OffeneUrteileSuche
Leitsatz

IV ZR 393/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:130416UIVZR393
8mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:130416UIVZR393.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 393/15 Verkündet am: 13. April 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Steht dem privaten Krankenversicherer im Falle eines Tarifwechsels des Versiche- rungsnehmers nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG das Recht zu, für die Mehrleis- tung im Zieltarif einen Leistungsausschluss zu verlangen, so ist hierfür nicht erforder- lich, dass ein erhöhtes Risiko auf Seiten des Versicherungsnehmers vorliegt. BGH, Urteil vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski, die Richte- rinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2016 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die uneingeschränkte A n- nahme eines Antrags auf Wechsel in einen neuen Krankenversich e- rungstarif. Seit dem 1. Oktober 2000 ist die Klägerin bei der Beklagten im Tarif KK 1 (im Folgenden: Herkunftstarif) ohne Risikozuschlag privat krankenversichert. Bei Abschluss des Vertrages wurde die Klägerin von der Beklagten ohne bestehendes Risiko eingestuft. Am 28. August 2013 beantragte die Klägerin einen Wechsel in den Tarif Exklusiv 1 (im Fol- genden: Zieltarif) mit Wirkung zum 1. September 2013. Dieser sieht ge- genüber dem Herkunftstarif verschiedene Mehrleistungen vor, unter an- derem bei Sehhilfen, Heilmitteln, Transportkosten und Zahnersatz. Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den neuen Tarif ohne Verei nbarung 1 - 3 - eines Risikozuschlages und eines Mehrleistungsausschlusses. Dies lehnte die Beklagte ab. Sie bot der Klägerin einen Mehrleistungsau s- schluss oder einen Risikozuschlag in Höhe von 133,96 € an. Das Landgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten gerichtete Klage, den Antrag auf Wechsel der Klägerin aus dem Tarif KK 1 in den Tarif Exklusiv 1 rückwirkend zum 1. September 2013 ohne Einbeziehung eines Risikozuschlages und ohne Mehrleistungsausschluss anzunehmen, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe zwar gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch auf Wechsel in den von ihr gewünschten Zieltarif unter Anrechnung ihrer aus dem bisherigen Versicherungsvertrag erworbenen Rechte zu. Die Beklagte sei aber ge- mäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG berechtigt, für die im neuen Tarif vorgesehene Mehrleistung einen Leistungsausschluss zu verlangen. Dieses Recht bestehe, soweit die Leistungen des vom Vers i- cherungsnehmer begehrten Zieltarifs höher oder umfassender seien als im Herkunftstarif. Dies sei hier der Fall. Der der Beklagten zustehende Mehrleistungsausschluss bedürfe keiner weiteren Voraussetzungen. Eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, wonach für eine Mehrlei s- 2 3 4 - 4 - tung ein "erhöhtes Risiko" des Versicherungsnehmers bestehen müsse oder die Tarifeinschränkung nur nach billigem Ermessen unter Anwen- dung des § 315 BGB verlangt werden könne, sei nicht anzuerkennen. Nur für den Risikozuschlag verlange die Regelung des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG mit dem Angemessenheitserforder- nis das Vorliegen einer qualitativen Voraussetzung, was im Umkehr- schluss bedeute, dass für vergleichbare ungeschriebene Tatbestandsvo- raussetzungen beim Verlangen eines Leistungsausschlusses kein Raum sei. Der Zweck des Gesetzes, Versicherungsnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, Kostensteigerungen in ihrem Tarif dadurch zu entgehen, dass sie ohne Nachteile in einen neuen und günstigeren Tarif ihres Versich e- rers wechseln könnten, werde auch dann gewahrt, wenn der Versicherer ohne jede weitere Begründung eine etwaige Mehrleistung im neuen Tarif ausschließen könne. Entscheidend sei schließlich, dass die Mehrleistung des neuen Tarifs den Charakter einer Zusatzversicherung habe, an we l- cher dem Versicherungsnehmer durch den Abschluss im Herkunftstarif noch keine zu berücksichtigenden "erworbenen Rechte" im Sinne des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG zustehen könnten. Die Mehr- leistungen könnten sodann in vollem Umfang ausgeschlossen werden. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn der Versicherer - wie die Klägerin meine - einen Leistungsausschluss nur verlangen könne, wenn zugleich ein Risikozuschlag berechtigt wäre. Dahingestellt bleiben könne, inwiefern der von der Beklagten alternativ verlangte "angemess e- ne Risikozuschlag" in diesem Fall zutreffend berechnet wor den sei, da die mit der Klage begehrte, uneingeschränkte Annahmeerklärung zum Antrag der Klägerin auf Wechsel aus dem Tarif KK 1 in den Tarif Exklu- siv 1 bereits wegen des berechtigten Verlangens eines Leistungsau s- 5 - 5 - schlusses hinsichtlich der Mehrleistungen des Zieltarifs von der Klägerin nicht beansprucht werden könne. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu, ihren A n- trag auf Wechsel aus dem Herkunftstarif in den Zieltarif ohne Einbezie- hung eines Risikozuschlages und ohne Mehrleistungsausschluss anzu- nehmen. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Tari f- wechsel gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG zu. Hiernach kann der Versicherungsnehmer bei einem bestehenden unb efristeten Versicherungsverhältnis vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz u n- ter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alt e- rungsrückstellung annimmt. Mit diesem Tarifwechselrecht wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs ("Herkunftstarif") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteig e- rungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers ("Zieltarif") zu vermeiden (Senatsurteile vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 8; vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 7; BVerwG VersR 2010, 1345 Rn. 27). Dieser Tarifwech- selanspruch ist ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänd e- rung des bestehenden Krankenversicherungsvertrages (Senat surteile vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15 aaO und vom 12. September 2012 6 7 8 - 6 - - IV ZR 28/12 aaO; BVerwG aaO Rn. 30). Die Voraussetzungen dieses Tarifwechselanspruchs sind hier unstreitig gegeben. 2. Besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen T a- rifwechsel, so kann der Versicherer, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistung s- ausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG). Hier enthält der Zieltarif nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts Mehrleistungen im Sinne von § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG. Die Klägerin verlangt zu Unrecht, dass die Be- klagte ihren Antrag auf Tarifwechsel ohne Einbeziehung eines Risikozu- schlages und ohne Mehrleistungsausschluss annimmt. a) Für den Mehrleistungsausschluss ist es zunächst nicht erforde r- lich, dass ein erhöhtes Risiko auf Seiten des Versicherungsnehmers vor- liegt. Ein derartiges zusätzliches Tatbestandsmerkmal eines erhöhten Risikos enthält § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 VVG nicht. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann der Versi- cherer bereits dann einen Leistungsausschluss verlangen, wenn der Zie l- tarif - wie hier - gegenüber dem Herkunftstarif objektiv eine Mehrleistung seitens des Versicherers vorsieht. Ob dies zugleich mit einem erhöhten Risiko auf Seiten des Versicherungsnehmers verbunden ist, spielt de m- gegenüber für den Leistungsausschluss keine Rolle (vgl. Senatsurteile vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12 aaO Rn. 8 zum Tarifwechsel bei einem vereinbarten Selbstbehalt; vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15 aaO Rn. 9 ff. zum Wechsel aus einem Tarif mit Pauschalprämie in einen Tarif mit Grundprämie und Risikozuschlägen; Lehmann, VersR 2010, 992, 9 10 - 7 - 994; anders MünchKomm-VVG/Boetius, § 204 Rn. 340 f.; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 204 Rn. 30; ferner BK-Hohlfeld, § 178f Rn. 12; Wriede VersR 1996, 271, 273, die § 315 BGB für anwendbar hal- ten). Hierfür spricht ferner der Vergleich mit § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG. Danach kann der Versicherer außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Rücksicht auf ein erhö h- tes Risiko im Rahmen der dort geregelten Prämien- und Bedingungsan- passung einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsaus- schluss vereinbaren. Das zusätzliche Erfordernis des erhöhten Risikos enthält § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 VVG für das Recht auf den Tarifwechsel nicht. Auch der Sinn und Zweck des Tarifwechselrechts erfordern nicht, dass der Versicherer einen Leistungsausschluss für Mehrleistungen nur verlangen kann, wenn im Zeitpunkt des Tarifwechsels ein erhöhtes Ris i- ko auf Seiten des Versicherungsnehmers vorliegt. Das Tarifwechselrecht soll insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs für neue Versicherungsnehmer eine Möglichkeit eröffnen, dadurch bedingten Kostensteigerungen ihres alten Tarifs durch einen Wechsel in den anderen Tarif des Versicherers zu entgehen (vgl. BT -Drucks. 