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Anerkenntnisurteil

6 K 2961/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0419.6K2961.22.00
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Leitsätze

1. Die Fluthilfe Nordrhein-Westfalen ist in ihrem Schwerpunkt auf die Beseitigung von unmittelbar durch die Flutkatastrophe entstandenen Sachschäden gerichtet.

2. Es ist sachlich gerechtfertigt, die Kompensation von Einkommenseinbußen bei Mietern von gewerblich genutzten Gebäuden oder Anlagen auf solche Fälle zu beschränken, in denen der Mieter zur Instandsetzung des Mietobjekts verpflichtet ist und insofern unmittelbar einen Sachschaden erlitten hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fluthilfe Nordrhein-Westfalen ist in ihrem Schwerpunkt auf die Beseitigung von unmittelbar durch die Flutkatastrophe entstandenen Sachschäden gerichtet. 2. Es ist sachlich gerechtfertigt, die Kompensation von Einkommenseinbußen bei Mietern von gewerblich genutzten Gebäuden oder Anlagen auf solche Fälle zu beschränken, in denen der Mieter zur Instandsetzung des Mietobjekts verpflichtet ist und insofern unmittelbar einen Sachschaden erlitten hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin bietet gewerblich Schwimmkurse für Kleinkinder und Neugeborene an. Seit Oktober 2020 mietete sie hierzu stundenweise das Bewegungsbad der physiotherapeutischen Praxis H. des Herrn K. unter der Anschrift X.-straße, N01 E. an. Hierzu wurde ihr ein Schlüssel für die Räumlichkeiten überlassen und ein Belegungsplan mit dem Vermieter vereinbart. Im Juli 2021 kam es zu einem Unwetterereignis mit Starkregenfällen und Hochwasser in Nordrhein-Westfalen. Von diesem Unwetterereignis war auch die Praxis des Herrn O. betroffen. In Folge auf die durch die Flutkatastrophe eingetretenen Schäden erließ das Land Nordrhein-Westfalen die „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 - RdErl. d. Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen v. 10.9.2021 – 102 – FRL Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen –„ (MBl. NRW. S. 716, ber. S. 716a; im Weiteren: Förderrichtlinie). Die Förderrichtlinie hat auszugsweise folgenden Inhalt: „ 1.1 Förderzweck 1.1.1 Förderzweck ist die Beseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie insbesondere der Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 (im Folgenden: Schadensereignis) beschädigt worden sind und in der Gebietskulisse (Anlage 1) liegen. Dies schließt auch Schäden […] ein, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Schadensereignis verursacht worden sind. […] 2.2 Nicht förderfähige Schäden Unbeschadet der speziellen Regelungen in den Nummern 3 bis 6 dieser Förderrichtlinie gelten als nicht förderfähig: […] c) Wertminderungen am Privatvermögen sowie Verdienstausfall aus abhängiger Beschäftigung und andere mittelbare Schäden. […] 3.1 Gegenstand der Förderung Förderfähig nach Nummer 3 sind Kosten nach den Nummern 2.1 und 3.4.2 zur Beseitigung von Schäden sowie Einkommenseinbußen, die als direkte Folge des Schadensereignisses entstanden sind. […] 3.3. Leistungsvoraussetzungen 3.3.1 Kausalität Die Schäden und Einkommenseinbußen, die der einzelnen Leistungsempfängerin oder dem einzelnen Leistungsempfänger entstanden sind, müssen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. […] 3.4.2 Bemessungsgrundlage […] b) Die Einkommenseinbuße wird auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens ( […] ausschließlich in Bezug auf die von dem Schadensereignis betroffene Betriebsstätte) berechnet […]. 7.2 Spenden und Leistungen Dritter Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Förderung nach dieser Richtlinie […]“ Zum Förderprogramm veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Homepage einen Fragen-Antwort-Katalog, sog. FAQs. Diese FAQs lauten in der Fassung vom 18.05.2022 auszugsweise: „ 1. Wofür kann ich Hilfen beantragen? Förderfähig sind Kosten zur Beseitigung von Schäden sowie Einkommenseinbußen, die als direkte Folge des Starkregens und des Hochwassers im Juli 2021 entstanden sind. Bei Unternehmen werden nur Schäden berücksichtigt, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge des Schadensereignisses verursacht worden sind. […] Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Betriebsgelände, Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen sowie Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Schadensereignis umfassen. […] 4. Welche Schäden sind nicht förderfähig? Nicht förderfähig sind Schäden, die nicht unmittelbar mit den Hochwasserereignissen zusammenhängen. Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind. Schäden an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind und deren Errichtung auch nicht genehmigungsfähig war. Schäden an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Wiederherstellung befanden. Schäden an Gebäuden, die bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren, oder die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können. Einkommenseinbußen, die über die sechs Monate ab dem Hochwasser hinaus erlitten werden, sind nicht förderfähig. […] 22. Wann gilt ein Unternehmen als direkt betroffen? Die Antragsberechtigten müssen direkt vom Schadensereignis betroffen sein. Eine direkte Betroffenheit ist dann gegeben, wenn durch das Schadensereignis Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Betriebsgeländen, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen entstehen. Auch Betriebsstätten, deren Geschäftsbetrieb unterbrochen werden muss, weil die notwendige infrastrukturelle Anbindung des Betriebes durch das Hochwasser zerstört wurde, gelten als direkt betroffen. […] 23. Wer kann einen direkt durch das Schadensereignis verursachten Schaden geltend machen? Antragsberechtigt ist derjenige, der den wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Dies gilt auch für Mieter, Pächter oder Leasingnehmer, die durch Rechtsvorschriften oder aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Unterhaltung und Reparatur von gemieteten, gepachteten oder geleasten Anlagen, Gütern oder Gebäuden zur Behebung des Schadens verpflichtet sind. […]“ Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die FAQs der Beklagten (Bl. 125 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Klägerin stellte unter dem 16.03.2022 einen Fördererstantrag, welcher der Beklagten am 27.03.2022 zuging. Als beschädigte Betriebsstätte gab sie die Anschrift der Praxis des Herrn O. in E. an. Unter Ziffer 3.1 des Antragsformulars bezifferte sie die erlittenen Schäden mit Einkommenseinbußen in Höhe von 34.868,41 EUR und Ausgaben für das zur Bewilligung notwendige Sachverständigengutachten mit 1.295,00 EUR. Dem Antrag lag ein auf den 11.03.2022 datierendes Erläuterungsschreiben (Bl. 8 ff. der Verwaltungsvorgänge) bei, aus dem sich das Vermietungsverhältnis mit Herrn O. ergab, sowie ein auf den 23.02.2022 datierendes Schreiben des Herrn O., mit welchem bestätigt wurde, dass das Schwimmbad der Praxis bei der Flutkatastrophe zerstört worden und eine Nutzung bis auf weiteres nicht möglich sei. Am 21.04.2022 fand die finale Antragsprüfung statt. Im zugehörigen Prüfvermerk (Bl. 132 ff. der Verwaltungsvorgänge) finden sich u. a. folgende Angaben: „5.1. Eine Schadensursache in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hochwasser und gem. Richtlinie wird bestätigt: Ja […] 5.3. Die Darstellung der entstandenen Schäden in den Gutachten wird nach hiesigem Kenntnisstand als nachvollziehbar und plausibel bewertet: Nein. 5.3.1. bei nein: Begründung: Die Einkommenseinbußen sind aufgrund des Fehlens einer Betriebsstätte nicht förderfähig. […] Weitere Hinweise […] Bei der Überprüfung des Gutachtens wurde festgestellt, dass die dem Antrag zugrundeliegenden Einkommenseinbußen lediglich als mittelbare Schäden durch das Unwetterereignis einzustufen sind.“ Mit Bescheid vom 21.04.2022 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Billigkeitsleistung in Höhe von 1.295,00 EUR hinsichtlich der im Förderantrag geltend gemachten Gutachterkosten und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie hinsichtlich der Teilablehnung aus, die von der Klägerin geltend gemachten Schäden seien nur als mittelbar durch das Unwetterereignis entstandene Schäden einzustufen und damit nach Ziffer 2.2 c) der Förderrichtlinie nicht anzuerkennen. Aufgrund der fehlenden Verfügungsmacht über die betroffene Schwimmhalle liege kein unmittelbarer Schaden an einer Betriebsstätte vor. Die Verfügungsmacht lasse sich auch nicht aus der Regelmäßigkeit von Kursen oder vertraglichen Verpflichtungen des Schwimmhallenbetreibers konstruieren. Unter Billigkeitsgesichtspunkten seien daher lediglich die Gutachterkosten anzuerkennen. Die Klägerin hat am 16.05.2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Klägerin sei unmittelbar durch die Flutkatastrophe ein Schaden entstanden, weil sie die Schwimmhalle nicht habe nutzen können und ihr dadurch Einnahmen entgangen seien. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, auf ein alternatives Schwimmbad auszuweichen, weil die Schwimmbadsituation in NRW sehr schlecht sei. Als Untermieterin sei sie unmittelbare Fremdbesitzerin der Schwimmhalle gewesen und habe einen eigenen Schlüssel gehabt, sodass sie ausreichende tatsächliche Verfügungsmacht gehabt habe, um von einer Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO auszugehen. Die Beklagte habe insofern auch in ihrem Antragsprüfvermerk unter Ziffer 5.1 bestätigt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zur Flutkatastrophe bestehe. Wenn die Beklagte sie auf Ersatzansprüche gegen ihren Vermieter verweise, übersehe sie, dass dieser sich von einer Haftung durch ein Berufen auf höhere Gewalt entlasten könne, sodass die Klägerin keinen anderweitigen Ersatz für den erlittenen Schaden erhalten könne. Daher lasse das Bestehen eines Vermietungsverhältnisses die Unmittelbarkeit des Schadens nicht entfallen. Wenn die Beklagte nunmehr im Verwaltungsprozess argumentiere, es komme für die Förderfähigkeit nicht auf das Vorhandensein einer Betriebsstätte an, so verhalte sie sich widersprüchlich zu ihrem Bewilligungsbescheid, der die Ablehnung damit begründet habe. Auch die von der Beklagten veröffentlichten FAQs sprächen dafür, den Schaden der Klägerin als unmittelbar im Sinne der Förderrichtlinie zu bewerten. Ziffer 4. der FAQ definiere abschließend, in welchen Fällen kein unmittelbarer Schaden vorliege, der Fall der Klägerin falle unter keinen der dort aufgezählten Fälle. Die Klägerin sei aufgrund der Schäden an der Schwimmhallte direkt im Sinne der Ziffer 22. der FAQ betroffen gewesen. Gemäß Ziffer 23. der FAQ sei antragsberechtigt, wer einen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe, was auch für Pächter, Mieter oder Leasingnehmer gelte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 21.04.2022 zu verpflichten, ihr eine Billigkeitsleistung in Höhe von 27.894,72 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Bescheid vom 21.04.2022 und führt ergänzend aus, die Klägerin habe keinen unmittelbaren Schaden durch die Flutkatastrophe erlitten. Ihr Schaden sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass ihrem Vertragspartner seine vertraglich geschuldete Leistung – die Überlassung des Bewegungsbads – unmöglich geworden sei. Derartige mittelbare Schäden seien von der Förderung nicht erfasst, was sich aus den Ziffern 1.1.1, 2.2 c) und 3.3.1 der Förderrichtlinie ergebe. Die Beklagte nehme in ihrer ständigen Verwaltungspraxis nur solche Schäden als unmittelbar an, in denen der geschädigte Unternehmer von vornherein keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen Dritte habe. Dies gelte auch für die Klägerin, welche insoweit Ersatz von ihrem Vermieter verlangen müsse. Ob der Vermieter sich unter Berufung auf höhere Gewalt entlasten könne, sei nicht erheblich für die Bestimmung der ständigen Verwaltungspraxis. Unter Berücksichtigung dessen handle es sich bei dem angemieteten Bewegungsbad auch nicht um eine Betriebsstätte im Sinne der Förderrichtlinie. Bei der Auslegung dieses Begriffes greife die Beklagte auf § 12 AO zurück und verneine in Fällen wie diesem eine generelle Verfügungsmacht, da die Klägerin das Bad nur stundenweise angemietet habe und auch nicht für die Instandsetzung verantwortlich sei oder diesbezüglich Kosten zu tragen habe. Letztlich sage der Begriff der Betriebsstätte aber ohnehin nichts über die grundsätzliche Förderberechtigung aus, weil eine Betriebsstätte nur herangezogen werde, um die Höhe von Einkommenseinbußen zu berechnen. Dass nach der ständigen Förderpraxis der Beklagten kein unmittelbarer Schaden vorliege, ergebe sich auch aus den FAQ. Diese würden bereits unter Ziffer 1. darauf hinweisen, dass nur unmittelbare Schäden zu ersetzen seien. Erforderlich sei, dass eine Einkommenseinbuße dadurch entstehe, dass eine Betriebsstätte wegen Schäden nicht nutzbar sei und der Antragsteller mit der Instandsetzung zusätzlich belastet sei. Das sei bei der Klägerin ebenfalls nicht der Fall, weil sie ihre Tätigkeit auch andernorts ausüben könne. Soweit die Klägerin sich auf die Ziffern 22. und 