Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 30.04.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert. Die Beklagte werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 2.532,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.10.2019 sowie vorgerichtlich aufgewendete Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 25.12.2019 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 58 % der Klägerin und zu 42 % den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verzichtet. II. Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß den §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB, iVm § 86 Abs. 1 VVG aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer, der Eheleute A, Zahlung von 2.532,17 EUR verlangen. Der Beklagte zu 2. als sachbearbeitender Rechtsanwalt hat die Anwaltspflichten aus dem zwischen der Beklagten zu 1. und den Eheleuten A geschlossenen Anwaltsdienstvertrag verletzt, wodurch den Versicherungsnehmern ein Kostenschaden entstanden ist. Nach Ausgleich der angefallenen Kosten durch die Klägerin ist diese zur Geltendmachung des Regressanspruchs aktivlegitimiert. Im Einzelnen: a) Zwischen den bei der Klägerin rechtsschutzversicherten Eheleuten A und der Beklagten zu 1. ist ein Anwaltsvertrag zustande gekommen. Die Versicherungsnehmer mandatierten die Beklagte zu 1. im August 2015 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen aus Anlass des am 02.07.2015 erklärten Widerrufs des von ihnen bei der B AG im Oktober 2005 aufgenommenen und im Jahr 2011 zurückgeführten Verbraucherdarlehens über einen Nennbetrag von 145.000 EUR. Das anwaltliche Mandat erstreckte sich nach vorprozessualer Beratung auf das Klageverfahren, das zunächst vor dem Landgericht Bochum und nach Verweisung vor dem Landgericht Frankfurt/Main geführt wurde (Az 2-28 O 202/18 LG Frankfurt a.M.). Flankierend übernahm die Beklagte zu 1. die Einholung des Deckungsschutzes durch die hiesige Klägerin. Die Haftung des Beklagten zu 2. als Sozius der seinerzeit als GbR organisierten Beklagten zu 1. folgt aus § 128 HGB analog. b) Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Verfolgung des streitgegenständlichen Regressanspruchs ergibt sich aus § 86 Abs. 1 VVG. Unstreitig beglich sie die vorprozessuale Anwaltsvergütung der Beklagten zu 1. und die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Prozesskosten aus dem vorbenannten Klageverfahren in einer Gesamthöhe von 6.323,55 EUR. Damit ist der auf Erstattung der Kosten gerichtete Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmer wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. c) Der Beklagte zu 2. ist den aus dem erteilten Mandat resultierenden anwaltlichen Beratungspflichten nicht in vollem Umfang gerecht geworden. aa) Allgemein gilt: In den Grenzen des erteilten Mandats hat der Anwalt dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 16.09.2021, IX ZR 165/19, BeckRS 2021, 29230, Tz 27 m.w.N.). Soll eine Klage erhoben werden, muss der Anwalt die Aussicht des beabsichtigten Prozesses prüfen. Der Rechtsanwalt muss das ungefähre Ausmaß der Risiken abschätzen und dem Mandanten das Ergebnis mitteilen. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er kann nach den gegebenen Umständen gehalten sein, von der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdrücklich abzuraten (BGH a.a.O. Tz 29). Dabei hat der Anwalt seine Mandatsbearbeitung und Beratung nicht nur am Gesetz, sondern auch an der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten (BGH a.a.O. Tz 30). Ein Berater muss sich anhand der amtlichen Sammlungen und einschlägigen Fachzeitschriften über die grundlegenden Entscheidungen fortlaufend informieren (BGH, Urt. v. 23.09.2010, IX ZR 26/09, NJOZ 2011, 328, Tz 22, Urt. v. 25.09-2014, IX ZR 199/13, NJW 2015, 770, Tz12; kritisch Fahrendorf, Anwaltshaftung, 10. Aufl., Kap. 2 Rn 132ff.). Ist eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt, hat der Anwalt auch die veröffentlichte Instanzrechtsprechung in den Blick zu nehmen (Fahrendorf, a.a.O. Kap. 2, Rn 142). