Beschluss
4 W 83/14
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1125.4W83.14.00
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Leitsätze
1. Macht ein Kirchenbeamter gegen seinen Dienstherrn Schadensersatzansprüche geltend, weil sein Vorgesetzter ihm gegenüber seine Dienstpflichten durch systematische Ausgrenzung („Mobbing“), aber auch durch die Führung eines Disziplinarverfahrens verletzt habe, ist für die Klage der Zivilrechtsweg eröffnet, weil die aus dem beanstandeten behaupteten Verhalten resultierenden deliktischen Schadensersatzansprüche solche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG analog (Amtshaftungsanspruch) sind.(Rn.11)
2. Wenn ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, hat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Zivilgericht auch über den unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Verhältnis der Fürsorgepflichtverletzung folgenden Schadensersatzanspruch zu befinden, da es genügt, wenn der beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist.(Rn.23)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 16.10.2014 (Az.: 7 O 486/13) zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 19.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht ein Kirchenbeamter gegen seinen Dienstherrn Schadensersatzansprüche geltend, weil sein Vorgesetzter ihm gegenüber seine Dienstpflichten durch systematische Ausgrenzung („Mobbing“), aber auch durch die Führung eines Disziplinarverfahrens verletzt habe, ist für die Klage der Zivilrechtsweg eröffnet, weil die aus dem beanstandeten behaupteten Verhalten resultierenden deliktischen Schadensersatzansprüche solche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG analog (Amtshaftungsanspruch) sind.(Rn.11) 2. Wenn ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, hat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Zivilgericht auch über den unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Verhältnis der Fürsorgepflichtverletzung folgenden Schadensersatzanspruch zu befinden, da es genügt, wenn der beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist.(Rn.23) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 16.10.2014 (Az.: 7 O 486/13) zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 19.000 € I. 1. Der Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2013 als Kirchenbeamter bei der beklagten Diözese (i. F.: Beklagte) beschäftigt. Er übte die Funktion eines Sachgebietsleiters in der IT-Abteilung aus. Er begehrt mit seiner beim Landgericht Tübingen erhobenen Klage von der Beklagten Schadensersatz (Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht sonstiger entstandener und noch entstehender materieller und immaterieller Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) wegen „Mobbings“. In den Verhaltensweisen eines Dienstvorgesetzten - unstreitig als Kanzler und Diözesanjustitiar ebenfalls Kirchenbeamter -, der ihn systematisch ausgegrenzt habe, liege eine Verletzung der Schutz- und Fürsorgepflicht der Beklagten als Dienstherrn ihm gegenüber. Die Anordnung von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen und die Führung des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens stellten ebenso wie das Verhalten des Dienstvorgesetzten (systematische Ausgrenzung) eine schwerwiegende Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB dar, die letztlich zu seiner Erkrankung und infolgedessen zu seiner Dienstunfähigkeit geführt habe. Er stützt seinen Anspruch jedenfalls auch auf § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs. Der Kläger stütze seine Klage „in erster Linie“ nicht auf eine Amtspflichtverletzung, sondern auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch sie als Dienstherrin. Für diese Ansprüche sei nach § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 126 Abs. 1 BRRG der Verwaltungsrechtsweg gegeben, nachdem das Kirchenbeamtenstatut der Beklagten (i. F.: KBS) die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg und der für Landesbeamte geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen anordne, soweit nichts andere bestimmt sei und soweit diese Bestimmungen mit der Eigenart des Kirchenbeamtenverhältnisses vereinbar seien. Selbst wenn man die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs bejahte, könne das Landgericht ausschließlich Ansprüche aus Amtspflichtverletzung, nicht aber wegen Verletzung von beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten prüfen. Zudem sei der Dienstvorgesetzte im Verhältnis zum Kläger nicht in Ausübung eines öffentlichen Amts tätig geworden. Im Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger als Kirchenbeamten finde Art. 34 Grundgesetz mithin keine Anwendung. 2. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.10.2014 (Bl. 285 ff.) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Beim Handeln kirchlicher Beamter seien die Bestimmungen des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz zumindest entsprechend anwendbar. Die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht könne eine Amtspflichtverletzung darstellen - wie auch im vorliegenden Fall -, auch wenn daneben ein öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch in Betracht komme, der vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sei. 3. Gegen diesen ihr am 21.10.2014 zugestellten (vgl. EB Bl. 289) Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 23.10.21014 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde (Bl. 291 ff.), mit der sie eine (Rechtsweg-)Verweisung an das Verwaltungsgericht erstrebt. Zur Begründung führt sie u. a. aus, das Landgericht habe die entscheidende Frage, ob der Dienstvorgesetzte im Verhältnis zum Kläger bei den von diesem behaupteten Mobbinghandlungen „in Ausübung eines öffentlichen Amtes hoheitlich“ gehandelt habe, nicht beantwortet. Dies sei nicht der Fall, wobei es für die Eigenschaft einer Streitigkeit als öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich auf die wahre Rechtnatur des Anspruchs ankomme. Da der Kläger die Verletzung von Dienstherrnpflichten geltend mache, sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ändere daran nichts, weil diese Vorschrift nur bei identischen Streitgegenständen gelte (im Einzelnen: Bl. 292 ff.). Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Beschl. v. 31.10.2014, Bl. 297 f.). II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Notfrist (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingegangene sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn bei den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüchen handelt es sich um Ansprüche, für die der Zivil- und nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Beklagten, für die Qualifizierung der eingeklagten Ansprüche komme es unter Zugrundelegung des Tatsachenvortrags des Klägers auf dessen „wahre“ Rechtsnatur an. Denn es ist für die Frage, ob für ein Klagbegehren der Zivilrechtsweg eröffnet ist, entscheidend ob die tatsächlichen Behauptungen des Klägers - ihre Richtigkeit unterstellt - Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht (GemS-OBG NJW 1988, 2295, 2296; Zöller-Lückemann, 30. Aufl., § 13 GVG Rn. 54 m.w.N.). Maßgeblich ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (GemS-OBG NJW 1990, 1527). 2. Legt man den Sachvortrag des Klägers zugrunde, macht er in allen fünf Klaganträgen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende (Schadensersatz-) Ansprüche geltend. a) Der Kläger stützt alle Anträge (Zahlung Schmerzensgeld - Ziff. 1; Verdienstausfall - Ziff. 2; Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen Verdienstausfall - Ziff. 3; Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden - Ziff. 4; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten - Ziff. 5) jedenfalls auch darauf, dass ihm als Kirchenbeamten gegenüber der Kanzler und Justitiar der Beklagten seine Dienstpflichten verletzt habe, wobei er auf systematische Ausgrenzung („Mobbing“), aber auch auf die Führung des Disziplinarverfahrens abstellt. Die aus dem beanstandeten behaupteten Verhalten resultierenden deliktischen Schadensersatzansprüche sind wie vom Kläger geltend gemacht solche aus § 839 BGB i. V. m. Art 34 Grundgesetz (entsprechend), für die der Zivilrechtsweg eröffnet ist: aa) Der Justitiar und Kanzler der Beklagten ist unstreitig Kirchenbeamter. Nach ständiger Rechtsprechung ist auf Kirchenbeamte die Bestimmung des § 839 BGB grundsätzlich zumindest entsprechend anwendbar (BGHZ 22, 383 Rn. 13in Juris = NJW 1957, 542; BGH VersR 1961, 437; BGH NJW-RR 1989, 921), sie sind mithin als Beamte im statusrechtlichen Sinne anzusehen bb) Im Ansatz zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass ihre Inanspruchnahme aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung - wie auch sonst - aber voraussetzt, dass der Kirchenbedienstete „in Ausübung