23. der FAQ berufe, dringe sie auch damit nicht durch, weil sie keine der dort in Bezug genommenen Schäden geltend gemacht habe und für die Instandsetzung des Bades nicht verantwortlich sei. Ziffer 4 der FAQ sei ersichtlich keine abschließende Aufzählung nicht unmittelbarer Schäden. Schließlich könne die Klägerin auch aus dem Antragsprüfvermerk keine Unmittelbarkeit der geltend gemachten Einkommenseinbußen herleiten, weil unter Ziffer 5.1 des Prüfvermerks lediglich bestätigt worden sei, dass die Schadensursache in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hochwasser stehe. Dass es an einer unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin fehle, zeige dagegen Ziffer 5.3.1 des Prüfvermerks. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.04.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung einer Billigkeitsleistung in Höhe von 27.894,72 EUR, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08. April 1997 – 3 C 6.95 –, Rn. 17 – 19, juris, und BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 4 A 1576/15 –, Rn. 6, juris. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, Rn. 24 – 25, juris; VGH BW, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 9 S 2244/15 –, Rn. 127, juris; vgl. auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, VG Köln, Urteil vom 17. März 2014 – 16 K 4253/12 –, Rn. 21, juris; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 21. April 2016 – 16 K 1278/13 –, Rn. 31, juris; VG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 – 16 K 4751/14 –, Rn. 31, juris. Auch die Verwaltungspraxis als solche unterliegt einer nur eingeschränkten Prüfung. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 08. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93 –, Rn. 49, juris; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 – 1 BvL 97/78 –, Rn. 18, juris; vgl. auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, VG Köln, Urteil vom 17. März 2014 – 16 K 4253/12 –, Rn. 23, juris; VG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 – 16 K 4751/14 –, Rn. 33, juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung bzw. auf eine erneute Bescheidung ihres Förderantrags. Die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (hierzu I.) erweist sich als sachgerecht (hierzu II.) und wurde im Einzelfall der Klägerin auch gleichheitsgerecht angewendet (hierzu III.). I. Voraussetzung einer Förderberechtigung ist nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, wie sie in der Förderrichtlinie angelegt ist und von der Beklagten auf Rückfrage in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt wurde, dass die geltend gemachten Schäden unmittelbar durch die Flutkatastrophe verursacht wurden. Förderfähig sind danach Schäden an Vermögenswerten oder Einkommenseinbußen, die als direkte Folge des Schadensereignisses entstanden sind, Ziffer 3.1 der Förderrichtlinie. Nicht förderfähig sind dagegen insbesondere auch Verdienstausfall aus abhängiger Beschäftigung und andere mittelbare Schäden, Ziffer 2.2 c) der Förderrichtlinie. In ihrer ständigen Verwaltungspraxis bewertet die Beklagte solche Einkommenseinbußen, die dadurch entstehen, dass lediglich angemietete Räumlichkeiten oder Anlagen aufgrund der Flutkatastrophe beschädigt wurden und daher nicht vom Mieter verwendet werden können, als lediglich mittelbare Schäden im Sinne der Vorgaben der Förderrichtlinie, weil in einem solchen Fall der Schaden unmittelbar beim Inhaber des Mietobjekts eingetreten sei und der Schaden des Mieters darauf beruhe, dass der Vertragspartner aufgrund dessen seine Leistung nicht erbringen könne. Insbesondere bei stundenweise angemietete Räumlichkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen werde daher die Unmittelbarkeit eines Schadens verneint. Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn einem Mieter zugleich ein Sachschaden entstanden sei und er zum Beispiel aufgrund einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag zur Reparatur des Schadens verpflichtet sei. Dies diene mit Blick darauf, dass die Förderung nur aus Gründen der staatlichen Fürsorge gewährt werde, dazu, solche Schäden auszuschließen, für welche ein Geschädigter regelmäßig Ersatz von Dritten verlangen könne. Insoweit sei die Förderung nicht auf den Ersatz privatrechtlicher Schadensregulierung gerichtet. Dass diese Handhabung der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht, ist für das Gericht nicht zweifelhaft. Sie ist insbesondere in den von der Beklagten veröffentlichten FAQ, welche zur Bestimmung der tatsächlichen Verwaltungspraxis herangezogen werden können, vgl. VGH BW, Urteil vom 13. Juli 2023 – 14 S 2699/22 –, Rn. 62 ff., juris; HessVGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 10 B 851/22 –, Rn. 26, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, Rn. 23 - 25, juris, erkennbar angelegt. Ziffer 22. der FAQ führt aus, dass eine direkte Betroffenheit vom Schadensereignis gegeben ist, wenn hierdurch Sachschäden an Vermögenswerten entstehen. Dies impliziert, dass der Eintritt von Sachschäden überhaupt eine Voraussetzung ist, um für die Förderung berechtigt zu sein, was auch den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entspricht. Ziffer 23. der FAQ klärt auf, dass antragsberechtigt derjenige ist, der den wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Dies gilt aber nach Ziffer 23. der FAQ gerade nur dann für Mieter, Pächter und Leasingnehmer, soweit diese durch Rechtsvorschrift oder aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Unterhaltung und Reparatur von gemieteten, gepachteten oder geleasten Anlagen, Gütern oder Gebäuden zur Behebung des Schadens verpflichtet sind. Hierin wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Förderung auf Mieter von Anlagen bereits grundsätzlich nicht ausgerichtet ist. Dass es sich hierbei nicht um Angaben spezifisch zur Geltendmachung von Sachschäden, sondern explizit um Vorgaben zur allgemeinen Antragsberechtigung handelt, ergibt sich daraus, dass die Ziffer 22. und 23. der FAQ im Abschnitt „II. Antragsberechtigung“ und nicht im Abschnitt „III. Sachschäden und Reparaturen“ verortet sind. Diese Handhabung entspricht auch dem in der Förderrichtlinie zum Ausdruck gebrachten Förderzweck. Ziffer 1.1.1 betont diesbezüglich, dass der Förderzweck die Beseitigung hochwasserbedingter Schäden, insbesondere der Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur ist. Hierin zeigt sich, dass der Fokus des Förderprogramms auf der Beseitigung von Sachschäden liegt, nicht auf dem Ausgleich jedweden durch das Hochwasserereignis erlittenen Schadens. Ob, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt hat, die Förderrichtlinie und die veröffentlichten FAQs, insbesondere deren Ziffer 22., daneben auch eine andere Interpretation zulassen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Insbesondere kann auch dahinstehen, ob Ziffer 4. der FAQ als abschließende Regelung oder als beispielhafte Aufzählung verstanden werden kann. Denn wie bereits dargelegt, kommt es für das Bestehen eines Förderanspruchs allein auf die tatsächliche Handhabung im Rahmen der Verwaltungspraxis an. Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. November 2010 – 4 ZB 10.1689 –, Rn. 19, juris m. w. N.; VG Würzburg, Urteil vom 25. Juli 2022 – W 8 K 22.577 –, Rn. 25, juris. II. Die so festgestellte Verwaltungspraxis, welche nur Einkommenseinbußen von Unternehmen anerkennt, die selbst Sachschäden erlitten haben, ist auch vom zuwendungsrechtlichen Gestaltungsermessen des Zuwendungsgebers gedeckt. Es stellt eine sachlich nachvollziehbare Überlegung dar, die Gewährung einer Billigkeitsleistung für Flutschäden auf unmittelbar entstandene Sachschäden und hieran anknüpfende unmittelbare Einnahmeeinbußen zu beschränken und solche Unternehmen, die nur mittelbar etwa aufgrund des flutbedingten Ausfalls eines Vertragspartners Einnahmeeinbußen erleiden, auf privatrechtliche Haftungsansprüche zu verweisen. Da der Staat bereits dem Grunde nach nicht dazu verpflichtet ist, die durch die Flutkatastrophe eingetretenen privaten Schäden zu ersetzen, hat er einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Frage, welche Schäden und Einnahmeausfälle er kompensieren will. Es stellt mit Blick auf die sparsame und wirtschaftliche Verwendung limitierter Haushaltsmittel eine legitime Überlegung dar, solche Schäden von der Förderung auszuschließen, für die regelmäßig Ersatzansprüche gegen Dritte in Betracht kommen. Es ist auch nachvollziehbar, dass in der Verwaltungspraxis der Beklagten Einkommenseinbußen nur desjenigen förderfähig sind, der einen Sachschaden erlitten hat und mit der Instandsetzung dieses Sachschadens zusätzlich belastet ist. Denn erleidet etwa ein Eigentümer