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bedeutet das aber nicht, dass der Anwalt dann die Mandatsbearbeitung notwendig an der Rechtsprechung der für die ins Auge gefasste Klage zuständigen Instanzgerichte zu orientieren hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Rechtsmittel zum BGH in Betracht kommt. Existiert allerdings eine für den Mandanten nachteilige Rechtsprechung des zuständigen Oberlandesgerichts, wird der Anwalt dies dem Mandanten mitteilen müssen, um ihm vor Augen zu führen, dass er ggfls. über drei Instanzen streiten muss, um sein Ziel zu erreichen. In einer solchen Konstellation muss der Anwalt aber nicht von der Klage abraten. Die Anforderungen an die rechtliche Beratung sind nicht geringer, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist und der Anwalt genügt seinen Pflichten nicht allein durch die Erwirkung einer Deckungszusage (st. Rspr., s. nur BGH BeckRS 2021, 29230, Tz 32f.). Das bedeutet, dass auch einem rechtsschutzversicherten Mandanten von einer völlig aussichtslosen Klage abzuraten ist. In diesem eindeutigen Fall ist der Anwalt auch gehalten, sich gegen eine Anfrage beim Rechtsschutzversicherer nach Deckungsschutz auszusprechen, weil sich die Auslösung von Prozesskosten dann als nicht erforderlich im Sinn des § 125 VVG darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2013, 9 U 147/12, NJW 2014, 399, 400). Lässt sich dagegen eine – wenn auch geringe – Erfolgsaussicht bejahen, muss der Anwalt zwar auf die erheblichen Risiken eines Prozessverlustes hinweisen, wegen der Kosten darf er aber in Betracht ziehen und mit dem Mandanten erörtern, bei der Rechtsschutzversicherung um Deckungsschutz nachzusuchen. Dabei versteht es sich von selbst, dass die Deckungszusage nicht durch falsche oder auch nur verschleiernde Angaben gegenüber dem Versicherer erlangt werden darf (vgl. KG, Urt. v. 23.09.2013, 8 U 173/12, NJW 2014, 397, 399; Urt. d. Senats v. 28.02.2016, Az 28 U 73/15, BeckRS 2016, 16257 Tz 67f.). bb) Der von der Klägerin gegenüber den Beklagten erhobene Vorwurf, den Eheleuten A hätte von einer Klage gegen die B AG wegen Aussichtslosigkeit in der Sache abgeraten werden müssen, ist unbegründet. Im Rahmen pflichtgemäßer anwaltlicher Prüfung der Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Bank wegen des seitens der Versicherungsnehmer erklärten Darlehenswiderrufs vom 02.07.2015 war zu überdenken, ob der Widerruf wirksam war. Gemäß §§ 495, 355 BGB a.F. (= in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) steht Darlehensnehmern das Recht zu, den Verbraucherdarlehensvertrag zu widerrufen. § 355 BGB a.F. sieht eine zweiwöchige Widerrufsfrist vor, die mit ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht in Gang gesetzt wird. Ohne eine solche Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nicht binnen sechs Monaten nach Vertragsschluss, § 355 Abs. 3 S. 1, 3 BGB a.F.. Im Zeitpunkt der Mandatsbearbeitung durch den Beklagten zu 2. war bereits in ständiger Rechtsprechung höchstrichterlich entschieden, dass die in der von der B AG verwendeten Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung, wonach die Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne, nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt (s. nur BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183, TZ 34; Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11, NJOZ 2012, 1941 Tz 15 m.w.N.). Dieser Mangel hat aber dann nicht das Fortbestehen des Widerrufsrechts zur Folge, wenn sich die Bank auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen kann. Danach genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB (a.F.) und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Der Wortlaut der von der B AG verwendeten Widerrufsbelehrung, deren Inhalt sich aus Bl. 50 d.A. ergibt, wich dadurch von der Musterbelehrung ab, dass