Beschluss
1 Ws 169/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine gerichtliche Überprüfung nach §119a StVollzG verlangt eine qualifizierte, inhaltlich nachvollziehbare Stellungnahme der Betreuungseinrichtung über die im Prüfungszeitraum tatsächlich angebotenen Maßnahmen.
• Maßgeblich ist, ob das im Überprüfungszeitraum angebotene Betreuungs- und Behandlungsangebot den Anforderungen des §66c Abs.2, Abs.1 Nr.1 StGB (individuell, intensiv, geeignet) entsprach; Erfolg oder Annahme der Behandlung ist nicht entscheidend.
• Bei einem verfestigten Störungsbild mit fehlender intrinsischer Motivation kann es ausreichend sein, dem Betroffenen durch extrinsische Anreize geeignete Behandlungsangebote (z.B. Verlegung in eine spezialisierte sozialtherapeutische Einrichtung) anzubieten.
• Ergibt die Gesamtwürdigung, gestützt auf Gutachten und Stellungnahmen der Vollzugsanstalten, dass ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Angebot gemacht wurde, ist die Beschwerde gemäß §119a StVollzG zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Überprüfung des Betreuungsangebots vor Sicherungsverwahrung nach §119a StVollzG • Eine gerichtliche Überprüfung nach §119a StVollzG verlangt eine qualifizierte, inhaltlich nachvollziehbare Stellungnahme der Betreuungseinrichtung über die im Prüfungszeitraum tatsächlich angebotenen Maßnahmen. • Maßgeblich ist, ob das im Überprüfungszeitraum angebotene Betreuungs- und Behandlungsangebot den Anforderungen des §66c Abs.2, Abs.1 Nr.1 StGB (individuell, intensiv, geeignet) entsprach; Erfolg oder Annahme der Behandlung ist nicht entscheidend. • Bei einem verfestigten Störungsbild mit fehlender intrinsischer Motivation kann es ausreichend sein, dem Betroffenen durch extrinsische Anreize geeignete Behandlungsangebote (z.B. Verlegung in eine spezialisierte sozialtherapeutische Einrichtung) anzubieten. • Ergibt die Gesamtwürdigung, gestützt auf Gutachten und Stellungnahmen der Vollzugsanstalten, dass ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Angebot gemacht wurde, ist die Beschwerde gemäß §119a StVollzG zu verwerfen. Der 1945 geborene mehrfach vorbestrafte Verurteilte wurde wegen schwerer sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe mit angeordneter Sicherungsverwahrung verurteilt. Während laufender Unterbringung und Führungsaufsicht verübte er eine weitere sexuelle Nötigung, wurde erneut inhaftiert und verbüßte verschiedene Strafen in mehreren Justizvollzugsanstalten. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts stellte nach Prüfung gemäß §119a StVollzG fest, dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten im maßgeblichen zweijährigen Überprüfungszeitraum geeignete Betreuungs- und Behandlungsangebote unterbreitet habe. Der Verteidiger rügte, es sei dem Verurteilten keine Behandlung in der geeignet erscheinenden sozialtherapeutischen Einrichtung B., sondern nur eine unter zumutungsbedingt ungeeigneten Bedingungen erfolgte Verlegung angeboten worden sowie fehlten individualisierte Therapieangebote. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück; die Sache gelangte zur weiteren Beschwerde an das Oberlandesgericht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach §119a Abs.5 StVollzG war form- und fristgerecht erhoben und statthaft. • Prüfungsumfang: Der Senat ist zur umfassenden Sachprüfung befugt und bindet sich nicht an die Feststellungen des Landgerichts; es gelten die besonderen Darlegungsanforderungen gemäß §119a Abs.6 StVollzG in Verbindung mit §120 Abs.1 Satz2 StVollzG und ergänzend der StPO. • Darlegungsanforderungen: Für die gerichtliche Prüfung bedarf es einer qualifizierten, verständlichen Stellungnahme der Vollzugsanstalt, die das angebotene Maßnahmenpaket, die Behandlungsindikation und die Gründe für nicht umsetzbare Maßnahmen ausführt. • Rechtlicher Maßstab: Entscheidend ist, ob das Angebot den Vorgaben des §66c Abs.2, Abs.1 Nr.1 StGB entsprach (individuell, intensiv, geeignet; psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung; Weckung der Mitwirkungsbereitschaft). Erfolg der Behandlung ist nicht erforderlich; nur bei therapeutischer Unfähigkeit oder kategorischer Verweigerung des Gefangenen kann ein individuelles Angebot entbehrlich sein. • Sachliche Würdigung: Die vorgelegten Stellungnahmen der JVA W. und JVA U. sowie das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen ergaben, dass der Verurteilte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit hohem Rückfallrisiko hat und frühere Therapieversuche keinen nachhaltigen Erfolg zeigten. • Behandlungsangebot: Im Überprüfungszeitraum wurden diagnostische Untersuchungen, Einzeltherapien im zweiwöchigen Rhythmus, verschiedene Gruppenangebote und sozialtherapeutische Maßnahmen angeboten; die Sozialtherapeutische Anstalt B. wurde vom Sachverständigen als das geeignete Setting bewertet. • Motivation und Zumutbarkeit: Wegen fehlender intrinsischer Motivation war die Förderung extrinsischer Motivation durch die angebotenen Maßnahmen angezeigt und zumutbar; insoweit genügten die konkreten Angebote der JVA U. den gesetzlichen Anforderungen. • Schlussfolgerung: Die Gesamtwürdigung ergab, dass dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum ein den Anforderungen des §66c StGB entsprechendes Angebot unterbreitet worden ist; eine Verlegung nach B. war dargetan bzw. vorbereitet, eine zwingende Pflicht zur sofortigen Umsetzung bestand nicht. Die Beschwerde des Verurteilten war unbegründet und wurde kostenpflichtig verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die Vollzugsbehörde im relevanten Überprüfungszeitraum individuelle, intensive und geeignete psychiatrische, psycho- und sozialtherapeutische Angebote im Sinne des §66c Abs.2, Abs.1 Nr.1 StGB gemacht hat. Maßgeblich waren die ausführlichen Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten und das Gutachten, wonach die Sozialtherapeutische Anstalt B. als zweckmäßiges Angebot identifiziert wurde und die in der JVA ergriffenen Maßnahmen geeignet waren, zumindest extrinsische Motivation zu wecken. Da der Erfolg einer Behandlung nicht Voraussetzung für die Positiveinschätzung des Angebots ist und keine absolute Therapieunfähigkeit vorlag, bestand kein Anspruch auf darüber hinausgehende Maßnahmen im Prüfungszeitraum. Folglich blieb die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bestehen und die Kostenentscheidung wurde gemäß §121 Abs.4 StVollzG i.V.m. §473 Abs.1 StPO getroffen.