eines öffentlichen Amtes hoheitlich“ gehandelt hat (siehe nur BGH NJW-RR 1989, 921 und NJW 2003, 1308; vgl. aus der Lit. etwa Eicholt, NJOZ 2010, 1859, 1862 unter III. 1. a)) - wobei, wenn dies der Fall ist, § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz wie auch sonst auch dann gälten, wenn der die Pflichtverletzung begehende Bedienstete kein Beamter im statusrechtlichen Sinne wäre -, und sich das Landgericht zu dieser Voraussetzung nicht geäußert hat. Dem Landgericht ist aber im Ergebnis beizupflichten, weil die vom Kläger beanstandeten Handlungen entgegen der Auffassung der Beklagten hoheitlich in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgt sind. (1) Die Beklagte hat dies mit der Begründung in Abrede gestellt, ein solches Handeln in Ausübung des öffentlichen Amtes liege bei ihren Bediensteten außer in Fällen, in denen die Kirche Staatsaufgaben übernehme oder auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts, nicht vor. Diese Ansicht ist viel zu eng. Vielmehr werden Bedienstete einer Kirche bzw. deren (Unter-) Gliederung, welche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt, immer dann in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ i. S. v. Art. 34 Grundgesetz tätig, wenn nicht der rein fiskalische Tätigkeitsbereich der Kirche betroffen ist (BGH VersR 1961, 437; BGH, NJW-RR 1989, 921; BGH NJW 2003, 1308). Die Ausübung eines öffentlichen Amtes i. S. v. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz ist gerade nicht auf die Ausübung staatlicher oder vom Staat verliehener Gewalt beschränkt (BGH NJW 2003, 1308; Staudinger-Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rnrn. 751, 753). So hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung VersR 1961, 437 die Kfz-Fahrt eines kirchlichen Bediensteten als „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ erfolgend angesehen, wenn diese von oder zu einer Vorführung des evangelischen Filmdienstes stattfindet. Die Ausübung aus der Staatsgewalt abgeleiteter und staatlichen Zwecken dienender Dienstverrichtungen ist vielmehr lediglich Voraussetzung für die Amtsträgereigenschaft im strafrechtlichen Sinne (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB) - so die von der Beklagten angeführte Entscheidung BGH NJW 1991, 367 = BGHSt 37, 191, vgl. auch Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 750 -, nicht hingegen für die Ausübung eines öffentlichen Amtes i. S. v. Art. 34 Grundgesetz. Der gegenteiligen Ansicht des OLG Düsseldorf, das in seinem von der Beklagten angeführten Urteil vom 26.10.2000 (18 U 48/00, NVwZ 2001, 1449) im Ergebnis die für die Amtsträgereigenschaft i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB maßgeblichen Kriterien in das Amtshaftungsrecht übernehmen wollte, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.02.2003 (III ZR 224/01, NJW 2003, 1308) explizit eine Absage erteilt (a.a.O. unter I. 1. der Gründe; siehe auch Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 751). Diese - weite - Auffassung des Bundesgerichtshofs ist zwar in der Literatur teilweise auf Kritik gestoßen, siehe etwa Muckel, JZ 2002, 192, 193 (Anm. zu BGH, Beschl. v. 24.07.2001, VI ZB 12/01, JZ 2002, 191 = NJW 2001, 3537). Dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber dahin zu verstehen ist, das Wirken der Kirchen sei grundsätzlich öffentlich-rechtlich, so dass ihre Bediensteten grundsätzlich in Ausübung eines öffentlichen Amtes handeln, stellt auch Muckel nicht in Frage (a.a.O., 193). (2) Das Verhalten der Bediensteten der Beklagten, welches vorliegend in Rede steht, betrifft nicht den fiskalischen Tätigkeitsbereich der Kirche. Vielmehr liegt dann, wenn es wie vorliegend um Handlungen kirchlicher Bediensteter gegenüber kirchlichen Beamten im Rahmen von deren Dienstverhältnis geht, ein hoheitliches Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amts vor (so schon BGHZ 22, 383 Rnrn. 2 und 5 in Juris für die behauptete Anwendung unangemessener Mittel durch kirchliche Obere einer Landeskirche, um einen Pfarrer zu veranlassen, seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu beantragen; ähnlich BGHZ 46, 96 = NJW 1966, 2162; siehe ferner Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 754). Diese Auffassung steht in Übereinstimmung damit, dass die Dienstherrenfähigkeit (Begründung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse) zum öffentlich-rechtlichen Kernbereich kirchlichen Handelns gezählt wird (Eicholt, ebenda; Korioth, in: Maunz/Dürig, Komm. zum Grundgesetz, Art. 140 (Art. 137 WRV) Rnrn. 83 - 86). Wird die Kirche bzw. deren Bediensteten auf dem Aufgabenfeld der kirchlichen Beamten tätig, liegt mithin ein öffentlich-rechtliches (hoheitliches) Handeln (und damit die „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ i. S. v. Art. 34 Grundgesetz) vor. Dies stellen auch Kritiker der weiten Auffassung des Bundesgerichtshofs wie Muckel nicht in Frage (a.a.O., 193), denn jedenfalls sind alle Tätigkeiten, die sich im Rahmen der von Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV garantierten Korporationsrechte vollziehen, öffentlich-rechtlicher (hoheitlicher) Natur (v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz Bd. 3, Art. 140 (Art. 137 WRV) Rn. 199), und zu diesen gehören die aus der Dienstherrenfähigkeit resultierenden Tätigkeiten und die hieraus folgenden Rechte und Pflichten wie etwa die Fürsorgepflicht (vgl. v. Campenhausen/Unruh, a.a.O., Rnrn. 219, 224). Schließlich hat der Bundesgerichtshof für die Abgrenzung öffentlich-rechtlicher zu privatrechtlicher (fiskalischer) Tätigkeit die Grundsätze, wie sie für entsprechende Tätigkeiten im staatlichen Bereich herausgebildet worden sind, auf den kirchlichen Bereich übertragen (BGH VersR 1961, 437 Rn. 10 in Juris; ferner BGH, NJW-RR 1989, 921 unter II. 1.a)). Für die staatliche (öffentliche) Verwaltung ist jedoch - wie der Kläger mit Recht geltend macht - anerkannt, dass „Mobbing“ durch einen Vorgesetzten „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ erfolgt und Amtshaftungsansprüche auslösen kann, denn ein Missbrauch des Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwidrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Gründen, schließt den für das Handeln in Ausübung des Amtes maßgeblichen inneren Zusammenhang zwischen Amtsausübung und schädigendem Verhalten nicht von vornherein aus (BGH NJW 2002, 3172, 3173). Vielmehr ist gerade dann, wenn Vorgesetzte ihre hervorgehobene Amtsstellung missbrauchen, um einen Untergebenen zu schikanieren oder zu diskriminieren, ein Handeln in Ausübung des Amtes gegeben (BGH NJW 2002, 3172, 3173 f.; Senat, NVwZ-RR 2003, 715, 716 sowie Urteil vom 27.11.2013, 4 U 105/13, unter II. 1. a) der Entscheidungsgründe, bislang n. v.). (3) Schließlich ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 3 unter b)) - auch allgemein anerkannt, dass die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn Amtshaftungsansprüche des Beamten auslösen kann, also die Erfüllung der Fürsorgepflicht zu den drittschützenden Amtspflichten zählt (neben den vom Landgericht angeführten Entscheidungen etwa BGH NJW 1957, 298; BGH VersR 1972, 368 Rn. 54 in Juris - dort als st. Rspr. bezeichnet; BayObLG BayVBl 2000, 442 Rn. 6 in Juris; Senat, Urteil vom 27.11.2013, 4 U 105/13, ebenda; Staudinger-Wöstmann, a.a.O., Rnrn. 96 und 732; Stein / Itzel / Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn. 739). Es ist zwar richtig, dass bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht, soweit durch diese adäquat kausal dem Beamten ein Schaden entstanden ist, auch ein Schadenersatzanspruch unmittelbar aus dem zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegeben ist (so schon BVerwGE 25, 138; ferner etwa BVerwG NVwZ 1999, 542 - zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs; BVerwG NJW 2001, 1878, 1881; BayObLG, ebenda; Senat, Urteil vom 27.11.2013, 4 U 105/13, unter II. 1. b) aa) der Entscheidungsgründe; Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl., § 78 Rn. 21 m. w. N. aus der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts - § 78 BBG entspricht inhaltlich § 45 Beamtenstatusgesetz - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl., § 45 Rn. 2 m.w.N.), dies schließt aber nicht aus, dass dasselbe Verhalten der Bediensteten der Anspruch genommenen Körperschaft einen Amtshaftungsanspruch begründet (siehe nur BGH NJW-RR 1994, 213, 215 und MDR 2000, 333, 334). b) Für den unmittelbar aus dem zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abzuleitenden Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht ist zwar an sich wie die Beklagte richtig erkennt gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG der Verwaltungsrechtsweg gegeben (so auch BGH NJW-RR 1994, 213, 215). Wird jedoch wie vorliegend auch ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, hat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Zivilgericht