es statt " Sie können ... widerrufen" hieß " Ich/Wir kann/können ... widerrufen.". Außerdem sieht die Musterbelehrung als letzte Zeile "(Ort), (Datum, (Unterschrift des Verbrauchers" vor, die nach Fußnote 10 durch die Wörter "Ende der Widerrufsbelehrung" oder "Ihr(e) (einsetzen:) Firma des Unternehmers" ersetzt werden können. Eine solche Abschlusszeile enthielt die von der B AG verwendete Belehrung nicht. Zur Zeit der Mandatserteilung an die Beklagten im Jahre 2015 entsprach es ständiger Rechtsprechung des BGH, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, 3 BGB -InfoV a.F. grundsätzlich nur eingreift, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (s. nur BGH, Urt. v. 18..03.2014, II ZR 109/13, BKR 2014, 282, Tz 15 m.w.N.). Der BGH hatte es lediglich als unschädlich angesehen, wenn der Verwender den in dem Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hatte (Beschl. v. 20.11.2012, II ZR 264/10, BeckRS 2013, 4168; BKR 2014, 282 Tz 18 m.w.N.). Zu der Frage, ob ein Perspektivwechsel in der Eingangsformulierung und/oder das Weglassen der Schlusszeile der Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion entgegen steht, gab es seinerzeit keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Oberlandesgerichte ließen hierzu keine einheitliche Linie erkennen. Das - für den Sitz der B AG zuständige - Oberlandesgericht Frankfurt/Main vertrat die Auffassung, dass eine geringfügige, keine inhaltliche Bearbeitung darstellende Abweichung der Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung einer Berufung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht entgegenstehe. Ein Perspektivwechsel, wie er auch hier in Rede steht, wurde als unschädlich angesehen (Urt. v. 07.07.2014, 23 U 172/13, BeckRS 2014, 16740, Tz 35; Urt. v. 29.12.2014, 23 U 60/14, BeckRs 2015, 13565). Allerdings hatte der BGH in dem vorgenannten ersten Verfahren Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt (Beschl. v. 28.04.2015, XI ZA 18/14, BeckRS 2015, 9215) und war das zweite Urteil mit dem Zusatz "nicht rechtskräftig" veröffentlicht. In dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.07.2014 wurde zudem dazu ausgeführt, dass die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte nicht einheitlich sei: Während die Oberlandesgerichte Bamberg und Düsseldorf gleichfalls zwischen "nennenswerten" und unschädlichen Abweichungen von der Musterbelehrung differenzierten, standen die Oberlandesgerichte Stuttgart und Köln wohl eher auf dem Standpunkt, es seien keinerlei Änderungen zuzulassen (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.12.2011, 6 U 79/11, BeckRS 2012, 3167; OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013, 13 U 217/11, BeckRS 2013, 4233). Ein Urteil des - für den Wohnsitz der Versicherungsnehmer zuständigen - 31. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts vom 19.11.2012 (31 U 97/12, BeckRS 2012, 211034) ließ sich auch dahin deuten, dass dort die strengere Auffassung favorisiert würde. Das Entfallen der Schlusszeile aus der Musterbelehrung hatte das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil vom 04.12.2014 - neben anderen Abweichungen - als einen Umstand eingeordnet, der der Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion entgegen steht (13 U 205/13, BeckRS 2015, 333). Angesichts der Uneinheitlichkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung und des Fehlens einer diesbezüglichen Entscheidung des BGH war eine Klage, die den Darlehenswiderruf unter Hinweis auf die o.b. Abweichungen von der Musterbelehrung "verteidigen" würde, nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt. Im Jahr 2015 war nicht ausgeschlossen, dass sich der BGH der strengen Auffassung anschließen und den Perspektivwechsel in der Eingangsformulierung und das Weglassen der Schlusszeile als relevante Abweichungen einordnen würde. Deshalb mussten die Beklagten den Mandanten zwar deutliche Risikohinweise erteilen, aber nicht von einer auf den Darlehenswiderruf gestützten Klage mangels Erfolgsaussicht abraten. Ebenso wenig waren sie gehalten, von einer Deckungsschutzanfrage bei der Klägerin abzusehen, weil sich jedenfalls eine gewisse Chance, in einem Verfahren gegen die B AG zu obsiegen, bejahen ließ. Soweit der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall eine Abratepflicht der Rechtsanwälte bejaht hat (Urt. v. 17.06.2021, 28 U 14/20, n.v.), hält er daran nicht fest. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2. den Mandanten eine ausreichende Risikobelehrung erteilt hat, kommt es nicht an, weil die Klägerin dies nicht zum Gegenstand ihrer Regressklage erhebt. cc) Die Klägerin wirft den Beklagten allerdings zu Recht vor, dass sie mit den im Vorprozess formulierten Klageanträgen, die auf Zahlung allein in Höhe der von den Versicherungsnehmern gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung (5.471,38 EUR) und im Übrigen auf Feststellung gerichtet waren, den Interessen der Mandanten nicht bestmöglich gedient haben. Das Landgericht hat sich mit diesem bereits in erster Instanz erhobenen Regressvorwurf in dem angefochtenen Urteil nicht befasst, was die Berufung berechtigterweise beanstandet. Die Klägerin macht damit sinngemäß geltend, die Beklagten hätten den Versicherungsnehmern zur Erhebung einer Leistungsklage raten müssen, die auf Zahlung des Saldos aus den wechselseitigen Rückgewährpflichten aus § 357 Abs. 1 a.F. iVm den §§ 346 ff. BGB zu richten war. Dieser Pflichtverletzungsvorwurf ist begründet. (1) Ausgangspunkt für eine pflichtgemäße anwaltliche Beratung ist das vom Mandanten verfolgte Rechtsschutzziel. Im vorliegenden Fall ging es den Eheleuten A ersichtlich darum, einen Teil der an die B AG geleisteten Zahlungen zurückzuerhalten. Dieses Ziel ist grundsätzlich durch eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage bestmöglich zu verfolgen. Der Erhebung einer Leistungsklage stand hier nicht entgegen, dass der Umfang des von den Mandanten verfolgen Zahlungsanspruchs noch nicht feststand. Es ging nicht um einen in der Entwicklung befindlichen Prozess, aus dem der Anspruch resultieren sollte. Das Darlehen war bereits seit 2011 vollständig zurückgeführt. Die Feststellungsklage ließ sich anwaltsseitig auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass die Ermittlung des einzuklagenden Saldos einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet hätte. Darauf berufen sich die Beklagten im Rechtsstreit auch nicht. Soweit sie in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 29.11.2016 angeführt haben, die vollständige Berechnung der Rückabwicklung hätte durch einen Sachverständigen erfolgen müssen, mag das so gewesen sein, weil sie sich selbst dazu nicht in der Lage sahen. Das entlastet die Beklagten aber nicht und ändert nichts daran, dass eine Zahlungsklage möglich und zumutbar erscheint und grundsätzlich den Interessen des Mandanten besser gerecht wird. Laut BGH ist einem Kläger die Ermittlung der von ihm erbrachten Leistungen, die er nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB aF iVm §§ 346 ff. BGB zurückverlangen kann, o.w. möglich (BGH, VU v. 21.02.2017, XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823, Tz 19). Der Umstand, dass seinerzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt war, welcher Zinssatz der Berechnung zugrunde zu legen war - mit welchem Zinssatz der von der Bank zu leistende Nutzungsersatz regelmäßig zu berechnen ist, wurde vom BGH erst mit Urteil vom 12.07.2016 entschieden (XI ZR 564/15, BeckRS 2016, 17206, Tz 58) - stand der Erhebung einer Leistungsklage auch nicht entgegen. Dass noch ungewiss war, welchen Zinssatz der BGH für maßgeblich halten würde, stand der Anspruchsberechnung nicht entgegen. Dieser Umstand begründete nur ein Prozessrisiko hinsichtlich der Anspruchshöhe, wenn zugunsten des Versicherungsnehmer ein höherer Zinssatz zugrunde gelegt worden wäre. Das ist letztlich ein