einen Sachschaden an einer ihm gehörenden Betriebsstätte, hat er diese regelmäßig nicht nur instand zu setzen, sondern ist für die Zeit der Instandsetzung auch daran gehindert, diese Betriebsstätte zur Generierung von Einnahmen zu nutzen. Der Mieter einer Anlage ist dagegen erheblich weniger belastet, da er regelmäßig keine Instandsetzungskosten tragen muss, für die Zeit der Nichtnutzbarkeit der Anlage jedenfalls vom Mietzins befreit sein wird und zudem leichter die Option hat, eine vergleichbare Anlage anderswo anzumieten und dort Einkünfte zu erzielen. Diese Praxis dient zugleich auch einer handhabbaren Abgrenzung des Kreises der Förderberechtigten, denn würde man jede Einnahmeeinbuße kompensieren wollen, die dadurch entsteht, dass Vertragspartner eines Unternehmens aufgrund von Flutschäden eine vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen können, wäre praktisch jeder mittelbare Flutschaden ersatzfähig und der Kreis der Förderberechtigten nicht mehr definierbar. An der Sachgerechtigkeit der Förderpraxis der Beklagten ändert sich auch nichts dadurch, dass in Einzelfällen oder gegebenenfalls sogar im Regelfall Schadenersatz wegen Vertragsverletzung mangels Verschuldens des Vertragspartners nicht zu erlangen sein wird und derartige mittelbare Schäden im Ergebnis nicht kompensiert werden. Denn wie bereits dargelegt ist der Zuwendungsgeber schon dem Grunde nach nicht dazu verpflichtet, jede Form des auf die Flutkatastrophe zurückgehenden Schadens zu kompensieren. III. Die Beklagte hat den Förderantrag der Klägerin schließlich auch gleichheitsgerecht ihrer ständigen Verwaltungspraxis entsprechend beschieden und die Förderung der geltend gemachten Einnahmeeinbußen abgelehnt. Denn die Klägerin als Mieterin des Bewegungsbades hat weder Sachschäden geltend gemacht noch im Sinne der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten unmittelbare Einnahmeeinbußen durch die Flutkatastrophe erlitten. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Prüfvermerk der Beklagten, in welchem eine Schadensursache in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hochwasser gemäß Richtlinie bestätigt wurde. Hierin liegt ersichtlich keine Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Antrags der Klägerin. Jedenfalls aus den dem Prüfvermerk beigefügten weiteren Hinweisen geht eindeutig hervor, dass die Beklagte schon in der Antragsprüfung lediglich von mittelbaren Schäden ausgegangen ist. Hinsichtlich der Klägerin liegt auch kein derartig atypischer Sonderfall vor, dass in ihrem Einzelfall eine Abweichung von der durch die Verwaltungspraxis vorgegebenen Fördersystematik geboten wäre. Auch wenn die Klägerin erhebliche Schwierigkeiten gehabt haben mag, ein anderes geeignetes Schwimmbad für die Ausübung ihrer Tätigkeit zu finden und anzumieten, so handelt es sich hierbei um eine Herausforderung, mit der grundsätzlich alle Mieter von aufgrund der Hochwasserkatastrophe nicht nutzbaren Gebäuden und Anlagen konfrontiert waren. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das angemietete Bewegungsbad für die Klägerin in steuerrechtlicher Hinsicht als Betriebsstätte gemäß § 12 AO zu bewerten wäre oder ob die Beklagte den Begriff der Betriebsstätte in ihrer Förderpraxis entsprechend der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der Betriebsstätte auslegt. Auch bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Begründung des Bescheids vom 16.03.2022 hinsichtlich der Teilablehnung rechtsfehlerhaft oder auch nur missverständlich war, weil der Klägerin diesbezüglich eine mangelnde Verfügungsmacht bescheinigt wurde. Denn selbst wenn man hierin einen Fehler sähe, wäre ein Förderanspruch der Klägerin im Ergebnis jedenfalls zu verneinen, weil die Beklagte in ihrer ständigen Förderpraxis Einnahmeeinbußen aufgrund flutbedingter Schäden an bloß angemieteten Räumlichkeiten stets nicht anerkennt und sich insoweit auch objektiv gebunden hat. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall wäre die Gewährung einer Zuwendung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, Rn. 17, juris m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2022 - 4 A 2368/18 -, Rn. 8, juris; VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2024 – 16 K 4646/22 –, Rn. 58, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.894,72 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.