auch über den unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Verhältnis der Fürsorgepflichtverletzung folgenden Schadensersatzanspruch zu befinden, da es genügt, wenn der beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (allgemein Zöller-Lückemann, a.a.O., § 17 GVG Rn. 5; konkret zum Amtshaftungsanspruch und zum beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Fürsorgepflicht OLG Schleswig NVwZ-RR 2001, 494, 496; Senat, Urteil vom 27.11.2013, 4 U 105/13, unter II. 1. b) bb) der Entscheidungsgründe). Den vom Kläger angeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Regensburg vom 20.03.2013 (RO 1 K 12.981) und Ansbach vom 05.06.2013 (AN 11 K 13.00278) sowie den angeführten Literaturstellen (Eyermann-Rennert, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rn. 167; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 9 Rnrn. 63 und 65) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Aus diesen ergibt sich vielmehr nur, dass für den unmittelbar aus dem Dienstverhältnis abgeleiteten beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, der dem Abs. 2 Satz 1 vorgeht, der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, nicht hingegen, dass wenn vor den Zivilgerichten ein auf dieselben Handlungen gestützter Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, diese nicht gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG über den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch mitzuentscheiden hätten: Im Fall des VG Ansbach hatte der dortige Kläger ausdrücklich erklärt, seinen Anspruch nur auf die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und nicht auch auf Amtshaftung zu stützen (Rnrn. 15 f. in Juris), Schnellenbach (a.a.O.) führt in Fn. 239 zu Rn. 63 die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte an, wonach der Beamte bei einem schädigenden Ereignis, das die Merkmale eines Fürsorgepflichtverstoßes aufweise, einen Schadensersatzanspruch regelmäßig sowohl auf die Fürsorgepflichtverletzung als auch die Amtshaftung stützen könne, ohne diese abzulehnen, und Rennert verweist (ebenda) auf seine Kommentierung zu § 41/ §§ 17-17b GVG, die (a.a.O., Rnrn. 18 ff.) der hier vertretenen Ansicht entspricht. Richtig ist allerdings, dass § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nur greift, wenn es sich um denselben Streitgegenstand handelt (Zöller-Lückemann, a.a.O., § 17 GVG Rn. 6; Musielak-Wittschier, ZPO, 11. Aufl., § 17 GVG Rn. 9; MüKoZPO-Zimmermann, § 17 GVG Rn. 13, Eyermann-Rennert, a.a.O., § 41/§§17-17b GVG Rn. 18, jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier aber entgegen der Ansicht der Beklagten gegeben. Zwar macht der Kläger in objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO) mehrere Streitgegenstände geltend (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, etc.). Bei jedem dieser Streitgegenstände nimmt er aber die Beklagte sowohl aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz als auch aus der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 1 KBS i.V.m. § 45 Beamtenstatusgesetz, ggf. in Verbindung mit § 280 BGB) in Anspruch, und insoweit liegt für jeden geltend gemachten Anspruch nur ein Streitgegenstand (Klagegrund) vor (Anspruchsnormenkonkurrenz), denn beide Anspruchsgrundlagen werden jeweils auf dieselben Vorgänge gestützt; es sind dieselben Handlungen/Unterlassungen der Bediensteten der Beklagten, welche sowohl die Verletzung der Fürsorgepflicht als auch den Amtshaftungsanspruch begründen sollen (die Fürsorgepflichtverletzungen sind zugleich Amtspflichtverletzungen). III. Zwar bedarf ein Verweisungsbeschluss nach § 17a GVG wegen § 17b Abs. 2 GVG keiner Kostenentscheidung (Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 35. Auflage, § 17a GVG Rn. 10; Zöller-Lückemann, a.a.O., § 17b GVG Rn. 4), wird jedoch wie hier im Beschwerdeweg entschieden, so ist über die Kosten des Rechtsmittels nach den allgemein für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden (Zöller-Lückemann, a.a.O.; BGH NJW 1993, 2541, 2542). Sie sind also hier gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 4, Satz 3 GVG i. V. m. § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO) besteht nicht Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nach einem Bruchteil des Hauptsachewerts zu bemessen (BGH NJW 1998, 909, 910), wobei der Senat einen Bruchteil von 1/4 für angemessen hält.