nicht ungewöhnliches Risiko, das einer Zahlungsklage anhaften kann. (2) Die im tatsächlichen Geschehensverlauf erhobene kombinierte Zahlungs- und Feststellungsklage war keine der vollumfänglichen Leistungsklage vorzuziehende oder auch nur gleichwertige Klagealternative. Die Feststellungsklage barg vielmehr das Risiko, wegen des Vorrangs der Leistungsklage als unzulässig abgewiesen zu werden. Dabei ist anzumerken, dass es sich bei dem von den Beklagten formulierten Feststellungsantrag - entgegen der Darstellung im landgerichtlichen Urteil - nicht um eine negative, sondern um eine positive Feststellungsklage handelte. Denn es wurde nicht die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Bank, sondern die Feststellung bestehender Ansprüche der Eheleute A begehrt. Allerdings gab es seinerzeit zu der Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage in vergleichbaren Konstellationen noch keine Entscheidung des BGH. Erst mit Urteil vom 21.02.2017 hat der BGH klargestellt, dass in Darlehens-Widerrufsfällen (auch im Fall noch nicht vollständig erfolgter Rückführung) eine positive Feststellungsklage regelmäßig unzulässig ist (XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823). Die Instanzrechtsprechung sah die positive Feststellungsklage jedenfalls in Fällen, in denen das Darlehen bei Widerruf noch nicht vollständig zurückgeführt war, mit der Begründung als zulässig an, dass bei einer Bank zu erwarten sei, dass sie auch auf einen Feststellungsausspruch hin leisten werde, und dies auch wegen des unverhältnismäßigen Berechnungsaufwands sachgerecht sei (OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2015, 31 U 56/15, BeckRS 2015, 129757). Ob diese Rechtsprechung - insbesondere auch in einem Fall vollständiger Darlehensrückführung, wie er hier gegeben war, - vor dem BGH halten würde, war aber offen. Auch sonst hatte eine Feststellungsklage für die Versicherungsnehmer der Klägerin keinen erkennbaren Mehrwert oder Vorteil gegenüber einer Leistungsklage. Danach verblieb als Vorteil der Feststellungsklage nur, dass die Abfassung der Klageschrift für den Anwalt einfacher ist. Das ist aber nicht maßgeblich, solange nicht etwa eine drohende Verjährung schnelles Handeln erfordert. Ein solcher Fall lag hier nicht vor. (3) Somit war die alleinige Leistungsklage der Feststellungsklage vorzuziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anwalt auch deshalb verpflichtet gewesen wäre, zur (Saldo-)Leistungsklage zu raten, weil es sich dabei – im Vergleich zu der kombinierten Zahlungs- und Feststellungsklage - um den kostengünstigeren Weg gehandelt hätte. Dem Kostenargument können die Beklagten jedenfalls nicht entgegen halten, dass es nicht auf ihre Veranlassung geschehen sei, dass der Streitwert für die von ihnen angestrengte kombinierte Leistungs- und Feststellungsklage auf bis 45.000 EUR festgesetzt wurde. Es kommt nicht darauf an, welchen Streitwert die klagende Partei selbst ansetzen möchte, sondern darauf, welcher Streitwert sich aus dem Gesetz ergibt. (4) Die Beklagten können den Pflichtverletzungsvorwurf auch nicht durch den Einwand entkräften, dass es möglich gewesen wäre, die Klage nachträglich zu ändern und die Ansprüche der Mandanten vollständig zu beziffern. Dass diese prozessuale Möglichkeit bestand, ändert nichts daran, dass die ursprünglich gewählte Antragskombination den Mandanteninteressen nicht bestmöglich entsprochen hat. Weil diese Vorgehensweise unzweifelhaft auf der anwaltlichen Beratung der Beklagten beruhte, ist insoweit ein Anwaltsfehler zu bejahen. dd) Der weitere von der Klägerin erhobene Pflichtverletzungsvorwurf, nach dem rechtlichen Hinweis des Landgerichts Frankfurt vom 17.10.2016 nicht zur Klagerücknahme geraten zu haben, ist wiederum unbegründet. Wird – wie ausgeführt - in der Erhebung der Klage als solche kein Anwaltsfehler gesehen, begründet es auch keinen Anwaltsfehler, dass die Beklagten den Hinweis des Landgerichts Frankfurt, die B