12/6959 S. 105 zu § 178f VVG a.F.). Dieser Gesetzeszweck besteht un- abhängig davon, ob bei dem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des T a- rifwechsels ein erhöhtes Risiko vorliegt oder nicht. Ist der dem Versich e- rungsnehmer zustehende Anspruch auf einen Tarifwechsel zugleich mit Mehrleistungen seitens des Versicherers verbunden, so kann dieser hier- für vom Versicherungsnehmer unter anderem einen Leistungsausschluss verlangen. Das Tarifwechselrecht soll den Versicherungsnehmer nur vor 11 12 - 8 - überhöhten, nicht aber vor risikogerechten Beiträgen schützen (Senats- urteil vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15 aaO Rn. 12). Könnte der Versiche- rungsnehmer jederzeit ohne jegliche Einschränkung in einen beliebigen Tarif mit Mehrleistungen und gegebenenfalls zurückwechseln, wäre das subjektive Risiko versicherungsmathematisch nicht mehr kalkulierbar. Vielmehr räumt § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 VVG dem Versicherer in diesen Fällen ausdrücklich das Recht ein, einen Lei s- tungsausschluss für die Mehrleistung zu verlangen (vgl. Kalis in Bach/ Moser, Private Krankenversicherung 5. Aufl. § 204 Rn. 82). Die Beklagte hat hierzu - von der Klägerin nicht bestritten - vorgetragen, bei Einbezie- hung der Mehrleistungen in den Zieltarif ergebe sich - ohne Berücksich- tigung eines Risikozuschlages - ein für die Mehrleistung anzusetzender Beitragsanteil von 4%, den sie mit 19,50 € monatlich errechnet hat. b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass die der Beklagten zugestandene Rechtsposition nur denkbar wäre, wenn der Tarifwechsel im Sinne des § 204 VVG den Neu- abschluss eines Vertrages darstellen würde. Zutreffend ist, dass es durch den Tarifwechsel nicht zum Abschluss eines neuen Versich e- rungsvertrages kommt, sondern der bisherige Krankenversicherungsve r- trag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (Senatsurteile vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15 aaO Rn. 21; vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12 aaO Rn. 7; BVerwG aaO Rn. 30). Hieraus folgt, dass zu den aus dem Vertrag erworbenen Rechten auch die Bewertung des Gesu ndheitszu- standes zählt, wie sie der Versicherer bei Abschluss des Vertrages im Herkunftstarif vorgenommen hat. Hat der Versicherer auf dieser Grun d- lage eine Gesundheitsprüfung durchgeführt und das gesundheitliche R i- siko eingeschätzt sowie die Entscheidung getroffen, den Versicherungs- nehmer nach Maßgabe des derart festgestellten und bewerteten G e- 13 - 9 - sundheitszustandes zu versichern, so erlangt der Versicherungsnehmer aus dieser Bewertung eine Position, die zu den "aus dem Vertrag erwo r- benen Rechten" gehört. Der Versicherer darf daher im weiteren Ver- tragsverlauf von dieser Einstufung nicht zuungunsten des Versicherten abweichen, und zwar auch dann nicht, wenn im Lichte späterer Erkenn t- nisse, etwa aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufs oder neuerer E r- gebnisse der medizinischen Forschung, die damalige Einstufung zu günstig war (Senatsurteil vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15 aaO Rn. 16). Hieraus folgt indessen lediglich, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Antrags der Klägerin auf Tarifwechsel nicht berechtigt wa r, unter Anwendung der §§ 19 ff. VVG eine vollständig neue Gesundheitsprüfung durchzuführen und auf dieser Grundlage einen Leistungsausschluss oder einen Risikozuschlag zu verlangen. Berechtigt ist der Versicherer dag e- gen, wie sich aus der Formulierung "soweit" in § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG ergibt, für die Mehrleistung des Zieltarifs einen Leis- tungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag zu verla n- gen. Bezüglich dieser Mehrleistung des Zieltarifs hat der Vertrag den Charakter einer Zusatzversicherung (vgl. MünchKomm-VVG/Boetius, § 204 Rn. 334). Hinsichtlich der Mehrleistung kann der Versicherer daher für die Berechnung des angemessenen Risikozuschlages auch eine Gesund- heitsprüfung vornehmen (vgl. Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversi- cherung 5. Aufl. § 204 Rn. 80; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 204 Rn. 15; MünchKomm-VVG/Boetius aaO Rn. 335; Lehmann, VersR 2010, 992, 994). Die Beklagte hat hierzu - von der Klägerin be- stritten - vorgetragen, die Ermittlung des konkreten Risikozuschlages in Höhe von 133,96 € entspreche dem individuellen Risiko der Klägerin 14 15 - 10 - zum Zeitpunkt des gewünschten Vertragswechsels in Bezug auf die Mehrleistungen. Diese Frage braucht hier indessen - wie das Berufungs- gericht zutreffend ausgeführt hat - nicht entschieden zu werden. Die Kla- ge ist bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin einen Tarifwechsel ohne Einbeziehung eines Risikozuschlages und ohne Leistungsaus- schluss verlangt. Wie oben dargelegt steht der Beklagten indessen in j e- dem Fall ein Recht auf Leistungsausschluss wegen der Mehrleistungen des Zieltarifs zu. Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.01.2015 - 4 O 140/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.07.2015 - 7 U 28/15 -