, wonach der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zzgl. Minderwert abzgl. Vorteilsausgleich) mit dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) verglichen wird (OLG Hamm Beschl. v. 7.4.2022 – I-7 U 82/21, juris Rn. 7; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2027, BGB § 249 Rn. 38-46) . Dabei sind grundsätzlich die jeweiligen Bruttowerte miteinander zu vergleichen (OLG Hamm Beschl. v. 7.4.2022 – I-7 U 82/21, juris Rn. 7; BGH Urt. v. 3.3.2009 – VI ZR 100/08, juris Rn. 11 ff.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 44) . Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Kläger die Nettoreparaturkosten fiktiv geltend machen kann. Im sog. 100%- Bereich liegt der Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert. In diesem Fall kann der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts fiktiv verlangen, wenn er das noch verkehrstaugliche Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall in verkehrssicherem Zustand weiter nutzt (BGH Urt. v. 29.4.2008 – VI ZR 220/07, juris Rn. 9; BGH Urt. v. 23.5.2006 – VI ZR 192/05, juris Rn. 8 f.). Diese Voraussetzungen liegen vor: aa) Der Schaden liegt hier im sog. 100 %-Bereich. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden, dass die von ihm konkret ersetzt verlangten Schäden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i. S. d. § 287 ZPO bei dem Unfall entstanden sind (OLG Hamm Beschl. v. 7.4.2022 – I-7 U 82/21, juris Rn. 18; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG Rn. 388 (Stand: 01.12.2021)) . Dass sich das Landgericht auf der Basis des Gutachtens des Privatsachverständigen F und nach Vernehmung der Zeuginnen A und B sowie der Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen C davon zu überzeugen vermocht hat, dass die vom Kläger konkret ersetzt verlangten Schäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund des Unfalls entstanden sind, bindet den Senat (§ 529 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein deckungsgleicher Vorschaden ordnungsgemäß instandgesetzt wurde. (1) Der Geschädigte muss bei Existenz eines Vorschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der aktuell geltend gemachte Schaden bereits durch den Vorschaden entstanden war. Dazu muss er grundsätzlich darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind (OLG Hamm Beschl. v. 10.4.2018 – I-9 U 199/17, juris Rn. 4; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG Rn. 401 f. (Stand: 01.12.2021)) . (2) Diesen Anforderungen ist der Kläger mit Schriftsatz vom 02.11.2020 (eGA I-110 ff.), der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 03.12.2020 zugestellt worden ist, gerecht geworden. In diesem hat er dargelegt, welche – nämlich die mit Gutachten des Sachverständigen G vom 11.09.2019 (Anlage F3, eGA I-121 ff.) ausgewiesenen – Vorschäden vorhanden waren und dass diese Schäden durch die in der Rechnung vom 13.09.2019 des Autohaus H (Anlage F4, eGA I-143 f.) ausgewiesenen Reparaturmaßnahmen gemäß dem Gutachten beseitigt worden sind. Diesem substantiierten Vorbringen ist die Beklagte in erster Instanz nicht mehr entgegen getreten, so dass das Landgericht zutreffend davon ausgehen konnte, es seien unstreitig keine (unreparierten) Vorschäden mehr vorhanden bzw. der Pkw sei vor dem nunmehr streitigen Verkehrsunfallgeschehen ordnungsgemäß instand gesetzt gewesen. Sofern die Beklagte den Vortrag zum Vorschaden und dessen Beseitigung nunmehr in zweiter Instanz erstmals bestreiten möchte, ist das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich. (3) Nach dem vom Kläger eingeholten Privatsachverständigengutachten – auf das nach dem Vorstehenden zurückgegriffen werden kann, da deckungsgleiche Vorschäden zuvor ordnungsgemäß repariert worden waren und der Kläger den Vorschaden gegenüber dem Privatsachverständigen offengelegt hatte – handelt es sich um einen Schaden im 100 %-Bereich. Der Bruttoreparaturaufwand (6.619,73 EUR) liegt zwischen Wiederbeschaffungsaufwand (6.100,00 EUR) und Wiederbeschaffungswert (10.400 EUR). bb) Unzweifelhaft ist von einer Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Kläger von mehr als sechs Monaten nach dem Verkehrsunfall vom 0.0.2020 auszugehen. So hat der Kläger dem Sachverständigen C noch für das am 25.01.2022 erstattete Gutachten mitgeteilt, der Pkw stehe noch zur Verfügung. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden.