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Beschluss

20 U 7/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0512.20U7.23.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Damit würde die in der Berufungsinstanz ausgebrachte Klageerweiterung analog § 524 Abs. 4 ZPO gegenstandslos.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Damit würde die in der Berufungsinstanz ausgebrachte Klageerweiterung analog § 524 Abs. 4 ZPO gegenstandslos. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. I. Der Kläger hat bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung genommen. Er wendet sich gegen Beitragsanpassungen. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die aus der unten dargestellten Tabelle angeführten Anpassungen. Der Kläger hat erstinstanzlich allein die materielle Berechtigung der Prämienanpassungen gerügt, und zwar im Hinblick auf die behauptete Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen. Das Landgericht hat die auf Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Prämienanpassungen, Zahlung von 25.287,36 € nebst Rechtshängigkeitszinsen und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsersatz nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das auf die Unterlagenvollständigkeit beschränkte Bestreiten des Klägers sei ins Blaue hinein erfolgt. Zudem sei der formalistische Einwand, die dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegten Unterlagen seien unvollständig, unbeachtlich, weil hiervon die Wirksamkeit der Beitragsanpassung nicht abhänge. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und wegen der Begründung des Landgerichts wird auf das Urteil (Bl. 423 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I bzw. eGA-II für die Akte zweiter Instanz) Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, welche das Vorbringen wiederholt und vertieft und mit der er seine Klage auf die bis März 2023 geleisteten Prämienzahlungen erweitert. Der Kläger bestreitet nun auch, dass die Beklagte ihr Limitierungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Beklagte tritt dem entgegen. Wegen der Berufungsanträge sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (vgl. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Senat beabsichtigt die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (1). Im Falle der Zurückweisung wird die in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung wirkungslos (2). 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. a) Vorauszuschicken ist, dass die mit dem Berufungsantrag weiterverfolgte Zahlungsklage, erstinstanzlich erhoben in Höhe von 25.287,36 € und rechtshängig gemacht im Jahr 2022, aufgrund der erhobenen Verjährungseinrede von vornherein nur in Höhe von 16.404,36 € Erfolg haben könnte. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämienanteile, die auf eine unwirksame Beitragsanpassung entfallen, verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die erhöhten Prämien gezahlt wurden. Die jeweiligen Bereicherungsansprüche im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstehen mit der monatlichen Überzahlung der Prämie; ein Versicherungsnehmer erlangt mit Zugang der jeweiligen Begründungsschreiben auch Kenntnis von den anspruchs- begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 ff., Rn. 40 ff.). Die Höhe der danach nicht verjährten Forderung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Anpassung zu vers. Person Tarif Betrag von bis einschl. Monate Betrag Januar 13 K. N. Q. VSP600 5,27 € Jan. 19 Sep. 22 45 237,15 € Januar 19 K. N. Q. VSP600 8,68 € Jan. 19 Sep. 22 45 390,60 € Januar 22 K. N. Q. VSP600 7,58 € Jan. 22 Sep. 22 9 68,22 € Januar 13 P. Q. Tarif 720 16,12 € Jan. 19 Sep. 22 45 725,40 € Januar 13 P. Q. Tarif 740 4,45 € Jan. 19 Sep. 22 45 200,25 € Januar 14 P. Q. Tarif 712 16,37 € Jan. 19 Sep. 22 45 736,65 € Januar 16 P. Q. Tarif 712 21,43 € Jan. 19 Sep. 22 45 964,35 € Januar 17 P. Q. Tarif 712 28,10 € Jan. 19 Sep. 22 45 1.264,50 € Januar 17 P. Q. Tarif 740 -0,79 € Jan. 17 Mrz. 23 75 -59,25 € Januar 18 P. Q. Tarif 712 12,72 € Jan. 19 Sep. 22 45 572,40 € Januar 18 P. Q. Tarif 740 -0,81 € Jan. 18 Mrz. 23 63 -51,03 € Januar 18 P. Q. Tarif 720 42,51 € Jan. 19 Sep. 22 45 1.912,95 € Januar 20 P. Q. Tarif 712 28,53 € Jan. 20 Sep. 22 33 941,49 € Januar 21 P. Q. Tarif 712 45,25 € Jan. 21 Sep. 22 21 950,25 € Januar 22 P. Q. Tarif 712 36,37 € Jan. 22 Sep. 22 9 327,33 € Januar 22 P. Q. Tarif 740 1,99 € Jan. 22 Sep. 22 9 17,91 € Januar 13 B. Q. Tarif 750 9,89 € Jan. 19 Sep. 22 45 445,05 € Januar 13 B. Q. Tarif 720 9,56 € Jan. 19 Sep. 22 45 430,20 € Januar 14 B. Q. Tarif 712 19,02 € Jan. 19 Sep. 22 45 855,90 € Januar 16 B. Q. Tarif 712 24,87 € Jan. 19 Sep. 22 45 1.119,15 € Januar 17 B. Q. Tarif 750 -8,39 € Jan. 17 Mrz. 23 75 -629,25 € Januar 18 B. Q. Tarif 720 34,82 € Jan. 19 Sep. 22 45 1.566,90 € Januar 19 B. Q. Tarif 712 32,41 € Jan. 19 Sep. 22 45 1.458,45 € Januar 20 B. Q. Tarif 712 29,64 € Jan. 20 Sep. 22 33 978,12 € Januar 20 B. Q. Tarif 451/50,0 0,24 € Jan. 20 Sep. 22 33 7,92 € Januar 20 B. Q. Tarif 750 7,48 € Jan. 20 Sep. 22 33 246,84 € Januar 21 B. Q. Tarif 712 30,37 € Jan. 21 Sep. 22 21 637,77 € Januar 22 B. Q. Tarif 720 14,51 € Jan. 22 Sep. 22 9 130,59 € Januar 22 B. Q. Tarif 750 -2,83 € Jan. 22 Mrz. 23 15 -42,45 € Gesamt 16.404,36 € Soweit sich der Kläger aufgrund von Beitragssenkungen (grau hinterlegte Anpassungen) die entsprechend „ersparten“ Beträge abziehen lassen will, war der volle Zeitraum vom Wirksamwerden der Beitragssenkung bis März 2023 zu Grunde zu legen, weil die – in der Ausweitung des der Anrechnung zu Grunde liegenden Zeitraums liegende – Beschränkung des Klageantrags in der Berufungsinstanz durch die Verjährung naturgemäß nicht gehindert wird und auch von der Wirksamkeit der zugleich vorgenommenen Klageerweiterung nicht abhängt. b) Der Kläger beanstandet die mit der Berufung angegriffenen Prämienanpassungen allein in materieller Hinsicht. Sein erstinstanzlicher, allein auf die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen bezogener Vortrag kann den Berufungsanträgen aus Rechtsgründen nicht zum Erfolg verhelfen (aa). Sein zweitinstanzlicher Vortrag, die Beklagte habe die Limitierungsmittel nicht gesetzmäßig verwendet, ist nicht zulassungsfähig (bb). aa) Der erstinstanzliche Angriff ist auf die Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen beschränkt gewesen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 07.09.2022, mit dem der Kläger ausgeführt hat, dass er – anders als in anderen Verfahren – vorliegend nicht „die versicherungsmathematisch ordnungsgemäße Berechnung der auslösenden Faktoren sowie der letztendlich errechneten Versicherungsprämie“, also die „grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulation“, bestreite, sondern „ ausschließlich , dass dem Treuhänder die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 VAG zum Zeitpunkt seiner Einverständniserklärung mit der Limitierungsmittelverwendung [aufgrund unvollständiger Unterlagen] überhaupt ermöglicht gewesen ist“ (Bl. 271 f. eGA-I – Hervorhebung nicht im Original). Mit diesem Inhalt hat das Landgericht den klägerischen Vortrag auch im – nicht angegriffenen – Tatbestand festgestellt. Nicht in Zweifel gezogen hat der Kläger mithin, dass die Beklagten bei der – dem Prüfverfahren des Treuhänders zeitlich und sachlich vorgelagerten – Verwendung der Limitierungsmittel die ihr insoweit eingeräumten Beurteilungsspielräume (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297 Rn. 52) gewahrt hat. bb) Ein dergestalt beschränkter Vortrag verhilft der Klage im Prämienanpassungsstreit nicht zum Erfolg (so – mit teilweise anderer Begründung – auch OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 – 20 U 355/22, dort S. 6 ff. (n.v.) – Bl. 357 ff. eGA-II; OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. März 2023 – 8 U 3056/22 –, juris Rn. 21 ff.). Zwar macht § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie davon abhängig, dass der zustimmende Treuhänder die „technischen Berechnungsgrundlagen“ überprüft hat. Allein deren Unvollständigkeit als solche vermittelt dem Versicherungsnehmer aber keine Befugnis, die Wirksamkeit der Prämienanpassung mit Erfolg zu beanstanden. Dies ergibt die Auslegung; und dies ergibt sich im Übrigen – unabhängig davon – auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB): (a) Der Wortlaut des § 203 VVG gibt keinen Aufschluss darüber, ob sich der Versicherungsnehmer im Prämienanpassungsstreit mit Erfolg auf die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagenberufen kann. § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG verlangt, dass die Unterlagen den Treuhänder in die Lage versetzen, die Prämienanpassung nach Maßgabe des in § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 VAG vorgeschriebenen Verfahrens zu überprüfen. § 155 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VAG ordnen ausdrücklich an, dass dem Treuhänder „sämtliche“ Berechnungsgrundlagen, die inhaltlich „vollständig“ sein müssen, vorzulegen sind. Ob § 203 VVG insoweit aber nur einen Verweis auf das einzuhaltende Verfahren beinhaltet oder dessen Nichteinhaltung – hier: betreffend die Unterlagenvollständigkeit – vom Versicherungsnehmer mit Erfolg im Prämienanpassungsstreit gerügt werden können soll, geht aus dem Wortlaut nicht hervor. (b) Rechtssystematische Erwägungen und die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung sprechen jedenfalls nicht dafür, dass der Versicherungsnehmer die Wirksamkeit der Prämienanpassung allein mit der behaupteten Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen angreifen könnte. Die näheren Anforderungen an die Vollständigkeit der Unterlagen sind, wie dargelegt, im Gesetz über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, nicht aber im materiellen Versicherungsvertragsrecht geregelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 33). Zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung gilt: Die Zustimmung des Treuhänders ist an die Stelle der Prämien-, Bedingungs- und Tarifgenehmigung durch die Aufsichtsbehörde getreten (vgl. BT-Drs. 12/6959, S. 105). Deren Aufhebung hätte als Verwaltungsakt nicht allein wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers verlangt werden können, wenn hierdurch die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst wurde (§ 46 VwVfG). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Überführung der früheren aufsichtsrechtlichen Befugnisse in das geltende Treuhändersystem darüber hinausgehende Fehlerfolgen etablieren wollte (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 38). Es spricht deshalb nach der Entstehungsgeschichte der Vorschriften nichts dafür, dass nach geltendem Recht ein Mangel im Treuhänderverfahren unabhängig von einer, hier nach dem erstinstanzlichen Parteivortrag gerade fehlenden, Ergebniskausalität im Prämienanpassungsstreit beachtlich sein könnte. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits frühzeitig ausgeführt, dass eine Klage im Prämienanpassungsstreit nur und insoweit Erfolg haben kann, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken (BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02 –, juris Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 48). (c) Entscheidend gegen die Annahme, der Versicherer könne allein wegen der Unvollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen im Prämienanpassungsstreit obsiegen, sprechen Sinn und Zweck der Vorschriften. (1) Die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten. Demgemäß berechtigt die Regelung in § 155 VAG den Versicherer nicht nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten Voraussetzungen, sondern begründet zugleich eine entsprechende Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass auch eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 49). Eine solche träte aber ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen Gründen verpflichtet ist, nur wegen eines Verfahrensfehlers, welcher sich auch nach dem Vortrag des Versicherungsnehmers auf Grund und Höhe der Prämienanpassung nicht ausgewirkt hat, für unwirksam erklärt würde, diese aber im Zuge der nächsten jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsste, wobei die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen könnte (vgl. die insoweit übertragbaren Erwägungen zur Treuhänderunabhängigkeit bei BGH, a.a.O.). (2) Dies gilt nicht nur für die Überprüfung der Anpassungsvoraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02 –, juris Rn. 17 ff.) oder – im Rahmen der Überprüfung des Anpassungsumfangs – die Überprüfung der Ermittlung des Anpassungsfaktors (BGH, a.a.O, juris Rn. 23), sondern auch für die hier in Rede stehende Überprüfung der Limitierungsmittelverwendung (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 24). Die Überprüfung der (Nicht-)Ergreifung von Limitierungsmaßnahmen ist integraler Bestandteil der Überprüfung der Prämienkalkulation (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 51, 57). Die Besonderheiten der Prüfung der Limitierungsmaßnahmen haben nicht etwa zur Folge, dass dem Treuhänderverfahren hier eine derart stärkere Bedeutung zukäme, dass bereits ein Verfahrensfehler einen Rückforderungsanspruch begründen würde. Vielmehr sprechen diese Besonderheiten sogar gegen eine solche Annahme. Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden sind, handelt es sich im Kern um eine unternehmerische Entscheidung, die – mit Ausnahme der nach § 150 Abs. 4 VAG vorgeschriebenen Verwendung, die alleine älteren Versicherten zugutekommt – gerade nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden sollte und die der Treuhänder – anders als die Überprüfung der Anpassungsvoraussetzungen und der Ermittlung des Anpassungsfaktors – nur insoweit kontrolliert, ob sich der Versicherer im Rahmen dessen hält, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 – juris Rn. 52). Dieser Beurteilungsspielraum ist insbesondere dadurch eingehegt, dass der Versicherer, wie aus § 150 Abs. 2 Satz 3 VAG hervorgeht, „bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit und ohne Prämienzuschlag nach § 149 VAG“ sowie darauf zu achten hat, dass „dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung“ getragen wird. Der Versicherer hat deshalb bei der Vergabe der Limitierungsmittel die Belange der Versichertengemeinschaft, unter besonderer Berücksichtigung der älteren Versicherten, insgesamt und tarifübergreifend in den Blick zu nehmen. Wahrt nun also der Versicherer bei der Limitierungsmittelvergabe die ihm gezogenen äußeren Grenzen seines unternehmerischen Ermessens, könnten aber einzelne Versicherte allein aufgrund eines nicht ergebnisrelevanten Fehlers im Treuhänderverfahren ihre Prämien anteilig zurückfordern, durchbräche dies gerade den vom Versicherer nach dem unstreitigen Vortrag ermessensfehlerfrei getroffenen Ausgleich zwischen den Versichertengruppen, den zu beachten dem Versicherer gesetzlich aufgetragen ist. (d) Auch verfassungsrechtliche Erwägungen gebieten es nicht, dem isoliert erhobenen Einwand unvollständiger Treuhänderunterlagen nachzugehen. Die Rechtsordnung muss zwar dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 57 m.w.N.). Neben den Justizgewährleistungsanspruch tritt aber im Zivilprozess die Dispositionsmaxime als Ausfluss der gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie hinzu. Wird - wie hier – nicht geltend gemacht, dass die Prämie – etwa wegen ermessensfehlerhafter Limitierungsmittelvergabe – im Ergebnis falsch festgesetzt worden sei, muss das Zivilgericht die Vollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen nicht von Amts wegen aufklären. Wird demgegenüber nicht nur die Fehlerhaftigkeit des Zustimmungsverfahrens, sondern bereits die zeitlich vorgelagerte unternehmerische Entscheidung hinsichtlich der Limitierungsmittelverwendung und damit die Höhe der Prämie im Ergebnis beanstandet, erfolgt, ggf. unter Heranziehung sachverständiger Hilfe, eine entsprechende gerichtliche Prüfung. So bleibt die wirkungsvolle richterliche Kontrolle der Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht – auch betreffend der Limitierungsmittelverwendung – garantiert (vgl. BGH, a.a.O.). Die Aussage des Bundesgerichtshofs, die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung werde insofern inzident mitgeprüft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 57), darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die verfahrensmäßige Richtigkeit der Zustimmung eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung sei (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2022 – 6 U 88/18 –, juris Rn. 98). Denn zur Stützung dieser Aussage hat sich der Bundesgerichtshof auf einen Aufsatz von Rixecker (ZfS 2018, 641/645) bezogen, wo es unmissverständlich heißt, dass es dem Versicherungsnehmer in der Sache nur darauf ankommen könne und dürfe, „ob die Prämienanpassung in der Sache gerechtfertigt“ sei. Das Zustimmungsverfahren des Treuhänders wird deshalb nicht etwa bedeutungslos (siehe dazu bereits BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 54). Insbesondere hält auch der Senat daran fest, dass die Möglichkeiten des Versicherers, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können, beschränkt wird: Wenn es zur gerichtlichen Überprüfung der Anpassung kommt, sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 17 KVAV vorgelegt hat, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und bei der materiellen Überprüfung zu Grunde zu legen. Die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen begrenzen damit die materielle Überprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Limitierungsmittelverwendung, nicht aber begründet ihre Unvollständigkeit allein einen Rückforderungsanspruch. (e) Letztlich ergibt sich dieses Ergebnis im Übrigen auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher in besonderem Maße im Versicherungsverhältnis gilt (vgl. etwa Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31 Aufl. 2021, Einleitung Rn. 245 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen) und gerade auch in dem langfristig angelegten Verhältnis der Krankheitskostenversicherung. Demjenigen Versicherungsnehmer, welcher die Gesetzmäßigkeit der Prämienhöhe im Ergebnis nicht in Frage stellt, steht nicht – zulasten auch der Versichertengemeinschaft – ein Rückforderungsanspruch zu. b) Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht, die Beklagte habe die Limitierungsmittel ermessensfehlerhaft vergeben, ist dieser nicht mehr zuzulassen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). aa) Dieser neue Vortrag ist streitig. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich die materielle Ordnungsgemäßheit der Prämienanpassung, und damit auch der Limitierungsmittelvergabe, behauptet, hält hieran in der Berufungsinstanz fest und hat mit der Berufungserwiderung auch näher ausgeführt, wie sie die Limitierungsmittelvergabe gegenüber dem Treuhänder nachgewiesen hat. bb) Der Vortrag der fehlerhaften Limitierungsmittelvergabe ist nicht deswegen zuzulassen, weil dem Landgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. (a) Zwar dürfte das Landgericht mit der Annahme, das Bestreiten der Unterlagenvollständigkeit durch den Kläger sei „ins Blaue hinein“ erfolgt, die Substantiierungserfordernisse überspannt haben. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verletzt die Nichtberücksichtigung von Vortrag wegen mangelnder Substantiierung Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn dies in offenkundig unrichtiger Weise geschieht (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 – IX ZR 136/22 –, juris Rn. 19). Im Ergebnis scheidet vorliegend aber eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung aus, weil das angefochtene Urteil auf der selbstständig tragenden und nach dem Vorgesagten zutreffenden Annahme beruht, ein Bestreiten der Unterlagenvollständigkeit allein sei aus Rechtsgründen ohne Bedeutung. – Auch ein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht kann einen wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne von § 538 ZPO begründen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 – I ZR 319/90 –, juris Rn. 34). Das Landgericht hat aber nicht seine Hinweispflicht verletzt. Der enge Zuschnitt des klägerischen Vortrags erfolgte bewusst. Er war nicht in aufklärungsbedürftiger Weise zweideutig und beruhte auch nicht auf einem klägerischen Versehen, sondern auf der Vorstellung, mit dem gehaltenen Vortrag könne die Einholung eines – erstinstanzlich offensichtlich nicht gewünschten -Sachverständigengutachtens vermieden werden (siehe die umfangreichen Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 07.09.2022, S. 271 ff. unter der Überschrift „Umfang der Überprüfung – Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens?“). Bei dieser Sachlage war das Landgericht nicht gehalten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er nur mit einem Ausweiten seines Bestreitens – um den Preis der (möglichen) Einholung eines Sachverständigengutachtens – seiner Klage zur Schlüssigkeit verhelfen könnte. 2. Für den Fall, dass die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen wird, verliert die von der Beklagten mit der Berufung ausgebrachte Klageerweiterung analog § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 84/15, juris Rn. 14). III. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Die Berufung ist mit Beschluss vom 19.06.2023 zurückgewiesen worden.