Beschluss
1 U 222/22
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0619.1U222.22.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.11.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 10/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.662,52 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.11.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 10/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.662,52 € festgesetzt. I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sieht der Senat ebenso ab wie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen im Berufungsverfahren (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat verweist insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung sowie die im Berufungsverfahren gestellten Anträge und zu Gericht gereichten Schriftsätze. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24.11.2022, Az. 3 O 10/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Insbesondere weicht der Senat nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. In Bezug auf die klägerseits benannte obergerichtliche Rechtsprechung weicht der Senat von keinem dort aufgestellten, höchstrichterlich nicht bereits anders beurteilten Rechtssatz ab. Ob der Senat möglicherweise den konkreten Sachvortrag des Klägers anders beurteilt, als dies andere Oberlandesgerichte ggfl. tun würden, ist naturgemäß irrelevant; ohnehin liegt der Sachvortrag anderer Kläger in anderen Verfahren nicht in der Kenntnis des Senats. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den eingehenden Hinweisbeschluss vom 22.05.2023 (§§ 522 Abs. 2 Satz 3, 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Soweit der Kläger hierzu mit Schriftsatz vom 15.06.2023 Stellung genommen hat, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung durch den Senat. 1. Der Senat hält zum einen daran fest, dass der Kläger in prozessual unbeachtlicher Weise - da ins Blaue hinein - behauptet hat, die Beklagte habe dem Treuhänder nicht alle diejenigen Unterlagen vorgelegt, die für die vollständige und ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich gewesen seien, dass die Limitierungsmittel in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben verwendet worden seien. Sein Hinweis, der Senat gehe - entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - davon aus, dass er sich für ein wirksames Bestreiten Kenntnis von den Berechnungsgrundlagen für Prämienanpassungen verschaffen und das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darlegen müsse, ist schlicht falsch. Der Senat hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die Vortrags- als auch die Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit einer Prämienanpassung beim Versicherer liegt. Der Senat hat zudem eingehend dargelegt und begründet, dass ein Versicherungsnehmer - dies schon in Ermangelung besonderer versicherungstechnischer Kenntnisse, aber auch aufgrund der ihm unbekannten Kalkulationen des Versicherers - gerade nicht gehalten ist, sich Spezialkenntnisse anzueignen, Berechnungen, Pläne, technische Erläuterungen, Privatgutachten o.ä. des Prozessgegners zu studieren und (etwa im Rahmen einer sekundären Darlegungs- oder Bestreitenslast) detailliert anzugreifen oder gar eigene Aufklärung zu betreiben. Dennoch darf ein Parteivortrag nicht ohne greifbare Anhaltspunkte für das Behauptete erfolgen; dies hat der Senat eingehend mit höchstrichterlicher Rechtsprechung belegt. Denn es ist der den Zivilprozess beherrschende Beibringungsgrundsatz zu beachten und bleiben Ausforschungen des Verfahrensgegners grundsätzlich unzulässig. Dementsprechend muss sich die Partei auf konkrete Tatsachen bzw. Anhaltspunkte stützen, die zumindest nachvollziehbar eine bestimmte Behauptung stützen. Hieran ermangelt es dem klägerischen Vortrag, wie der Senat eingehend begründet hat, in jedweder Weise. Dass „zahlreiche rechtliche Defizite der Prüfungsunterlagen geltend gemacht worden“ seien, ist - bezogen auf den konkreten Streitfall und die ihm zugrunde liegenden Beitragsanpassungen sowie in der gebotenen Konkretheit - ersichtlich unzutreffend. 2. Der Senat hält zum anderen daran fest, dass die klägerseits behauptete Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen zu limitierenden Maßnahmen zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen keinen Anlass gegeben hätten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2023, Az. 20 U 7/23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, Az. 8 U 3056/22; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2023, Az. 20 U 355/22; OLG Dresden, Verfügung vom 19.01.2023, Az. 6 U 1968/22; jeweils senatsbekannt).. Der Senat hat mitnichten diese Prüfung lediglich dem Versicherungsaufsichtsrecht zugewiesen, sondern im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die zivilgerichtliche Kontrolle von Prämienanpassungen in der Privaten Krankenversicherung auf alle rechtlich relevanten Umstände zu erstrecken hat. Im Rahmen der (kollektiven) Prämienanpassung ist namentlich zu überprüfen, ob die Anpassungsvoraussetzungen vorlagen, sich die Beitragsanpassungen ihrem Umfang nach an die Vorgaben der KVAV hielten und Limitierungsmaßnahmen regelkonform nach § 155 Abs. 2 VAG vorgenommen wurden. Indes ermangelt es insoweit bereits an (erstinstanzlichem) Vortrag des Klägers dazu, aufgrund welcher konkreten Umstände er davon ausgeht, dass dem Treuhänder keine oder nur unzureichende Unterlagen und Informationen zur gesetzmäßigen Prüfung von Limitierungsmaßnahmen anlässlich der Beitragsanpassungen vorlagen. Insbesondere aber hat der Kläger weder gerügt, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen der auslösende Faktor nicht angesprungen sei, noch, dass die hierdurch ausgelöste Nachkalkulation der Versicherungsbeiträge in den betreffenden Tarifen nicht Prämienanpassungen nach sich hätten ziehen dürfen. Damit steht für den Streitfall fest, dass zulasten des Klägers Beitragsanpassungen in den streitbefangenen Tarifen möglich waren, wenngleich im Hinblick auf Limitierungsmittel und deren Verteilung noch der Umfang der Beitragsanpassungen und die Höhe der letztlich zu zahlenden Versicherungsprämie offen sind. Im Hinblick auf den zuletzt genannten Umstand hat der Kläger noch nicht einmal im Ansatz behauptet, dass bei den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen keine oder dass nur zu geringe Limitierungen stattgefunden hätten bzw. sich Limitierungsmaßnahmen des Beklagten zu seinen Ungunsten ausgewirkt hätten. Im Zivilprozess besteht indes kein (anerkennenswertes) Rechtsschutzinteresse an einer abstrakten Überprüfung von Limitierungsmaßnahmen eines Versicherers; erst recht nicht im Hinblick auf Beitragsanpassungen zulasten anderer Versicherungsnehmer. Gerade weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass in Bezug auf die streitbefangenen Tarifanpassungen jeweils der auslösende Faktor angesprungen und die kollektive wie individuelle Beitragsanpassung von der Beklagten fehlerfrei durchgeführt wurden war, von Rechts wegen aber ausgeschlossen ist, dass Limitierungsmaßnahmen an sich gebotene Beitragsanpassungen vollständig und dauerhaft ausgleichen können, erweist sich das Begehren des Klägers, die gesamten Erhöhungsbeträge der streitgegenständlichen Prämienanpassungen zurückgezahlt zu erhalten, als unschlüssig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat die Nutzungen (zu deren Relevanz bei der Festsetzung vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2018, Az. IV ZB 10/18, Juris) pauschal mit 200 € veranschlagt.