AG dürfte sich mit Erfolg auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen können, nicht zum Anlass genommen haben, den Mandanten die Klagerücknahme nahezulegen. Auch wenn danach absehbar war, dass die Klage in erster Instanz verloren gehen würde, galt das nicht ohne weiteres für die zweite und ggfls. dritte Instanz. d) Der in der Ausgestaltung der Klageanträge liegende Anwaltsfehler ist den Beklagten subjektiv vorwerfbar, § 276 BGB. Sie haben sich von dem nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermutenden Verschulden nicht exkulpiert. e) Den Eheleuten A ist durch die anwaltliche Pflichtwidrigkeit ein ersatzfähiger Kostenschaden in Höhe von 2.532,17 EUR entstanden. aa) Ob und inwieweit ein nach den §§ 249ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung. Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden die Pflichtverletzung eines rechtlichen Beraters zur Folge hatte, ist danach zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Rechtsanwalt die Pflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 09.11.2017, IX ZR 270/16, NJW 2018, 541, Tz 18 m.w.N.). Die Ursächlichkeit einer von dem Berater begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen gelten. Demnach reicht für die richterliche Überzeugungsbildung eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 23.11.2006, IX ZR 21/03, NJW-RR 2007, 569, Tz 21) Dabei spricht nach ständiger Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung (Anscheinsbeweis) dafür, dass sich ein Mandant beratungsgemäß verhalten hätte, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters eindeutig ein bestimmtes Verhalten nahe gelegen hätte (s. nur BGH, Beschl. v. 15.05.2014, IX ZR 267/12, NJW 2014, 2795, Tz 2 m.w.N.). bb) Bei pflichtgemäßem Anwaltsverhalten wäre - nach Einholung der Deckungszusage bei der hiesigen Klägerin - eine auf Zahlung des Saldos gerichtete Leistungsklage erhoben worden. Hierfür spricht die Vermutung beratungskonformen Verhaltens. Die Parteien streiten nicht darum, dass sich eine solche Zahlungsklage auf einen Betrag belaufen hätte, der über 13.000 EUR und unter 16.000 EUR gelegen hätte. Deshalb erübrigt sich an dieser Stelle eine exakte Bezifferung. Dass es in diesem Fall nicht zu einem Vergleich auf Basis eines Zahlbetrags von 2.700 EUR bei Kostenaufhebung gekommen wäre, ist weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich. Dann wären - bei einem Gegenstandswert von bis 16.000 EUR auf der Basis der damaligen Gebühren-/ Vergütungstabellen - die Eheleute A mit folgenden Kosten belastet worden. 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. 0,3 Erhöhung (für den 2. Auftraggeber) + 20 EUR Auslagen + 19 % Umsatzsteuer: 1.261,40 EUR 1,3 Verfahrensgebühr 845,00 EUR zzgl. 0,3 Erhöhung (für 2. Auftraggeber) 195,00 EUR abzgl. 0,75 anrechenbarer Teil von 845 EUR 487,50 EUR 1,2 Terminsgebühr 780,00 EUR 1,0 Einigungsgebühr 650,00 EUR + Pauschale 20,00 EUR 2.002,50 EUR + 19 % Umsatzsteuer 2.382,98 EUR + 50% der Gerichtskosten (1 Gebühr à 293 EUR; gerundet:) 147,00 EUR 3.791,38 EUR Tatsächlich hat die Klägerin auf die Prozesskosten und die außergerichtlichen Anwaltskosten 6.323,55 EUR gezahlt. Es ergibt sich somit eine Mehrleistung von 2.532,17 EUR. Diesen Betrag haben die Beklagten der Klägerin zu ersetzen. 2. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. 3. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist in Höhe von 334,75 EUR begründet. Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus den §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB (im Verhältnis zum Beklagten zu 2. iVm § 128 HGB analog). Der Höhe nach ist er auf die Anwaltskosten begrenzt, die im Fall einer Mandatierung mit der Verfolgung eines (Haupt-)Regressanspruchs in der berechtigten Höhe von 2.532,17 EUR angefallen wären. Bei einem Gegenstandswert von bis 3.000 EUR errechnet sich ein Anspruch iHv 334,75 EUR. Der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.